Kantonsgericht FR, 501 2025 113

31. August 2026 · Strafappellationshof · Deutsch

Urteil des Strafappellationshofs des Kantonsgerichts | Strafrecht

Kantonsgericht FR · 501 2025 113 · Deutsch

Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG

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Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB

501 2025 113

Urteil vom 31. August 2026

Strafappellationshof

Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret
Richterin: Catherine Christinaz
Ersatzrichter: Mathias Boschung
Gerichtsschreiberin-
Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Beschuldigter und Berufungsführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Maria Riedo, Wahlverteidigerin

gegen

STAATSANWALTSCHAFT, Berufungsgegnerin,

Gegenstand Fahrlässige Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz
(GSchG)

Berufung vom 25. April 2023 gegen das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 1. bzw. 12. Dezember 2022

Beschwerde in Strafsachen vom 29. August 2023 gegen das Urteil des Strafappellationshofs vom 21. Juli 2023

Fortsetzung des Verfahrens nach Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 27. Mai 2025 (7B_1050/2023), geänderter Anklage vom 20. November 2025 und Ergänzung der Berufungserklärung vom 29. Januar 2026

Sachverhalt

A.
Am 12. Oktober 2020 stellten Werkhofmitarbeiter der Gemeinde B.________ (heute: Gemeinde C.________) fest, dass Gülle vom Landwirtschaftsbetrieb D.________ in einen Strassenschacht austrat und anschliessend in den E.________ gelangte, wo sich Schaum bildete und sich das Wasser trübte. A.________ war zu diesem Zeitpunkt (zusammen mit seiner Ehefrau) Pächter des Landwirtschaftsbetriebs D.________.
B.
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2022 wurde A.________ der vorsätzlichen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz (GSchG; SR 814.20) schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.- sowie einer Busse von CHF 200.- verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl erhob A.________ Einsprache.
C.
Mit Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 1. Dezember 2022 (berichtigt am 12. Dezember 2022) wurde A.________ der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 80.- sowie einer Busse von CHF 200.- verurteilt.
D.
Mit Urteil vom 21. Juli 2023 bestätigte der Strafappellationshof auf Berufung von A.________ hin das erstinstanzliche Urteil.
E.
Am 29. August 2023 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen und beantragte die Aufhebung des Urteils vom 21. Juli 2023. Er sei vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Mit Urteil vom 27. Mai 2025 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut. Es hob das Urteil des Strafappellationshofs vom 21. Juli 2023 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.

Am 26. Juni 2025 teilte die Verfahrensleitung den Parteien die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit und stellte in Aussicht, dass das weitere Verfahren in schriftlicher Form fortgesetzt werde. Zudem wurde den Parteien Frist gesetzt, um eine Stellungnahme sowie Beweisanträge einzureichen (act. 2).

Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Stellungnahme sowie auf Beweisanträge verzichte (act. 3).

Der Berufungsführer beantragte mit Schreiben vom 18. Juli 2025, er sei von sämtlichen Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. Oktober 2020 freizusprechen, die Kosten der erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahren seien dem Staat aufzuerlegen und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Zudem ersuchte er um Gewährung einer neuen Frist zur Einreichung einer Stellungnahme und von allfälligen Beweisanträgen, falls beabsichtigt sei, in einem schriftlichen Verfahren über das angeklagte Vorsatzdelikt zu entscheiden (act. 4).

Mit Schreiben vom 23. Juli 2025 teilte die Verfahrensleitung der Rechtsvertreterin des Berufungsführers mit, dass für die Stellungnahme und Beweisanträge keine weitere Frist angesetzt werden würde (act. 5).

Mit Schreiben vom 29. Juli 2025 teilte die Rechtsvertreterin des Berufungsführers mit, dass keine Beweisanträge gestellt würden. Für den Fall, dass ihr keine neue Frist zur Stellungnahme erteilt werde, verwies sie auf die Berufung vom 4. April 2025 und die dort enthaltenen Ausführungen zum Vorsatzdelikt. Zudem reichte sie ihre Kostennote für das Berufungsverfahren nach Rückweisung durch das Bundesgericht ein (act. 7).

