Kantonsgericht FR, 603 2026 144
10. September 2026 · Verwaltungsgerichtshöfe · Deutsch
Urteil des III. Verwaltungsgerichtshofes des Kantonsgerichts | Strassenverkehr und Transportwesen
Kantonsgericht FR · 603 2026 144 · Deutsch
Tribunal cantonal TC
Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
- —
- Pouvoir Judiciaire PJ
Gerichtsbehörden GB
603 2026 144
Urteil vom 10. September 2026
- III.
- Verwaltungsgerichtshof
Besetzung Präsidentin: Dominique Gross
Richter: Dina Beti, Stéphanie Colella
Gerichtsschreiber: Steve Bangerter
Parteien A.________, Beschwerdeführer,
gegen
AMT FÜR STRASSENVERKEHR UND SCHIFFFAHRT, Vorinstanz
Gegenstand Strassenverkehr und Transportwesen
Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer
Beschwerde vom 21. Juli 2026 gegen die Verfügung vom 22. Juni 2026
Sachverhalt
- A.
- A.________ (Beschwerdeführer) ist im Jahr 1993 geboren. Er besitzt seit 2010 namentlich den Führerausweis der Kategorie B. Im Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ; vgl. Art. 89a ff. des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] und die Verordnung vom 30. November 2018 über das Informationssystem Verkehrszulassung [IVZV; SR 741.58]) sind namentlich folgende Administrativmassnahmen auf ihn verzeichnet:
- -
- Entzug des Führerausweises für einen Monat infolge einer mittelschweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 8. Juli 2020;
- -
- Entzug des Führerausweises für zwei Monate infolge einer leichten Widerhandlung gemäss Verfügung vom 2. Februar 2022;
- -
- Verwarnung infolge einer leichten Widerhandlung gemäss Verfügung vom 7. Februar 2025;
- -
- Entzug des Ausweises für sechs Monate infolge einer schweren Widerhandlung gemäss Verfügung vom 29. Juli 2025 (Ende des Führerausweisentzugs am 17. Juni 2026);
- -
- Entzug des Führerausweises für 14 Monate gemäss Verfügung vom 25. März 2026 infolge einer schweren Widerhandlung (Ende des Führerausweisentzugs am 25. März 2027).
- B.
- Laut der Anzeige der Kantonspolizei Freiburg vom 14. April 2026 bzw. dem einschlägigen Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers vom 10. April 2026 wurde dieser am zweitgenannten Datum um 21.15 Uhr während einer Verkehrskontrolle kontrolliert, als er mit einem Personenwagen auf der Industriestrasse in Bösingen in Richtung des Dorfes unterwegs war. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Polizei sogleich zugegeben, dass er unter Führerausweisentzug steht.
Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt (Vorinstanz) eröffnete am 3. Juni 2026 infolge dieses Ereignisses ein Administrativverfahren gegen den Beschwerdeführer. Dieser führte im Schreiben vom 11. Juni 2026 an die Vorinstanz insbesondere aus, dass er als selbständiger Autohändler mit einem sehr hohen Jahresumsatz zwingend auf den Führerausweis angewiesen sei. Beim fraglichen Ereignis habe er lediglich ein Fahrzeug bei der Partnergarage abholen müssen und habe sich danach von einem Kollegen nach Hause fahren lassen wollen.
- C.
- Am 22. Juni 2026 hat die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer einen Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Dauer, Mindestdauer 24 Monate, gerechnet ab dem 10. April 2026 (letzte aktenkundige Widerhandlung), verfügt. Zur Begründung legte die Vorinstanz im Wesentlichen dar, dass das Fahren eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug eine schwere Widerhandlung darstelle, und der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen werde, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war. Die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung trete zudem an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs.
- D.
- Der Beschwerdeführer hat am 20. Juli 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde an das Kantonsgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, dass die Dauer des Führerausweisentzugs zu reduzieren sei. Er sei Vollzeit (selbständig) im An- und Verkauf und der Reparatur von Fahrzeugen tätig. Es gehe um einen Fahrzeugbestand von ca. 35 Fahrzeugen, mit einem Umsatz von CHF 2 Mio. und rund 60 bis 100 Motorfahrzeugkontrollen pro Jahr. Er sei existenziell auf den Führerausweis angewiesen und die Verfügung sei nicht angemessen.
- E.
- Die Vorinstanz beantragt am 18. August 2026 die Abweisung der Beschwerde.
- F.
- Auf die weiteren Parteivorbringen und die eingereichten Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
- 1.
- Das Kantonsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 12. November 1981 zur Ausführung der Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr [AGSVG; SGF 781.1] in Verbindung mit Art. 114 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1991 über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SGF 150.1]). Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels gegen die Verfügung vom 22. Juni 2026 legitimiert (Art. 76 VRG). Die Beschwerdefrist wurde eingehalten (Art. 79 Abs. 1 VRG) und der Kostenvorschuss rechtzeitig bezahlt (Art. 128 VRG). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
- 2.
- Mit der Beschwerde an das Kantonsgericht können die Verletzung des Rechts einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist vorliegend ausgeschlossen (Art. 77 f. VRG).
- 3.
- Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Sicherungsentzug auf unbestimmte Dauer, mit einer Mindestdauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem 10. April 2026, verfügt hat.
- 3.1.
- Nach Art. 16c Abs. 1 Bst. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar (siehe auch Urteile BGer 1C_543/2019 vom 27. März 2020 E. 3.5; 1C_470/2015 vom 21. Dezember 2015 E. 2.2; 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2).
- 3.2.
- Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d SVG auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat. Der Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw. "für immer" bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d und e SVG beruht gemäss dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 Bst. c SVG" (BGE 141 II 220 E. 3.2; 139 II 95 E. 3.4.2).
4.
- 4.1.
- Vorliegend hat der Beschwerdeführer laut der Anzeige der Kantonspolizei vom 14. April 2026 bzw. dem einschlägigen Einvernahmeprotokoll des Beschwerdeführers am 10. April 2026 ein Motorfahrzeug geführt, obwohl ihm der Führerausweis (aufgrund der Verfügung vom 25. März 2026) bis zum 25. März 2027 entzogen war. Der Lenker hat bei der Kontrolle gegenüber der Polizei sogleich zugegeben, dass er unter Führerausweisentzug steht.
- 4.2.
- Es ist demnach offenkundig und wird überdies vom Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde in keiner Weise bestritten, dass er mit seiner Fahrt vom 10. April 2026 eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 Bst. f SVG begangen hat (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug).
- 4.3.
- Der Führerausweis war ihm bereits zuvor mit Verfügung vom 29. Juli 2025 für die Dauer von sechs Monaten infolge einer schweren Widerhandlung entzogen worden; dies infolge einer Fahrt in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Atemalkoholprobe: 0,51 mg/l), begangen am 20. April 2025. Dieser Führerausweisentzug endete am 17. Juni 2026. Weil er am 26. Januar 2026 während der Entzugsdauer ein Motorfahrzeug in qualifiziert angetrunkenem Zustand (Atemalkoholprobe: 0,45 mg/l) geführt hatte, wurde ihm der Führerausweis mit Verfügung vom 25. März 2026 erneut wegen einer schweren Widerhandlung entzogen.
- 4.4.
- Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen für einen Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, nach Art. 16c Abs. 2 Bst. d SVG – nämlich zwei Entzüge infolge schweren Widerhandlungen in den vorangegangenen zehn Jahren – offensichtlich erfüllt. Dies wird vom Beschwerdeführer an sich auch nicht bestritten.
- 4.5.
- Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, dass er als Autohändler zwingend auf seinen Führerausweis angewiesen sei und ein Entzug von zwei Jahren daher nicht verhältnismässig sei. Indes steht es der Vorinstanz bzw. dem Kantonsgericht nicht zu, anstelle des gesetzlich klar vorgeschriebenen Führerausweisentzugs auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, eine weniger einschneidende Massnahme zu verfügen. Die verfügte Entzugsdauer auf unbestimmte Zeit, aber mindestens für zwei Jahre, entspricht der gesetzlich vorgesehenen Mindestentzugsdauer, die gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG nicht unterschritten werden darf. Somit kann der Beschwerdeführer aus seiner Argumentation, wonach er für seine Arbeitstätigkeit existentiell auf den Führerausweis angewiesen sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. auch Urteil BGer 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3). Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 33 Abs. 5 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 (VZV; SR 741.51) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Nach dieser Bestimmung kann die kantonale Behörde Ausweisinhabern eine Bewilligung für Fahrten während des Führerausweisentzugs erteilen, sofern diese zu ihrer Berufsausübung notwendig sind, wenn (kumulativ) der Ausweis wegen einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG entzogen wird (Bst. a); er nicht auf unbestimmte Zeit oder für immer entzogen wird (Bst. b); und in den vorangegangenen fünf Jahren nicht mehr als einmal entzogen worden ist (Bst. c). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfüllt.
- 5.
- Im Ergebnis hat damit die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung zu Recht einen Sicherungsentzug des Führerausweises für unbestimmte Dauer, mindestens aber für zwei Jahre, gerechnet ab dem 10. April 2026 (Datum der letzten Widerhandlung), gegen den Beschwerdeführer verfügt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und der Entscheid der Vorinstanz ist zu bestätigen.
- 6.
- Die Gerichtskosten, die auf CHF 800.- festgelegt werden, sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 131 Abs. 1 VRG; Art. 1 und 2 des kantonalen Tarifs vom 17. Dezember 1991 der Verfahrenskosten und Entschädigungen in der Verwaltungsjustiz [TarifVJ; SGF 150.12]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
Der Hof erkennt:
- I.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- II.
- Die Gerichtskosten in der Höhe von CHF 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- III.
- Zustellung.
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht werden. Gegen die Festsetzung der Höhe der Verfahrenskosten ist innert 30 Tagen die Einsprache an die Behörde, die entschieden hat, zulässig, sofern nur dieser Teil des Entscheides angefochten wird (Art. 148 VRG).
Freiburg, 10. September 2026/dgr
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber