Verwaltungsgericht GR, SV1 2026 39
21. September 2026 · Deutsch
Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege
Verwaltungsgericht GR · SV1 2026 39 · Deutsch
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 21. September 2026
mitgeteilt am 23. September 2026
Referenz SV1 26 39
Instanz Erste sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzung Pedretti, Vorsitz
von Salis und Bäder Federspiel
Zanolari Hasse, Aktuarin
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Graubünden
Abteilung Inkassodienstleistungen, Steinbruchstrasse 18, 7001
G._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Rückforderung unentgeltliche Rechtspflege
Sachverhalt
- A.
- A._____, geboren 1976, wurde mit Verfügung vom 30. April 2015 des heutigen Regionalgerichts H._____ im Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz/Ehescheidung auf gemeinsames Begehren (Proz. Nr. Z.1._____ und Z.2._____) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
- B.
- Nachdem die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden (nachfolgend: Steuerverwaltung) A._____ mit Schreiben vom 14. Januar 2026 aufgefordert hatte, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zwecks allfälliger Rückerstattung des durch den Kanton Graubünden geleisteten Betrags in Höhe von CHF 11'349.15 darzulegen, gingen die angeforderten Unterlagen nach mehrmaligen Rückfragen ein.
- C.
- Mit Verfügung vom 20. April 2026 verlangte die Steuerverwaltung von A._____ den bevorschussten Betrag von insgesamt CHF 11'349.15 in monatlichen Raten von CHF 346.00 [recte: 946.00] bis zur Tilgung der gesamten Schuld zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihrer Berechnung sowie weiteren Akten lägen die Einkommensverhältnisse von A._____ über dem massgeblichen Existenzminimum. Um zu verhindern, dass Letzterer durch die Rückzahlung des Gesamtbetrags in Zahlungsschwierigkeiten gerate, werde die Tilgung der Schuld in Ratenzahlungen mit monatlich zu leistenden Beträgen von CHF 946.00 gewährt, wobei die erste Rate per 31. Mai 2026 zur Zahlung fällig werde.
- D.
- Dagegen erhob A._____ am 5. Mai 2026 – mit einem an die Steuerverwaltung adressierten Couvert – Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden, welche von der Steuerverwaltung jedoch nicht an das Obergericht weitergeleitet wurde.
- E.
- Mit Eingabe vom 29. Juni 2026 stellte A._____ beim Obergericht des Kantons Graubünden die folgenden Anträge:
- 1.
- Es sei festzustellen, dass die Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 20. April 2026, Ref. Z 1956, mit Postaufgabe vom 5. Mai 2026 rechtzeitig erhoben wurde.
- 2.
- Die beiliegende, neu unterzeichnete Ausfertigung der Beschwerde sei als Ersatz-Ausfertigung beziehungsweise Bestätigung der bereits am 5. Mai 2026 fristwahrend eingereichten Originalbeschwerde zu den Akten zu nehmen.
- 3.
- Die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden sei anzuweisen, die bei ihr eingegangene Originalbeschwerde vom 5. Mai 2026 samt sämtlichen Beilagen, Umschlag, Eingangsstempel, internen
Eingangsdaten, allfälliger Weiterleitungskorrespondenz und allfälligen Aktennotizen zu edieren beziehungsweise unverzüglich an das Obergericht weiterzuleiten.
- 4.
- Soweit das Obergericht formelle Mängel annehmen sollte, sei dem Beschwerdeführer vor einem Nichteintreten eine angemessene
Nachfrist zur Verbesserung beziehungsweise Ergänzung anzusetzen.
- 5.
- Rein vorsorglich und ohne Anerkennung einer Fristversäumnis sei dem Beschwerdeführer die Frist wiederherzustellen, falls das Obergericht entgegen dem vorstehenden Standpunkt von einer nicht fristgerecht eingegangenen Beschwerde ausgehen sollte.
In seiner am 29. Juni 2026 neu unterzeichneten Beschwerde vom 5. Mai 2026 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden die folgenden Rechtsbegehren:
- 1.
- Der Beschwerde sei sofort die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Vorinstanz sei vorsorglich zu untersagen, bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Beschwerdeverfahrens Raten einzufordern, Verzugszinsen oder Inkassogebühren zu belasten oder Betreibungs-beziehungsweise Inkassomassnahmen einzuleiten.
- 2.
- Die Verfügung der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden vom 20. April 2026, Ref. Z 1956, sei vollumfänglich aufzuheben.
- 3.
- Es sei festzustellen, dass der geltend gemachte
Rückerstattungsanspruch von CHF 11'349.15 nicht ausgewiesen ist und, soweit er sich auf das Verfahren vor Regionalgericht H._____ Proz. Nr. Z.1._____ und Z.2._____ stützt, verjährt ist.
- 4.
- Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere zur Edition der vollständigen Akten des Grundverfahrens, der Kosten- und Zahlungsbelege, der Rechtskraft- beziehungsweise
Abschlussbescheinigung des Grundverfahrens sowie zu einer korrekten Berechnung des zivilprozessualen Notbedarfs.
- 5.
- Subeventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und nicht zur Rückerstattung verpflichtet werden kann. Subeventualiter sei eine allfällige monatliche Rate nach einer korrekten Notbedarfsberechnung erheblich herabzusetzen und frühestens ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheids fällig zu stellen.
- 6.
- Dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung nach Art. 76 VRG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 3 BV zu bewilligen. Er sei insbesondere von Kostenvorschüssen, Sicherheitsleistungen, gerichtlichen Kosten und Gebühren zu befreien. Eventualiter sei ihm eine angemessene Nachfrist zur Einreichung des kantonalen Formulars und ergänzender Belege anzusetzen.
- 7.
- Unter Kostenfolge zu Lasten des Kantons Graubünden beziehungsweise der Vorinstanz.
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch sei betreffend Bestand, Zusammensetzung, Fälligkeit und fehlende Verjährung nicht nachvollziehbar ausgewiesen; damit sei die Steuerverwaltung ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Zudem bestritt der Beschwerdeführer ausdrücklich den Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz sowie der Höhe nach und erhob die Einrede der Verjährung. Ferner führte er aus, dass der durch die Steuerverwaltung bei der Notbedarfsrechnung ermittelte Überschuss von CHF 1'989.00 [recte: CHF 2'208.00] pro Monat ohnehin nicht zuträfe, insbesondere da die der Berechnung zugrundeliegende Annahme einer bestehenden Wohngemeinschaft falsch sei.
- F.
- Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juni 2026 wies die Vorsitzende das Gesuch um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, da das Fälligkeitsdatum vom 31. Mai 2026 für die erste Ratenzahlung inzwischen längst verstrichen und die geforderte Dringlichkeit nicht substantiiert dargetan worden sei. Zudem stelle sich die Frage der rechtzeitigen Beschwerdeerhebung bei der unzuständigen Steuerverwaltung, weshalb es nicht gerechtfertigt sei, ohne deren Anhörung über die aufschiebende Wirkung zu befinden. Gleichzeitig setzte die Vorsitzende der Steuerverwaltung eine Frist zur Vernehmlassung betreffend die aufschiebende Wirkung sowie in der Sache selbst an und forderte sie auf, neben den Akten insbesondere die Originalbeschwerde vom 5. Mai 2026 mit sämtlichen Beilagen sowie den zugehörigen Unterlagen einzureichen.
- G.
- Mit Schreiben vom 1. Juli 2026 leitete die Steuerverwaltung (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) dem Obergericht die Beschwerde vom 5. Mai 2026 samt Beilagen weiter.
- H.
- Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zum Antrag betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vernehmen liess, erteilte die Vorsitzende der Beschwerde mit prozessleitender Verfügung vom 15. Juli 2026 die aufschiebende Wirkung, zumal der Verzicht auf eine sofortige Rückzahlung gewährter Beiträge der unentgeltlichen Rechtspflege während des hängigen Beschwerdeverfahrens zumutbar erscheine.
- I.
- Auf Aufforderung der Vorsitzenden vom 28. August 2026 hin, nachdem sich die Beschwerdegegnerin innert Frist auch nicht zur Sache selbst hatte vernehmen lassen, stellte Letztere am 1. September 2026 dem Gericht die Verfahrensakten zu.
- J.
- Mit Verfügung vom 3. September 2026 stellte die Vorsitzende dem Beschwerdeführer die Verfahrensakten zu mit der Möglichkeit zur Einreichung einer Replik. Davon machte dieser keinen Gebrauch.
Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die angefochtene Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
- 1.1.
- Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Rückerstattungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. April 2026 (vgl. act. B.1 [= KSTV-act. 12, fortan nicht mehr zitiert]). Gemäss Art. 12 Abs. 4 EGzZPO (BR 320.100) bzw. Art. 77 Abs. 2 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VRG (BR 370.100) können Entscheide betreffend Rückerstattung von bevorschussten Kosten innert 30 Tagen seit Mitteilung beim Obergericht des Kantons Graubünden angefochten werden. Angesichts des über CHF 10'000.00 liegenden Streitwerts und der Tatsache, dass keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), entscheidet das Obergericht gemäss Art. 43 Abs. 1 VRG in Dreierbesetzung.
- 1.2.
- Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde vom 5. Mai 2026 zwar an das Obergericht adressiert hat; das entsprechende Couvert für den Postversand wurde hingegen mit der Adresse der Beschwerdegegnerin versehen. Die Beschwerde ging gemäss Eingangsstempel am 6. Mai 2026 bei der Beschwerdegegnerin ein (vgl. Originalbeschwerde vom 5. Mai 2026 samt Couvert [KSTV-act. 1] und Quittung der Postaufgabe [act. B.8]). Rechtsprechungsgemäss sind Eingaben, welche an eine unzuständige Behörde gelangen, in Nachachtung der Weiterleitungspflicht gemäss Art. 4 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 VRG an die zuständige Behörde zu überweisen. Eine solche Weiterleitungspflicht ist einzig dann zu verneinen, wenn aus der Eingabe kein hinreichend klarer Anfechtungswille hervorgeht. Gemäss Art. 8 Abs. 2 VRG gilt die Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei einer unzuständigen Behörde eingereicht worden ist. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist, demjenigen Rechtssuchenden den Rechtsschutz nicht zu verweigern, der unwissend oder fälschlicherweise an die unzuständige Behörde gelangt. Dementsprechend darf es ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn seine Beschwerde erst nach Ablauf der Frist an die richtige Stelle weitergeleitet wird (vgl. zum Ganzen BGE 130 III 515 E. 4, 121 I 93 E. 1 und 118 Ia 241 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 2C_70/2021 vom 14. April 2021 E. 6.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 23 76 vom 7. Mai 2024 E. 3.4.1 und R 19 52 vom 13. Oktober 2021 E. 2.5). Die Beschwerdegegnerin ist mit Erhalt der Beschwerde gegen ihre Verfügung vom 20. April 2026 am 6. Mai 2026 als unzuständige Behörde ihrer Weiterleitungspflicht nicht unmittelbar nachgekommen. Trotz erkennbarem Anfechtungswillen hat sie sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist wahrgenommen, als der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2026 auf den Adressierungsfehler hinwies (vgl. KSTV-act. 1). Damit ist die Eingabe rechtzeitig bei der Beschwerdegegnerin als unzuständigen Behörde eingegangen, weshalb die 30-tätige Beschwerdefrist als gewahrt gilt. Im Lichte dessen erübrigen sich Weiterungen zu den mit Eingabe vom 29. Juni 2026 gestellten, weiteren Anträgen bezüglich der Einreichung der Beschwerde vom 5. Mai 2026 bei der unzuständigen Behörde (vgl. act. A.1). Die übrigen Sachurteils- bzw. Prozessvoraussetzungen geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Auf die formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
- 2.
- Streitgegenstand bildet die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin zu Recht zur Rückerstattung von bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandkosten von insgesamt CHF 11'349.15 in monatlichen Raten in der Höhe von CHF 946.00 verpflichtet worden ist.
- 3.
- Vorab anzumerken ist, dass sich die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren trotz entsprechender Aufforderungen nie – und somit auch nicht zur Sache selbst – vernehmen liess. Diese Säumnis führt für sich allein jedoch nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde. Vielmehr entscheidet das streitberufene Gericht in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes gestützt auf die ihm vorliegenden Akten (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts C 233/00 vom 6. April 2001 E. 2; CAVELTI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren – VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 22 Rz. 8 ff. und Art. 23 Rz. 4; GRIFFEL, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 26b Rz. 26).
- 4.1.
- Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst – unter Erhebung der Einrede der Verjährung – den Bestand des mit Verfügung vom 20. April 2026 zurückgeforderten Betrags, indem er insbesondere ausführt, der ursprüngliche Bewilligungsentscheid des Grundverfahrens und dessen rechtskräftiger Abschluss seien nicht belegt (Beschwerde vom 5. Mai 2026 Ziff. V.1 [act. A.1.1 {= KSTV-act. 1, fortan nicht mehr zitiert}]).
- 4.2.
- Gemäss Art. 77 Abs. 1 VRG hat die unentgeltlich prozessierende Partei das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten, wenn sich ihre Einkommens- oder Vermögensverhältnisse gebessert haben und sie hierzu in der Lage ist (Satz 1). Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung verjährt in zehn Jahren nach Rechtskraft des Entscheids (Satz 2). Gleichermassen sieht Art. 123 ZPO vor, dass eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Abs. 1). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Abs. 2). Für den in Art. 123 Abs. 2 ZPO erwähnten Abschluss des Verfahrens ist rechtsprechungsgemäss die Rechtskraft des Urteils, eines Abschreibungsbeschlusses oder einer sonstigen prozessbeendenden Verfügung massgebend (vgl. dazu Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 26 14 vom 1. Juni 2026 E. 3.1, SV1 26 21 vom 21. Mai 2026 E. 3.1, SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 3.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 17 85 vom 10. April 2018 E. 3.1 f. sowie U 11 67 und 78 vom 13. Dezember 2011 E. 4 ff.; siehe auch WUFFLI, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 931, wonach die zehnjährige Verjährungsfrist gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO mit Eintritt der formellen Rechtskraft zu laufen beginnt; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 4A_428/2020 vom 1. April 2021 E. 6.3.1).
- 4.2.1.
- Bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens stützte sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Aufforderung zum Nachweis der finanziellen Situation vom 14. Januar 2026 auf eine Verfügung vom 30. April 2015 des heutigen Regionalgerichts H._____ im Verfahren betreffend Abänderung Eheschutz/Ehescheidung auf gemeinsames Begehren (Proz. Nr. Z.1._____ und Z.2._____), in welchem dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden sei (vgl. KSTV-act. 2). Nachdem Letzterer in seinem Fristerstreckungsgesuch vom 26. Januar 2026 um Erläuterung des Betrags von CHF 11'349.15 ersucht hatte, führte die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2026 aus, der Betrag von CHF 11'349.15 setze sich aus den Verfahrenskosten des Eheschutzverfahrens von CHF 100.00 sowie den restlichen Anwaltskosten nach Abzug der Parteientschädigung und aus den Verfahrenskosten im Ehescheidungsverfahren von CHF 5'000.00 sowie Anwaltskosten von CHF 6'000.00 zusammen; den entsprechenden Entscheid habe der Beschwerdeführer erhalten (vgl. KSTV-act. 3). Die von der Beschwerdegegnerin auch in der angefochtenen Verfügung zur Begründung ihres Rückerstattungsanspruchs angeführte Verfügung des heutigen Regionalgerichts H._____ vom 30. April 2015 liegt allerdings genauso wenig im Recht wie etwaige andere Entscheide des Regionalgerichts, obschon die Beschwerdegegnerin seitens des Gerichts am 30. Juni 2026 und 28. August 2026, mithin zweimal, aufgefordert wurde, sämtliche Akten und alle verfügbaren Beweismittel einzureichen (vgl. act. D.1 und D.4); auch sonst beteiligte sie sich entgegen der gerichtlichen Aufforderungen nicht am vorliegenden Verfahren.
- 4.2.2.
- Aufgrund der lückenhaften Aktenlage der Beschwerdegegnerin bleibt für das Gericht im Rahmen der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unklar, mit welchen Entscheiden im Sinne von Endentscheiden (Art. 236 ZPO) die hiervor in Erwägung 4.2.1 genannten Verfahren rechtskräftig beendet worden sind und woraus sich der geltend gemachte Rückerstattungsanspruch in Höhe von CHF 11'349.15 in seinem Bestand ableiten liesse, zumal eine Verfügung betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – und somit allenfalls auch die Verfügung des heutigen Regionalgerichts H._____ vom 30. April 2015 – als blosser Zwischenentscheid (Art. 237 ZPO) im Grundverfahren nicht dieselbe Wirkung entfaltet. Ebenso wenig kann das Gericht die in der Beschwerde erhobene Verjährungseinrede prüfen (vgl. Beschwerde vom 5. Mai 2026 Ziff. V.2 [act. A.1.1]), die ohnehin von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre, sofern das Gemeinwesen – wie im vorliegenden Fall – Gläubiger der Forderung ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_639/2019 vom 12. Februar 2020 E. 5.2, 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.3.5 und 2C_137/2011 vom 30. April 2012 E. 2.2, je m.w.H.). Bereits aus diesem Grund ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts bezüglich des Bestands der Forderung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, insbesondere zur Vervollständigung der Akten bezüglich der Grundverfahren, namentlich mit den massgebenden Entscheiden des heutigen Regionalgerichts H._____ betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie in der Sache selbst samt Rechtskraftbescheinigung zur Nachvollziehbarkeit der zulasten der Staatskasse bezahlten Beträge, sowie zur Prüfung der Verjährung von Amtes wegen.
- 4.2.3.
- Soweit der Beschwerdeführer auch die jeweiligen Kosten- und Zahlungsbelege sowie die einzelnen Rechnungen und Auszahlungen ediert haben will, um überprüfen zu können, ob der Kanton tatsächlich die bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten bezahlt hat, zielt das Ansinnen insofern ins Leere, als dass einem materiell (und im Zivilrecht formell) rechtskräftigen Dispositiv und den darin enthaltenen Kostenfolgen Bindungswirkung zukommt, sodass für die durch das Dispositiv bezeugten Tatsachen von Gesetzes wegen der volle Beweis erbracht ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).
- 5.
- Soweit der Beschwerdeführer die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Existenzminimumberechnung vom 20. April 2026 kritisiert, ist diesbezüglich der Vollständigkeit halber auf die entsprechenden Teilaspekte einzugehen.
- 5.1.1.
- Art. 29 Abs. 3 BV statuiert einen verfassungsrechtlichen Anspruch einerseits auf unentgeltliche Prozessführung und andererseits auf unentgeltliche Verbeiständung. Ersterer betrifft die Befreiung von den Kosten für das Tätigwerden der Behörden und Gerichte und letzterer garantiert auch dem Unbemittelten einen Rechtsbeistand. Wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, hat dies aber keine definitive Übernahme der Kosten durch den Staat zur Folge. Gelangt die bedürftige Partei im Laufe des Verfahrens oder aufgrund des Prozessausgangs in den Besitz ausreichender Mittel, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert oder wieder entzogen werden. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege ausbezahlte Beträge können ferner selbst nach Erledigung des Prozesses zurückverlangt werden, wenn sich die wirtschaftliche Situation des Begünstigten ausreichend verbessert hat (vgl. BGE 122 I 322 E. 2c; MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 175 f.). Auch nach Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (vgl. BGE 142 III 131 E. 4.1 und 135 I 91 E. 2.4.2.3, je m.H.; vgl. auch Art. 77 Abs. 1 VRG; HÄFELIN/HALLER/KELLER/THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 11. Aufl. 2024, N. 1002; WUFFLI, a.a.O, Rz. 925 ff.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 52 vom 23. Oktober 2025 E. 4.1 und SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Die wirtschaftliche Situation lässt die Nachzahlung zu, wenn die unentgeltliche Rechtspflege nicht mehr oder nicht mehr in demselben Umfang gewährt würde. Praxisgemäss ist die Frage, ob und in welchem Umfang ein Rückforderungsanspruch besteht, nach den gleichen Grundsätzen zu prüfen, wie wenn die gleiche Partei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen würde. Die für die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege entwickelten Grundsätze sind daher auch auf die Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten Kosten anwendbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_412/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2 und 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.1 m.H.; MEICHSSNER, a.a.O., S. 176 f.; vgl. auch Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 52 vom 23. Oktober 2025 E. 4.1 und SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1, U 23 12 vom 13. April 2023 E. 3, U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.1 und U 22 62 vom 18. Oktober 2022 E. 3.1). Ist ausreichend Vermögen vorhanden, erübrigt sich eine erweiterte Existenzminimumberechnung (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 52 vom 23. Oktober 2025 E. 4.1 und SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 4.1 sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.1 und U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.1).