F.
Mit Schreiben vom 11. November 2025 setzte die Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 333 Abs. 1 StPO eine Frist von 30 Tagen, um allenfalls die Anklage zu ändern (act. 8).
G.
Mit Eingabe vom 20. November 2025 übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Hof ihre geänderte Anklage. Darin wird dem Berufungsführer vorgeworfen, am 12. Oktober 2020 seine Sorgfaltspflichten verletzt und damit fahrlässig gegen das Gewässerschutzgesetz verstossen zu haben (act. 10).

Mit Schreiben vom 4. Dezember 2025 setzte die Verfahrensleitung dem Berufungsführer eine Frist von 30 Tagen, um zur geänderten Anklage Stellung zu nehmen und die Berufungserklärung allenfalls zu ergänzen (act. 11).

Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 reichte der Berufungsführer innert erstreckter Frist seine Stellungnahme bzw. ergänzte Berufungserklärung ein mit dem Antrag, er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz freizusprechen (act. 14/2).

Erwägungen

1.
Im Falle eines Rückweisungsentscheids hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Wenn das Bundesgericht einen Entscheid aufhebt und die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zurückweist, muss diese ihren Entscheid auf die rechtlichen Erwägungen des Urteils des Bundesgerichts stützen und darf nur die durch dieses Urteil offen gebliebenen Fragen prüfen. Letzteres umschreibt den Streitgegenstand abschliessend, so dass das Bundesgericht, wenn es eine neue Beschwerde beurteilt, selber an die rechtlichen Erwägungen seines ersten Urteils gebunden ist. Die Punkte des angefochtenen Entscheids, die in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht angefochten wurden, oder auf die nicht eingetreten wurde, sowie diejenigen, gegen welche die Beschwerde abgewiesen wurde, sind somit endgültig entschieden und können von der Instanz, an die das Verfahren zurückgewiesen wird, nicht mehr überprüft werden (vgl. BGE 150 IV 417 E. 2.4.1).
2.1.
Das Bundesgericht kommt in seinem Entscheid vom 27. Mai 2025 zum Schluss, der Strafappellationshof habe den Anklagegrundsatz verletzt, indem er mit der Vorinstanz eine Sorgfaltspflichtverletzung des Berufungsführers und damit eine fahrlässige Tatbegehung bejaht habe. Dieser Vorwurf unterscheide sich nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht vom Vorwurf, welchen die Staatsanwaltschaft in der Anklage gegen den Berufungsführer formuliert habe. Während diesem in der Anklage zur Last gelegt worden sei, er habe um die maximale Füllhöhe von 3 Metern gewusst und deren Überschreitung sowie eine dadurch verursachte Gewässerverschmutzung in Kauf genommen, basiere der Schuldspruch der kantonalen Gerichte nicht mehr auf dem sicheren Wissen des Beschwerdeführers um die maximale Füllhöhe. Vielmehr werde ihm vorgeworfen, er sei seiner Prüfpflicht nicht nachgekommen und habe deswegen eine Sorgfaltspflicht begangen. Das sei nicht nur in rechtlicher, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes. Der Berufungsführer habe somit nicht damit rechnen müssen, sich gegen einen Fahrlässigkeitsvorwurf zur Wehr setzen zu müssen (Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.4.2). Daran ändere nichts, dass sich die Sachverhaltsfeststellung auf Beweise stütze, die sich aus den Akten ergäben und dass aus dem Vor- und Hauptverfahren bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer als erfahrener Landwirt um die unbewilligten Installationen gewusst habe. Der massgebliche Sachverhalt müsse sich aus der Anklageschrift ergeben, was vorliegend mit Blick auf eine fahrlässige Deliktsbegehung nicht der Fall gewesen sei. Es sei nicht zulässig, unter Rückgriff auf die Akten den Tatvorwurf in Abweichung von der Anklage zu definieren (Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 2.4.3).
2.2.
Vorliegend hat der Strafappellationshof von der im Urteil erwähnten Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Angelegenheit gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO zur Änderung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urteil 7B_1050/2023 vom 27. Mai 2025 E. 3). Die geänderte Anklage vom 20. November 2025 umschreibt den angeklagten Sachverhalt wie folgt:

Am 12.10.2020 gegen 16.30 Uhr stellten die Werkhofmitarbeiter der Gemeinde B.________ (heute C.________) fest, dass Gülle vom Landwirtschaftsbetrieb D.________ in einen Strassenschacht und anschliessend in den E.________ austrat. Die Eigentümerin der Liegenschaft ist F.________ (Mutter von G.________), A.________ und H.________ sind Pächter. Nachforschungen des Amtes für Wald und Natur und des Amtes für Umwelt ergaben, dass die Gülle aus dem neuen Gülleloch der genannten Liegenschaft durch ein PVC-Rohr in einen Elektroschacht, von diesem über ein weiteres leeres PVC-Rohr in einen Oberflächenwasserschacht neben den Hof floss. Von diesem gelangte die Gülle in einen Oberflächenwasserschacht bei der Zufahrtsstrasse und von da aus in den E.________. Dies führte zu einer Verunreinigung des Bachs mit Gülle, wobei Schaum entstand und das Wasser eine dunkle Trübung aufwies. Es wurden keine toten Fische oder Krebse aufgefunden.

Ermittlungen ergaben, dass die verschiedenen Verbindungsrohre (Leitungen, Schächte und Lehrrohre) ohne entsprechende Baubewilligung unter der Bauherrschaft von G.________ erstellt wurden. Eine Konstruktion, die es, wie vorliegend geschehen, ermöglicht, dass Gülle in einen Elektroschacht fliesst, ist gefährlich und wäre daher nie bewilligt worden. Zudem bestand durch die weiteren Verbindungsrohre eine erhebliche Gefahr der Umweltverschmutzung.

A.________ bekam mit, dass Bauarbeiter beim Bau darauf hingewiesen haben, dass zumindest Teile des Bauvorhabens nicht regelkonform gewesen seien. Er selber initiierte eine Aussprache mit der Gemeinde, weil er Bedenken bezüglich eines Sammelschachts hatte. Es ist davon auszugehen, dass er mehr in den Bau involviert war, als er bereit war zuzugeben, und somit wusste, dass der Bau nicht regelkonform war.

A.________ hat die Anlage trotz seiner Bedenken vor der Inbetriebnahme nicht gründlich auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft. Als erfahrener Landwirt hätte er die Anlage unter den gegebenen Umständen nicht in Betrieb nehmen dürfen, ohne vorher gewissenhaft zu überprüfen, ob und bis zu welcher Füllhöhe sie Gülle sicher zu speichern vermochte. Hätte er die Anlage geprüft, hätte er feststellen können, dass er Gülle nur bis unterhalb der Höhe des PVC-Rohrs hätte auffüllen dürfen. Diese Sorgfaltspflichtverletzung führte dazu, dass Gülle in den E.________ gelangen und diesen verunreinigen konnte.

Erschwerend ist auch der Umstand zu betrachten, dass der Beschuldigte, nachdem er den Auslauf der Gülle in die Wasserleitungen bemerkte, weder die Gemeinde noch den Wildhüter über diese Tatsache umgehend in Kenntnis setzte.

3.
In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und unbestritten, dass die Gülle aus dem neuen Güllenloch durch ein unbewilligtes PVC-Rohr in den daneben liegenden Elektroschacht floss, von diesem über ein leeres Elektrorohr in den Schacht 1 und von diesem weiter in den Schacht 3, von wo aus sie schliesslich über die Gemeindekanalisation in den E.________ gelangte (Akten Staatsanwaltschaft act. 2016, 2019 f., 2029-2035).

Der Berufungsführer bestreitet eine Sorgfaltspflichtverletzung. Mit seinem Wissen zum damaligen Zeitpunkt habe er keinen Anlass gehabt, die Bauabnahme der Gemeinde bzw. des Amtes für Umwelt zu hinterfragen. Nur weil er Zweifel an einem einzigen (für die Gewässerverschmutzung nicht ursächlichen) Rohr gehabt habe, habe er nicht davon ausgehen müssen, dass weitere Rohre nicht korrekt verlegt worden seien, zumal die Gemeinde zwischenzeitlich vor Ort gewesen sei. Das Güllenloch sei vom Amt für Umwelt überprüft und abgenommen worden. Ausserdem hätte die Überprüfung des Güllenlochs mit den für Gülle gedachten Rohren am Ergebnis nichts geändert. Er habe nicht damit rechnen können und müssen, dass aus einem Elektroschacht Gülle über ein leeres Stromrohr in einen zweiten Schacht und von dort in den Bach fliessen würde. Es fehle am adäquaten Kausalzusammenhang und auch durch eine vorgängige Prüfung wäre der Erfolg nicht vermeidbar gewesen.

Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

Mit der geänderten Anklage kann der Berufungsführer die ihm vorgeworfene Fahrlässigkeit in der zweiten Phase des Berufungsverfahrens erstmals gezielt bestreiten.

Es ist somit vorab zu prüfen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Berufungsführer Kenntnis von den schadenverursachenden Leitungsverbindungen hatte und ob die ihm bekannten Umstände eine Pflicht zu weitergehenden Abklärungen bzw. zur Überprüfung der Anlage nach der erfolgten Prüfung durch das Amt begründeten (E. 3.1.). Sodann ist zu beurteilen, ob der eingetretene Erfolg für ihn unter den konkreten Umständen voraussehbar und vermeidbar war (E. 3.2.).

3.1.
Die geänderte Anklage wirft dem Berufungsführer vor, er habe um den nicht regelkonformen Bau gewusst. Als erfahrener Landwirt hätte er die Anlage unter den gegebenen Umständen nicht in Betrieb nehmen dürfen, ohne vorher gewissenhaft zu überprüfen, ob und bis zu welcher Füllhöhe sie Gülle sicher zu speichern vermochte.
3.1.1.
Bei der Polizei erklärte der Berufungsführer, er könne sich noch daran erinnern, wie damals die Bauarbeiter I.________ und J.________ den Bauherrn G.________ darauf aufmerksam gemacht hätten, dass das PVC-Rohr, welches das neue Güllenloch mit dem Sammelschacht 2 verbinde (act. 2035), nicht regelkonform sei. Der Bauherr habe ihnen gesagt, dass wer bezahle auch befehle (act. 2027 Z. 119 ff.). Da der Berufungsführer bezüglich des Sammelschachts 2 einige Bedenken gehabt habe, habe er am 1. Oktober 2018 einen Brief an die Gemeinde B.________ geschickt, woraufhin es eine Ortsbesichtigung durch die Gemeindeverantwortlichen gegeben habe (act. 2027 Z. 127 ff.). Hingegen habe er keine Kenntnis davon gehabt, wohin die weiteren Leerrohre aus dem Elektroschacht geführt hätten. Der Bauherr müsse darüber Auskunft geben können. Von der Verbindung (PVC-Rohr) zwischen dem neuen Güllenloch und dem Elektroschacht habe er nichts gewusst (act. 2027 Z. 101 ff.). Ausserdem habe ihm der Bauherr G.________ nach dem Bau des neuen Güllenlochs mitgeteilt, dass die Anlage abgenommen und regelkonform sei (act. 2027 Z. 124 f.).

Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte der Berufungsführer, er habe den Bau aus gesundheitlichen Gründen nur teilweise mitverfolgt. Dabei habe er festgestellt, dass eine Verbindung hergestellt worden sei zwischen dem neuen und dem alten Güllenloch. Es seien so viele Rohre vorhanden gewesen, ein Wirrwarr von Leitungen, Rohren und Schächten. Was da wohin geführt habe, sei fraglich gewesen (act. 3005 Z. 185 ff.).

Vor der Polizeirichterin gab der Berufungsführer zu Protokoll, dass sich sein Wissen um ein nicht regelkonformes Rohr nicht auf den Schacht bezogen habe, aus dem die Gülle weggelaufen sei. Dies sei bei einem anderen Schacht erfolgt, bei dem er nicht gewusst habe, dass dieser nicht regelkonform sei. Es seien so viele Leitungen verlegt worden und niemand habe genau gewusst, weshalb wo welche Rohre und Leitungen verlegt worden seien. Dass Gülle in einen Elektroschacht laufen könne, sei hirnverrückt (Sitzungsprotokoll Polizeirichterin vom 1. Dezember 2022, S. 5, act. 12/5).

3.1.2.
Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Berufungsführer Kenntnis hatte von der Leitung zwischen Elektroschacht und Güllenloch oder vom Leerrohr zwischen Elektroschacht und Schacht 1. Sein Problembewusstsein beschränkte sich vielmehr auf das Rohr, welches vom Güllenloch in den Sammelschacht 2 führte und nicht schadenverursachend war (vgl. act. 2035). Zu dieser Problematik informierte er denn auch die Gemeinde, da er befürchtete, dass das Abwasser der Hühnerhalle durch den Sammelschacht 2 direkt in die Kanalisation der Gemeinde fliessen könnte (vgl. act. 2039, 2041). Trotz seiner Bedenken in Bezug auf das «Wirrwarr von Rohren, Leitungen und Schächten» durfte er in guten Treuen auf die Aussage des Bauherrn vertrauen, wonach der Bau als regelkonform abgenommen worden sei. Als Landwirt fehlte es ihm an den erforderlichen Fachkenntnissen, um das konkrete Problem beim Elektroschacht zu erkennen. Selbst wenn ihm die Baupläne und die Baubewilligung bekannt gewesen wären, hätte er auch als erfahrener Landwirt nicht erkennen können und müssen, dass die Anlage illegal erstellt wurde. Auch an der Ortsbesichtigung vom 11. Dezember 2018, an welcher der Berufungsführer nicht anwesend war, ging es nicht um das Güllenloch und seine Leitungen, sondern um die Abwassersituation bei den Hühnerhallen (act. 2040).
3.1.3.
Nach dem Gesagten ist weder erstellt, dass der Berufungsführer die schadenverursachenden Leitungsverbindungen kannte, noch begründeten die ihm bekannten Umstände (Problem beim Sammelschacht 2) eine Pflicht, die gesamte Anlage auf weitere, ihm unbekannte und teilweise verdeckte Verbindungen überprüfen zu lassen.
3.2.
Selbst wenn entgegen dem Gesagten von einer weitergehenden Prüfpflicht auszugehen wäre, setzte ein Schuldspruch zusätzlich voraus, dass der eingetretene Erfolg für den Berufungsführer voraussehbar und vermeidbar war.
3.2.1.
Dem aufgehobenen Urteil ist weiter darin zu folgen, dass die Kenntnis des Berufungsführers von einer nicht regelkonformen Rohrverbindung grundsätzlich Anlass zu erhöhter Vorsicht geben konnte. Daraus ergibt sich indes nicht ohne Weiteres, welchen konkreten Umfang die ihm obliegende Prüfung haben musste. Die Bedenken des Berufungsführers bezogen sich (wie bereits erwähnt) auf das Rohr zwischen dem Güllenloch und dem Sammelschacht 2. Dieses Rohr war am späteren Gülleaustritt nicht beteiligt. Ursächlich war vielmehr eine andere, dem Berufungsführer nicht bekannte Verbindung vom Güllenloch zum Elektroschacht und von dort über ein Stromleerrohr zu den weiteren Schächten. Die Voraussehbarkeit wäre zu bejahen, wenn die ihm bekannten Umstände (hier: Problem zwischen dem Güllenloch und dem Sammelschacht 2) auf eine Gefahr der tatsächlich eingetretenen Art hinwiesen und deshalb gerade jene Kontrolle als geboten erscheinen liessen, welche den ursächlichen Mangel hätte aufdecken können.

Der blosse Umstand, dass dem Berufungsführer hinsichtlich eines anderen, nicht ursächlichen Rohrs Zweifel an der Regelkonformität gekommen waren, erlaubt diesen Schluss jedoch nicht. Dies gilt umso mehr, als der Bauherr ihm nach Beendigung der Arbeiten die Benutzbarkeit der Anlage glaubhaft bestätigt hatte und diese während mehrerer Jahre ohne entsprechenden Zwischenfall betrieben worden war.

Damit fehlt es an der Voraussehbarkeit des eingetretenen Erfolgs.

3.2.2.
Zudem bleibt unklar, worin die dem Berufungsführer konkret zumutbare Prüfung der Anlage bestanden hätte. Insbesondere ist nicht erstellt, dass die Öffnung des ursächlichen PVC-Rohrs bei einer gewöhnlichen Kontrolle erkennbar gewesen wäre oder dass eine dem Berufungsführer als Landwirt zumutbare Prüfung den weiteren Abflussweg über den Elektroschacht und das Stromleerrohr offengelegt hätte. Damit bestehen unüberwindbare Zweifel sowohl am Umfang der behaupteten Sorgfaltspflicht als auch daran, dass deren pflichtgemässe Erfüllung den Gülleaustritt verhindert hätte.

Die Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs ist folglich nicht rechtsgenüglich nachgewiesen.

3.3.
Nach dem Gesagten ist nicht erwiesen, dass der Berufungsführer i.S.v. Art. 12 Abs. 3 StGB fahrlässig handelte. Er ist somit vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz freizusprechen.

Soweit die geänderte Anklage dem Berufungsführer abschliessend vorhält, er habe nach Feststellung des Gülleaustritts weder die Gemeinde noch den Wildhüter umgehend benachrichtigt, wird dies ausdrücklich lediglich als erschwerender Umstand angeführt. Die Anklage stellt keinen Kausalzusammenhang dieser nachträglichen Unterlassung mit dem Eintritt oder dem Ausmass der Gewässerverunreinigung her und leitet daraus keinen selbständigen Schuldvorwurf ab. Aufgrund des Freispruchs ist dieser Umstand auch für die Strafzumessung ohne Bedeutung und braucht nicht weiter geprüft zu werden.

4.

4.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 950.- (Gebühr CHF 500.-, Auslagen CHF 450.-), die Kosten der ersten Phase des Berufungsverfahrens von CHF1’100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-, Auslagen: CHF 100.-) sowie die Kosten der zweiten Phase des Berufungsverfahrens von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-, Auslagen: CHF 100.-) dem Staat Freiburg aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 e contrario StPO).
4.2.
Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

Gestützt darauf sind dem Berufungsführer folgende Entschädigungen auszurichten: Für das erstinstanzliche Verfahren vor der Polizeirichterin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'610.30 (Kostenliste Nr. 21145), für die erste Phase des Berufungsverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'354.45 (Kostenliste Nr. 21145.1) und für die zweite Phase des Berufungsverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'261.- (Kostenliste Nr. 21145.3).

(Disposotiv auf Folgeseite)

Der Hof erkennt:

I.
Die Berufung wird gutgeheissen.

Das Urteil der Polizeirichterin des Sensebezirks vom 1. bzw. 12. Dezember 2022 wird aufgehoben und A.________ vom Vorwurf des fahrlässigen Vergehens gegen das Gewässerschutzgesetz freigesprochen.

II.
Die Verfahrenskosten für
a)
das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von 950.- (Gebühr CHF 500.-, Auslagen CHF 450.-),
b)
die erste Phase des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-, Auslagen: CHF 100.-), und
c)
die zweite Phase des Berufungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'100.- (Gerichtsgebühr: CHF 1'000.-, Auslagen: CHF 100.-)

werden dem Staat Freiburg auferlegt (Art. 426 Abs. 1 e contrario StPO).

III.
A.________ werden folgende Entschädigungen ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO):
a)
für das erstinstanzliche Verfahren vor der Polizeirichterin eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'610.30,
b)
für die erste Phase des Berufungsverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'354.45,
c)
für die zweite Phase des Berufungsverfahrens eine Entschädigung in der Höhe von CHF 3'261.-.
IV.
Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 78–81 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 31. August 2026/bos

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin
T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

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Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB