Kantonsgericht GR, VR1 2025 37

23. September 2026 · Sonstige Kammern · Deutsch

Aufenthaltsbewilligung | Migrationsrecht

Kantonsgericht GR · VR1 2025 37 · Deutsch

Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni

Urteil vom 23. September 2026
mitgeteilt am 30. September 2026

Referenz VR1 25 37

Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer

Besetzung Audétat, Vorsitz
Pedretti und von Salis
Engler, Aktuarin ad hoc

Parteien A._____
Beschwerdeführer

gegen

Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Graubünden
Beschwerdegegner

Gegenstand Aufenthaltsbewilligung

Sachverhalt

A.
A._____, Jahrgang 1965 und B._____ Staatsangehöriger, reiste erstmals am 1. April 2006 in die Schweiz ein und erhielt durch das Migrationsamt Zürich eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Bewilligung) zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Am 1. April 2010 zog er zurück nach C._____ und erhielt für seine fortdauernde Erwerbstätigkeit in der Schweiz eine Grenzgängerbewilligung EU/EFTA (G-Bewilligung). Per 1. Mai 2018 zog A._____ wieder in die Schweiz (D._____) und arbeitete bei der E._____ in D._____. Daraufhin erhielt er vom Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (nachfolgend: AFM) eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Bewilligung) mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 30. April 2023.
B.
Am 13. März 2023 beantragte A._____ die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Bewilligung). Gemäss dem eingereichten Gesuch übte er zu diesem Zeitpunkt keine Erwerbstätigkeit aus und wurde seit 1. Dezember 2022 von der Gemeinde F._____ sozialhilferechtlich unterstützt.
C.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2023 verweigerte das AFM die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Bewilligung) von A._____ und wies ihn aus der Schweiz weg. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass das Aufenthaltsrecht von A._____ per 20. Mai 2023 erloschen sei und er sich nicht mehr als Arbeitnehmer auf das FZA berufen könne. Unterlagen, welche ihm einen anderen Aufenthaltsanspruch verschafften, würden dem AFM nicht vorliegen.
D.
Gegen diese Verfügung erhob A._____ am 6. Juli 2023 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (nachfolgend: DJSG). Mit der Beschwerdeschrift reichte A._____ einen Arbeitsvertrag ein, welcher ab dem 21. August 2023 ein 40 % Pensum vorsah. Aufgrund der eingereichten Unterlagen und der in der Zwischenzeit getätigten Sachverhaltsabklärungen erteilte ihm das AFM eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Bewilligung) ab dem 21. August 2023 mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren.
E.
Mit Departementsverfügung vom 26. September 2023 schrieb das DJSG die Beschwerde infolge Gegenstandslosigkeit ab.
F.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 leitete das AFM eine Aufenthaltsabklärung ein und bat A._____, Kopien seiner Lohnabrechnungen vom August 2023 bis und mit November 2023 einzureichen, damit es prüfen könne, ob er sich mit seiner nachgewiesenen Erwerbstätigkeit auf die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Art. 6 Anhang I FZA berufen könne. Die Aufenthaltsabklärung wurde anschliessend mit Schreiben des AFM vom 4. Januar 2024 eingestellt. Gleichzeitig wurde eine erneute Aufenthaltsabklärung im Juli 2024 angekündigt.
G.
Nach erneuter Aufenthaltsabklärung verfügte das AFM am 26. August 2024 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Bewilligung) und die Wegweisung von A._____ aus der Schweiz bis zum 31. Oktober 2024. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass er sich aufgrund der im Rahmen der Aufenthaltsprüfung eingereichten Lohnabrechnungen vom Dezember 2023 bis und mit Juni 2024 in keiner Weise auf die Arbeitnehmereigenschaft gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen könne. Die geltend gemachte Erwerbstätigkeit von A._____ bei der G._____ müsse aufgrund der geringen Stundenzahl pro Woche als derart unbedeutend betrachtet werden, dass sie in den Bereich eines marginalen Nebenerwerbs rücken würde. Zudem könne er auch keinen Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Aufenthalt als Nichterwerbstätiger gestützt auf Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA ableiten, da er die Voraussetzungen für eine erwerbslose Wohnsitznahme gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA aufgrund der sozialhilferechtlichen Unterstützung nicht erfülle.
H.
Gegen die Verfügung des AFM erhob A._____ mit Eingabe vom 24. September 2024 Beschwerde beim DJSG. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der Verfügung und eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Bewilligung). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass er schon seit über 30 Jahren in der Schweiz arbeite und sich stets bemühe, ein Arbeitspensum von 100 % zu erreichen. Nach C._____ zurückzukehren entspräche weder seinem Willen noch bestünde die Möglichkeit dazu. Weiter machte er geltend, er sei von H._____ in I._____ zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden und bei der G._____ könne er bis zum 30. Januar 2025 zu einem Arbeitspensum von 60 % arbeiten.
I.
Mit Departementsverfügung vom 25. März 2025 wies das DJSG die Beschwerde ab und wies A._____ an, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids aus der Schweiz wegzuziehen. Im Wesentlichen begründete es, dass seine zuletzt erfolgten unregelmässigen und beschränkten Einsätze bei der G._____ im Ergebnis seine Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nicht (wieder) zu begründen vermögen. Seit Januar 2023 und damit seit seiner Aussteuerung werde er zudem (ergänzend) von der Sozialhilfebehörde unterstützt. Weiter könne sich A._____ nicht auf den Anspruch auf Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen, da er aktuell erst seit rund sieben Jahren in der Schweiz wohne und eine Reintegration in C._____ möglich sei, zumal er 48 Jahre dort gelebt habe. In wirtschaftlicher Hinsicht habe er sich nicht zu integrieren vermocht, zumal er seit 2022 sozialhilferechtlich unterstützt werden müsse. Schliesslich seien die privaten Interessen nicht geeignet, die entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu überwiegen.
J.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2025 (Poststempel) reichte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein. Sinngemäss verlangte er die Aufhebung der Departementsverfügung vom 25. März 2025.
K.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2025 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, innert der Nachfrist von 10 Tagen, d.h. bis zum 16. Mai 2025, ein konkretes Rechtsbegehren zu formulieren, den Sachverhalt kurz zu schildern und eine Begründung vorzubringen. Zudem sei der angefochtene Entscheid beizulegen.
L.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden ein. Sinngemäss verlangte er die Aufhebung der Departementsverfügung vom 25. März 2025. Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen damit, dass für ihn die Wegweisung nicht nachvollziehbar sei. Er bemühe sich seit Monaten, eine Arbeit aufzunehmen. Es sei ihm nicht möglich, die Schweiz zu verlassen, da er keine Verbindung nach C._____ habe. Er arbeite und wohne seit dem Jahr 1984 in der Schweiz. Gemäss seinem Lebenslauf sei er bis zum 31. Dezember 2024 stets in einem Arbeitsverhältnis gewesen. Zudem habe er sich auf unzählige Stellen beworben. Ein wesentlicher Grund dafür, dass er keine Arbeit finde, sei sein fortgeschrittenes Alter (90 % der Absagen). Ausserdem sei der Kanton Graubünden bekannt für seine saisonalen Stellenangebote, was die Arbeitssuche für ihn zusätzlich erschwere. Schliesslich brachte er vor, dass er aktuell bei der J._____ (recte: J._____) in K._____ probearbeite. Er werde voraussichtlich eine Vollzeitbeschäftigung per 1. Juni 2025 erhalten.
M.
Am 6. Juni 2025 reichte das DJSG (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis der Beschwerdeführer durch Vorlegen von mehreren monatlichen Lohnabrechnungen die Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft nachgewiesen habe. Dies unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Begründend führte der Beschwerdegegner aus, dass bezüglich der Sachverhaltsschilderungen sowie der rechtlichen Ausführungen grundsätzlich auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden könne. Erwähnenswert sei einzig, dass der Beschwerdeführer gemäss Beschwerde neu bei der Metzgerei J._____ in K._____ zur Probe arbeiten würde. Dazu liege ein vom 16. Mai 2025 datierter Arbeitsvertrag für eine Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Metzgerei/Schlachterei zu einem monatlichen Arbeitspensum von 70 % vor. Inwiefern der Arbeitsvertrag tatsächlich eingehalten werde, sei nicht nachgewiesen. Deshalb sei eventualiter das Verfahren zu sistieren, bis der Beschwerdeführer durch Vorlegen von mehreren monatlichen Lohnabrechnungen die Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft nachgewiesen habe.
N.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juni 2025 sistierte der Instruktionsrichter aufgrund eines sich möglicherweise abzeichnenden dauerhaften Arbeitsverhältnisses des Beschwerdeführers das Verfahren bis zum 15. September 2025. Zudem forderte er den Beschwerdeführer auf, jeweils bis spätestens am 15. jeden Monats eine Kopie seiner Lohnabrechnung des Vormonats dem Gericht einzureichen.
O.
Mit Schreiben vom 19. September 2025 verfügte der Instruktionsrichter den provisorischen Abschluss des Schriftenwechsels mangels eingereichter Lohnabrechnungen. Daraufhin übermittelte der Beschwerdegegner dem streitberufenen Gericht mit Schreiben vom 1. Oktober 2025 die E-Mails des Regionalen Sozialdienstes L._____ inkl. Anhang, worauf das Gericht mit Verfügung vom 2. Oktober 2025 die prozessleitende Verfügung vom 19. September 2025 aufhob und dem Beschwerdegegner die Möglichkeit zur ergänzenden
Vernehmlassung unter Berücksichtigung der eingereichten Lohnabrechnungen betreffend die Monate Juni bis August 2025 gewährte.
P.
Mit ergänzender Vernehmlassung vom 14. Oktober 2025 führte der Beschwerdegegner aus, dass ihm nur die Lohnabrechnungen der Monate Mai, Juni und Juli 2025 und damit für die Probezeit vorliegen würden. Ob das Arbeitsverhältnis danach auf unbestimmte Dauer fortgesetzt worden sei, sei offen. Gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen habe der Beschwerdeführer weder im Monat Mai noch in den Monaten Juni und Juli die vertraglich vereinbarten Soll-Stunden erreicht. Der Arbeitsvertrag entspreche damit eher einem Vertrag auf Stundenbasis mit unregelmässigem Beschäftigungsgrad, sodass keine garantierte Mindestanzahl an Arbeitsstunden bestehe. Somit könne nicht von einer Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft ausgegangen werden.
Q.
In der Folge veranlasste der Beschwerdeführer, dass der Regionale Sozialdienst L._____ zu Handen des Obergerichts die ihn betreffenden Lohnabrechnungen für den September, Oktober und November 2025 einreichte.
R.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2025 führte der Beschwerdegegner aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt fünf Lohnabrechnungen eingereicht habe, welche aufgrund des Umfangs eine echte wirtschaftliche Arbeitstätigkeit, zumindest für die Monate nach der Probezeit und damit September und November 2025, nachweisen würde. Der Beschwerdeführer habe somit seine Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt. Entsprechend beantragt der Beschwerdegegner in Abänderung von Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren in der Vernehmlassung vom 6. Juni 2025, dass die Beschwerde insofern gutzuheissen sei, als das AFM dem Beschwerdeführer ab Beginn der neuen Arbeitstätigkeit, somit ab dem 16. Mai 2025, eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen habe. Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen sei zu berücksichtigen, dass die Lohnabrechnungen erst nach durchgeführtem Schriftenwechsel beim Obergericht eingereicht worden seien. Die Verfahrenskosten seien demnach auch mit diesem Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer zu tragen, weshalb das diesbezügliche Rechtsbegehren unverändert bestehen bleibe.
S.
Nach verschiedenen weiteren Korrespondenzen und Einlagen von Lohnabrechnungen schloss der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 2. April 2026 den Schriftenwechsel.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie auf den angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Departementsverfügung des Beschwerdegegners vom 25. März 2025 (act. B.2). Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Da der Entscheid weder abschliessend ist, noch bei einer anderen Instanz angefochten werden kann, stellt die vorliegende Departementsverfügung ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Graubünden dar. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung zur Beschwerde berechtigt, da er ein Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung aufweist (Art. 50 VRG). Auf die überdies frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1, Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG).
1.2.
Mit der Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 lit. a und b VRG). Demgegenüber ist die umfassende Ermessenskontrolle durch das angerufene Gericht ausgeschlossen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 98 vom 6. Juni 2023 E. 3.1).
1.3.
Nach dem Untersuchungsgrundsatz ermitteln die Behörden den vollständigen und richtigen Sachverhalt von Amtes wegen (vgl. Art. 11 Abs. 1 VRG). Unvollständig wäre die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt würden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird; etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, sodass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 69 vom 13. Juni 2023 E. 2.1). Mit dem Untersuchungsgrundsatz hängt zusammen, dass dem Entscheid des Obergerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG). So sind noch während des Beschwerdeverfahrens neue Beweisanträge und Tatsachenbehauptungen zulässig (vgl. Art. 51 Abs. 3 VRG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Departementsverfügung hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewahren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 69 vom 13. Juni 2023 E. 2.2).
2.
Nachfolgend zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der angefochtenen Departementsverfügung vom 25. März 2025 (act. B.2). Infolge der durch den Beschwerdegegner während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beantragten teilweisen Gutheissung im Sinne der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Bewilligung) ab Beginn der neuen Arbeitstätigkeit am 16. Mai 2025 (act. A.7) verbleibt die Kostenverteilung gemäss Dispositivziffer 3 der angefochtenen Departementsverfügung Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3.1.
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG (SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht.
3.2.
Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (vgl. Art. 1 lit. a FZA) sowie nichterwerbstätige (vgl. Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats. Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA gestattet, sich mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA in der Schweiz aufzuhalten.
3.3.
Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Eine Aufenthaltsbewilligung und ihr Zweck sind untrennbar miteinander verbunden (vgl. SPESCHA/BOLZLI/DE WECK/PRIULI, Handbuch zum Migrationsrecht, 4. Aufl. 2020, S. 161). Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, welche den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (vgl. Art. 23 Verordnung über den freien Personenverkehr [VFP; SR 142.203]; vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1007/2020 vom 14. Januar 2021 E. 2.1).
3.4.
Der Beschwerdeführer ist B._____ Staatsangehöriger (vgl. act. B.3 S. 1). Nebst dem nationalen AIG gilt es hier daher auch noch das FZA zu berücksichtigen. Als EU-Angehöriger hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 4 FZA sowie Art. 6 Anhang I FZA).
3.5.
Gemäss Art. 4 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (EU/EFTA B-Bewilligung). Nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA wird diese Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA automatisch verlängert, sofern die Bewilligungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt sind.
3.6.
Als Arbeitnehmer nach Art. 6 Abs. 1 FZA gilt gemäss der Rechtsprechung, wer während einer bestimmten Zeit Leistungen für eine andere Person nach deren Weisungen erbringt und als Gegenleistung hierfür eine Vergütung erhält (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.3). Grundsätzlich kommt es dabei weder auf den zeitlichen Umfang der Aktivität noch auf die Höhe des Lohnes oder die Produktivität der betroffenen Person an. Erforderlich ist jedoch quantitativ wie qualitativ eine echte und tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit. Die Beurteilung, ob eine solche besteht, muss sich auf objektive Kriterien stützen und – in einer Gesamtbewertung – allen Umständen Rechnung tragen, welche die Art der Tätigkeit und des fraglichen Arbeitsverhältnisses betreffen. Es ist dabei auch zu berücksichtigen, ob die erbrachten Leistungen auf dem allgemeinen Beschäftigungsmarkt als üblich gelten können (BGE 141 II 1 E. 2.2.4; vgl. BGE 131 II 339 E. 3).
4.1.
Nachdem der Beschwerdegegner im Rahmen einer durch den Beschwerdeführer am 6. Juli 2023 erhobenen Verwaltungsbeschwerde (AFM-act. 67) das AFM anwies, diesem ab dem 21. August 2023 eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Bewilligung) mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren auszustellen (AFM-act. 76), verfügte das AFM nach erneut erfolgter Aufenthaltsprüfung infolge Sozialhilfeabhängigkeit am 26. August 2024 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Bewilligung) und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz bis zum 31. Oktober 2024 (AFM-act. 105). Begründend führte es aus, dass aus den Lohnabrechnungen der G._____ hervorgehe, dass sich der Beschwerdeführer mit seiner Erwerbstätigkeit im Zeitraum vom Dezember 2023 bis und mit Juni 2024 in keiner Weise auf die Arbeitnehmereigenschaft gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen könne (AFM-act. 105 S. 5). Auch das im unbefristeten Arbeitsvertrag vom 25. August 2024 (DJSG-act. 3) zwischen der G._____ und dem Beschwerdeführer vorgesehene Pensum von 70 bis 80 Stunden erreichte der Beschwerdeführer aufgrund der tatsächlich geleisteten Stunden gemäss den Lohnabrechnungen vom Januar 2024 bis Dezember 2024 kein einziges Mal (AFM-act. 96; DJSG-act. 10). Der Beschwerdegegner bestätigte dies mit Departementsverfügung vom 25. März 2025 (act. B.2). Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die zuletzt erfolgten unregelmässigen und beschränkten Einsätze bei der G._____ im Ergebnis die Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA nicht (wieder) zu begründen vermögen (act. B.2 S. 11 f.).
4.2.
Per 16. Mai 2025 trat der Beschwerdeführer eine neue Arbeit als Hilfsarbeiter in der Metzgerei/Schlachterei J._____ in K._____ in einem monatlichen Arbeitspensum von 70 % und einem monatlichen Grundlohn von CHF 2’625.00 an (act. B.5). Der Arbeitsvertrag wurde am selben Tag dem Gericht zugestellt (act. D.3). Während der dreimonatigen Probezeit, d.h. in den Monaten Mai, Juni und Juli 2025, erreichte der Beschwerdeführer die vertraglich vereinbarten Soll-Stunden nicht (act. C.1 und C.2). Nach Einreichung der Lohnabrechnungen der Monate September bis November 2025 (act. E.2, E.5 und E.6) hielt der Beschwerdegegner in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2025 fest, dass damit fünf Lohnabrechnungen eingereicht worden seien, welche aufgrund ihres Umfangs eine echte wirtschaftliche Arbeitstätigkeit, zumindest für die Monate September und November 2025 nach der Probezeit, nachweisen würden. Dementsprechend habe der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft wiedererlangt (act. A.7). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge, wie die vorliegenden Lohnabrechnungen, sind zudem im Beschwerdeverfahren zulässig und zu berücksichtigen (Art. 51 Abs. 3 VRG). Der Beschwerdegegner beantragte zudem mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 (act. A.7) in Abänderung von Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren in der Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 (act. A.3), dass die Beschwerde insofern gutzuheissen sei, als das AFM dem Beschwerdeführer ab Beginn der neuen Arbeitstätigkeit, somit rückwirkend ab dem 16. Mai 2025, eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen habe.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde dahingehend gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 25. März 2025 entsprechend aufzuheben. Das AFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer ab Beginn der neuen Arbeitstätigkeit, somit ab dem 16. Mai 2025, eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Bewilligung) auszustellen.
6.1.
Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Kanzleigebühren und Auslagen, zu tragen (Art. 73 Abs. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 VRG).
6.2.
Wie bereits oben in Erwägung 1.3 ausgeführt, hängt mit dem Untersuchungsgrundsatz zusammen, dass dem Entscheid des Obergerichts derjenige Sachverhalt zugrunde zu legen ist, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung verwirklicht hat und bewiesen ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 VRG). So sind noch während des Beschwerdeverfahrens neue Beweisanträge und Tatsachenbehauptungen zulässig (vgl. Art. 51 Abs. 3 VRG). Für den Beschwerdeentscheid ist die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich. Die angefochtene Departementsverfügung hat sich mithin auch gegenüber den im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln zu bewahren (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 69 vom 13. Juni 2023 E. 2.2).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu berücksichtigen sei, dass die Lohnabrechnungen erst nach durchgeführtem Schriftenwechsel beim Obergericht eingereicht worden seien. Die Verfahrenskosten seien demnach auch mit diesem Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer zu tragen, weshalb ihr Rechtsbegehren diesbezüglich unverändert bleibe.
6.4.
In der Verfügung vom 10. Juni 2025 sistierte der Instruktionsrichter das Verfahren bis zum 15. September 2025 und ordnete an, dass der Beschwerdeführer dem Gericht jeweils bis spätestens am 15. jeden Monats eine Kopie seiner Lohnabrechnung des Vormonats einzureichen habe (act. D.5). Mit Verfügung vom 19. September 2025 wurde mangels eingereichter Lohnabrechnungen der Schriftenwechsel provisorisch abgeschlossen (act. D.6).
6.5.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdegegner eine Frist zur Einreichung einer ergänzten Vernehmlassung aufgrund der dem Gericht eingegangenen Lohnabrechnungen der Monate Juni bis August 2025 eingeräumt (act. D.7). Mit Schreiben vom 16. Oktober 2025 stellte der Regionale Sozialdienst L._____ (nachfolgend: Sozialdienst) dem Gericht die Lohnabrechnung für den Monat Oktober 2025 zu, welche aufgrund falscher Zustellung verzögert worden sei (act. D.10). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2025 ging durch den Sozialdienst die korrigierte Lohnabrechnung für den Monat September 2025 ein (act. D.12). Schliesslich reichte der Sozialdienst mit Schreiben vom 2. Dezember 2025 ebenso die Lohnabrechnung für den Monat November 2025 ein (act. D.15).
6.6.
Der Beschwerdeführer hat vorliegend die massgebenden Lohnabrechnungen vom Mai bis Juli resp. September bis November 2025 (act. C.1, C.2, C.3, E.2, E.5, E.6), welche zur Wiedererlangung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA geführt haben, erst nach dem provisorischen Abschluss des Schriftenwechsels am 19. September 2025 eingereicht bzw. diese wurden durch das Sozialamt dem Gericht zugestellt (vgl. act. D.6 und D.7). Gemäss Art. 51 Abs. 3 VRG ist dies zulässig. In der Folge wurde der provisorische Abschluss des Schriftenwechsels aufgehoben (act. D.7) und der Beschwerdegegner beantragte in seiner Eingabe vom 9. Dezember 2025 (act. A.7) in Abänderung von Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren in der Vernehmlassung vom 6. Juni 2025 (act. A.3), dass die Beschwerde insofern gutzuheissen sei, als das AFM dem Beschwerdeführer ab Beginn der neuen Arbeitstätigkeit, somit ab dem 16. Mai 2025, eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA auszustellen habe.
6.7.
Mit Blick auf Art. 51 Abs. 3 VRG muss die angefochtene Departementsverfügung vom 25. März 2025 allen bis zur Urteilsfällung eingereichten Beweisen standhalten. Die letzte massgebende Lohnabrechnung des Monats November 2025 wurde durch das Sozialamt fristgerecht am 2. Dezember 2025 dem Gericht eingereicht. Demnach war es gar nicht möglich, die massgebenden Lohnabrechnungen zu einem früheren Zeitpunkt bzw. vor dem provisorischen Abschluss des Schriftenwechsels am 19. September 2025 ins Verfahren einzubringen und dem Beschwerdeführer kann dadurch keine Kostenverursachung angelastet werden. Dabei ist auch die Situation des Beschwerdegegners zu berücksichtigen, da die angefochtene Departementsverfügung vom 25. März 2025 aufgrund des damals bekannten Sachverhalts gefällt wurde und demnach ohne die massgebenden Lohnabrechnungen.
6.8.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren gilt aufgrund der teilweisen Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdegegner als unterliegend. Entsprechend hat er grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG). Es erscheint jedoch im vorliegenden Fall angemessen, von der Grundsatzregelung abzuweichen, da, wie bereits ausgeführt, die während des Verfahrens eingereichten Lohnabrechnungen die Umstände des Verfahrens erheblich verändert haben (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 69 vom 13. Juni 2023 E. 5.1). Aufgrund der besonderen Umstände dieses Einzelfalls rechtfertigt es sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Kosten für das gerichtliche Verfahren zu verzichten. Weil der angefochtene Entscheid des Beschwerdegegners zum damaligen Zeitpunkt aufgrund der damaligen Sachlage korrekt war, gibt es keinen Anlass, die dort verlegten Verfahrenskosten nachträglich abzuändern.
6.9.
Gemäss Art. 78 Abs. 1 VRG wird die unterliegende Partei in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. Im vorliegenden Fall wird eine Parteientschädigung weder geltend gemacht noch besteht anderweitig Anlass dazu, eine solche zuzusprechen, zumal der Beschwerdeführer nicht anwaltlich vertreten ist.

Es wird erkannt:

1.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositivziffern 1 und 2 der Departementsverfügung vom 25. März 2025 des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden aufgehoben. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden wird angewiesen, A._____ eine neue Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (B-Bewilligung) auszustellen, gültig ab dem 16. Mai 2025. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
[Rechtsmittelbelehrung].
4.
[Mitteilungen].

5.