- 5.1.2.
- Im Rahmen der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gilt der beschränkte Untersuchungsgrundsatz (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2, 4A_257/2021 vom 6. September 2021 E. 2.1 und 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2). Dieser Grundsatz befreit die bedürftige Partei allerdings nicht von der Pflicht, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse eindeutig, vollständig und soweit möglich dokumentiert darzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_156/2022 vom 30. März 2023 E. 3.3.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77; WUFFLI, a.a.O., Rz. 681). An diese umfassende Mitwirkungspflicht dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die ökonomischen Verhältnisse der Gesuchsteller sind (vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a und 120 Ia 179 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 4A_406/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; MEICHSSNER, a.a.O., S. 77 f.). Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanzielle Verpflichtungen der bedürftigen Partei sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_311/2023 vom 6. Juli 2023 E. 3.2, 8C_495/2022 vom 23. Dezember 2022 E. 5.2 und 5D_102/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1). Von der Mitwirkungspflicht miterfasst ist auch die Offenlegung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse allfälliger unterstützungspflichtiger Personen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 65 vom 1. November 2022 E. 3.2 m.H. auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2013 vom 22. Februar 2013 E. 3.3). Dasselbe hat auch im Rahmen der Prüfung eines Rückforderungsanspruchs zu gelten; schliesslich gelten bei der Überprüfung eines Rückforderungsanspruchs, wie in Erwägung 5.1.1 erwähnt, dieselben Regeln, wie bei der Prüfung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
- 5.2.
- Durch die Beschwerdegegnerin waren demnach vor dem Entscheid über die Verpflichtung zur Rückerstattung der bevorschussten Gerichts- und Rechtsbeistandskosten die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers zu ermitteln (vgl. angefochtene Verfügung vom 20. April 2026 samt Berechnung [act. B.1 und KSTV-act. 12] und eingereichte Unterlagen im vorinstanzlichen Verfahren [KSTV-act. 2 ff.]). Ausgangspunkt für die Beurteilung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation sind die Angaben des Beschwerdeführers sowie die aktenkundigen Unterlagen. Reicht das vorhandene Vermögen nicht aus, um den Rückforderungsanspruch zu decken, oder ist kein solches vorhanden, so ist eine Notbedarfs- bzw. Existenzminimumberechnung durchzuführen. Mangels Vorliegens einer Steuererklärung für das Jahr 2025 und unter Berücksichtigung eines steuerbaren Vermögens von CHF 0.00 im selben Jahr (vgl. definitive Rechnungen Gemeinde-, Kantons- und Bundessteuer [KSTV-act. 10]) sowie der Schulden aus mehreren Privatdarlehen in Höhe von CHF 18'623.00 nahm die Beschwerdegegnerin eine solche Berechnung vor (vgl. KSTV-act. 12). Auch wenn die von der Beschwerdegegenrein berücksichtigten weiteren Vermögenswerte von CHF 2'500.00 nicht ohne Weiteres nachvollziehbar sind (vgl. zum Mieterdepot bei der J._____ KSTV-act. 10), ist ein negativer Vermögenssaldo ausgewiesen.
Im konkreten Fall ist daher zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer ein monatlicher Einkommensüberschuss resultiert, mit welchem er in der Lage ist, die verfügten Ratenzahlungen von monatlich CHF 946.00 zu bezahlen. Hierfür ist vorab der zivilprozessuale Notbedarf zu berechnen, wobei an sich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3). Das Bundesgericht hat aber stets betont, dass bei der Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden darf, sondern die individuellen Umstände ebenfalls zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 141 III 369 E. 4 1, 135 I 221 E. 5.1 und 124 I 2 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 5A_534/2021 vom 5. September 2022 E. 8.3). Die Grenze des zivilprozessualen Notbedarfs liegt höher als diejenige des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, das im Kanton Graubünden praxisgemäss auf der Grundlage des Beschlusses des ehemaligen Kantonsgerichts von Graubünden vom 18. August 2009, mitgeteilt am 14. September 2009, betreffend die Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums festzulegen ist (Prozessarmut = betreibungsrechtliches Existenzminimum nach Art. 93 SchKG plus 20 % auf Grundbetrag für Notbedarfsberechnung). Demnach wird einer Person für die Deckung der allgemeinen Lebenshaltungskosten – in konstanter Rechtsprechung – ein nach den Verhältnissen abgestufter Grundbedarf zugestanden, der um abschliessend aufgezählte Zuschläge zu erhöhen ist (abrufbar unter: <https://www.justiz-gr.ch/fileadmin/dateien/Kantonsgericht/Kreisschreiben/Kreisschreiben_2009-08- 18.pdf>, besucht am 21. September 2026; vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 17. März 2025 E. 6 sowie Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 3.3, U 21 93 vom 1. Februar 2022 E. 4.3, U 21 62 vom 21. Dezember 2021 E. 3.3 und U 20 97 vom 21. September 2021 E. 5.1). Der auf die vorgenannte Weise berechnete zivilprozessuale Notbedarf ist alsdann von den Einkünften abzuziehen. Ein sich daraus ergebender Überschuss ist mit den für den konkreten Fall zu erstattenden Gerichts- und Anwaltskosten in Beziehung zu setzen.
- 5.3.
- Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Berechnung vom 20. April 2026 einkommensseitig einen Nettolohn in Höhe von CHF 4'579.00 gemäss den Lohnabrechnungen der Monate Dezember 2025, Januar und Februar 2026 sowie die Prämienverbilligung in Höhe von CHF 118.00 gemäss der Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse, vom 18. November 2025 berücksichtigt (vgl. KSTV-act. 5). Als Auslagen hat sie einen Grundbetrag für eine in einer Wohngemeinschaft lebende Person in Höhe von CHF 1'100.00, Wohnkosten in Höhe von CHF 644.00, bestehend aus je der Hälfte des gemäss Mietvertrag ausgewiesenen Mietzinses in Höhe von CHF 1'250.00 sowie der Abrechnung der Nebenkosten vom 1. Mai 2025 in Höhe von jährlich CHF 455.97, entsprechend CHF 38.00 pro Monat (vgl. KSTV-act. 10), Krankenkassenprämien gemäss Versicherungsausweis 2026 in Höhe von CHF 441.00 (vgl. KSTV-act. 4), die laufenden Steuern gemäss der definitiven Rechnung der kantonalen Steuerverwaltung für die Steuerperiode 2025 in Höhe von monatlichen CHF 227.00 (vgl. KSTV-act. 10) sowie die Kosten des öffentlichen Verkehrs in Höhe von CHF 77.00, bestehend aus einem Anteil gemäss der Rechnung für das Halbtaxabo über jährlich CHF 170.00 (vgl. KSTV-act. 4) sowie ein Streckenabo _____ G._____, berücksichtigt (vgl. Existenzminimumberechnung vom 20. April 2026 [act. KSTV-act.12]). Daraus resultiert ein Überschuss von CHF 2'208.00 (= CHF 4'697.00 - CHF 2'489.00).
- 5.3.1.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er lebe entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin nicht in einer Wohngemeinschaft, weshalb ihm ein höherer Grundbetrag und die gesamte Miete samt Nebenkosten angerechnet werden müsse, kann ihm insoweit gefolgt werden, als er in seiner Beschwerde ausführt, sein Bruder B._____ lebe aufgrund einer schweren Behinderung und des daraus resultierenden Betreuungsaufwands in einem Wohnheim (vgl. Beschwerde vom 5. Mai 2026 Ziff. V.4 [act. A.1.1]). Gemäss einer undatierten Bestätigung des Beistands von B._____, C._____, befindet sich der Lebensmittelpunkt von B._____ seit über 15 Jahren wegen umfassender Betreuung im Wohnheim der Stiftung D._____ in E._____. Da der Heimaufenthalt keinen Wohnsitz in E._____ begründen könne, befinde sich der zivilrechtliche Wohnsitz von B._____ an der bei Heimantritt gemeldeten Adresse der inzwischen verstorbenen Mutter an der F._____ in G._____, an der nun der Beschwerdeführer alleine wohne. Zur Förderung der regelmässigen Familienbindung würden monatlich ein- bis zweimal Besuche mit täglicher Rückkehr ins Wohnheim stattfinden (vgl. act. B.7). Diese Verhältnisse sprechen gegen das Vorliegen einer Wohngemeinschaft bzw. eines Zweipersonenhaushalts. Dass dem Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den ungefähr alle zwei Wochen stattfindenden Besuchen seines Bruders geltend gemachte Auslagen in Höhe von monatlich CHF 200.00 entstehen würden (vgl. Beschwerde vom 5. Mai 2026 Ziff. V.6 [act. A.1.1]), ist allerdings insoweit zu relativieren, als er in diesem Zusammenhang regelmässige Vergütungen erhält. So resultiert beispielsweise aus den Kontoauszügen des Bankkontos vom 1. Dezember 2025 bis zum 3. März 2026 eine Gutschrift vom 18. Dezember 2025 über CHF 140.00 mit dem Vermerk «B._____ [...] 7 Tage Pauschalentschädigung gem. E-Mail» sowie eine weitere vom 20. Januar 2026 über CHF 348.85 mit dem Vermerk «B._____ [...] Rückerstattung Kosten B._____ gemäss E-Mail» (vgl. KSTV-act. 5). Aus den Kontoauszügen der Periode vom 1. Mai 2026 bis zum 7. August 2026 zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren sind weitere Gutschriften ersichtlich, wie jene vom 3. Juni 2026 über CHF 1'140.00 mit dem Vermerk «B._____ [...] CHF 140.- Aufenthalte zu Hause beim Bruder CHF 1'000.- Vorschuss Ferien von B._____» oder jene vom 20. Juli 2026 über CHF 627.50 mit dem Vermerk «B._____ [...] Rvg. Ferien B._____» (vgl. act. M.6). Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass weder aus der angefochtenen Verfügung noch aus den aktuellen Verfahrensakten ersichtlich ist, wie die Beschwerdegegnerin zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer lebe in einer Wohngemeinschaft. Vielmehr deklarierte Letzterer bereits in seiner Eingabe vom 23./24. Februar 2026, alleinstehend zu sein (vgl. KSTV-act. 4). In derselben Eingabe führte der Beschwerdeführer zudem drei Kinder auf, wobei er bei den zwei erwachsenen Kindern vermerkte, dass diese verheiratet seien, und beim Jüngsten den Jahrgang 2010 angab, womit dieses minderjährig ist, woraus sich insgesamt ein weiterer Abklärungsbedarf zu den tatsächlich gelebten Verhältnissen ergibt, zumal diese als entscheidrelevante Tatsachen unterschiedliche Folgen auf den Rückerstattungsanspruch zeitigen können (vgl. auch Erwägung 5.3.2 hernach).
- 5.3.2.
- Mithin wird die Beschwerdegegnerin – nebst den ohnehin vorzunehmenden Sachverhaltsabklärungen zum Bestand und zur Verjährung des Rückforderungsanspruchs (vgl. Erwägung 4.2.2 hiervor) – vertieftere Abklärungen bezüglich der Wohnsituation des Beschwerdeführers vornehmen müssen. Liegt keine Wohngemeinschaft vor und leben keine Kinder bei ihm, wären dem Beschwerdeführer gemäss Ziff. I der Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Erwägung 5.1.1 hiervor) ein Grundbetrag von CHF 1'200.00 samt rechtsprechungsgemässem Zuschlag von 20 % auf den Grundbetrag in Höhe von CHF 240.00 sowie Mietkosten samt Nebenkosten in Höhe von gesamthaft CHF 1'288.00 anzurechnen (vgl. Erwägung 5.3 hiervor), womit sich der Überschuss auf CHF 1'224.00 reduzieren würde. Eingedenk der – seitens der Beschwerdegegnerin in ihrer Berechnung nicht berücksichtigten (vgl. Existenzminimumberechnung vom 20. April 2026 [KSTV-act. 12]) – laufenden Gemeinde- und Bundessteuern, welche gemäss den definitiven Rechnungen für die Steuerperiode 2025 mit CHF 2'527.50 und CHF 522.25 (vgl. KSTV-act. 10) ausgewiesen sind, entsprechend einer monatlichen Auslage von gesamthaft CHF 254.15 (CHF 210.65 + CHF 43.50), beliefe sich der Überschuss auf gerundet CHF 970.00 (CHF 4'697.00 - CHF 3'727.00). Die effektive Höhe des noch zu ermittelnden Überschusses ist von den weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Wohnsituation des Beschwerdeführers und der damit verbundenen finanziellen Auswirkungen, einschliesslich allfälliger Unterhaltszahlungen, abhängig. Soweit im Rahmen der Abklärungen hingegen zutreffend sein sollte, dass unterstützungsbedürftige, mithin unmündige oder nicht erwerbstätige, mündige Kinder beim Beschwerdeführer leben, käme nach der Richtlinie zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (vgl. Erwägung 5.1.1 hiervor) eine Erhöhung des Grundbetrags auf CHF 1'350.00 in Frage; zudem wäre für jedes Kind über 10 Jahre ein Betrag von CHF 600.00 zu berücksichtigen.
- 5.4.
- Soweit der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, es seien die privaten Darlehensrückzahlungen bei der Bemessung der Rate zwingend zu berücksichtigen, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. Beschwerde vom 5. Mai 2026 Ziff. V.7.21 f. [act. A.1.1]). Schuldverpflichtungen werden, in Anwendung des Effektivitätsgrundsatzes, bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Feststellung der Prozessbedürftigkeit nur berücksichtigt, soweit sie effektiv bestehen und tatsächlich abbezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_292/2024 vom 20. Dezember 2024 E. 4.2 und 5A_191/2023 vom 19. April 2023 E. 3.3.1.2; siehe auch WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 120, Rz. 133 f. und Rz. 339). Es reicht daher nicht aus, dass die betreffende Person bestehende Schulden nachweist. Vielmehr hat sie nachzuweisen, dass sie die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für die Begleichung der bestehenden Schulden verwendet. Der Nachweis der effektiven Bezahlung von Schuldverpflichtungen kann z.B. durch Kontoauszüge, Abbuchungsbelege, Einzahlungsbelege oder Ähnliches dokumentiert werden (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 134). Ob es sich bei den regelmässig bezahlten Schulden um (Klein-)Kredite, Leasingschulden, Privatdarlehen oder Auslagen für ein Auto ohne Kompetenzcharakter handelt, ist unerheblich, da diese die der betreffenden Person zur Verfügung stehenden Mittel in gleicher Weise mindern wie z.B. Wohnungskosten und Berufsauslagen (vgl. WUFFLI/FUHRER, a.a.O., Rz. 339).
Der Beschwerdeführer legt zwar mehrere von ihm unterzeichnete Privatdarlehensverträge mit Dritten ins Recht (erstmalig fünf Belege mit Eingabe vom 11. März 2026 [KSTV-act. 5], danach sieben mit der Beschwerde [act. B.4]), welche jeweils auf der gleichen Vorlage basieren, aber verschiedene Darlehensbeträge und, sofern vorhanden, Rückzahlungsfristen aufweisen. Abgesehen davon, dass der angebliche Geldfluss gemäss den Verträgen bar erfolgt ist, vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass er die behaupteten Schulden tatsächlich zurückzahlt. Insofern ist entgegen seiner Auffassung nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin in der Existenzminimumberechnung auslagenseitig keine entsprechenden Schuldenrückzahlungen berücksichtigt hat (vgl. Existenzminimumberechnung vom 20. April 2026 [KSTV-act. C.12]). Indes wird die Beschwerdegegnerin abzuklären haben, ob der Beschwerdeführer allenfalls der Gemeinde I._____ die gemäss deren Schreiben vom 28. April 2026 vorgeschlagene Ratenzahlung in Höhe von monatlichen CHF 60.00 für die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen tatsächlich bezahlt (vgl. act. M.6), was bei der erneuten Berechnung zu berücksichtigen wäre.
- 6.1.
- Ferner weist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zu Recht darauf hin, dass er in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung dazu verpflichtet werde, den Gesamtbetrag in monatlichen Raten von CHF 946.00 zu bezahlen, während im Dispositiv demgegenüber eine monatliche Rate von CHF 346.00 verfügt worden ist (vgl. Beschwerde vom 5. Mai 2026 Ziff. V.9 [act. A.1.1]). Eine Berichtigung nach Art. 66 Abs. 2 VRG ist vorgesehen, wenn ein Entscheid Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält, die sich im Dispositiv auswirken; die Behörde kann solche Fehler von Amtes wegen berichtigen. Als Berichtigung wird die Korrektur von Fehlern bezeichnet, die nicht bei der Willensbildung der Behörde, sondern anlässlich der schriftlichen Formulierung der ausgefertigten Anordnung unterlaufen sind. Es handelt sich dabei um sogenannte Kanzleifehler, worunter im Wesentlichen nur blosse Schreib- oder Rechnungsfehler fallen. Zur Korrektur selbst offensichtlicher Fehler bei der Sachverhaltsermittlung oder der Rechtsanwendung ist die Berichtigung nicht gegeben. Die Berichtigung ist zugunsten und zulasten der Betroffenen möglich, Letzteres jedenfalls dann, wenn sie ohne zeitliche Verzögerung erfolgt und kein berechtigtes Vertrauen enttäuscht. Zuständig zur Berichtigung ist die Behörde, welche die Verfügung oder den zu berichtigenden Rechtsmittelentscheid gefällt hat (vgl. zum Ganzen: BERTSCHI, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 86a-86d Rz. 27). Der vorliegend monierte Widerspruch wäre somit einer Berichtigung zugänglich. Da die Beschwerdegegnerin allerdings ohnehin nach den erfolgten Abklärungen neu zu entscheiden hat, erübrigen sich Weiterungen zur Berichtigung der angefochtenen Verfügung.
- 6.2.
- Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend eine Rate in Höhe von CHF 346.00, welche eine Rückzahlungsdauer von rund 33 Monaten bedingte, das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzen würde. Nach der Praxis im Kanton Graubünden lässt die wirtschaftliche Situation die Rückzahlung in monatlichen Raten zu, soweit das monatliche Einkommen den zivilprozessualen Notbedarf übersteigt (vgl. z.B. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 68 vom 14. November 2023 E. 4.6.2 und U 23 12 vom 13. April 2023 E. 4.1). Allerdings gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 5 Abs. 2 BV, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sein müssen. Der angestrebte Zweck muss zudem in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (vgl. BGE 145 II 70 E. 3.5, 144 I 281 E. 5.3.1 und 144 I 126 E. 8). Gemäss der Rechtsprechung des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden können mehr als zwölf monatliche Raten verfügt werden. So erachtete das vormalige Verwaltungsgericht beispielsweise im Urteil U 21 62 vom 21. Dezember 2021 eine Rückerstattung des Gesamtbetrags der bevorschussten Kosten in 24.5 Monaten noch als zulässig. Das Bundesgericht wiederum verweist in seinem Urteil 2C_275/2020 vom 8. Juli 2020 auf die Lehre, welche die ratenweise Rückforderung für zulässig hält, jedenfalls soweit solche Ratenzahlungen nur während einer vernünftigen Dauer von ein bis zwei Jahren geleistet werden müssten (vgl. ebenda E. 3.1 m.H.). Im Hinblick auf eine allfällige, durch die Beschwerdegegnerin neu zu erlassende Verfügung ist diese Rückzahlungsdauer somit zu beachten. Daneben ist ein gewisser Betrag zur Deckung von unter anderem unvorhergesehenen Kosten vorzusehen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 6 vom 18. März 2025 E. 8.2).
- 7.
- Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin bei der Überprüfung des Rückerstattungsanspruchs der bevorschussten Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der ihr obliegenden Untersuchungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen, was zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 20. April 2026 führt. Die Angelegenheit ist zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Insofern erübrigt es sich, auf die weiteren Anträge und Vorbringen des Beschwerdeführers – insbesondere die Edition weiterer Akten sowie die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör – einzugehen.
- 8.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiausgaben) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu. Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird ausgangsgemäss gegenstandslos.
Es wird erkannt:
- 1.
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 20. April 2026 aufgehoben und die Angelegenheit zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden zurückzugewiesen.
- 2.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus
- –
- einer Staatsgebühr von CHF 500.00
- –
- und den Kanzleiausgaben von CHF 396.00
Total CHF 896.00
gehen zulasten der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden.
- 3.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- 5.
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