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Bundesverwaltungsgericht, F-7202/2026

12. Oktober 2026 · Abteilung VI · Deutsch

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. September 2026

Bundesverwaltungsgericht · F-7202/2026 · Deutsch

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-7202/2026

Urteil vom 12. Oktober 2026
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien
A._______, geb. (…),
alias A._______, geb. (…),
alias B._______, geb. (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. September 2026 / N.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2026 in der Schweiz um Asyl. Abklärungen der Vorinstanz ergaben, dass er am 10. Juli 2026 illegal über (…) in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war. Am 15. Juli 2026 war er von den spanischen Behörden weggewiesen worden.
B.
Am 24. August 2026 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Spaniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, einer allfälligen Wegweisung dorthin sowie zu seinem Gesundheitszustand gestützt auf Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäischen Union [EU] L 2024/1351 vom 22.5.2024 und L 2025/90929 vom 25.11.2025). Dabei führte er aus, er sei bei seiner Ankunft in Spanien krank gewesen und habe Zahnschmerzen gehabt. Ihm sei dort gesagt worden, dass er die Behandlung selbst bezahlen müsse. Aktuell gehe es ihm gut, er habe in der Schweiz medizinische Hilfe erhalten.
C.
Die Vorinstanz übermittelte den spanischen Behörden am 8. September 2026 gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO einen «take charge request». Letztere lehnten die Übernahme am 15. September 2026 wegen des fehlenden Eurodac-Hits zunächst ab. Die Vorinstanz remonstrierte am 16. September 2026 gestützt auf die vorliegenden Belege (Ausweisungsentscheid vom 15. Juli 2026 SEM-act. 14/2), woraufhin die spanischen Behörden der Übernahme am 23. September 2026 zustimmten (SEM-act. 27/1).
D.
Mit Verfügung vom 25. September 2026 (eröffnet am 28.09.2026) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Spanien und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 5. Oktober 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen und ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
F.
Am 6. Oktober 2026 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1
Die AMM-VO ist am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft getreten (Art. 85 erster Satz AMM-VO) und gilt gemäss Art. 85 zweiter Satz AMM-VO ab dem 12. Juni 2026. Sie ist demnach auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2026 anwendbar.
2.2
Die Beschwerdegründe gegen einen Nichteintretensentscheid bei einem Gesuch einer asylsuchenden Person, die in einen Staat ausreisen kann, der aufgrund eines Staatsvertrags für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist, richten sich gemäss Art. 107a Abs. 5 AsylG nach Art. 43 Abs. 1 AMM-VO.

Nach Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz AMM-VO beschränkt sich der Umfang der Beschwerde auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) führen würde (Bst. a), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemässe Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (Bst. b), und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 Bst. a AMM-VO aufgenommen wurden (take charge), gegen die Art. 25 bis 28 AMM-VO (unbegleitete Minderjährige, Familienangehörige, Familienverfahren) und Art. 34 AMM-VO (abhängige Personen) verstossen wurde (Bst. c).

2.3
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1
Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten am 10. Juli 2026 über (…), Spanien für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es liege keine formgerechte Zustimmung der spanischen Behörden vor, ist festzuhalten, dass sich die Zuständigkeit Spaniens aus den massgeblichen Belegen nach Art. 33 Abs. 1 AMM-VO – vorliegend dem Wegweisungsbescheid der spanischen Behörden – ergibt («notificacion de resolucion de devolución» vom 15.07.2026 SEM-act. 14/1). Die entsprechenden Belege finden sich in den vorinstanzlichen Akten. Zudem stimmte die spanische Dublin-unit der Übernahme ausdrücklich zu (vgl. E-Mails vom 23.09.2026: SEM-act. 27/1 und 24.09.2026:“find attached the pdf format of the acceptance” SEM-act. 28/1). Ob der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund von Art. 43 AMM-VO eine unvollständige Aktenführung im Rahmen seines Rechts auf Akteneinsicht nach Art. 26 VwVG rügen könnte, weil sich das EU-LISA-Formular wegen eines technischen Fehlers nicht öffnen liess und sich deshalb nicht in den Akten befindet, kann daher vorliegend offenbleiben.

3.2
Die Vorinstanz hat weiter zutreffend festgestellt, dass es keine ernstlichen Gründe im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AMM-VO für die Annahme gibt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer Überstellung nach Spanien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Sie hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es nicht Sache der betroffenen Person ist, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat selbst zu wählen und der Wunsch in der Schweiz zu bleiben keinen Einfluss auf das Zuständigkeitsverfahren habe. Ferner verfüge Spanien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur.

Was das auf Beschwerdeebene eingereichte psychiatrische Konsilium vom 30. September 2026 betrifft, worin der Verdacht auf (…) geäussert wird, ist festzustellen, dass selbst bei einer diagnostizierten (…) die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht wäre und diese einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Spanien nicht entgegenstünde (vgl. zum Ganzen Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).

3.3
Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend erstellt, eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt und der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.
4.
Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegenstandslos.
6.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren gemäss vorstehenden Erwägungen als von vorneherein aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger

Versand: