Verwaltungsgericht GR, VR1 2025 60
22. September 2026 · Deutsch
Aufenthaltsbewilligung
Verwaltungsgericht GR · VR1 2025 60 · Deutsch
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 22. September 2026
mitgeteilt am 24. September 2026
Referenz VR1 25 60
Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Audétat, Vorsitz
Pedretti und von Salis
Gross, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Federspiel gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Beschwerdegegner
Gegenstand Aufenthaltsbewilligung
Sachverhalt
- A.
- Mit Urteil 2C_392/2023 vom 5. August 2025 hiess das Bundesgericht die gegen das Urteil des ehemaligen Verwaltungsgerichts des Kantons Graubündens U 22 71 vom 9. Mai 2023 erhobene Beschwerde von A._____ gut. Das genannte Urteil wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Es wurden keine Kosten erhoben. Aussergerichtlich hatte der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit CHF 2'500.00 zu entschädigen.
Zur Begründung brachte das Bundesgericht vor (E. 4.3), die vorinstanzliche Interessenabwägung bleibe unvollständig: So gehe die Vorinstanz in keiner Weise auf die Nachteile ein, die dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach B._____ drohten, obschon dieser Aspekt Teil der Verhältnismässigkeitsprüfung bilden müsse. Dies erstaune umso mehr, als vorliegend das kantonale Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit mit Verfügung vom 30. Juni 2022 gestützt auf den Fachbericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) ausgeführt habe, es sei unbestritten, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und deshalb das Migrationsamt angewiesen habe, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. In einer solchen Konstellation könne nicht auf eine allfällige Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden, sondern die entsprechenden Elemente seien bereits im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu würdigen. Indem die Vorinstanz die Situation in B._____ vollständig unberücksichtigt gelassen habe, habe sie gegen Art. 96 Abs. 1 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK verstossen.
Weiter hielt das Bundesgericht im genannten Entscheid fest (E. 4.4), dass das angefochtene Urteil in diesem Zusammenhang keinerlei tatsächliche Feststellungen enthalte, die es dem Bundesgericht erlauben würden, die erforderliche umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Situation in B._____ selbst vorzunehmen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ergebe sich auch nicht ohne Weiteres aus den Akten (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Das kantonale Departement habe sich im Beschwerdeentscheid darauf beschränkt festzuhalten, dass aufgrund der vom Migrationsamt eingeholten Empfehlung des SEM die momentane Unzumutbarkeit in Bezug auf die Ausreise des Beschwerdeführers unbestritten sei. Das SEM sei in seiner Empfehlung vom 14. Januar 2021 zwar auf die Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen, wonach der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei, weil er in seiner Heimat keine Verwandten oder Freunde mehr habe und ihm im Falle der Rückkehr Gefahr gegen Leib und Leben drohten. Es habe indes primär eine rechtliche und kursorische Würdigung vorgenommen, als es davon ausgegangen sei, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Absolutheit wohl kaum vollständig zutreffen würden, aber insgesamt wahrscheinlich doch zu wenig begünstigende Faktoren vorliegen würden, wie namentlich ein wirtschaftlich tragfähiges oder familiäres Netz oder andere die wirtschaftliche Integration ermöglichende Faktoren, welche den Vollzug der Wegweisung nach B._____ als zumutbar erscheinen liessen. Unter diesen Umständen sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie den Sachverhalt in diesen Punkten erstelle und auf dieser Grundlage eine neue Interessenabwägung unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer in B._____ drohenden Nachteile vornehme.
- B.
- Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 teilte der Vorsitzende der ersten verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden den Parteien (A._____ / Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit) unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2023 vom 5. August 2025, mitgeteilt am 22. August 2025, mit, dass ihnen die Möglichkeit eingeräumt werde, in obgenannter Streitsache bis zum 25. Februar 2026 eine Vernehmlassung einzureichen bzw. die in E. 4.4 des genannten Bundesgerichtsentscheids bemängelten Lücken im Sachverhalt zu beheben.
- C.
- Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 teilte das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) dem Obergericht des Kantons Graubünden mit, dass es die Verfügung vom 3. Februar 2026 an das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (AFM) mit der Aufforderung zur Stellungnahme weitergeleitet habe. Das AFM habe am 13. Februar 2026 eine Stellungnahme beim DJSG eingereicht. Als primäres und zielführendes Mittel habe es die Anforderung eines aktuellen Amtsberichts des Staatssekretariats für Migration (SEM) erachtet, worum es das SEM mit Schreiben vom 13. Februar 2026 ersucht habe. Gestützt auf die bisherigen Ausführungen des DJSG – unter Verweis auf die Vernehmlassung vom 23. September 2022 an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (heute Obergericht), der Vernehmlassung vom 4. August 2023 an das Bundesgericht sowie die Vorakten – beantrage das DJSG weiterhin die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen, sofern der noch einzutreffende aktuelle Amtsbericht des SEM eine Abänderung des Entscheids nicht zwingend erforderlich mache. Eventualiter sei das Verfahren zu sistieren, bis der Amtsbericht des SEM vorliege.
- D.
- Mit Stellungnahme vom 25. Februar 2026 beantragte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass seinem Mandanten (endlich) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. vom Widerruf derselben abzusehen sei. Zur einstweiligen Begründung brachte er vor: Im Falle einer Rückkehr nach B._____ drohten seinem Klienten erhebliche Nachteile, die für ihn und seine in der Schweiz lebende Familie schlicht inakzeptabel seien. Sein Klient habe keine Angehörigen mehr in B._____, keine Beziehungen mehr dorthin und sei seit Jahren nie mehr dort gewesen; eine Reintegration dort sei für ihn schon aus politischen, kulturellen und rechtlichen Gründen (B._____ unter dem S._____ biete keine rechtsstaatlichen Strukturen) unmöglich. Aufgrund der prekären Sicherheitslage wäre er dort auch sogar seines Lebens nicht sicher und müsste mit schweren Repressalien rechnen, weil alle seine Familienangehörigen in der Schweiz lebten, was vom S._____ nicht verstanden werde. Zu Recht habe schon das SEM in seinem Fachbericht vor einiger Zeit ausgeführt, dass ein Wegweisungsvollzug unzumutbar wäre und A._____ zumindest vorläufig aufgenommen werden müsste. Weitere ergänzende Ausführungen würden vorbehalten für den Fall, dass das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden sich in seiner Vernehmlassung weiterhin gegen eine Aufenthaltsbewilligung stellen sollte, obschon nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 5. August 2025 eigentlich klar sein sollte, dass eine Nichtverlängerung des Aufenthalts unverhältnismässig wäre.
- E.
- Am 3. März 2026 erklärte das DJSG seinen Verzicht auf die Einreichung einer erneuten Stellungnahme. Es habe beim SEM einen Amtsbericht mit einer Beurteilung allfälliger Vollzugshindernisse bei einer Rückführung nach B._____ bzw. zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs angefordert, aber noch nicht erhalten. Für weitere Ausführungen wolle es diesen Bericht abwarten.
- F.
- Mit Eingabe vom 11. März 2026 hielt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers fest, dass das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (AFM) im Schreiben vom 13. Februar 2026 an das SEM von einem neuen Strafverfahren gegen seinen Klienten wegen Vergewaltigung spreche, womit ein offensichtlich schlechtes Bild seines Klienten gezeichnet werden soll. Dieses Strafverfahren sei wegen fehlendem hinreichenden Tatverdacht bereits längst mit Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft C._____ vom 15. Januar 2026 erledigt worden. A._____ arbeite aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit nur 50 %; künftig wolle er aber wieder zu 100 % arbeiten. Die Vorinstanzen hätten die Lücken im Sachverhalt gemäss Entscheid des Bundesgerichts bis heute nicht behoben, sondern einfach wieder einen aktuellen Amtsbericht des SEM angefordert. Es sei daher anzunehmen, dass wegen der vom SEM schon früher festgestellten Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach B._____ auch – wie vom Bundesgericht in seinem Entscheid 2C_392/2023 vom 5. August 2025, S. 8, Ziff. 4.3. zu Recht zumindest angetönt – bereits eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismässig geworden sei. Es werde daher am bereits gestellten Antrag festgehalten, dass seinem Klienten (endlich und umgehend) die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. vom Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung abzusehen sei. Diesbezüglich werde auf die bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2026 eingereichte Begründung verwiesen. Sollte trotzdem der von den Vorinstanzen vom SEM angeforderte Amtsbericht abgewartet werden, so behalte er sich explizit weitere Ausführungen nach Erhalt dieses Amtsberichts vor.
- G.
- Mit Eingabe vom 14. April 2026 reichte das DJSG als Beilagen die Stellungnahme des SEM zu allfälligen Vollzugshindernissen vom 13. April 2025 (recte: 2026) sowie den Bericht des SEM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vom 20. März 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden ein. Zusammenfassend habe das SEM darin festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der wiederholten und erheblichen Straffälligkeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden könne, womit das öffentliche Interesse einer Wegweisung grösser sein dürfte als das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Das SEM gehe davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zumutbar als auch zulässig sei und verweise bezüglich der Zulässigkeit auf den Bericht der Abteilung Asyl des SEM vom 20. März 2026. In diesem Bericht werde zusammenfassend festgehalten, dass das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Art. 33 FK, Art. 5 Abs. 1 AsylG) beim Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft nicht anwendbar sei. Im Rahmen der weiteren Prüfung einer Anwendbarkeit des menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebots (Art. 3 EMRK) prüfe das SEM in Anlehnung an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach B._____ aufgrund seines individuellen Profils und/oder aufgrund der allgemeinen Gewaltsituation in seinem Herkunftsort einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre (Kriterien: Kenntnisse der B._____ Behörden über Strafurteil in der Schweiz, politisches Profil, lange Landesabwesenheit und Asylgesuch im Ausland und medizinische Vorbringen). Im Ergebnis habe das SEM festgehalten, dass der Beschwerdeführer keine personenbezogenen Risikofaktoren aufweise, die beim Vollzug der Landesverweisung nach B._____ ein «real risk» begründen könnten, einer durch Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu sein. Ein reales Risiko, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würden, werde weder von ihm selbst substantiiert vorgebracht, noch ergäben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Gestützt auf die aktuelle Aktenlage bestünden aus Sicht des SEM keine unmittelbaren und konkreten Hinweise dafür, dass dem Vollzug der Landesverweisung völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen würden. Folglich stufe das SEM den Vollzug der Wegweisung aufgrund der Aktenlage zum heutigen Zeitpunkt als zulässig ein. Bezugnehmend auf die vorerwähnte Stellungnahme und den Bericht des SEM sei aus Sicht des DJSG der Sachverhalt bezüglich der Zumutbarkeit einer Wegweisung mit Ausreise erstellt. Damit dürften die in E. 4.4 des Bundesgerichtsentscheids vom 5. August 2025 bemängelten Lücken im Sachverhalt ergänzt bzw. behoben sein.
- H.
- Am 22. April 2026 verzichtete das DJSG auf das Einreichen einer erneuten Stellungnahme zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 11. März 2026. Mit den eingereichten Beilagen zu ihrer Eingabe vom 14. April 2026 seien die Lücken im Sachverhalt gemäss Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2023 behoben worden. Der Vorwurf, man habe den Beschwerdeführer in einem schlechten Licht darstellen wollen, werde zurückgewiesen, weil das AFM zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft C._____ vom 15. Januar 2026 gehabt habe und die Formulierung des Vorwurfs nach den damals bekannten Tatsachen objektiv und neutral erfolgt sei, nämlich mit dem Wortlaut, dass er (Beschwerdeführer) «der Vergewaltigung beschuldigt [werde]; er bestreite diese Anschuldigung». Unter Verweis auf die bisher in dieser Sache eingereichten Stellungnahmen und Berichte des SEM werde am Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde festgehalten.
- I.
- Am 24. April 2026 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Obergericht des Kantons Graubünden mit, dass er für eine seriöse Stellungnahme nochmals auf vollständige Akteneinsicht angewiesen sei; insbesondere benötige er zumindest die frühere Empfehlung des SEM vom 14. Januar 2021, wo das SEM eine Ausreise des Beschwerdeführers nach B._____ klar für unzumutbar gehalten habe. Er ersuche daher um Zustellung der Akten und um eine Fristverlängerung zur Stellungnahme bis mindestens drei Wochen nach Erhalt der verlangten Akten.
- J.
- Am 5. Mai 2026 erklärte das DJSG – unter Verweis auf seine bisher eingereichten Stellungnahmen vom 14. April 2026 und 22. April 2026 – seinen Verzicht auf die Einreichung einer erneuten Stellungnahme in dieser Angelegenheit.
- K.
- Mit Eingabe vom 5. Juni 2026 wiederholte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nochmals seine bereits in den Stellungnahmen vom 25. Februar 2026 und 11. März 2026 vorgebrachten Begründungen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. den Verzicht auf deren Widerruf. Ergänzend brachte er weiter vor, im früheren Amtsbericht sei das SEM zum Schluss gekommen, dass eine Rückkehr seines Mandanten nach B._____ nicht zumutbar sei, weshalb das DJSG mit Verfügung vom 30. Juni 2022 das Migrationsamt angewiesen habe, beim SEM die vorläufige Aufnahme zu beantragen. Wenn heute dasselbe DJSG mit Eingabe vom 14. April 2026 plötzlich eine Wegweisung von A._____ nach B._____ für zumutbar und zulässig halte und dabei auf einen neuen SEM-Bericht vom 20. März 2026 verweise, widerspreche sich das DJSG schon selber. Entgegen dem neuen SEM-Bericht vom 20. März 2026 erscheine eine Wegweisung schon deshalb nicht zumutbar und sogar lebensgefährlich, weil eine solche Wegweisung eine nicht hinzunehmende Gefahr für die Gesundheit seines Klienten darstellen würde. Entgegen jenem SEM-Bericht mache A._____ gerade starke gesundheitliche Probleme geltend, welche gegen eine Wegweisung sprächen (Beweisofferte [BO]: Arztbericht des Psychiaters Dr. E._____ vom 27. April 2026). Der neue SEM-Bericht verkenne offensichtlich auch die tatsächlich aktuelle Lage in B._____. Die dortige Situation habe sich seit der Machtübernahme durch die S._____ sogar deutlich verschlechtert. Nicht nur Frauen, sondern auch Männer, die das Land für mehrere Jahre verlassen hätten, seien bei einer Rückkehr dorthin stark gefährdet. Für Männer, insbesondere solche, die ohne Familie zurückkehrten, sei die Rückkehr nach B._____ aktuell mit erheblichen Risiken verbunden: Willkürliche Gewalt durch S._____, extreme Armut, fehlende Dokumente, kaum Arbeitsmöglichkeiten und eine insgesamt desolate menschenrechtliche und humanitäre Lage. Mehrere Organisationen (UNHCR, PRO ASYL, Amnesty) warnten ausdrücklich vor Rückführungen. Die S._____ regierten repressiv und willkürlich. Menschenrechtsverletzungen beträfen alle, die sich ihnen nicht vollständig unterordneten. Die Gefahr von Verhaftung oder Misshandlung oder zumindest vollkommene soziale Isolation und auch extreme wirtschaftliche Perspektivlosigkeit wären für seinen Mandanten akut und eine Rückkehr dorthin daher nicht zumutbar (BO: Einholung eines vom SEM unabhängigen Lageberichts). Es verletzte auch das Verbot der «reformatio in peius», wenn das DJSG erst nach Obsiegen seines Klienten vor Bundesgericht nachträglich sogar nicht einmal mehr die vorläufige Aufnahme beantragen möchte, für welche sich das Departement vorher gerade stark gemacht habe. Die sechsköpfige Familie seines Klienten lebe bereits seit zwei Jahrzehnten in der Schweiz und sei hier vollständig integriert. Die Tochter (ältestes Kind) habe den Kindergarten, die Primarschule und das Gymnasium in der Schweiz besucht. Sie habe die Matura abgeschlossen und studiere derzeit Politikwissenschaften in F._____. Auch die beiden älteren Söhne seien in der Schweiz aufgewachsen, fest angestellt und sozial integriert. Der jüngste Sohn wiederum besuche die Oberstufe. Keines der Kinder habe B._____ je besucht. Die ganze Familie A._____ habe ihren Lebensmittelpunkt klar in der Schweiz und sei hier verwurzelt. Ein Leben ohne A._____, den Vater/Ehemann, wäre existentiell und emotional nicht tragbar, da er eine zentrale Rolle im familiären Alltag sowie für die wirtschaftliche und soziale Stabilität der Familienmitglieder habe. Müsste A._____ zwangsweise nach B._____ zurück, so würde die Familie A._____ aus einem ungenügenden Grund zerstört, was völlig unverhältnismässig und mit Art. 8 EMRK nicht zu vereinbaren sei. Die alten Verurteilungen seines Klienten bildeten aktuell offensichtlich keine ausreichende Grundlage mehr für eine Wegweisung nach B._____, umso mehr als sein Klient sich gerade in den letzten Jahren absolut wohlverhalten habe. Erst nach Obsiegen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht und dem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts nun sogar eine Wegweisung zu erwägen, verletzte den Grundsatz der «reformatio in peius» und auch die Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts. Wegen der nach wie vor bestehenden Unzumutbarkeit einer Rückkehr nach B._____ sei bereits eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismässig geworden, was nach der Rückweisung durch das Bundesgericht zu korrigieren sei. A._____ sei nun endlich die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eine weitere Aufenthaltsbewilligung dränge sich geradezu auf, damit A._____ einerseits in der Schweiz mit seiner Ehefrau und den vier gemeinsamen Kindern das intakte Familienleben weiterführen könne, andererseits auch weiterhin seine vielen guten Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung pflegen könne.
- L.
- Am 22. Juni 2026 teilte das DJSG dem Obergericht des Kantons Graubünden mit, dass es auf die Einreichung einer erneuten ausführlichen Stellungnahme verzichte. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, dass das DJSG widersprüchliche Auffassungen vertrete, könne ihm nicht gefolgt werden. Zwar sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach B._____ im Zeitpunkt des Verfügungserlasses vom 30. Juni 2022 als nicht zumutbar erachtet worden. Daraus könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auch unter den heutigen tatsächlichen Verhältnissen gleich zu beurteilen wäre. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich aber seither verändert, weshalb die Zumutbarkeit einer Rückkehr heute anders zu beurteilen sei (vgl. SEM-Bericht vom 20. März 2026). Die erneute Prüfung sei aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts an die Vorinstanz erfolgt, mit welchem die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach B._____ zurückgewiesen worden sei. Hierzu habe das Obergericht mit Verfügung vom 3. Februar 2026 das DJSG zur Vernehmlassung aufgefordert. Im Rahmen dieser Abklärungen sei der aktuelle SEM-Bericht vom 20. März 2026 eingeholt worden. Gestützt auf die darin enthaltenen Erkenntnisse sei die Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass der Wegweisungsvollzug gegenwärtig als zulässig und zumutbar zu qualifizieren sei. Dass die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund veränderter tatsächlicher Verhältnisse heute anders ausfalle als im Jahr 2022, begründe keinen Widerspruch. Vielmehr trage sie dem Grundsatz Rechnung, wonach ein Entscheid auf der Grundlage des aktuellen und vollständig abgeklärten Sachverhalts zu treffen sei. Gestützt auf alle ihre bisherigen Ausführungen beantragt das DJSG weiterhin, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen.
- M.
- Mit Verfügung vom 24. Juni 2026 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.
Erwägungen
- 1.
- Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ganz oder teilweise gut, kann es reformatorisch entscheiden, also in der Sache selbst Anordnungen treffen, oder aber kassatorisch, also den angefochtenen Entscheid aufheben oder die Angelegenheit an die Vorinstanz oder an die erstinstanzlich verfügende Behörde zur Neubeurteilung zurückweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1640 m.w.H.; DORMANN, in: Niggli/Uebersax/ Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 107 Rz. 12 ff.). Dabei kann das Bundesgericht nach Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG auch die Kosten und/oder die Entschädigungen des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. Es weist die Angelegenheit dabei entweder an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Kostenverteilung entscheidet, oder entscheidet selbst (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1658; GEISER, in: Niggli/ Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], a.a.O. Art. 67 Rz. 5 und Art. 68 Rz. 24 f.). Bei einer Rückweisung sind die Vorgaben und Anweisungen des Bundesgerichts für die Vorinstanz verbindlich (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1643; DORMANN, a.a.O., Art. 107 Rz. 18; vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 m.H.a. BGE 135 III 334 E. 2.1).
- 2.
- Nach der verbindlichen Anweisung des Bundesgerichts (Ziff. 1 Urteilsdispositiv: Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen [E.4.3 und 4.4]; Neuverlegung der Kosten [im Verfahren U 22 71]) hat die Vorinstanz eine neue Interessenabwägung unter Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer in B._____ drohenden Nachteile vorzunehmen sowie neu über die Kosten- und Entschädigungsfolge zu befinden. Im aufgehobenen Verfahren U 22 71 wurden die Gerichtskosten von total CHF 1'884.00 (bestehend aus Staatsgebühr CHF 1'500.00 und Kanzleiauslagen CHF 384.00) dem Beschwerdeführer (A._____) auferlegt (Ziff. 2 Urteilsdispositiv). Aussergerichtlich wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Ziff. 3 Urteilsdispositiv). Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer zudem zulasten des Kantons Graubünden eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'500.00 zugesprochen (Ziff. 3 S. 10 Urteilsdispositiv des Bundesgerichtsurteils).
- 3.
- Aufgrund dieser Vorgaben gelangt das seit 1. Januar 2025 neu bestehende Obergericht des Kantons Graubünden, erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, anstelle des früheren Verwaltungsgerichts, zur Auffassung, dass für die gemäss Bundesgerichtsurteil 2C_392/2023 vom 5. August 2025 noch unvollständige Interessenabwägung der Vorinstanz (E. 4.3) sowie die sachverhaltsmässig noch fehlenden Entscheidungsgrundlagen (E. 4.4) auf den nachgereichten Bericht des SEM vom 20. März 2026 Bezug genommen und darauf abgestellt werden kann.
- 3.1.
- Zunächst wurde in diesem Bericht – wie bereits im Urteil 22 71 vom 9. Mai 2023 – auf die strafrechtlichen Verfehlungen und rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Zeitspanne zwischen 2017 bis 2019 hingewiesen. Mit Urteil des Bezirksgerichts G._____ vom 15. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer der versuchten schweren Körperverletzung i.S. von Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB i.V. mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Tätlichkeit i.S. von 126 StGB sowie Art. 33 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) i.V. mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG für schuldig befunden und daher zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Das Landgericht H._____ (I._____) verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. September 2019 wegen mehrfacher Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten. Insgesamt wurde er somit zu Freiheitsstrafen von 40 Monaten bzw. 3 1/3 Jahren verurteilt. Hinzu kommt ein Schuldspruch wegen leichter Verkehrsregelverletzung mit Strafbefehl vom 16. Februar 2021 und einer Busse in Höhe von CHF 400.00. Im Weiteren ist die Eröffnung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Drohung etc. im Jahre 2022 aktenkundig. Ein erneutes Strafverfahren wegen Vergewaltigung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft C._____ vom 15. Januar 2026 mangels genügender Beweise eingestellt. Der Beschwerdeführer, der als 35-jähriger Mann (geb. 1972) mit seiner Ehefrau (J._____ geb. 1982) und drei Kindern (K._____ geb. 2001; L._____ geb. 2003; M._____ geb. 2005) im August 2007 von B._____ in die Schweiz eingereist und danach hierorts nochmals Vater des gemeinsamen Sohnes (N._____; geb. 2012) geworden ist, geriet somit während der mittlerweile 19- jährigen Aufenthaltsdauer immer wieder mit dem Gesetz und den Strafbehörden in Konflikt.
- 3.2.
- Im Einklang mit dem Bericht des SEM vom 20. März 2026 sind auf den vorliegenden Streitfall folgende Bestimmungen sowie völkerrechtlichen Abkommen massgebend und/oder anwendbar: Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30), welcher ebenfalls in Art. 25 Abs. 2 BV und in Art. 5 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) verankert ist, verbietet es Vertragsstaaten, einen Flüchtling in ein Land zurückzuführen, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre (vgl. Art. 1 Bst. A Ziff. 2 FK bzw. Art. 3 Abs. 1 AsylG). Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates betrachtet werden muss, oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist (Art. 33 Abs. 2 FK, Art. 5 Abs. 2 AsylG). Wie schon im früheren Urteil U 22 71 E. 3.3 dargetan, sind damit Delikte mit «längerfristigen Freiheitsstrafen» (mehr als ein Jahr) gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b AlG (SR 142.20) gemeint, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht zu kumulieren sind und es keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (BGE 139 I 31 E. 2.1). Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer aber zu keinem Zeitpunkt als Flüchtling anerkannt noch sind aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er die Flüchtlingseigenschaft gegenwärtig faktisch erfüllen würde. Da der Beschwerdeführer folglich über keine Anerkennung als Flüchtling verfügt, kann er sich konsequenterweise auch nicht auf das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Gebot (Rückschiebungsverbot) gestützt auf Art. 33 Abs. 1 FK bzw. Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen.
- 3.3.
- Es gilt damit weiter zu klären, ob dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach B._____ mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. Eine solche Verpflichtung, niemanden der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung auszusetzen, kann sich insbesondere aus dem menschenrechtlichen Non-Refoulement-Gebot im Sinne von Art. 3 EMRK sowie aus dem inhaltlich damit weitgehend identischen Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und Art. 7 des Internationalen Paktes vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) ergeben. Diese Vorgaben finden auf jede Person Anwendung, sogar dann, wenn diese gemeingefährlich ist oder die Staatssicherheit gefährdet. Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK und Art. 7 UNO-Pakt II haben folglich absoluten Charakter und sind nicht vom Aufenthaltsstatus abhängig. Sie finden stets Anwendung, wenn ein gewisses Mindestmass an Schwere eines physischen oder psychischen Leidens erreicht ist bzw. ein solches im Falle der Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat droht. Neben der eigentlichen Folter sind davon insbesondere schwere körperliche Misshandlungen und Körperstrafen (wie Steinigung, Auspeitschung, Amputationen und dgl.), ungerechtfertigt harte Haftbedingungen oder Verhörmethoden sowie die Todesstrafe erfasst. Die Bedingungen, die an den Nachweis solcher Misshandlungen gestellt werden, sind verhältnismässig hoch angesetzt.
- 3.4.
- Die massgebende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat zur Auslegung und Geltung von Art. 3 EMRK festgehalten, dass der Vollzug einer Wegweisung dagegen verstosse, sofern der betroffenen Person im Zielstaat eine ernsthafte Gefahr («real risk») drohen würde. Dabei genüge es nicht, dass eine bloss allgemeine Gefahr vorgebracht werde, vielmehr müsse sich die Gefahr gerade speziell auf die betroffene Person beziehen (Urteil EGMR, Saadi vs. Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 125; E.N. vs. Schweden, Nr. 15009/09, Zulassungsentscheid vom 8. Dezember 2009, Ziff. 28; I.N. vs. Schweden; Nr. 1334/09, Zulassungsentscheid vom 15. September 2009, Ziff. 29; S.M. vs. Schweden, Nr. 47683/08, Zulassungsentscheid vom 10. Februar 2009, Ziff. 30). In diesem Sinne äusserte sich auch das Bundesgericht in BGE 130 II 217 E. 8.1, worin es erwog, dass spezifische Gründe dargelegt werden müssten, welche die Gefahr für den Betroffenen, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, als real («personenbezogen realistisch») erscheinen liessen (siehe ebenfalls Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1039/2023 vom 22. Februar 2024 E. 9.2.3 und E. 9.3; überdies Urteil des Bundesgerichts 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 4.1.1).
- 3.5.
- Anknüpfend an drei neuere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts hielt das SEM im letzten Bericht vom 20. März 2026 fest, dass die Frage der Zumutbarkeit der Aufenthaltsbeendigung bzw. der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz von der Beurteilung nachfolgender Faktoren abhängig sei: Gefährdung des individuellen Profils, namentlich ob die B._____ Behörden Kenntnisse über das Strafurteil in der Schweiz hätten, ob das politische Profil des Beschwerdeführers Anlass zur Sorge bei einer Rückkehr ins Heimatland gäbe, ob die lange Landesabwesenheit und die Stellung eines Asylgesuchs im Ausland von Nachteil sein könnten oder ob medizinische Gründe für einen Verbleib in der Schweiz sprächen.
- 3.5.1.
- Zum ersten Punkt legt das SEM in seinem Bericht vom 20. März 2026 plausibel und glaubhaft dar, dass bei Personen, die ausschliesslich wegen eines gemeinrechtlichen Delikts inhaftiert sind, die Wahrscheinlichkeit für eine durch Art. 3 EMRK verbotene Handlung nicht in gleicher Weise gegeben sein dürfte, wie bei konfliktbedingt oder infolge Terrorismusverdacht inhaftierten Personen, die vergleichbar stärker im Fokus der B._____ Behörden respektive der aktuellen Machthaber stehen. Im konkreten Fall sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, wonach die S._____ (Machtübernahme im August 2021) Kenntnis vom strafbaren Verhalten sowie den rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers in der Schweiz und I._____ erlangt hätten. Selbst wenn die S._____ aber davon erfahren hätten, wäre ein gesteigertes Interesse derselben am Beschwerdeführer nicht gegeben, da es sich bei den vom ihm verübten Taten um gemeinrechtliche Delikte (laut StGB und WG) ohne politischen Charakter sowie ohne Bezug zu den nationalen Interessen B._____ handelte.
- 3.5.2.
- Zum zweiten Kriterium ergibt sich aus dem Bericht des SEM vom 20. März 2026, dass der Beschwerdeführer B._____ Staatsangehöriger O._____ Ethnie ist und er laut Selbstangaben im Asylverfahren in der (nordöstlichen) Provinz P._____ gelebt habe. Als Fluchtgrund wurde ein heftiger Streit zwischen zwei Blutsverwandten (mit Mord und darauffolgender Schiesserei) aufgrund seiner Heirat genannt. Nach der Freilassung aus der Haft habe der Onkel seiner Frau auch ihn mit dem Tode bedroht, worauf er mit seiner Familie das Land verlassen habe. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2008 hat das SEM festgestellt, dass der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Gesamtbeurteilung des SEM sei damals zum Schluss gelangt, dass er eine auf sein familiäres Umfeld und die Region beschränkte Verfolgung geltend mache und sich durch einen Wegzug in eine andere Region der Verfolgung hätte entziehen können. Somit habe der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus B._____ weder über ein Risikoprofil noch über ein politisches Profil verfügt. Es fehlten zudem im Ausland begangene exilpolitische Aktivitäten, aufgrund derer er in den Fokus der S._____ hätte geraten können. Es ist daher auch nicht davon auszugehen, dass ihn die S._____ als ernstzunehmenden und gefährlichen Gegner ihrer Ideologie wahrnehmen und darum ein Verfolgungsinteresse an ihm besteht. Im Übrigen ist ebenfalls zu verneinen, dass er allein aufgrund seiner Herkunft oder seiner ethnischen Zugehörigkeit eine Behandlung zu befürchten hätte, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1567/2022 vom 10. August 2022 E. 5.2). Den Akten – wie auch den dazu einschlägigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts E-7968/2024 vom 17. Februar 2025 E. 9.1.1, E- 2599/2021 vom 31. Juli 2024 E. 8.3 und E-1567/2002 vom 10. August 2022 E. 4.1 [allesamt das Herkunftsland B._____ betreffend] – sind keine Indizien zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer heute (2026) die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde.
- 3.5.3.
- Zum dritten Kriterium der «langen Landesabwesenheit und der Stellung eines Asylgesuchs im Ausland», gilt es festzuhalten, dass die gefestigte Rechtsprechung dieses Rückweisungshindernis für sich allein nicht genügen lässt, da es erfahrungsgemäss kein (flüchtlingsrechtlich) relevantes Risikoprofil zu begründen vermag (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 1567/2022 vom 10. August 2022 E. 5.3).
- 3.5.4.
- Zum vierten Kriterium «medizinischer Vorbringen» gilt es vorweg festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt, wenn sich die betroffene Person in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 2011/9 [Urteil E-7221/2009 vom 10. Mai 2011] E. 7). Es handelt sich demnach um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem derart schlechten Gesundheitszustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Selbst im Falle drohender Suizidalität ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen (siehe Urteil des EGMR i.S. Dragan und andere vs. Deutschland, Nr. 33743/03, vom 7. Oktober 2024, publiziert in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1). Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer erstmals mit Eingabe vom 5. Juni 2026 geltend gemacht, dass er an starken gesundheitlichen Problemen leide, die gegen eine Wegweisung sprächen. Zum Beweis dieser Behauptung wurde ein Arztbericht des Psychiaters Dr. E._____ vom 27. April 2026 eingereicht, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 vom Hausarzt Dr. Q._____ in R._____ an Dr. E._____ zur psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung überwiesen worden sei. Laut dessen fachärztlicher Beurteilung leidet der Beschwerdeführer an folgenden Symptomen: Anhaltende Antriebslosigkeit, intrusive Erinnerungen (Flashbacks), Schlafstörungen mit Albträumen, innere Unruhe und erhöhte Reizbarkeit, Konzentrationsstörungen, gereiztes Verhalten und Nervosität, vermindertes Selbstwertgefühl, sozialer Rückzug sowie Impulsdurchbrüche. Im bisherigen Heilungsverlauf hätten deutliche therapeutische Fortschritte erzielt werden können. Die Behandlung umfasse verhaltenstherapeutische, psychoedukative sowie stabilisierende und ressourcenorientierte Interventionen. Dr. E._____ weist als Diagnosen (gemäss ICD-10) F32.1 Mittelgradige depressive Episode sowie F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aus. Die erzielten Behandlungsfortschritte seien aus fachlicher Sicht wesentlich auf die stabilen, sicheren Lebensbedingungen in der Schweiz zurückzuführen. Eine Rückführung nach B._____ sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht mit erheblichen Risiken verbunden. Es fehlten jegliche tragfähigen, sozialen und familiären Unterstützungsstrukturen vor Ort und es bestünde keine gesicherte Existenzgrundlage (Wohnraum, Einkommen, medizinische Versorgung). Die Konfrontation mit dem früheren traumatischen Umfeld berge ein hohes Risiko einer Retraumatisierung. Es wäre mit einer deutlichen Verschlechterung des psychischen Zustandes bis hin zu einer schweren Dekompensation zu rechnen. Insbesondere bei bestehender PTBS sei die Rückkehr in das Ursprungsumfeld ein bekannter Risikofaktor für eine erhebliche Symptomverschlechterung. Die Stabilisierung und Integration sei ihm in den letzten fünf Jahren in der Schweiz gelungen. Eine Wegweisung würde mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen psychischen Destabilisierung führen und stelle aus fachärztlicher Sicht eine ernsthafte Gefährdung seiner Gesundheit dar. Es werde dringend empfohlen, von einer Rückführung nach B._____ abzusehen, den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen und die begonnene Therapie kontinuierlich fortzuführen. Ein Aufenthalt erscheine aus humanitären Gründen laut Art. 30 Abs. 1 lit. b AlG (Berufung auf Härtefallklausel) in diesem Fall medizinisch und fachlich klar indiziert. Nach Auffassung des Gerichts sind die Ausführungen im nachgereichten Arztbericht vom 27. April 2026 insoweit zu relativieren, als die fachärztliche Überweisung vom Hausarzt Dr. Q._____ an den Psychiater Dr. E._____ nachweislich erst im Mai 2023 erfolgte und somit Zweifel an der dazu bestätigten Stabilisierung und Integration «in den letzten fünf Jahren» in der Schweiz bestehen, da der Beschwerdeführer noch gar nicht so lange fachärztlich therapiert wurde und die Beurteilung von Dr. E._____ dennoch (vorausschauend) bereits bis ins Jahr 2028 reicht. Von entscheidender Bedeutung erscheint dem Gericht jedoch, dass die aufgeführten Leidenssymptome sowie gestellten Diagnosen graduell noch bei weitem nicht jene hohe Schwelle erreichen, die nach der (sehr) restriktiven Rechtsprechung für die Bejahung eines Härtefalles aus medizinischer Sicht gefordert werden. Beim Beschwerdeführer kann objektiv nicht ernsthaft die Rede davon sein, dass er sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium befinde oder bereits den nahen Tod vor Augen hätte. Das fachärztlich Wünschenswerte für eine nachhaltige und dauerhafte Gesundheit des Beschwerdeführers kann nicht gleichgesetzt werden mit den existenziellen Anforderungen der Behandlungen und Therapie, die aus medizinischer Sicht tatsächlich erforderlich sind, um aus humanitären Gründen eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AlG zu gewähren. Allein der Umstand, dass in der Schweiz allenfalls eine bessere oder finanziell günstigere medizinische Behandlung erhältlich gemacht werden kann, genügt dazu noch nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_721/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.2.1 in fine). Im Übrigen handelt es sich bei dieser (Ausnahme-)Bewilligung um eine Ermessensbewilligung, auf deren Erteilung kein Anspruch besteht; ein solcher kann weder aus dem Willkürverbot, dem Rechtsgleichheitsgebot noch dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleitet werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_766/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 137 II 305 E. 2, 134 I 153 E. 4, 133 I 185 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_549/2022 vom 15. September 2022 E. 2.2.1). Der Inhalt des Arztberichts vom 27. April 2026, dessen Aussagekraft und Empfehlungen reichen objektiv nicht aus, um die Wegweisung zu verhindern.
- 3.6.
- Zusammengefasst wurde im SEM-Bericht vom 20. März 2026 somit zu Recht das Fazit gezogen, dass der Beschwerdeführer «keine personenbezogenen Risikofaktoren» aufweist, die beim Vollzug der Landesverweisung nach B._____ ein «real risk» begründen könnten, eine durch Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen verbotene Strafe oder Misshandlung zu erfahren. Entsprechend vermag sich das Gericht dieser Schlussfolgerung – mit Ergänzungen – anzuschliessen.
- 4.
- In Ergänzung und Präzisierung des bisher Gesagten, gilt es nachfolgend weiter noch auf zusätzliche Punkte bei der Interessenabwägung für einen Verbleib des Beschwerdeführers aus privaten Gründen in der Schweiz bzw. für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers (mit Aufenthaltsbeendigung) sowie dessen situativer Rückführung ins Herkunftsland B._____ aus öffentlich-rechtlicher Perspektive hinzuweisen und für die Entscheidfindung mitzuberücksichtigen.
- 4.1.
- Art. 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens) verschafft nach geltender Praxis keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Verfügt eine ausländische Person – wie vorliegend – über nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz und wird die intakte familiäre Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 144 II 1 E. 6.1, 143 I 21 E. 5.1). Kein Eingriff in diese Garantie liegt vor, wenn den in der Schweiz fest anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern ohne Weiteres, d.h. ohne grössere Schwierigkeiten, zugemutet werden kann, die Schweiz zu verlassen, um das Familienleben mit der von der Entfernungsmassnahme betroffenen Person im Ausland zu verwirklichen (Urteil des Bundesgerichts 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 4.1). Kann dies von den Familienmitgliedern – im konkreten Fall der Ehefrau (geb. 1982; heute 44-jährig) und den vier gemeinsamen Kindern (geb. 2001, 2003, 2005, 2012; heute 25-, 23-, 21-jährig [also volljährig] einschliesslich in der Schweiz geborenem Kind [bald 14-jährig und somit noch minderjährig]) –, die allesamt in der Schweiz bleiben können, jedoch nicht ohne Weiteres erwartet werden (was insbesondere auf die 25-jährige Tochter unter dem S._____ zutreffen dürfte), ist gemäss Art. 8 Ziff. 2 EMRK eine den gesamten Umständen Rechnung tragende Interessenabwägung vorzunehmen, welche das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüber dem öffentlichen Fernhalteinteresse abwägt (BGE 144 I 91 E. 4.2, 140 I 145 E. 3.1).
- 4.2.
- Der Beschwerdeführer beruft sich aufgrund der langen Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz (seit August 2007 und somit schon 19 Jahre ortsanwesend) auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK. Von einem solchen Anspruch ist in der Regel nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren auszugehen (BGE 144 I 266 E. 3.9; Urteil des Bundesgerichts 2C_766/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.2). Wird ein Asylgesuch jedoch abgewiesen, kann der Aufenthalt während des Asylverfahrens nicht als rechtmässig im Sinne dieser Rechtsprechung betrachtet werden (vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6; Urteil des Bundesgerichts 2D_19/2019 vom 20. März 2020 E. 1.3). Das Gleiche muss gelten, wenn eine zuvor erteilte Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder eben nicht verlängert werden kann, weil gewichtige Widerrufsgründe – wie namentlich die Verübung schwerer Straftaten im Gastland – vorliegen, welche einen weiteren Verbleib im Land nicht mehr rechtfertigen können. Die rechtskräftige Verurteilung zu Freiheitsstrafen von total 3 1/3 Jahren bildet ohne Zweifel einen derartigen Widerrufsgrund, womit die bisherige Anwesenheitsdauer stark relativiert wird, da zwischen der Einreise in die Schweiz im August 2007 und der Erstverurteilung im Gastland im Mai 2017 weniger als zehn Jahre liegen und die Aufenthaltsdauer danach nicht mehr als rechtmässig bezeichnet werden kann. Die vom Beschwerdeführer zu seinen Gunsten angegebene Aufenthaltsdauer von rund 20 Jahren in der Schweiz ist aufgrund der beschränkten Anrechenbarkeit der in der Schweiz «rechtmässig» verbrachten Aufenthaltsdauer entsprechend zu korrigieren.
- 4.3.
- Von grosser Bedeutung für die vorliegend vorzunehmende
Interessensabwägung erscheint dem Gericht zudem, dass der Beschwerdeführer – wie aus den Akten (DJSG act. 148 ff.) hervorgeht – im April/Mai 2021 zusammen mit seiner ältesten Tochter freiwillig eine Reise nach B._____ unternommen hat, um ihr dort ihren Heimat- und Geburtsort zu zeigen. Damit hat der dannzumal 49-jährige Beschwerdeführer (geb. 1972) und Familienvater jedoch klar zu erkennen gegeben, dass er die lokalen Verhaltensweisen und örtlichen Begebenheiten bestens kennt und sich nicht vor irgendwelchen Gewaltaktionen gegenüber ihm persönlich oder seiner damals 20-jährigen Tochter gefürchtet hat. Ein möglicher Verstoss gegen Art. 3 EMRK war damals also offensichtlich kein Thema. Seine Schilderung, wonach er seit der Machtübernahme der S._____ im August 2021 nun plötzlich der persönlichen Verfolgung ausgesetzt sein sollte, klingt angesichts seiner freiwilligen Reise in seine frühere Heimat daher wenig glaubhaft. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als der Beschwerdeführer seine gesamte Kindheit, Jugendjahre bis hin zum Erwachsenenalter (35-jährig) und seiner Heirat in seinem Ursprungs- und Herkunftsland B._____ (Provinz P._____) verbrachte und dort wegen seiner O._____ Ethnie gerade keiner Minderheit im Land angehört, welche besonderer Verfolgung oder Schikane durch das S._____-Regime ausgesetzt ist und damit besonders schutzbedürftig wäre. Vielmehr weist der Beschwerdeführer heute mit 54 Jahren durchaus noch ein Alter auf, welches ihm ermöglicht, sowohl beruflich wie privat einen Neustart in Angriff zu nehmen. Dass dies für ihn nicht leicht sein dürfte, mag zutreffend sein, stellt aber keinen genügenden Hinderungsgrund dar, um ihn wegen seiner zahlreichen Verfehlungen im Gastland und der damit gezeigten Geringschätzung der hier geltenden Rechtsordnung zu schonen.
- 4.4.
- Daran ändern auch die beiden undatierten und nicht unterzeichneten Schreiben der Ehefrau J._____ A._____ und des Sohnes L._____ A._____ zu Gunsten des Beschwerdeführers nichts. Im Schreiben der Ehefrau fällt jedoch auf, dass sie dort angibt: «Unsere Kinder selbst waren noch nie in B._____», auch Sohn L._____ schreibt «Zudem waren wir Kinder selbst noch nie in B._____». Diese Selbstangaben decken sich allerdings gerade nicht mit den Akten, wonach der Beschwerdeführer zusammen mit der ältesten Tochter im April/Mai 2021 nach B._____ gereist ist. Während jener Zeitspanne musste sich die Ehefrau des Beschwerdeführers allein um den Haushalt und die anderen drei Kinder in der Schweiz kümmern, was zeigt, dass ihr dies auch ohne den Beschwerdeführer gelingen wird, sofern sie oder ihre Kinder es künftig vorziehen, in der Schweiz zu bleiben und nicht mit dem Vater in dessen Geburts- und Herkunftsland zurückzureisen. Immerhin sei an dieser Stelle nur noch daran erinnert, dass es die heutigen modernen Kommunikationsmittel erlauben, einen engen Kontakt aufrecht zu erhalten, auch ohne jeweils persönlich am selben Ort zu verweilen oder jederzeit die Familiengemeinschaft zu pflegen. Dasselbe gilt im Ergebnis für das vorgenannte Schreiben des Sohnes L._____ A._____, welcher noch angeprangert hat, dass «die zuständigen Behörden noch vor ungefähr zwei Jahren selbst festgehalten» hätten, «dass eine Ausschaffung beziehungsweise Wegweisung» seines «Vaters nicht zumutbar sei». Heute werde «plötzlich das Gegenteil behauptet und die Ausschaffung als zumutbar dargestellt». Für die Familie «sei dieser plötzliche Widerspruch nicht nachvollziehbar». Dieser Kritik ist die zutreffende Stellungnahme des DJSG vom 22. Juni 2026 (vorne im Sachverhalt lit. L) entgegenzuhalten, wonach sich die Verhältnisse und Umstände im Laufe der Zeit verändern können und ein Gesuch dementsprechend (neu) beurteilt wird. Von einem Widerspruch kann deshalb nicht die Rede sein, sondern vielmehr von einer jeweils situativ bedingten Neubeurteilung eines zwischenzeitlich veränderten Sachverhalts.
- 5.
- Zusammengefasst ergibt sich für das streitberufene Gericht demnach, dass die strafrechtlichen Verfehlungen und rechtskräftigen Verurteilungen des Beschwerdeführers bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. deren Widerruf zu Recht mitzuberücksichtigen sind und die Verhältnismässigkeit der Aufenthaltsbeendigung zu bejahen bzw. somit die Wegweisung ins Herkunftsland vertretbar ist. Die Interessenabwägung hat ergeben, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die gegenteiligen öffentlichen Interessen an dessen Wegweisung ins Ursprungs- und Herkunftsland nicht überwiegen und die öffentlichen Interessen durchaus höher zu gewichten sind. Daran ändert auch die aktuelle Familiensituation des Beschwerdeführers nichts, wenn man berücksichtigt, dass drei Kinder schon volljährig (Jahrgänge 2001, 2003 und 2005) und erwerbsfähig sind und sie demnach ihre Mutter und den minderjährigen Bruder (Jahrgang 2012) sowohl finanziell als auch in den alltäglichen Dingen sozial unterstützen können. Den Familienmitgliedern steht es ansonsten frei, ebenfalls die Schweiz zu verlassen. Der Beschwerdeführer wird sich mit der Rückkehr in sein Geburts- und Herkunftsland, welches er im Alter von 35 Jahren verlassen hatte, abfinden müssen, da sie für ihn weder unzulässig, unmöglich noch unzumutbar erscheint.
- 6.1.
- Im neuesten Referenzurteil D-3386/2026 vom 17. August 2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht zur Wegweisung eines jungen (nicht straffälligen) B._____ fest, dass eine solche Rückweisung grundsätzlich nicht zumutbar sei, ausser wenn besondere individuelle Umstände vorlägen, was im konkreten Fall bejaht wurde. Es stellte darin auf die Neubeurteilung der Gefahrenlage in B._____ seit der Machtübernahme durch die S._____ im August 2021 ab und bestätigte damit die Praxisänderung des SEM im April 2025. Das SEM hatte damals seine Praxis infolge des Regimewechsels neu festgelegt und entschieden, dass Asylsuchende aus B._____ unter bestimmten Voraussetzungen in ihr Heimatland weggewiesen werden könnten. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich die Sicherheitslage in B._____ inzwischen verbessert; die bewaffnete Gewalt und die Zahl der zivilen Opfer seien deutlich zurückgegangen. Die sozioökonomische und humanitäre Situation sei nach wie vor besorgniserregend. Verschärft werde sie durch die Zwangsrückführung von B._____ aus Iran und T._____, die hohe Zahl der Binnenvertriebenen, aber auch durch ungünstige klimatische Bedingungen und den Grenzkonflikt mit T._____. Besonders prekär sei die Menschenrechtslage für Frauen sowie für religiöse und ethnische Minderheiten. Diese Erkenntnisse gälten neu für das gesamte Staatsgebiet von B._____. Im konkreten Fall kam das Gericht zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines Profils bei der Rückkehr nach B._____ keine besondere Gefährdung durch das S._____ drohe und auch keine konkrete Gefahr einer völkerrechtswidrigen Strafe oder Behandlung bestehe. Da er ein junger, volljähriger und gesunder Mann ohne familiäre Verpflichtungen sei, der den O._____ – der zahlenmässig grössten Ethnie/Volksgruppe – angehöre, über Berufserfahrung verfüge und auf die Unterstützung eines verbliebenen familiären Netzwerkes zählen könne, erachte das Gericht die Voraussetzungen für eine Rückkehr in sein Heimatland als erfüllt.
- 6.2.
- Im konkreten Fall stuft das Obergericht des Kantons Graubünden die Voraussetzungen für eine Rückweisung des heute 54-jährigen Beschwerdeführers aus den schon erwähnten Gründen und Überlegungen (hiervor E. 3.2 bis 4.4 mit Fazit E. 5) ebenfalls als erfüllt ein, zumal der Beschwerdeführer zu keiner besonders vulnerablen Personengruppe (Mädchen/Frauen;
sprachlichen/ethnischen/religiösen Minderheit) zählt, aufgrund seiner langjährigen Berufs- und Lebenserfahrung selbst ohne (direkte) familiäre Unterstützung einer Wiedereingliederung in seinem Herkunftsland soweit ersichtlich keine unverhältnismässigen Hindernisse entgegenstehen und er sie erfolgreich gestalten kann. Seine frühere Straffälligkeit im Gastland und im angrenzenden Ausland mit Verurteilungen zu insgesamt 40 Monaten Freiheitsstrafe ist auch aufenthaltsrechtlich als schwerwiegend zu beurteilen bzw. fällt gegen einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz ins Gewicht. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich für den Beschwerdeführer als verhältnismässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_392/2023 vom 5. August 2025 E. 3 und 4).
- 6.3.
- Die Verhältnismässigkeit ist im Einzelfall auch unter dem Aspekt zu bejahen, als der Straftatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB noch ausdrücklich im Deliktskatalog von Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB aufgeführt wird, wonach bei diesem Verbrechen obligatorisch ein Landesverweis für 5-15 Jahre auszusprechen ist. Dasselbe gilt für das im Ausland verübte und bestrafte Delikt der mehrfachen Schlepperei (Menschenschmuggel), das dem schweizerischen Straftatbestand des Menschenhandels laut Art. 182 StGB (vgl. dazu auch Art. 116 AIG) nahekommt und als Katalogstraftat in Art. 66a Abs. 1 lit. g StGB ebenfalls die obligatorische Landesverweisung des Beschwerdeführers nach sich gezogen hätte.
- 7.
- Es bleibt noch über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden.
- 7.1.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem in der Sache unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Staatsgebühr wird dabei – gleichermassen wie im früheren Verfahren U 22 71 in derselben Streitangelegenheit zwischen genau denselben Parteien – erneut auf CHF 1'500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) festgelegt.
- 7.2.
- Bund, Kanton und Gemeinde sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass.
Es wird erkannt:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 2.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus
- –
- einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00
- –
- und den Kanzleiausgaben von CHF 534.00
Total CHF 2'034.00
gehen zulasten von A._____.
- 3.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- 5.
- [Mitteilungen]