Verwaltungsgericht GR, SV2 2025 63
3. September 2026 · Deutsch
Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Verwaltungsgericht GR · SV2 2025 63 · Deutsch
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 3. September 2026
mitgeteilt am 14. September 2026
Referenz SV2 25 63
Instanz Zweite sozialversicherungsrechtliche Kammer
Besetzung von Salis, Vorsitz
Bäder Federspiel und Pedretti
Gees, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Sennhauser c/o B._____
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Anspruch auf Ergänzungsleistungen
Sachverhalt
- A.
- A._____, geboren 1974, wurde mit Verfügung der IV-Stelle des Kantons Graubünden vom 7. Juni 2024 bzw. vom 26. Juni 2024 rückwirkend ab 1. Juni 2023 eine Rente von 47.5 % einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (IV) und ab 1. Januar 2024 eine Rente von 55 % einer ganzen Invalidenrente im Betrag von monatlich CHF 620.00 bzw. CHF 718.00 zugesprochen.
- B.
- Am 2. Juli 2024 meldete sich A._____ bei der AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubünden (nachfolgend: AHV-Ausgleichskasse) zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an.
- C.
- Mit Verfügung vom 4. April 2025 sprach ihm die AHV-Ausgleichskasse folgende EL bis 31. März 2025 in der Höhe von total CHF 15'412.00 zu (zzgl. Prämienvergütung Krankenversicherung):
- −
- 1. Juni 2023 - 30. Juni 2023 CHF 1'627.00 x 1
- −
- 1. Juli 2023 - 31. Dezember 2023 CHF 67.00 x 6
- −
- 1. Januar 2024 - 30. April 2024 CHF 67.00 x 4
- −
- 1. Mai 2024 - 31. Mai 2024 CHF 724.00 x 1
- −
- 1. Juni 2024 - 30. Juni 2024 CHF 337.00 x 1
- −
- 1. Juli 2024 - 31. Dezember 2024 CHF 1'310.00 x 6
- −
- ab 1. Januar 2025 CHF 1'398.00 x 3
- D.
- Dagegen erhob A._____ Einsprache, eingegangen bei der Ausgleichskasse am 8. Mai 2025. Dabei machte er geltend, bei der Berechnung seien ihm die erhaltenen Arbeitslosengelder wie auch die IV-Rentenbeträge angerechnet worden. Mit Zusprache der Invalidenrente habe die Arbeitslosenversicherung (ALV) aber CHF 6'185.70 zurückgefordert. Ein weiterer Betrag sei mit dem BVG-Versicherer verrechnet worden. Er ersuchte um Fristverlängerung zur Nachreichung des Verrechnungsbetrages mit dem BVG-Versicherer und anschliessend um Neuberechnung.
- E.
- Mit Einspracheentscheid vom 25. September 2025 wies die AHV-Ausgleichskasse die Einsprache ab. Begründend führte sie aus, dass der Versicherte ab 21. Juni 2023 Anspruch auf Leistungen der ALV erhoben habe und zu einer entsprechenden Leistung gekommen sei. Die IV-Stelle habe den Invaliditätsgrad mit Entscheid vom 17. April 2024 ab 1. Juni 2023 bis 30. April 2024 auf 49 % und ab 1. Mai 2024 auf 55 % festgesetzt. Da sich der Versicherungsschutz der ALV auf die Deckung des Erwerbsausfalles in Bezug auf die verbleibende Erwerbstätigkeit beschränke, sei die Taggeldberechnung ab 1. Juni 2023 angepasst worden. Somit sei er zu einer zu hohen Leistung der ALV gelangt. Das zu viel bezogene Arbeitslosentaggeld sei zurückgefordert bzw. mit der Nachzahlung der Invalidenrente verrechnet worden. Nach Zusprache der Rente der Pensionskasse sei das Arbeitslosentaggeld erneut gekürzt worden, womit die ALV den zu viel bezogenen Betrag mit der Nachzahlung des BVG-Versicherers verrechnet habe. Während der Periode vom Juni 2023 bis April 2024 habe er total CHF 27'969.55 an Arbeitslosentaggeldern bezogen. Nach Zusprache von Invaliden- und BVG-Renten habe er noch Anspruch auf total CHF 14'270.50 gehabt. Die zu viel bezogenen Taggelder seien einerseits mit der Nachzahlung der Invalidenrente und andererseits mit der Nachzahlung der BVG-Rente verrechnet worden.
- F.
- Am 27. Oktober 2025 bzw. ergänzend am 1. Dezember 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Er beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 25. September 2025 und die seinem effektiven Anspruch entsprechende Ausrichtung der EL zu seiner Invalidenrente. Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die AHV-Ausgleichskasse zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und er sei von allfälligen Vorschuss- und Sicherheitsleistungen zu befreien.
Begründend führte er aus, die AHV-Ausgleichskasse habe im Berechnungsblatt für den EL-Anspruch für die Zeiträume vom Juni 2023 bis Juni 2024 bei den Einnahmen sowohl die Arbeitslosentaggelder als auch die Invalidenrente und die IV-Leistungen der Pensionskasse als Einnahmen angerechnet. Die AHV-Ausgleichskasse bringe vor, er habe im Zeitraum von Juni 2023 bis April 2024 Arbeitslosentaggelder in der Höhe von total CHF 27'969.55 bezogen und nach Zusprache der Invalidenrente noch Anspruch auf Arbeitslosentaggelder von CHF 14'270.00 gehabt. Für den Zeitraum Juni 2023 bis April 2024 habe die AHV-Ausgleichskasse in den Berechnungsblättern aber Arbeitslosentaggelder in der Höhe von insgesamt CHF 36'117.00 als Einkommen angerechnet, zusätzlich zu der Invalidenrente und den Leistungen der Pensionskasse. Der Beschwerdeführer habe ab 21. Juni 2023 Anspruch auf Leistungen der ALV. Gemäss Verfügung der Arbeitslosenkasse Graubünden vom 19. April (recte: Juni) 2024 habe er aufgrund der rückwirkenden Zusprache einer Invalidenrente zu hohe Leistungen der ALV in der Höhe von CHF 13'699.05 bezogen. Die ALV habe den Betrag von CHF 6'185.70 mit der Invalidenrente und den Betrag von CHF 3'465.10 mit den Leistungen der Pensionskasse verrechnet. Insgesamt seien somit Leistungen der ALV in der Höhe von CHF 9'650.80 mit Leistungen der IV und der Pensionskasse verrechnet worden. Dieser Sachverhalt sei unbestritten und auch von der SVA anerkannt. Es sei nicht klar, was die AHV-Ausgleichskasse mit der Begründung meine, wonach die Höhe der Arbeitslosentaggelder aufgrund der mit der EL-Anmeldung eingereichten Taggeldabrechnung wie üblich mit dem tatsächlichen und nicht mit dem anfangs festgelegten Anspruch berechnet und auf das Jahr hochgerechnet worden sei. Offenkundig sei gerade nicht der tatsächliche Anspruch angerechnet worden. Falsch sei, dass die AHV-Ausgleichskasse für einen gewissen Zeitraum bei der Berechnung des EL-Anspruchs sowohl das Arbeitslosentaggeld als auch die Leistungen der Pensionskasse voll als Einkommen anrechne. Insgesamt seien Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 9'650.80 mit den Leistungen der IV und der Pensionskasse verrechnet worden. Dieser Betrag sei bei der Berechnung des EL-Anspruchs bei den Einnahmen in Abzug zu bringen. Für den Zeitraum von Juni 2023 bis und mit Juni 2024 rechne die AHV-Ausgleichskasse Taggeldleistungen der ALV in der Höhe von CHF 54'813.00 als Einkommen an. Wie dieser Betrag zustande komme, sei nicht nachvollziehbar, zumal zusätzlich auch die Leistungen der IV und der Pensionskasse als Einkommen angerechnet würden. Gemäss Abrechnungen der Arbeitslosenkasse Graubünden seien dem Beschwerdeführer im Zeitraum von Juni 2023 bis und mit Juni 2024 Arbeitslosentaggelder von insgesamt weniger als CHF 20'000.00 brutto ausgerichtet worden. Eine Neuberechnung des EL-Anspruchs sei unumgänglich.
- G.
- In ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2025 beantragte die AHV-Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf ihre Verfügung vom 4. April 2025 sowie den Einspracheentscheid vom 25. September 2025. Strittig sei, ob sie die Arbeitslosentaggelder korrekt angerechnet habe. In den Berechnungsblättern zu den Ergänzungsleistungen (unabhängig von der Dauer der betrachteten Periode) würden jeweils alle monatlichen Einnahmen und Ausgaben auf ein Jahr hochgerechnet. Am Ende der Berechnungsblätter werde dann jeweils der jährliche Ausgabenüberschuss wieder durch 12 geteilt und damit der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die betrachtete Periode ermittelt. Für den Monat Juni 2023 liessen sich daher in den Berechnungsblättern der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2025 zurückgerechnete Arbeitslosentaggelder von CHF 194.58 (CHF 2'335.00 / 12) entnehmen, was dem Anspruch gemäss der Taggeldabrechnung von CHF 194.60 entspreche. Für die Monate Juli 2023 bis Dezember 2023 und Januar 2024 bis April 2024 liessen sich so in den Berechnungsblättern zurückgerechnete Arbeitslosentaggelder von CHF 8'445.50 (CHF 16'891.00 / 12 x 6) und CHF 5'630.33 (16'891.00 / 12 x 4), also total CHF 14'075.83, entnehmen, was einem Anspruch gemäss Taggeldabrechnung von CHF 14'075.90 (CHF 14'270.50 - CHF 194.60) entspreche. Da die Verfügung für den Zeitraum Juni 2023 bis Juni 2024 in mehreren Perioden berechnet worden sei, würden sich unkorrigiert zusammengezählt für alle Einnahmen und Ausgaben viel zu hohe Beträge ergeben. Nur wenn man die Jahresbeträge pro Berechnungsblatt in die Dauer der zu betrachtenden Periode zurückrechne, könne man die Zahlen mit den im gleichen Zeitraum erhaltenen Taggeldern oder im gleichen Zeitraum bezahlten Krankenkassenprämien oder Mieten vergleichen. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die in der Verfügung festgehaltenen Arbeitslosentaggelder korrekt und nach Abzug der Verrechnungen in den EL-Berechnungsblättern widergegeben worden seien, einfach jeweils als Jahresbeträge hochgerechnet (wie auch die Ausgaben).
- H.
- Am 5. Januar 2026 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Replik. Auf die Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften und auf den angefochtenen Einspracheentscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
- 1.
- Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2025. Gegen solche Entscheide kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons Beschwerde erhoben werden, in dem der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeerhebung seinen Wohnsitz hat (Art. 1 Abs. 1 ELG [SR 831.30] i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG). Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz im Kanton Graubünden, womit die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden gegeben ist. Dessen sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 57 ATSG i.V.m. Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG (BR 370.100), wonach das Obergericht als kantonales Versicherungsgericht Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen beurteilt, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen (vgl. auch Art. 19 KELG [Kantonales Gesetz über Ergänzungsleistungen; BR 544.300]). Das Obergericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde folglich örtlich und sachlich zuständig. Als formeller und materieller Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids ist der Beschwerdeführer überdies berührt und er weist ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung auf (Art. 59 ATSG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 60 i.V.m. Art. 38 ff. und Art. 61 lit. b ATSG).
- 2.
- Streitig und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers die Arbeitslosentaggelder korrekt angerechnet hat. Für die Beantwortung der streitigen Fragen ist der Sachverhalt zu berücksichtigen, der sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids – vorliegend somit bis zum 25. September 2025 – verwirklicht hat (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 131 V 9 E. 1, 130 V 445 E. 1.2). Massgeblich ist dabei der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2, 138 V 218 E. 6).
- 3.1.
- Die Ergänzungsleistungen dienen der Deckung des Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Anspruchsberechtigt sind unter anderem Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die – wie der Beschwerdeführer – Anspruch haben auf eine Rente der IV (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die Ergänzungsleistungen bestehen aus einer Geldleistung, der jährlichen Ergänzungsleistung, und aus einer Sachleistung im Sinne der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 ELG). Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung grundsätzlich dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Vorliegend blieb unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine Invalidenrente bezieht.
- 3.2.
- Die Zusprechung von sozialversicherungsrechtlichen Leistungen erfolgt durch Verfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens; massgebend sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV [SR 831.301]), oder bei der periodischen Überprüfung, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird (Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV). Art. 25 Abs. 2 lit. b bis d ELV regeln den Zeitpunkt, d.h. den Monat, auf den die jährliche Ergänzungsleistung neu zu verfügen ist.
- 3.3.
- Den Akten lässt sich das Folgende entnehmen: Mit Verfügungen vom 19. Juni 2024 und 27. Januar 2025 verrechnete und forderte die Arbeitslosenkasse Graubünden CHF 6'185.70 (SVA-act. 13 S. 14 = SVA-act. 55 S. 2; Verrechnung mit Invalidenrente) bzw. CHF 3'465.10 (SVA-act. 55 S. 3; Verrechnung mit Pensionskassen-Rente) zurück. Diese Tatsache ist unbestritten; die Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte diese Verrechnungen in ihrer Verfügung vom 4. April 2025, in der dem Beschwerdeführer folgende jährliche Ergänzungsleistungen zugesprochen wurden: Nachzahlungen für den Zeitraum Juni 2023 bis und mit März 2025 im Umfang von total CHF 15'412.00 sowie künftige Leistungen von monatlich CHF 1'398.00 (SVA-act. 34; siehe Sachverhalt Bst. C. hiervor). Diese Ergänzungsleistungen fussen auf den Berechnungsblättern für die hier relevanten Zeiträume (SVA-act. 36 bis 40):
1. Juni 2023 bis 30. Juni 2023: CHF 24'624.00 EL pro Jahr = CHF 2'052.00 pro Monat;
1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023: CHF 5'904.00 EL pro Jahr = CHF 492.00 pro Monat;
1. Januar 2024 bis 30. April 2024: CHF 6'328.80 EL pro Jahr = CHF 527.40 pro Monat;
1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024: CHF 14'212.80 EL pro Jahr = CHF 1'184.40 pro Monat;
1. Juni 2024 bis 30. Juni 2024: CHF 9'568.80 EL pro Jahr = CHF 797.40 pro Monat. In diesem Zeitraum hatte der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente (ab 1. Juni 2023, zunächst 47.5 % einer ganzen Invalidenrente und ab 1. Januar 2024 55 %), eine BVG-Rente (ab 21. Juni 2023 49 % und ab 1. Mai 2024 55 %) sowie Arbeitslosentaggelder (SVA-act. 4 S. 10 ff., SVA-act. 9, SVA-act. 13, SVA-act. 19 S. 5 und 7, SVA-act. 24).
- 3.4.
- Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte in ihren Berechnungen die Verrechnungen bzw. Rückforderungen, wie sie am 19. Juni 2024 mit der Invalidenrente in der Höhe von CHF 6'185.70 (SVA-act. 13 S. 14 und SVA-act. 43 S. 2) und am 27. Januar 2025 mit der BVG-Rente in der Höhe von CHF 3'465.10 (SVA-act. 55 S. 3) erfolgten, korrekt, jeweils auf ein ganzes Jahr hochgerechnet (Art. 25 Abs. 1 und 2 ELV; SVA-act. 36 bis 40, jeweils S. 2). Die Korrektur der Arbeitslosenentschädigungen geht sodann aus den Akten hervor (ALV-Rückforderungsberechnungen in SVA-act. 13 und SVA GR/EL-Fallnotiz vom 4. April 2025, SVA-act. 32 S. 3; SVA-act. 55 S. 4). Dies ist auch gemeint im angefochtenen Einspracheentscheid, wonach die Höhe der Arbeitslosentaggelder «wie üblich mit dem tatsächlichen und nicht mit dem anfangs festgelegten Anspruch berechnet und aufs Jahr hochgerechnet» wurde (SVA-act. 58 S. 2).
- 3.5.
- Nach dem Gesagten ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, wenn sie in ihrer Vernehmlassung vom 10. Dezember 2025 ausführt, dass in den Berechnungsblättern zu den EL – unabhängig von der Dauer der betrachteten Periode – jeweils alle monatlichen Einnahmen und Ausgaben auf ein Jahr hochgerechnet werden, also auch wenn das Berechnungsblatt beispielsweise nur einen Monat umfasst. Am Ende der Berechnungsblätter wird dann jeweils der jährliche Ausgabenüberschuss wieder durch 12 geteilt und damit der monatliche Anspruch auf EL für die betrachtete Periode ermittelt. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen zu den Berechnungen in der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin verwiesen werden (act. A.3 Rz. 4 bis 6 S. 3 f.).
- 3.6.
- Die übrigen Berechnungspositionen oder Berechnungszeiträume wurden nicht beanstandet und es bestehen keine Anhaltspunkte für allfällige Unregelmässigkeiten.
- 4.
- Nach dem Ausgeführten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. September 2025 (act. B.1 = SVA-act. 58) im Ergebnis als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
- 5.1.
- Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen (Art. 61 lit. fbis ATSG). Da das ELG keine Kostenpflicht statuiert und Mutwilligkeit oder Leichtsinn nicht vorliegen, sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen. Das entsprechende, gleichzeitig mit der Beschwerde gestellte Gesuch des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2025 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Rechtsbegehren 5) wird damit – in Bezug auf die Gerichtskosten – obsolet.
- 5.2.
- Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).
- 5.3.1.
- Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer gesamten wirtschaftlichen Situation die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (vgl. BGE 144 III 531 E. 4.1 und 141 III 369 E. 4.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 140 V 521 E. 9.1, 139 III 475 E. 2.2, 138 III 217 E. 2.2.4 m.H.). Der Beschwerdeführer hat ausserdem, wo die Verhältnisse es rechtfertigen, Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 76 Abs. 3 VRG), sofern die Verbeiständung durch einen Anwalt notwendig oder doch geboten ist (vgl. BGE 135 I 1 E. 7.1, 132 V 200 E. 4.1, 131 V 155 E. 3.1 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 8C_374/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1). Praxisgemäss beträgt der Stundenansatz bei Hilfsorganisationen, zu denen auch die B._____ Schweiz zu zählen ist, grundsätzlich CHF 160.00 (vgl. PVG 2010 Nr. 31 und 32; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 24 70 vom 17. September 2024 E. 3.3), wobei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein reduzierter Stundenansatz von CHF 130.00 zu vergüten ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 18 128 E. 7.2.2 mit weiteren Hinweisen).
Angesichts der ausgewiesenen Einkommen (IV- und BVG-Renten- sowie Ergänzungsleistungen) und Ausgaben sowie des fehlenden Vermögens ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen. Nachdem die vorliegende Beschwerde zudem nicht als aussichtslos im Sinne der zitierten Rechtsprechung bezeichnet werden kann und eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt bei den sich vorliegend stellenden Sach- und Rechtsfragen als geboten erscheint, ist dem Beschwerdeführer in der Person von Rechtsanwalt Dominik Sennhauser ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.
- 5.3.2.
- Mit Honorarnote vom 5. Januar 2026 (act. G.2) über CHF 2'565.30 macht der Rechtsvertreter einen Arbeitsaufwand von 14.40 Stunden geltend. Dieser Aufwand ist um 0.50 Stunden zu kürzen, da der Rechtsvertreter für Urteilsstudium, - besprechung und Fallabschluss je 0.50 Stunden einsetzt, während das streitberufene Gericht für den Aufwand nach Vorliegen des Urteils praxisgemäss jeweils eine Stunde entschädigt (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 19 53 vom 28. April 2020 E. 7.2 und S 18 81 vom 18. Februar 2020 E. 7.1). Im Übrigen scheint der Aufwand von 13.90 Stunden vertretbar, zumal der Rechtsvertreter im Einspracheverfahren noch nicht beteiligt war. Demnach ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit total CHF 2'011.95 (13.9 Stunden à CHF 130.00 [CHF 1'807.00] zzgl. 3 % Spesen [CHF 54.20] und 8.1 % MWST [CHF 150.75]) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es gilt der Vorbehalt von Art. 77 VRG, wonach die vom Staat übernommenen Kosten zurückgefordert werden können, wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers gebessert haben und er zur Rückerstattung in der Lage ist. Es wird erkannt:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 2.
- Es werden keine Kosten erhoben.
3.a) A._____ wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Dominik Sennhauser ein Rechtsvertreter auf Kosten des Staates bewilligt. Dieser wird durch die Gerichtskasse mit CHF 2'011.95 (inkl. Spesen und MWST) entschädigt. 3.b) Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG).
- 4.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- 5.
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