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Bundesverwaltungsgericht, F-7224/2026

13. Oktober 2026 · Abteilung VI · Deutsch

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2026

Bundesverwaltungsgericht · F-7224/2026 · Deutsch

Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal

Abteilung VI
F-7224/2026

Urteil vom 13. Oktober 2026
Besetzung
Einzelrichter Basil Cupa,
mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;

Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien

A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 2. Oktober 2026 / N (…).

Sachverhalt:

A.
A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 23. August 2026 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 3. August 2026 bereits in Bulgarien und am 16. August 2026 in Slowenien um Asyl ersucht hatte.

A.b Das Institut für Rechtsmedizin der Universität B._______ erstattete am 24. September 2026 im Rahmen einer Altersabklärung ein rechtsmedizinisches Gutachten (nachfolgend: Altersgutachten).

A.c Das Staatssekretariat für Migration (SEM; nachfolgend: Vorinstanz) gewährte dem Beschwerdeführer am 30. September 2026 im Rahmen der persönlichen Anhörung nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO) unter anderem das rechtliche Gehör zum Alter, zum Geburtsdatum und dessen Anpassung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) sowie zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Bulgarien oder Slowenien, deren Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage kämen.

A.d Am 30. September 2026 übermittelte die Vorinstanz den bulgarischen Behörden eine Wiederaufnahmemitteilung nach Art. 41 Abs. 1 AMM-VO. Gleichentags passte sie das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) 2007 an und versah den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk.

A.e Die bulgarischen Behörden bestätigten den Eingang der Wiederaufnahmemitteilung am 1. Oktober 2026.

A.f Mit Verfügung vom 2. Oktober 2026 – eröffnet am 5. Oktober 2026 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an. Gleichzeitig hielt sie fest, sein Geburtsdatum im ZEMIS laute auf den (…) 2007 (mit Bestreitungsvermerk).

B.
B.a Dagegen liess der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei sein Asylgesuch durch die Vorinstanz in der Schweiz prüfen zu lassen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

B.b Am 7. Oktober 2026 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.
2.
Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist.
2.1.
Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, so gelten gemäss Art. 25 AMM-VO ausschliesslich die Kriterien dieser Bestimmung.
2.2.
Im Verfahren zur Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates geht es nur um die Frage der Minder- respektive Volljährigkeit einer gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs, nicht aber um das genaue Geburtsdatum. Die Beweislast für die Minderjährigkeit liegt bei der gesuchstellenden Person und diese ist zumindest glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte vorzunehmen, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder Angaben der betroffenen Person (vgl. BVGE 2023 VI/4 E. 6.5 m.w.H.).
2.3.
Strittig und zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die behauptete Minderjährigkeit zumindest glaubhaft machen konnte.
2.4.
Gemäss dem medizinischen Altersgutachten (s. Bst. A.b hiervor) resultierten die radiologischen Untersuchungen der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren in einem durchschnittlichen Alter von 20.5 bis 23.2 Jahren. Das zu berücksichtigende höchste Mindestalter sei mit 19.0 Jahren zu benennen. Eine Minderjährigkeit sei damit ausgeschlossen und das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von 17 Jahren und zirka drei Monaten sei nicht möglich. Das Ergebnis des Altersgutachtens stellt somit ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.2).
2.5.
Zum Nachweis der geltend gemachten Minderjährigkeit legte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira ins Recht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, handelt es sich bei der Tazkira nicht um ein fälschungssicheres Dokument, weshalb ihr nur ein verminderter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu BVGE 2019 I/6 E. 6.2; 2013/30 E. 4.2.2; je m.w.H.), umso mehr, als der Beschwerdeführer nicht das Original eingereicht hat. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Minderjährigkeit nicht anhand rechtsgenüglicher Identitätsdokumente zu belegen.
2.6.
Die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Minderjährigkeit fallen äusserst vage und widersprüchlich aus. Gegenüber dem Grenzwachkorps gab er an, am (…) 2008 geboren zu sein. Auf dem von ihm selbst ausgefüllten Personalienblatt ist der (…) 2009 als Geburtsdatum aufgeführt. Anlässlich des persönlichen Gesprächs (s. A.c hiervor) bestritt er, gegenüber dem Grenzwachtkorps das genannte Geburtsdatum angegeben zu haben und behauptete, am (…) 2009 geboren zu sein. Er wisse, dass er 17 Jahre als sei. Als Beweis dafür habe er nur eine Kopie der Tazkira. Eine Erklärung für die unterschiedlichen Angaben blieb er indes schuldig. Vor diesem Hintergrund ist weder eine zuverlässige Ermittlung des Alters des Beschwerdeführers gestützt auf seine Aussagen möglich noch ergeben sich sonstige Hinweise, welche das von ihm behauptete Geburtsdatum zu verifizieren vermöchten.
2.7.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 12 VwVG) rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre Einschätzung, wonach er seine Minderjährigkeit nicht zumindest glaubhaft zu machen vermochte, unter Berücksichtigung der vorhandenen Akten und unter rechtsprechungsgemässer Würdigung sämtlicher Indizien rechtsgenüglich abgeklärt hat. Es ist nicht dargetan oder ersichtlich, inwiefern weiterer Abklärungsbedarf bestünde. Der in der Beschwerdebegründung gestellte Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist demnach abzuweisen.
2.8.
Insgesamt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs in der Schweiz zumindest glaubhaft zu machen. Die Folgen der von ihm zu verantwortenden Beweislosigkeit hat er zu tragen (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.

3.1.
Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 36 Abs. 1 Bst. b AMM-VO grundsätzlich Bulgarien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist und dass es keine ernstlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 16 Abs. 3 AMM-VO gibt, dass er aufgrund einer Überstellung nach Bulgarien einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta respektive Art. 3 EMRK führen würde. Dabei hat die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers angemessen berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung aus der Schweiz angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.
3.2.
Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, das an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung etwas zu ändern vermöchte.
4.
Die angefochtene Verfügung ist rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
5.
Die Begehren waren – wie gezeigt – von vornherein aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) abzuweisen sind. Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).

(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand: