DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Bundesverwaltungsgericht, E-4818/2020

12. Oktober 2026 · Abteilung V · Deutsch

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. August 2020

Bundesverwaltungsgericht · E-4818/2020 · Deutsch

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung V
E-4818/2020

Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer,
Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.

Parteien

A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
ohne Nationalität (palästinensischer Herkunft), alle vertreten durch MLaw Nadja Zink, Rechtsanwältin, (…),
Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);

Verfügung des SEM vom 28. August 2020 / N (…).

Sachverhalt:

A.
Der aus Gaza stammende Beschwerdeführer A._______ reichte am 18. Oktober 2010 ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss aArt. 20 AsylG ein. Im Februar 2015 heiratete er die ebenfalls aus Gaza stammende Beschwerdeführerin B._______, welche im September 2015 eine persönliche Erklärung beim SEM einreichte und ebenfalls um Schutz in der Schweiz ersuchte. Das SEM erteilte dem Ehepaar und ihrem zwischenzeitlich erstgeborenen Kind mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 eine Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz, welche es mehrfach verlängerte. Die Beschwerdeführenden reisten schliesslich am 28. Dezember 2017 in die Schweiz ein.
B.
B.a Am 4. Januar 2018 befragte das SEM den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin zur Person (BzP). Die Anhörungen zu ihren Ausreisegründen fanden am 22. und am 25. Mai 2018 statt.

B.b Der Beschwerdeführer brachte dabei hauptsächlich vor, er habe sich während seines Studiums vom islamischen Glauben abgewandt, sei Atheist geworden und habe dies auch öffentlich kundgetan. Seine Verwandtschaft habe diese Einstellung nicht gutgeheissen. Im Jahr 2004 oder 2005 sei er deswegen von einem seiner Cousins, der aktuell einer Spaltgruppe der Al-Qaida angehöre, an einer Hochzeitsfeier bedroht worden, und von seiner damaligen Schwiegerfamilie sei er im Jahr 2009 gedrängt worden, sich von seiner damaligen Ehefrau scheiden zu lassen.

Er sei zudem politisch aktiv gewesen und an einer Kundgebung im Jahr 2011 von Mitgliedern der Hamas geschlagen und danach gezwungen worden, nie mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Zusammen mit Kollegen habe er die "palästinensische Jugendbewegung" gegründet. Eine Versammlung dieser Bewegung sei am 22. September 2011 durch die Hamas gewaltsam aufgelöst, und er (sowie weitere Personen) seien verhaftet worden. Während sechs Stunden sei er zu seinen Aktivitäten und zur Parteigründung befragt worden. Drei Personen seines Wohnorts hätten ihn zudem im Jahr 2012 verbal bedroht. In jenem Jahr habe er sich der «Palästinensischen nationalen Gruppe für die Unabhängigen» angeschlossen; diese Gruppe jedoch später wieder verlassen. Ungefähr im Jahr 2013 sei er erneut von einem Cousin verbal bedroht worden. Auch habe ihn einer seiner Brüder, der den islamischen Staat (IS) unterstütze, wegen seines Atheismus mehrmals bedroht.

Im November 2014 habe er beim Gericht die Ehe mit der Beschwerdeführerin registrieren lassen. Vor dem für den Februar 2015 geplanten Hochzeitsfest habe ein Onkel der Beschwerdeführerin erfahren, dass er Atheist sei. Die Beschwerdeführerin sei deswegen unter Hausarrest gestellt und von ihrem Onkel geschlagen worden. Dieser habe auch ihn, den Beschwerdeführer, bedroht. Am 14. Februar 2015, einen Tag vor dem Hochzeitsfest, habe der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin mit dem Auto abgeholt respektive von deren eigener Familie entführt. Durch Vermittlung von Dritten respektive der Unterschutzstellung eines hohen Offiziers habe das Hochzeitsfest doch stattfinden können. Danach hätten die Beschwerdeführerin und er unter anderem bei seinen Eltern gelebt. Nachbarn hätten damals jedoch Steine auf das Dach ihrer dortigen Wohnung geworfen und mit einem Jagdgewehr auf das Haus geschossen, weshalb sie (mehrfach) hätten umziehen müssen.

Im Juli 2016 und im Januar 2017 sei der Beschwerdeführer von Mitgliedern der Hamas vorgeladen worden, da man ihn insbesondere zum Einhalten islamischer Rituale habe anhalten wollen. Er habe von den israelischen Behörden eine Ausreisebewilligung erhalten wollen, weshalb er seine politischen Tätigkeiten, insbesondere auch eine von ihm betriebene Internetseite, eingestellt habe. Nachdem ihm sieben Mal die Ausreise verwehrt worden sei, sei er im Jahr 2017 im Zuge eines achten Ausreiseversuchs von den israelischen Sicherheitsbehörden vorgeladen worden. Die Hamas hätten ihm daraufhin vorgeworfen, mit der israelischen Seite zu kooperieren. Nach seiner Ausreise habe er angefangen, unter dem Namen zweier damaliger palästinensischer Politiker und Führer (F._______ und G._______) auf Facebook seine politische Meinung kundzutun, weshalb man ihn in den Kommentaren angefeindet habe.

Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie habe den Beschwerdeführer im Februar 2012 an der Universität kennengelernt, wobei er ihr anvertraut habe, dass er Atheist sei. Sie hätten sich am 5. November 2014 verlobt und einen Ehevertrag abgeschlossen. Ihren Eltern habe sie verheimlicht, dass der Beschwerdeführer Atheist sei. Anfangs Februar 2015 habe die Familie dennoch davon erfahren, sich deswegen gegen ihre Heirat gestellt und von ihr verlangt, dass sie sich scheiden lasse. Ihre beiden Onkel seien gekommen und hätten ihr erklärt, dass eine solche Heirat eine Sünde sei. Sie sei ins Zimmer gesperrt und vom Onkel zusammengeschlagen worden. Danach habe man alle Mobiltelefone eingesammelt. Eines Tages habe sie ein Telefon erhältlich machen und den Beschwerdeführer anrufen können. Sie beide hätten ältere Leute zu ihren Eltern gesandt, damit diese mit ihren Eltern verhandeln würden. Ihr Vater habe seine Meinung jedoch nicht geändert. Daher habe sie beschlossen, am 14. Februar 2015 zu fliehen. An jenem Tag sei sie mit dem Auto mit dem Beschwerdeführer zum Polizeiposten in H._______ gefahren, um dort eine Lösung zu finden; man habe ihnen jedoch nicht geholfen. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihnen am gleichen Tag telefonisch mitgeteilt, dass dessen Haus angegriffen worden und er und seine Frau mit dem Tod bedroht worden seien. Bei den Angreifern habe es sich um ihren Onkel und dessen Leute gehandelt. Dieser Onkel habe schliesslich Anzeige wegen Entführung gegen den Beschwerdeführer erstattet. Am selben Abend seien sie zu einem anderen Polizeiposten gegangen. Ihr Vater und ihr Onkel seien ebenfalls auf jenem Posten gewesen, sie habe die beiden aber nicht gesehen. Ihnen sei auf dem Posten schliesslich eine Lösung vorgeschlagen worden.

Eine Woche sei sie im Haus ihrer Schwiegereltern geblieben. Das Hochzeitsfest vom 15. Februar habe man auf den 22. Februar 2015 verlegt. Es habe sich um ein kleines Fest im Beisein ihrer Mutter und Schwestern gehandelt. Ihr Vater sei nicht anwesend gewesen. Das Fest habe unter dem Schutz von Milizen der Hamas stattfinden können. Diese hätten sie danach aber nicht mehr beschützen können. Eine Woche nach der Hochzeit habe sie erfahren, dass ihr Onkel vorgehabt habe, sie umbringen zu lassen. In jener Zeit habe sie nachts heimlich einmal ihre Mutter besucht, während ihr Vater bei der Arbeit gewesen sei. Von diesem Besuch habe er jedoch erfahren und sei deshalb ausser sich vor Wut gewesen. Auch die Familie ihres Ehemannes habe sie schlecht behandelt. Die ganze Gesellschaft habe sie respektive ihren Ehemann umerziehen wollen. Aus Angst seien sie mehrmals umgezogen. In den Augen ihres Onkels habe sie durch die Heirat mit einem Atheisten die Familienehre beschmutzt.

C.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden im Laufe des Asylverfahrens aus dem Ausland und jenem in der Schweiz beim SEM diverse Beweismittel zu den Akten, darunter insbesondere einen Online-Artikel der Zeitung «(…)» betreffend die Auflösung der vom Beschwerdeführer genannten Versammlung vom 22. September 2011, einen Artikel der Online-Zeitung «(…)» vom 23. November 2011 betreffend der Ausreise von Personen aus Gaza, einen Ausdruck eines Twitter-Artikels vom 24. Mai 2018, einen Artikel «(…)» vom 7. April 2011 und Fotos von politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie solche von Steinen auf einem Objekt sowie Einschusslöchern am selben Objekt.
D.
Das SEM gewährte den Beschwerdeführenden auf deren Antrag am 2. August 2018 Einsicht in die Verfahrensakten.
E.
Am 3. September 2018 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er auf Facebook durch den damaligen Präsidenten der Hamas, Ismael Haniya, angefeindet und bedroht worden sei.
F.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 machte der Beschwerdeführer ergänzende Ausführungen zu seinen vom SEM protokollierten Aussagen. Insbesondere erklärte er, die erste Bedrohung durch einen Cousin sei im Jahr 2007 erfolgt und am Hochzeitsfest im Jahr 2015 sei nur eine begrenzte Anzahl Gäste eingeladen gewesen.
G.
Mit Schreiben vom 24. September 2018 machte der Beschwerdeführer auf eine von ihm lancierte Kampagne gegen einige Politiker der Hamas (zwecks deren Anklage vor dem Internationalen Gerichtshof) aufmerksam.
H.
Am 26. März 2019 liess er durch seine Rechtsvertreterin zudem mitteilen, dass laut seines in Gaza wohnhaften Bruders Mitglieder der Hamas in der Nachbarschaft nach ihm gesucht hätten. Bis vor Kurzem habe die Hamas nichts von seiner Ausreise gewusst.
I.
Am 12. Juli 2019 brachten die Beschwerdeführenden ausserdem vor, der Cousin der Beschwerdeführerin, der den Beschwerdeführer in Gaza bedroht habe, habe kürzlich in der Schweiz an ihrer Tür geklingelt.
J.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2020 wies das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. Dezember 2018 ab.
K.
Mit Entscheid vom 28. August 2020 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffern 1-3). Infolge Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung ordnete es die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden an.
L.
Die Beschwerdeführenden liessen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. September 2020 ans Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. August 2020 erheben. Darin beantragten sie die Aufhebung der Dispositivziffern 1-3 der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung unter Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

Der Beschwerde legten sie nebst der angefochtenen Verfügung und Vollmachten verschiedene Dokumente, die sie beim SEM bereits eingereichten hatten, bei. Ausserdem reichten sie die Kopie des Berichts der bei der Anhörung der Beschwerdeführerin anwesenden Hilfswerkvertretung vom 30. Mai 2018 zu den Akten.

M.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2020 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen.
N.
Das SEM liess sich am 6. November 2020 zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 24. November 2020.
O.
Am (…) sowie (…) kamen in der Schweiz die Kinder D._______ und E._______ der Beschwerdeführenden zur Welt.
P.
Am 19. April 2025 reichten die Beschwerdeführenden diverse Unterlagen zur fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ein.
Q.
Das SEM liess sich am 2. Juni 2025 ein weiteres Mal zur Beschwerde vernehmen. Die Beschwerdeführenden nahmen die Gelegenheit zu einer weiteren Replik nicht wahr.
R.
Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Eingabe vom 12. Juni 2026 Ausführungen zu ihrer persönlichen Situation und Integration.
S.
Am 19. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführenden eine aktualisierte Kostennote zu den Akten.
T.
Die Beschwerdeführenden wurden am 21. August 2026 aufgefordert, ihre aktuelle Bedürftigkeit zu belegen. Am 4. September 2026 reichten sie eine Bestätigung des zuständigen Sozialamtes vom 3. September 2026 über ihre Unterstützungsbedürftigkeit, Belege zu ihrem Einkommen sowie eine Kostennote ein.
U.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2026 reichten die Beschwerdeführenden die Einschätzung einer Fachstelle Integration vom 5. Oktober 2026 hinsichtlich ihrer Integration und Lebensumstände in der Schweiz zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3
Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.4
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die beiden in der Schweiz geborenen Kinder D._______ und E._______ werden in das vorliegende Verfahren mit einbezogen.

4.

4.1
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.).
4.3
Wer sich darauf beruft, dass durch seine Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).

5.

5.1
Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer aufgrund seines Atheismus geltend gemachten Probleme mit seiner eigenen Familie und seiner Schwiegerfamilie konstruiert erscheinen würden. Ebenso sei das von ihm dargelegte Profil als Atheist und Kritiker nicht glaubhaft dargetan und zudem nicht von Relevanz. Die Aussagen der Beschwerdeführerin erachtete das SEM als unlogisch und nicht nachvollziehbar.
5.1.1
Im Wesentlichen führte das SEM aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich jahrelang öffentlich gegen die muslimische Religion positioniert, sei deswegen als Atheist bekannt gewesen und daher sei auch seine erste Ehe geschieden worden, wirke stark übertrieben; dies umso mehr, wenn man bedenke, dass gemäss seinen Angaben seine religiösen Ansichten der Familie der Beschwerdeführerin bis zur Hochzeitsfeier anfangs Februar 2015 nicht bekannt gewesen sein sollten. Es sei auch unlogisch, dass er einerseits behauptet habe, seine Familie – insbesondere sein Bruder, der mit dem IS sympathisiert habe – habe ihn bedroht, er andererseits nach der Eheschliessung zu seiner Familie gezogen sei. Auch habe seinen Aussagen zufolge die Hochzeitsfeier durch Vermittlung von Dritten dennoch stattfinden können und der Vater der Ehefrau habe dazu seine Zustimmung erteilt. Weder durch seinen Cousin, der ihn im Jahr 2007 angeblich verbal bedroht habe, noch durch den Onkel der Beschwerdeführerin, der ihn im Jahr 2015 ebenfalls bedroht habe, sei er zudem seither je wieder kontaktiert oder belästigt worden. Auch sei er mit anderen Cousins über Facebook weiterhin befreundet. Eine ernsthafte Bedrohung durch seine Familie oder Schwiegerfamilie aufgrund seines Atheismus sei somit nicht glaubhaft dargetan worden. Die Fotos von Steinen auf einem Dach seien nicht geeignet, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse zu belegen, da der konkrete Grund für deren Vorhandensein nicht erkennbar sei. Auch der ärztliche Bericht vom 2. Juli 2019, wonach der Beschwerdeführer traumatisiert sei, vermöge die aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften.

Im Übrigen sei auch das vom Beschwerdeführer geltend gemachte, herausragende Profil als Atheist nicht überzeugend dargelegt worden. Er habe denn auch angegeben, seine Internetseite geschlossen zu haben. Der eingereichte Facebook-Auszug, der Ausdruck eines Twitter-Artikels sowie auch der Artikel «(…)» würden ebenfalls nicht auf ein solches Profil und eine damit verbundene Bedrohungslage schliessen lassen. Soweit er geltend gemacht habe, aufgrund seiner politischen Aktivitäten und seiner Weltanschauung von Mitgliedern der Hamas belästigt worden zu sein (Schläge an einer Kundgebung im Februar 2011, Verpflichtung zur Nichtteilnahme an Demonstrationen, kurzzeitige Verhaftung im Jahr 2012) würden diese Vorbringen aufgrund ihrer unzureichenden Intensität keine asylrechtliche Relevanz entfalten. Er habe bis im Jahr 2016 keinen Kontakt mehr zu den Sicherheitsbehörden gehabt und sei mit einer Genehmigung der Sicherheitsbehörden der Hamas legal ausgereist, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass diese ihn im Visier gehabt hätten. Dass die Hamas nichts von seiner Ausreise gewusst und laut seinem Bruder diese ihn nach seiner Ausreise gesucht habe, erscheine ausserdem nicht überzeugend. Der vom Beschwerdeführer eingereichte Aufruf der palästinensischen Sicherheitsbehörde sei sodann undatiert, im Artikel der Zeitung «(…)» werde er nicht namentlich erwähnt und gleich verhalte es sich mit dem Artikel des «(…)». Auch der Artikel der Nachrichtenagentur «(…)» sei nicht geeignet, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Ausreisezeitpunkt zu nachzuweisen. Letzterer vermöge zwar seine Aussagen hinsichtlich der Teilnahme vom 22. September 2011 in der von ihm genannten Bewegung zu belegen. Nach der damaligen kurzzeitigen Verhaftung habe er bis im Jahr 2016 aber keinen Kontakt mehr zu den Sicherheitsbehörden gehabt und sich auch nicht mehr politisch engagiert, weshalb nicht von einer asylrechtlichen Verfolgung gesprochen werden könne. Die Befragung im Jahr 2017 durch die Hamas stehe sodann in Zusammenhang mit seiner Ausreise und nicht etwa wegen eines unliebsamen Profils.

Subjektive Nachfluchtgründe verneinte das SEM sodann mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer seine in der Schweiz eröffneten Facebook-Accounts unter Pseudonymen führe und daher als Verfasser oder Urheber nicht erkennbar sei.

5.1.2
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass es ihr und dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei, das Hochzeitsfest zu feiern und danach in dessen Elternhaus zu leben, obwohl ihre Familie gewusst habe, dass ihr Mann Atheist sei. Die von ihr geltend gemachte Furcht vor ihrem Vater und Onkel sei auch deshalb nicht glaubhaft dargetan, da sie in der Zeit nach der Hochzeit dennoch ihre Mutter zu Hause sowie die Universität – wenn auch vollverschleiert – besucht habe. Die von ihr geltend gemachte Bedrohung in der Schweiz durch den Besuch ihres Cousins sei ebenfalls nicht glaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar sei, dass sie einmal aussage, sie habe alle Facebook-Kontakte gelöscht, das Erscheinen des Cousins jedoch damit begründe, dass sie auf ihrer aktuellen Facebook-Seite versehentlich ihre Adresse in der Schweiz angegeben habe. Der von ihr eingereichte Artikel betreffend einen Ehrenmord in Bethlehem vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
5.2
In der Beschwerde wurde den Ausführungen des SEM im Wesentlichen entgegengehalten, die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung würden den Inhalt der Anhörungsprotokolle nicht vollständig wiedergeben, was sich negativ auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen auswirke. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nervös gewesen sei und Mühe bekundet habe, sich klar und strukturiert auszudrücken. Dies lasse jedoch nicht automatisch auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen schliessen.

Er habe nicht behauptet, aufgrund seiner kritischen, teils öffentlichen Äusserungen zum Islam zu einer berühmten Persönlichkeit geworden zu sein, deren atheistische Weltanschauung weitherum bekannt gewesen sei. Deshalb habe die Familie der Beschwerdeführerin anfänglich auch nichts von seiner religiösen Ausrichtung gewusst. Er habe sich aber wiederholt öffentlich kritisch zum Islam geäussert. Das habe zu Ablehnung und Anschwärzung seiner Person sowie dazu geführt, dass politische Verbündete sich von ihm abgewandt hätten. Nach der Heirat mit der Beschwerdeführerin hätten sie nicht in der eigenen Wohnung bei seinen Eltern gewohnt, sondern an einem anderen Ort. Erst gegen Ende der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin im Jahr (…) seien sie in jene Wohnung gezogen, jedoch nur für kurze Zeit, da sein Bruder Drohungen gegen sie ausgesprochen habe und – wie das Foto zeige – das Dach mit Steinen und mit Gewehren beschossen worden sei. Die Bedrohung durch einen Cousin sei zwar nicht asylrelevant, belege aber die Ablehnung durch das familiäre Umfeld. Der Beschwerdeführer habe über die Website (…) seine religiösen und politischen Ansichten publiziert. Diese sei mehrmals gehackt und dann 2017 geschlossen respektive gelöscht worden. Der vom SEM zitierte Artikel «(…)» belege das Engagement des Beschwerdeführers respektive seine öffentlichen Äusserungen gegen den Islam. Auch habe der Vater der Beschwerdeführerin der Hochzeit nicht zugestimmt, wie vom SEM wiedergegeben. Der Onkel der Beschwerdeführerin habe zudem den Wohnort der Eltern an jenem Tag aufgesucht, als sie geflohen sei und Todesdrohungen gegen sie ausgesprochen. Sie habe sich ausführlich und lebensnah zu ihren Fluchtgründen geäussert und ihre Schilderungen würden zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, wie auch der beiliegende Bericht der Hilfswerkvertretung zeige.

Das Leben der Beschwerdeführenden sei aufgrund der Behelligungen und Drohungen wegen des Atheismus des Beschwerdeführers unerträglich gewesen. Sie hätten in ständiger Angst gelebt. Das habe das SEM offenbar auch so gesehen, da es den Beschwerdeführenden die Einreisebewilligung erteilt habe.

5.3
In seiner Vernehmlassung hielt das SEM an seinen Erwägungen fest und führte insbesondere aus, dass mit der erteilten Einreisebewilligung mitnichten davon auszugehen gewesen sei, es habe in jenem Zeitpunkt begründete Furcht vor Verfolgung bestanden. Die Bewilligung sei erteilt worden, um den geltend gemachten Sachverhalt vollständig zu erstellen und eine vertiefte materielle Prüfung vorzunehmen.
5.4
In der Replik wurde zum Erscheinen des Cousins in der Schweiz zusätzlich dargelegt, der Beschwerdeführerin sei nicht bewusst gewesen, dass es Verwandten von ihr möglich sei, in die Schweiz zu reisen.
5.5
In seiner weiteren Vernehmlassung ergänzte das SEM, dass die Vorfälle vom 7. Oktober 2023 (in Israel) und deren Folgen für die Situation in den palästinensischen Gebieten nichts an seinen Schlussfolgerungen ändere.

6.

6.1
Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Prüfung der Akten den Folgerungen des SEM an, wonach die von den Beschwerdeführenden dargelegten Ereignisse grösstenteils als nicht glaubhaft und teils als nicht asylrelevant zu beurteilen sind. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. SEM act. 53/13 S. 6 ff., vgl. vorstehende E. 5.1) verwiesen werden.
6.2
Das von den Beschwerdeführenden geschilderte Bedrohungsszenario aufgrund ihrer Beziehung und Hochzeit zwischen einer Muslimin und einem Atheisten, konnten sie nicht glaubhaft machen. So scheint nicht plausibel, wie es den Beschwerdeführenden trotz der angeblich massiven Widerstände und Drohungen seitens der Familie der Beschwerdeführerin möglich gewesen sein soll, im Februar 2015 ihre Hochzeit zu feiern. Wenn der Onkel der Beschwerdeführerin sie tatsächlich wegen des Atheismus des Beschwerdeführers derart misshandelt, ihre Familie sie deswegen eingesperrt und ihr Onkel sogar die Eltern des Ehegatten kurz vor der Feier mit dem Tod bedroht haben soll (vgl. SEM act. 23/19 F51, F59 und F63), leuchtet nicht ein, warum die Hochzeit letztlich nicht durch den Onkel oder insbesondere den Vater der Beschwerdeführerin (Brautvater) verhindert worden wäre. Dies war aber gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführenden gerade nicht der Fall. Vielmehr soll die Feier angeblich durch Vermittlung Dritter dennoch zu Stande gekommen sein. So sagte die Beschwerdeführerin aus, sowohl ihr Onkel als auch ihr Vater seien auf dem Polizeiposten, auf welchem man nach einer Lösung für das Dilemma gesucht habe, anwesend gewesen; die Hochzeit habe unter dem Schutz zweier Hamas-Milizen stattfinden können, der Vater habe sich aber geweigert, am Fest teilzunehmen (vgl. SEM act. 23/19 F52, F60 und F73). Das Gericht teilt demnach die Einschätzung, wonach davon auszugehen ist, dass der Vater der Beschwerdeführerin seine Zustimmung zur Hochzeit letztlich erteilt hat, zumal die Mutter und Schwestern der Beschwerdeführerin an den Hochzeitsfeierlichkeiten teilgenommen haben.
6.3
Dass der Atheismus des Beschwerdeführers zwar seinem familiären Umfeld, insbesondere auch seinen Cousins, längst Jahre vor der Hochzeit mit der Beschwerdeführerin im Februar 2015 bekannt gewesen sei (und der Beschwerdeführer deswegen auch schon früher bedroht worden sei), die Eltern der Beschwerdeführerin aber erst kurz vor dem geplanten Hochzeitsfest vom Februar 2015 und nachdem im Jahr 2014 ein Ehevertrag geschlossen worden war, davon erfahren haben sollen (vgl. SEM act. 23/19 F39 ff.; act. 12/12 Ziffer 7.01, act. 21/28 F90 und F98), ist ebenfalls nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer seine Haltung angeblich schon vorher auch offiziell kundgetan haben will (vgl. SEM act. 21/28 F68, F73, F143 und F167). Nicht plausibel ist auch, dass der Beschwerdeführer an jenem Tag im Februar 2015, als die Familie der Beschwerdeführerin von dessen Atheismus erfahren und diese geschlagen habe, dennoch ihr Haus hat aufsuchen können, ohne dabei ernsthaft behelligt zu werden (vgl. SEM act. 23/19 F51).
6.4
Der von der Beschwerdeführerin aufgrund der Heirat mit einem Atheisten befürchtete Ehrenmord (vgl. SEM act. 23/19 F 52 f., F63) erscheint auch deshalb nicht glaubhaft, weil sich die Beschwerdeführenden ihren Aussagen zufolge nach der Heirat zeitweise bei den Eltern des Beschwerdeführers niedergelassen haben (vgl. SEM act. 23/19 F59, F66 ff., act. 21/28 F42, F49, F106). Hätte der Onkel der Beschwerdeführerin tatsächlich die vorgenannte Intention gehabt, sie zu behelligen, so wäre es für diesen ein Leichtes gewesen, sie bei den Eltern respektive Schwiegereltern ausfindig zu machen, zumal die Adresse der Schwiegereltern dem Onkel bekannt war. Er hatte den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge die Schwiegereltern nämlich bereits vor der Hochzeitsfeier aufgesucht, deren Haus angegriffen und diese angeblich gar mit dem Tode bedroht (vgl. SEM act. 23/19 F51). Ausserdem gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten während der letzten Monate ihrer Schwangerschaft bei den Schwiegereltern gelebt (vgl. SEM act. 23/19 F59), und damit nicht nur während einer kurzen Zeit. Damit wäre dem Onkel ausreichend Zeit verblieben, sie dort aufzusuchen. Festzustellen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin weiterhin als Lehrerin arbeiten und sich in der Gesellschaft bewegen konnte. Die geltend gemachte ernsthafte Bedrohungslage infolge des Atheismus des Beschwerdeführers ist somit als nicht glaubhaft zu erachten.
6.5
Sofern geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz von einem ihrer Cousins bedroht worden, wird das von den Beschwerdeführenden lediglich behauptet, und es finden sich dafür in den Akten auch keine konkreten Hinweise. Das Gericht teilt die Ansicht der Vorinstanz, wonach es nicht plausibel scheint, dass die Beschwerdeführenden vor der Verwandtschaft aus dem Heimatstaat flüchten, auf den sozialen Medien aber für diese einsehbar ihre exakte Wohnadresse in der Schweiz hinterlassen, in der Annahme, dass es ihren Landsleuten nicht möglich sei, in die Schweiz zu reisen.
6.6
Ungeachtet der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geäusserten Bedrohungen durch seine und die Verwandten der Beschwerdeführerin lässt sich sodann feststellen, dass er im Heimatstaat von keinen Akteuren Nachteile von hinreichender Intensität erlitten hat, womit den von ihm dargelegten Ereignissen von Vornherein keine Asylrelevanz zukommt. Trotz angeblicher Drohungen des Onkels der Beschwerdeführerin im Jahre 2015, seiner Cousins in den Jahren 2007 und 2013 und auch seitens seines angeblich dem IS zugeneigten Bruders konnte er sich bis zu seiner Ausreise im Jahre 2017 weiterhin unbehelligt in seinem Herkunftsland aufhalten, was gegen eine begründete Furcht vor Verfolgung spricht. Auf Beschwerdeebene wird denn auch eingeräumt, dass die Bedrohung durch den Cousin rechtlich nicht von Belang sei.
6.7
Was die in der Beschwerde genannte und seit 2017 geschlossene Website (…) anbelangt, wird nicht dargelegt, inwiefern den darin pauschal bezeichneten «religiösen und politischen Ansichten» asylrechtliche Bedeutung zukommen könnte. Selbst wenn der vom SEM zitierte Artikel «(…)» – wie in der Beschwerde erwähnt wird – aktuell abrufbar wäre, ist damit ebenfalls nicht dargetan, dass der Beschwerdeführer deswegen in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgungsgefahr durch die Hamas ausgesetzt gewesen wäre. Dasselbe gilt – wie die Beschwerdeführenden auf Beschwerdeebene denn auch eingestehen – für die anderen von den Beschwerdeführenden eingereichten Artikel.
6.8
Auf Beschwerdeebene wird zudem ebenso wenig bestritten, dass – wie vom SEM zutreffend festgestellt – die vom Beschwerdeführer geltend gemachten (exil-)politischen Aktivitäten keine Asylrelevanz entfalten würden, weshalb auf diese auch nicht weiter einzugehen ist.
6.9
Im Weiteren lässt sich feststellen, dass das SEM den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz zwar bewilligt hat, dieser Umstand aber nicht etwa für die Glaubhaftigkeit ihrer Fluchtvorbringen spricht, wie dies auf Beschwerdeebene dargelegt wird. Wie vom SEM zu Recht erwähnt, diente die Bewilligung dazu, den relevanten Sachverhalt abschliessend festzustellen und materiell zu beurteilen. In diesem Zusammenhang waren die Vorbringen auch auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen (Art. 7 AsylG). Die Beschwerdeführenden wurden denn auch eingehend mündlich befragt. Eine allfällige Nervosität anlässlich solcher Befragungen ist nicht unüblich, stellt aber vorliegend keine Erklärung für die zuvor festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente dar. Auch kann nicht etwa von einer unvollständigen Sachverhaltswiedergabe durch das SEM gesprochen werden, da der rechtsrelevante Sachverhalt vollständig und richtig durch das SEM festgestellt worden ist. Aus den Akten ist zudem ersichtlich, dass die Beschwerdeführenden sowohl anlässlich der Rückübersetzungen und sogar noch im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens ihre Aussagen korrigieren respektive (angesichts der erteilten Einsicht in die Anhörungsprotokolle) sich zu diesen zusätzlich äussern konnten.
6.10
Die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene erschöpfen sich sodann hauptsächlich in Wiederholungen bereits beim SEM geltend gemachter Sachvorbringen. Sie sind damit nicht geeignet, die zuvor gezogenen Schlussfolgerungen zu widerlegen.
6.11
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und deren Asylgesuche abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solche. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

8.
Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 28. August 2020 die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. BVGE 2011/7 E. 8; 2009/51 E. 5.4). Es können daher weitere Ausführungen zur derzeit herrschenden allgemeinen Lage in der Heimatregion der Beschwerdeführenden unterbleiben, denen allenfalls im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Relevanz zukäme.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt. Die Beschwerde ist abzuweisen.

10.

10.1
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 23. Oktober 2020 ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und aufgrund der am 4. September 2026 eingereichten Belege und Sozialhilfebestätigungen weiterhin von der Mittellosigkeit auszugehen ist, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen.
10.2
Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2020 als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, ist sie im Weiteren unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für den entstandenen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der in den Kostennoten vom 19. Juni 2025 und vom 4. September 2026 ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 220.– bewegt sich in diesem Rahmen. Der zeitliche Aufwand für die Jahre 2020 bis 2023 wird mit Kostennote vom 19. Juni 2025 mit 13 Std. 40 Min. und für die Periode ab dem 1. Januar 2024 mit Kostennote vom 4. September 2026 mit 1 Std. 55 Min. angegeben, was angemessen erscheint. Die Auslagen betragen laut den beiden Kostennoten insgesamt Fr. 57.10 und erscheinen ebenso gerechtfertigt. Das Gesamttotal beträgt damit unter Berücksichtigung der vor und nach dem 1. Januar 2024 geltenden Mehrwertsteuersätze Fr. 3’756.20. Der Rechtsvertreterin ist dieser Betrag zulasten des Bundesverwaltungsgerichts auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Nadja Zink, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 3’756.20 zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg

Versand: