Bundesverwaltungsgericht, F-7026/2026
13. Oktober 2026 · Abteilung VI · Deutsch
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. September 2026
Bundesverwaltungsgericht · F-7026/2026 · Deutsch
Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung VI
F-7026/2026
Urteil vom 13. Oktober 2026
Besetzung
Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.
Parteien
- 1.
- A._______, geboren (…), Afghanistan,
- 2.
- B._______, geboren (…), Afghanistan,
- 3.
- C._______, geboren (…), Afghanistan,
- 4.
- D._______, geboren (…), Afghanistan,
- 5.
- E._______, geboren (…), Afghanistan,
- 6.
- F._______, geboren (…), Afghanistan,
- 7.
- G._______, geboren (…), Afghanistan, alle vertreten durch Ali Tüm,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);
Verfügung des SEM vom 23. September 2026 / N (…).
Sachverhalt:
- A.
- A.a Die Beschwerdeführenden 1 und 2 und ihre fünf minderjährigen Kinder (nachfolgend: Beschwerdeführende 3-7) ersuchten am 14. Mai 2026 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden 1-4 mit der zentralen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 11. Mai 2026 in Kroatien Asyl beantragt hatten. A.b Im Rahmen der Dublin-Gesprächen vom 2. Juni 2026 wurden die Beschwerdeführenden 1-4 je einzeln zu ihrer Reise in die Schweiz, einem allfälligen Nichteintretensentscheid und Gründen gegen eine Wegweisung nach Kroatien sowie zu ihrer Gesundheitssituation befragt. Den Beschwerdeführenden 1 und 2 wurde ferner Gelegenheit gegeben, sich zu Gründen gegen eine Wegweisung und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden 5-7 zu äussern.
A.c Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 4. Juni 2026 gestützt auf die Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden (vollständig: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist). Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers 2 am 10. Juni 2026 zu. Die Vorinstanz teilte den kroatischen Behörden am 19. Juni 2026 mit, dass sie diese nach Ablauf der Antwortfrist auch für die übrigen Beschwerdeführenden als zuständig erachte. Auf entsprechendes Ersuchen der kroatischen Behörden stellte sie das Wiederaufnahmegesuch für die übrigen Beschwerdeführenden am 1. Juli 2026 erneut zu, woraufhin die kroatischen Behörden deren Wiederaufnahme am 3. Juli 2026 explizit zustimmten.
A.d Mit Verfügung vom 14. Juli 2026 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
A.e Mit Urteil F-5140/2026 vom 24. Juli 2026 hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut, hob die vorinstanzliche Verfügung auf und wies die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung der getroffenen Rechtswahl an die Vorinstanz zurück.
A.f Mit Verfügung vom 23. September 2026 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.
- B.
- B.a Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden am 29. September 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und nationale Asylverfahren durchzuführen, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Überstellung nach Kroatien vorsorglich und superprovisorisch auszusetzen, den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, die vorinstanzlichen Akten beizuziehen und die eingereichten Beweismittel zu den Akten zu nehmen.
B.b Gleichentags ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an und zog die vorinstanzlichen Akten bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
- 1.1
- Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), sodass auf die Beschwerde ein zutreten ist.
- 1.2
- Die Beschwerde erweist sich ‒ wie nachfolgend aufgezeigt wird ‒ als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (vgl. Art. 111a AsylG).
2.
- 2.1
- Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens F-5140/2026 war strittig, ob die Vorinstanz ihre Rechtswahl – namentlich die teilweise Anwendung der Dublin-III-VO und der AMM-VO (vollständig: Verordnung [EU] 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnung
[EU] 2021/1147 und [EU] 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung [EU] Nr. 604/2013) ‒ mit Verfügung vom 14. Juli 2026 rechtsgenüglich begründet hatte. Mit Urteil vom 24. Juli 2026 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht (Art. 35 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) nicht nachgekommen war und dadurch den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt hatte, hob die Verfügung auf und wies die Sache zur rechtsgenüglichen Begründung der Rechtswahl an die Vorinstanz zurück.
- 2.2
- Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet die vorinstanzliche Verfügung vom 23. September 2026. Darin setzt sich die Vorinstanz mit der übergangsrechtlichen Rechtsprechung des EuGH, der Übergangsbestimmung in Art. 84 AMM-VO und für die Rechtswahl potenziell massgebenden Ereignissen auseinander. Dabei legt sie dar, dass und weshalb sie die Zuständigkeit Kroatiens auf die Dublin-III-VO stützt, die vor dem 12. Juni 2026 durch das Übernahmeersuchen ausgelöste Antwortfrist und die Folgen des Fristablaufs nach der Dublin-III-VO beurteilt und für die nach dem 12. Juni 2026 erfolgte Prüfung der Zulässigkeit der Überstellung und allfälliger Überstellungshindernisse grundsätzlich die AMM-VO massgebend erachtet (vgl. ibid., S. 3-5). Entsprechend war es den Beschwerdeführenden möglich, die Gründe für die Rechtswahl zuverlässig nachzuvollziehen und die Verfügung sachgerecht anzufechten. Dies bestreiten sie nicht, sondern rügen einzig das fehlende Datum der stillschweigenden Zustimmung zum Wiederaufnahmegesuch und somit des Zustimmungsübergangs auf Kroatien (vgl. ibid., S. 5 [«Fehler! Keine Dokumentvariable verfügbar»]). Dass die Verfügung infolgedessen unverständlich sei, machen sie nicht geltend. Vielmehr setzen sie sich auf 46 Seiten mit der Verfügung auseinander und rügen ‒ ungeachtet allfällig eingeschränkter Beschwerdegründe (vgl. Art. 43 AMM-VO) und unter jeglichen Rechtsnormen ‒ alle ansatzweise infrage kommenden Punkte. Folglich ist den Beschwerdeführenden durch die fehlende Datumsangabe kein Nachteil entstanden, zumal sie diese dem im Rahmen der Akteneinsicht erhaltenen Verfristungsschreiben der Vorinstanz vom 19. Juni 2026 klar entnehmen können. Überdies ist die stillschweigende (und verspätete ausdrückliche) Zustimmung Kroatiens weder zwischen den Mitgliedstaaten noch den Parteien strittig. Im Ergebnis hat die Vorinstanz ihre Rechtswahl rechtsgenüglich begründet und das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden gewahrt. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen der Titel IV.1 und IV.7 (vgl. ibid., S. 6-10 und 31-35) erweisen sich als unbegründet. Das Eventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung ist abzuweisen, soweit es die Rechtswahl betrifft.
- 2.3
- Nach Art. 84 Abs. 2 AMM-VO erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats für einen Antrag auf internationalen Schutz, der – wie vorliegend – vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, nach den Kriterien der Dublin-III-VO. Ob sich dieser Verweis nur auf die in Kapitel III (Art. 7-15) der Dublin-III-VO normierten Kriterien oder auch auf weitere Bestimmungen der Dublin-III-VO erstreckt, wird das Bundesverwaltungsgericht noch zu entscheiden haben. Vorliegend kann diese Frage letztlich offenbleiben, da ‒ wie nachfolgend aufgezeigt wird ‒ die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowohl nach der Dublin-III-VO als auch nach der AMM-VO demselben Staat zukommt.
- 3.
- Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführenden bereits am 11. Mai 2026 in Kroatien um Asyl ersucht haben, weshalb grundsätzlich Kroatien für die Durchführung ihrer Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständig ist (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden haben ihre Zuständigkeit denn auch anerkannt. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gibt, dass die Beschwerdeführenden aufgrund einer Überstellung nach Kroatien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta führen würde, sie in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in einen Nachbarstaat, ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden (vgl. Art. 16 Abs. 3 AMM-VO bzw. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Gleichermassen hat sie erwogen, dass keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie die geschilderten Erfahrungen der Beschwerdeführenden in Kroatien (Polizeikontakt und -gewahrsam, rudimentäre Unterkunft, Nahrung und Hygiene, keine medizinische Behandlung und verängstigte Kinder) berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Überdies hat sie den aktenkundigen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (Beschwerdeführerin 1: […]; Beschwerdeführer 2: […]; Beschwerdeführerin 3: […]; Beschwerdeführerin 4: […]; Beschwerdeführerin 5: […]; Beschwerdeführerinnen 6-7: keine) beachtet und rechtskonform erwogen, dass dieser einer Überstellung nicht entgegensteht, auch weil sie eine allenfalls notwendige Behandlung in Kroatien erhalten können. Die Vorinstanz hat sodann in Aussicht gestellt, ihre Reisefähigkeit erst kurz vor der Überstellung definitiv zu beurteilen und die kroatischen Behörden über ihren Gesundheitszustand und allfälligen Behandlungsbedarf vorab zu informieren. In rechtskonformer Würdigung der Akten und Vorbringen hat die Vorinstanz schliesslich Gründe, die für einen freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz sprechen, verneint (vgl. Art. 35 Abs. 1 AMM-VO bzw. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [SR 142.311]). Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) und hat deren Wegweisung nach Kroatien angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG).
4.
- 4.1
- Im Rahmen ihrer umfangreichen Beschwerde breiten die Beschwerdeführenden unter den Titeln IV.2-6 und IV.8 im Wesentlichen folgende Argumente aus: Erstens habe die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ‒ insbesondere diejenige der Beschwerdeführenden 2 und 5 ‒ unvollständig festgestellt. Zweitens habe sie die Gesamtsituation der Beschwerdeführenden – namentlich ihren Gesundheitszustand und ihre Erfahrungen in Kroatien – nicht individuell-konkret gewürdigt und allenfalls erforderliche individuellen Zusicherungen der kroatischen Behörden nicht eingeholt (vgl. ibid., S. 10-31 und 35-39).
- 4.2
- Hinsichtlich des ersten Beschwerdevorbringens ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden gestützt auf die aktenkundigen Haus- und Facharztberichte sowie Medic-Help-Verlaufsblätter als hinreichend erstellt erachten durfte. Es ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass die im Verfügungszeitpunkt offenen Behandlungstermine (Beschwerdeführer 2: […]; Beschwerdeführerin 4: […]; Beschwerdeführerin 5: […]) neue Diagnosen und Behandlungsbedürfnisse der Beschwerdeführenden ergeben könnten, die ihrer Überstellung entgegenstehen könnten. Gleiches gilt für die pauschal vorgebrachten Ängste der Beschwerdeführenden und die Entwicklungsverzögerung der Beschwerdeführerin 5. Angesichts dessen durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. etwa BGE 148 V 356 E. 7.4) darauf verzichten, diese Behandlungstermine abzuwarten und weitere gesundheitsbezogene Abklärungen vorzunehmen. Dass ihr aktenkundiger Gesundheitszustand die hohe Schwelle einer bei Überstellung drohenden Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK nicht erreicht, räumen die Beschwerdeführenden ein. Zudem ist rechtsprechungsgemäss davon auszugehen, dass Kroatien über eine ausreichende, für Dublin-/AMM-VO-Rückkehrende grundsätzlich zugänglich medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-5229/2026 vom 10. August 2026 E. 3.2.3, F-3588/2026 vom 29. Juni 2026 E. 2.4, F-4350/2026 vom 1. Juli 2026 E. 2.3). Die aktuell vorgesehenen Behandlungen der Beschwerdeführenden (s.o.; Beschwerdeführende 1-5: Medikamente) sind nicht derart spezifisch, dass sie nicht auch in Kroatien durchgeführt werden können.
- 4.3
- Bezüglich des zweiten Beschwerdevorbringens ist zu beachten, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführenden 1-4 und die Gesundheitsakten in der angefochtenen Verfügung ausführlich wiedergegeben hat, ihre Erfahrungen in Kroatien je zunächst grundsätzlich behandelt hat und hernach auf die Einzelfallumstände eingegangen ist. Dass die Beschwerdeführenden ihre Situation als gravierender beurteilen und weitere Abklärungen sowie individuelle Zusicherungen der kroatischen Behörden als erforderlich erachten, begründet noch keine Verletzung der Sachverhaltserstellungs- oder Begründungspflicht (vgl. Art. 12 und 35 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), sondern betrifft die rechtliche Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts. Neue Tatsachen oder Beweismittel bringen die Beschwerdeführenden mit Beschwerde nicht vor. Schliesslich hat die Vorinstanz auch die Aussagen, den Gesundheitszustand und die spezifischen Bedürfnisse der minderjährigen Beschwerdeführenden 3-7 berücksichtigt und rechtskonform gewürdigt. Zwar wäre es begrüssenswert, wenn sie sich dabei explizit auf das vorrangig zu berücksichtigende Kindeswohl (Art. 3 Abs. 1 der Kinderrechtskonvention [SR 0.107]) bezogen hätte. Ihre Ausführungen lassen aber erkennen, dass das Kindeswohl vorliegend nicht gefährdet ist.
- 4.4
- Vor diesem Hintergrund haben gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12, zuletzt etwa Urteile des BVGer F-3588/2026 E. 2.6, F-3095/2026 vom 11. Juni 2026 E. 5.4). Daher ist das Eventualbegehren um Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung abzuweisen, soweit es entsprechende Zusicherungen betrifft.
- 5.
- Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 AsylG bzw. Art. 107a Abs. 5 AsylG und Art. 43 Abs. 1 AMM-VO) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.
6.
- 6.1
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen, weil die Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).
- 6.2
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden 1 und 2 aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
- 7.
- Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite.)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 2.
- Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
- 3.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand dieses Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- 4.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Meike Pauletzki