Kantonsgericht GR, PKG 1994 14

17. Januar 1994 · Deutsch

Praxis Kantonsgericht

Kantonsgericht GR · PKG 1994 14 · Deutsch

14 - Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen
(Art. 59 ZPO). Bei der Benützung des Sammelauftragsdienstes der PTT gilt im kantonalen Verfahren - ebenso wie im bundesgerichtlichen Verfahren nach der neuen
Rechtsprechung zu Art. 32 OG (vgl. BGE 118 lb 220) -die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses (nur) als eingehalten, wenn als Fälligkeitsdatum auf dem Datenträger spätestens der letzte Tag der vom Gerichtspräsidenten festgesetzten Nachfrist (Art. 39 ZPO) bestimmt und der Datenträger innerhalb dieser Frist der schweizerischen Post übergeben wurde.

ZF 15/93 Urteil vom 17. Januar 1994
1 5 - Berufung; massgebender Streitwert (Art. 218 ZPO).

Massgebend ist der im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils noch vorhandene Streitwert unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren.

Erwägungen:

a)
Nach Art. 218 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Ziff. 1 ZPO unterliegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8000.- der Berufung an das Kantonsgericht. Massgebend ist hierbei nach allgemeiner schweizerischen Lehre - welcher auch das Kantonsgericht folgt - der im Zeitpunkt der Ausfällung der angefochtenen Entscheidung noch vorhandene Streitwert, unter Abrechnung der im Laufe des Verfahrens fallengelassenen oder anerkannten Begehren (PKG 1973 Nr. 5; BGE 96 I 697 betreffend aZPO; Guldener M., Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl., S. 112 FN 27; Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, § 18, N 3; Vogel 0., Grundriss des Zivilprozessrechts, 3. Aufl., Bern 1992, 13 N 53 f.) . Steht einer Forderungsklage eine Widerklage gegenüber, ist für die Berufungsfähigkeit des Urteils der höhere der beiden Streitwerte massgebend (Art. 218 Abs. 3 ZPO).
b)
Von der ursprünglichen Klage in der Höhe von Fr. 9250.- (Fr. 4100.- + Fr. 5150.-) hat der Beklagte während des erstinstanzlichen Verfahrens ausdrücklich einen Betrag über Fr. 4800.- und einen solchen über Fr. 350.- anerkannt (vgl. Prozessantwort vom 29. August 1992, S. 7) . Demnach war im Zeitpunkt der Ausfällung der erstinstanzlichen Entscheidung noch eine Summe von Fr. 4100.- strittig. Das Bezirksgericht hat in 54