Verwaltungsgericht GR, VR1 2025 64
16. September 2026 · Deutsch
Aufenthaltsbewilligung (Nichterteilung)
Verwaltungsgericht GR · VR1 2025 64 · Deutsch
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 16. September 2026
mitgeteilt am 21. September 2026
Referenz VR1 25 64
Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Audétat, Vorsitz
Pedretti und von Salis
Streit, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Graubünden
Hofgraben 5, 7001 Chur
Beschwerdegegner
Gegenstand Aufenthaltsbewilligung (Nichterteilung)
Sachverhalt
- A.
- A._____ (geb. 1987), derzeit wohnhaft in B._____, ist türkischer Staatsangehöriger. Nach der Abmeldung am 31. August 1995 reiste A._____ im Alter von acht Jahren mit seiner Familie aus der Schweiz aus.
- B.
- Am 4. April 2022 reiste A._____ erneut in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) erteilte ihm am 21. Juni 2022 einen Ausweis N (für Asylsuchende). Mit Asylentscheid vom 22. Mai 2025 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch von A._____ ab und teilte ihm mit, dass er verpflichtet sei, die Schweiz bis zum 17. Juli 2025 zu verlassen. Als Grund gab das SEM die fehlende Flüchtlingseigenschaft an. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 23. Juni 2025 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil D-4530/2025 vom 5. Januar 2026 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
- C.
- Da er seit acht Monaten festangestellt sei, beantragte A._____ mit E-Mail vom 7. Juli 2023 die Wiedererteilung seiner Niederlassungsbewilligung (C). Mit E-Mail vom 17. Juli 2023 teilte das AFM A._____ mit, dass seine Niederlassungsbewilligung (C) zeitgleich mit der Abmeldung aus der Schweiz im Jahr 1995 von Gesetzes wegen erloschen sei und eine Wiederzulassung nur innert zwei Jahren seit der freiwilligen Ausreise möglich sei. Aufgrund des damals noch laufenden Asylverfahrens sei es ihm zudem nicht möglich, zeitgleich ein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (B) einzuleiten.
- D.
- Am 19. Dezember 2024 reichte A._____ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) ein. Das AFM lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 17. Januar 2025 formlos ab. Am 5. Februar 2025 erliess das AFM eine anfechtbare Nichteintretensverfügung. Zur Begründung führte es aus, dass A._____ über einen bis zum 12. Juni 2025 gültigen N-Ausweis verfüge, er aufgrund des noch laufenden Asylverfahrens kein Verfahren auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung (B) einleiten könne, und bereits die zeitliche Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt sei. Gestützt darauf entfalle eine materielle Prüfung des Gesuchs.
- E.
- Gegen diesen Entscheid erhob A._____ am 17. Februar 2025 Verwaltungsbeschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG). Begründend führte er aus, dass das AFM weder auf sein Gesuch um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (C) noch auf sein Gesuch oder das Gesuch seines Arbeitgebers um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) eingetreten sei. Aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls habe er Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (B). Überdies beantragte A._____ die Wiedererteilung seiner Niederlassungsbewilligung (C).
- F.
- Am 18. August 2025 wies das DJSG die Beschwerde in allen Punkten ab. Zur Begründung führte es aus, dass die Niederlassungsbewilligung (C) von A._____ in der Zwischenzeit definitiv erloschen sei und entsprechend kein Anspruch auf erleichterte Wiederzulassung bestehe. Überdies sei aufgrund des noch laufenden Asylverfahrens die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens ausgeschlossen. Zudem bestehe weder aufgrund eines Härtefalls noch aufgrund des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (B). A._____ habe bezüglich des Härtefallgesuchs keine Parteistellung, weshalb es ihm an einer objektiven Prozessvoraussetzung für eine Beschwerde vor dem DJSG fehle.
- G.
- Gegen diese Verfügung vom 18. August 2025 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. September 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden. Darin stellte er folgende Rechtsbegehren:
- 1.
- Aufhebung des DJSG-Entscheids vom 18.08.2025, Aktenzeichen VB Z.1._____, 2. Rückweisung der Akte an die DJSG zur materiellen Überprüfung der Rechtmässigkeit der Handlung von 1996,
- 3.
- Auferlegung der Verfahrenskosten an die Gegenpartei.
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, das DJSG habe nicht geprüft, weshalb die ursprünglich erteilte Niederlassungsbewilligung (C) erloschen sei; mit dem Ablehnen des Gesuchs habe es gegen die Pflicht zur Sachverhaltsprüfung (Art. 9 VwVG [SR 172.021]) verstossen. Weiter führt der Beschwerdeführer aus, das DJSG habe Art. 61 AIG falsch ausgelegt und Art. 14 Asylgesetz falsch angewendet.
- H.
- Mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2025 beantragte das DJSG
(nachfolgend: Beschwerdegegner) die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen und den rechtlichen Ausführungen verwies der Beschwerdegegner auf den angefochtenen Entscheid und auf die Akten. Im Übrigen bestritt der Beschwerdegegner die Ausführungen des Beschwerdeführers ausdrücklich, soweit sie nicht mit den Akten, den Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder seinen weiteren Ausführungen übereinstimmten.
- I.
- In seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2025 vertiefte er der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen. Die Rechtsbegehren ergänzte der Beschwerdeführer wie folgt:
- 1.
- Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils,
- 2.
- Rückerstattung der dort bezahlten Gerichtskosten,
- 3.
- Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Prüfung unter Berücksichtigung der neuen Beweise,
- 4.
- Beizug sämtlicher Archivunterlagen der Gemeinde C._____ betreffend die Abmeldung von 1995,
- 5.
- Zulassung der schriftlichen Erklärung der Mutter als Beweismittel, 6. Aufnahme der neuen Dokumente in die Akten,
- 7.
- Persönliche Anhörung des Beschwerdeführers,
- 8.
- Auferlegung der Gerichtskosten an die Gegenpartei.
- J.
- In einer weiteren Eingabe vom 4. November 2025 führte der Beschwerdeführer aus, der Beschwerdegegner habe die E-Mail des Schweizerischen Generalkonsulats in G._____ missachtet und damit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstossen. Seine Anträge ergänzte der Beschwerdeführer wie folgt:
- 1.
- Aufnahme der E-Mail des Schweizerischen Generalkonsulats G._____ vom 05.04.2016 als neuen Beweis (Novum) in die Akten,
- 2.
- Würdigung dieses Schreibens im Lichte des Vertrauensprinzips gemäss Art. 9 BV,
- 3.
- Anerkennung, dass mein Weggang als Kind aufgrund der einseitigen und ungültigen Handlung meines Vaters nicht als freiwillige Ausreise gewertet werden darf,
- 4.
- Faire Beurteilung des Verfahrens im Lichte der BGE-Entscheide 112 Ib 473 und 2C_176/2011,
- 5.
- Neubeurteilung meines Anspruchs auf die C-Bewilligung aus meiner Kindheit,
- 6.
- Prüfung meines Dossiers als Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG (besondere humanitäre Lage).
- K.
- Duplizierend hielt der Beschwerdegegner am 14. November 2025 vollumfänglich an seinen Anträgen der Vernehmlassung fest. Bezüglich der Sachverhaltsfeststellungen und rechtlichen Ausführungen verwies der Beschwerdegegner erneut auf den angefochtenen Entscheid und auf die Akten. Im Übrigen bestritt der Beschwerdegegner die Ausführungen des Beschwerdeführers weiterhin ausdrücklich, soweit sie nicht mit den Akten, den Erwägungen im angefochtenen Entscheid oder seinen weiteren Ausführungen übereinstimmten.
- L.
- In seiner weiteren Eingabe vom 26. Januar 2026 führte der Beschwerdeführer aus, seine familiäre und persönliche Situation habe sich in der Zwischenzeit verändert, da seine Frau mittlerweile eine Aufenthaltsbewilligung (B) des Kantons B._____ erhalten habe.
- M.
- Der Beschwerdegegner verzichtete mit Eingabe vom 6. Februar 2026 auf eine weitere Stellungnahme.
- N.
- Der Beschwerdeführer reichte am 3. März 2026 ein Gesuch um vorsorgliche Massnahme ein und beantragte eine Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, sein Asylverfahren sei mit Urteil vom 17. Februar 2026 rechtskräftig abgeschlossen und es sei nicht verhältnismässig, direkt die Wegweisung zu vollziehen. Zudem beantragte der Beschwerdeführer, es sei aufgrund des Abschlusses seines Asylverfahrens sein Anspruch auf einen Ausbildungsaufenthalt erneut zu prüfen.
- O.
- Der Beschwerdegegner beantragte am 12. März 2026 die vollumfängliche Abweisung des Gesuchs um vorsorgliche Massnahme unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Begründend führte der Beschwerdegegner aus, der Beschwerdeführer halte sich nach der Abweisung seines Asylgesuchs ohne Rechtsgrund in der Schweiz auf. Überdies sei keine sofort zu vollziehende Wegweisung aktenkundig, weshalb die vorsorgliche Massnahme ohnehin keine Wirkung entfalten könne.
- P.
- Am 19. März 2026 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein, worin er erneut die aufschiebende Wirkung des Vollzugs der Wegweisung beantragte. Begründend führte er aus, eine sofortige Wegweisung sei unverhältnismässig und führe zu nicht wiedergutzumachenden Nachteilen.
- Q.
- Am 29. Mai 2026 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe seinen Wohnort per 30. März 2026 vorübergehend nach B._____ gewechselt und lebe dort zurzeit in der Wohnung seiner Ehefrau. Weiter erklärte er, unter psychischen Problemen zu leiden und verwies auf eine auf den 25. November 2026 terminierte psychiatrische Abklärung bei den Psychiatrischen Diensten H._____ in I._____. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
- 1.1.
- Nach Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen
Departemente, soweit diese nicht nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind oder bei einer anderen Instanz angefochten werden können. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet die Departementsverfügung vom 18. August 2025 (vgl. Beilage des DJSG [DJSG-act.] II.12), mit welcher der Beschwerdegegner die Verfügung des Amts für Migration und Zivilrecht (AFM) vom 5. Februar 2025 (DJSG-act. I.59) betreffend Nichteintreten auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestätigt hat. Diese Departementsverfügung ist nicht endgültig, so dass sie ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Für die Beurteilung der angefochtenen Verfügung des Departements für Justiz, Sicherheit und Gesundheit Graubünden (DJSG) vom 18. August 2025 ist somit das Obergericht zuständig. Als Adressat des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeführer berührt und weist ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung auf (Art. 50 VRG). Auf die zudem frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (vgl. Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 und 2 VRG).
- 1.2.
- Nach Art. 51 VRG erstreckt sich die Kognition des Obergerichts bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde auf Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Das Obergericht überprüft somit den Sachverhalt und die Rechtsfragen frei. Dagegen beurteilt es nicht, ob der angefochtene Entscheid zweckmässig oder angemessen sei (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts U 20 95 vom 16. Juni 2021 E.1.2).
- 1.3.
- In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung, wohingegen der Beschwerdegegner eine Abweisung des Gesuchs beantragte. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den Vollzug der Wegweisung nicht ins Verfahren einbringen kann, da dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Aus diesem Grund ist auf das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht einzutreten.
- 1.4.1.
- Zum Streitgegenstand ist festzuhalten, dass das AFM mit Verfügung vom 5. Februar 2025 nicht auf das Gesuch vom 19. Dezember 2024 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) eingetreten ist, da angesichts des damals noch hängigen Asylverfahrens kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eingeleitet werden könne (vgl. Art. 14 Abs. 1 AsylG). Zudem habe sich der Gesuchsteller auch nicht bereits seit fünf Jahren seit der Einreichung der Asylgesuchs in der Schweiz aufgehalten (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. a AsylG). Anders als in der angefochtenen Departementsverfügung vom 18. August 2025 ausgeführt, finden sich in der Nichteintretensverfügung vom 5. Februar 2025 keine Ausführungen zur Niederlassungsbewilligung (C).
- 1.4.2.
- Mithin beschränkte sich der Streitgegenstand im anschliessenden Verwaltungsbeschwerdeverfahren vor dem DJSG auf die Frage, ob das AFM zu Recht nicht auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) eingetreten ist (vgl. auch E.3 der angefochtenen Departementsverfügung vom 18. August 2025). Indem das DJSG daneben prüfte, wie es sich mit der vom Beschwerdeführer beantragten «Wiedereröffnung» seiner früheren Niederlassungsbewilligung (C) verhalte, ging es über den Streitgegenstand hinaus, welcher sich – wie dargelegt – in der (Nicht-)Eintretensfrage erschöpfte. Es hätte auf diesen Antrag des Beschwerdeführers richtigerweise nicht eintreten sollen, da hierüber gar nie formell verfügt worden ist. Denn Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat, darf die Rechtsmittelinstanz nicht beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2 und 125 V 413 E. 1b).
- 1.4.3.
- Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht bedeutet dies, dass Streitgegenstand einzig die Frage bildet, ob das DJSG das Nichteintreten des AFM auf das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) zu Recht bestätigt hat. Auf darüberhinausgehende Anträge ist nicht einzutreten bzw. sind entsprechende Vorbringen nicht zu hören (vgl. Art. 51 Abs. 2 VRG).
- 1.5.
- Selbst wenn die beantragte «Wiedereröffnung» der früheren Niederlassungsbewilligung (C) Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens wäre, wäre dieser Antrag aber aufgrund der nachfolgenden Ausführungen abzuweisen:
- 1.5.1.
- Der Beschwerdeführer rügt, dass sowohl das SEM wie auch das DJSG keine Differenzierung zwischen den Erlöschungsgründen – Erlöschung der Niederlassungsbewilligung (C) durch Abmeldung oder durch sechsmonatige Auslandsabwesenheit – vorgenommen habe. In seinem Fall würde – wenn überhaupt – bloss der Fall der Abmeldung ins Ausland vorliegen. Es sei nicht zutreffend, dass eine Niederlassungsbewilligung (C) im Falle einer nicht korrekt vorgenommenen, freiwilligen Abmeldung alternativ durch eine sechsmonatige Auslandsabwesenheit von Gesetzes wegen erlösche. Sein Vater habe die Abmeldung ins Ausland ohne Zustimmung der Mutter getätigt. Überdies habe es die Gemeinde C._____ unterlassen, den Beschwerdeführer diesbezüglich anzuhören und die Abmeldung detailliert zu dokumentieren (act. B.4). Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, auf der Abmeldebestätigung seien weder Unterschriften noch weitere Angaben zur Abmeldung vorhanden. Zudem sei der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Abmeldung ins Ausland erst acht Jahre alt und dementsprechend handlungsunfähig i.S.v. Art. 19 ZGB gewesen. Er habe einer Abmeldung gar nicht zustimmen können. Die fehlende Zustimmung der Mutter, die fehlende Anhörung des Beschwerdeführers und seine Handlungsunfähigkeit sowie die fehlende Dokumentation der Abmeldung hätten die Nichtigkeit der damaligen Abmeldung zur Folge, weshalb seine Niederlassungsbewilligung (C) gar nie erloschen sei.
- 1.5.2.
- Der Beschwerdegegner verweist auf die Verfügung vom 18. August 2025 (DJSG-act. II.12). Darin führte er aus, dass eine Niederlassungsbewilligung (C) nach Art. 61 Abs. 2 AIG bei einer Abmeldung ins Ausland oder einem sechsmonatigen Aufenthalt im Ausland von Gesetzes wegen erlösche. Die Absicht der Betroffenen und die Motive für die Landesabwesenheit seien dabei nicht relevant. Gestützt darauf sei durch die Abmeldung des Beschwerdeführers per 31. August 1995 die Niederlassungsbewilligung (C) von Gesetzes wegen erloschen. Überdies habe der Beschwerdeführer innert sechs Monaten seit seiner Abmeldung kein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung (C) eingereicht, wodurch die Niederlassungsbewilligung (C) definitiv erloschen sei.
- 1.5.3.
- Die Niederlassungsbewilligung (C) wird ohne Bedingungen und unbefristet erteilt (Art. 34 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. a AIG erlischt eine Niederlassungsbewilligung (C) mit der Abmeldung ins Ausland umgehend. Aus der Abmeldebestätigung der Gemeinde C._____ (act. B.5) ergibt sich die Abmeldung des Beschwerdeführers in die Türkei per 31. August 1995. Handlungsunfähige Personen können ihre Rechte nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgeben (Art. 19 ZGB). Vorliegend ergibt sich aus der Korrespondenz des Beschwerdeführers mit der Gemeinde C._____ nicht, wer die Abmeldung eingereicht hat (act. B.5). Nach Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB ist bei einem Wechsel des Aufenthalts-ortes ins Ausland die Zustimmung beider Elternteile notwendig. Diese Zustimmung ist an keine Formvorschrift gebunden und kann mündlich oder auch stillschweigend erfolgen (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 301a N. 11). Sollte ein Elternteil mit dem Umzug ins Ausland nicht einverstanden sein, so steht ihm kein Vetorecht zu. Die Zustimmung darf nur aus Gründen des Kindeswohls verweigert werden (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 301a N. 10). Ein direktes Anwesenheitsrecht eines Kindes in der Schweiz lässt sich überdies weder aus Art. 11 Abs. 1 BV noch aus Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107) ableiten (BGE 126 II 377 E. 5; WYTTENBACH, in: Ehrenzeller/Egli/Hettich/Hongler/Schindler/Schmid/Schweizer [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bundesverfassung, 4. Aufl. 2023, Art. 11 N. 27). Die Mutter des Beschwerdeführers befand sich im Zeitpunkt der Abmeldung bereits in der Türkei, wohin auch der Beschwerdeführer ausgereist ist. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe seine Mutter seiner Ausreise aus der Schweiz weder schriftlich noch mündlich zugestimmt. Der Umstand, dass die Mutter des Beschwerdeführers bereits vorgängig in die Türkei ausgereist ist, lässt jedoch auf eine stillschweigende Zustimmung zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 1995 schliessen. Die Abmeldung aus der Schweiz ist somit rechtsgültig erfolgt und die Niederlassungsbewilligung (C) entsprechend mit der Abmeldung erloschen.
- 1.5.4.
- Ohne eine Abmeldung erlischt die Niederlassungsbewilligung (C) alternativ nach sechs Monaten tatsächlichem Auslandsaufenthalt von Gesetzes wegen (Art. 61 Abs. 2 AIG). Es handelt sich bei der Auslandsabwesenheit somit um einen zwingenden Erlöschungsgrund, welcher unabhängig von den Abwesenheitsgründen eintritt (SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 61 AIG N. 8). Der Beschwerdeführer hielt sich nach seiner Ausreise aus der Schweiz deutlich mehr als sechs Monate im Ausland auf. Wäre die damalige Abmeldung ungültig gewesen, wäre die Niederlassungsbewilligung (C) des Beschwerdeführers somit aufgrund der langen Auslandsabwesenheit von Gesetzes wegen erloschen.
- 1.5.5.
- Während der ersten sechs Monate Auslandsabwesenheit hat die betroffene Person die Möglichkeit, ein Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung (C) für vier Jahre zu stellen (Art. 61 Abs. 2 AIG). Ein solches Gesuch haben weder der Beschwerdeführer noch seine Eltern eingereicht.
- 1.5.6.
- Der Beschwerdegegner führte aus, dass die Niederlassungsbewilligung (C) gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) erleichtert wiedererteilt werden könne, wenn die betroffene Person bereits früher während mindestens fünf Jahren eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besessen habe und die freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliege (DJSG-act. II.12). Der Beschwerdeführer sei bereits vor mehr als 28 Jahren freiwillig aus der Schweiz ausgereist und habe damit die Grenze von den zwei Jahren überschritten. Gestützt darauf habe das AFM eine materielle Prüfung des vorliegenden Sachverhalts richtigerweise unterlassen. Der Beschwerdeführer habe dementsprechend keinen Anspruch auf eine erleichterte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (C).
- 1.5.7.
- Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE erleichtert die Rückkehr von früher aufenthalts- oder niederlassungsberechtigten Personen. Vorausgesetzt ist, dass sich die betroffene Person früher während mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhielt und während höchstens zwei Jahren auslandsabwesend war (SPESCHA, a.a.O., Art. 30 AIG N. 56). Am 3. Juli 2023 – rund 28 Jahre nach seiner Ausreise aus der Schweiz – stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedererteilung seiner Niederlassungsbewilligung (C). Der Beschwerdeführer hätte somit gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 VZAE keinen Anspruch auf erleichterte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (C).
- 1.5.8.
- Auch Art. 34 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VZAE sieht beim Vorliegen wichtiger Gründe eine erleichterte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (C) vor. Dies setzt voraus, dass die Person bereits während mindestens zehn Jahren eine Niederlassungsbewilligung (C) besessen hatte und während höchstens sechs Jahren auslandsabwesend war (Art. 61 Abs. 1 VZAE). Überdies muss die Person zunächst während mindestens zwei Jahren die Aufenthaltsbewilligung (B) besitzen (SPESCHA, a.a.O., Art. 34 AIG N. 29). Der Beschwerdeführer reiste am 31. August 1995 im Alter von acht Jahren aus der Schweiz aus und besass die Niederlassungsbewilligung (C) somit weniger als zehn Jahre. Das AFM hat sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) vom 19. Dezember 2024 (DJSG-act. I.52) am 17. Januar 2025 formlos abgelehnt ist am 5. Februar 2025 auf sein Gesuch nicht eingetreten (DJSG-act. I.54; DJSG-act. I.59). Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführer seine Niederlassungsbewilligung (C) weniger als zehn Jahre hatte und keine Aufenthaltsbewilligung (B) besitzt, könnte er aus Art. 34 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VZAE keinen Anspruch auf eine erleichterte Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (C) ableiten.
- 1.6.1.
- Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe vom Schweizerischen Generalkonsulat in G._____ eine Zusicherung der Wiedererteilung seiner Niederlassungsbewilligung (C) erhalten, für den Fall, dass er in der Schweiz eine Arbeitsstelle finde. Konkret rügt der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner habe die E-Mail des Schweizerischen Generalkonsulats in G._____ (act. B.1; act. B.11) missachtet und damit den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt. Das Schweizerische Generalkonsulat müsse als offizielles Organ der Schweiz wissen, dass Personen, die früher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (C) gewesen seien, seine Auskünfte als amtliche Erklärung auffassen würden, auch wenn das Schweizerische Generalkonsulat nicht die bewilligende Behörde sei. Selbst wenn es sich dabei um eine falsche Auskunft handeln würde, stehe ihm, gestützt auf das Vertrauensprinzip, die Niederlassungsbewilligung (C) zu. Der Beschwerdegegner bestreitet diese Behauptung.
- 1.6.2.
- Der Schutz von Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 667). Allgemeine Voraussetzungen des Vertrauensschutzes sind die Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen, die Zuständigkeit der auskunftserteilenden Behörde, die Vorbehaltlosigkeit der Auskunft, die fehlende Erkennbarkeit der Unrichtigkeit der Auskunft, die nachteilige Disposition aufgrund der Auskunft, keine Änderung des Sachverhalts oder der Gesetzgebung und überwiegendes Interesse am Schutz des Vertrauens in die unrichtige Auskunft gegenüber dem Interesse an der richtigen Rechtsanwendung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O, Rz. 668 ff.).
- 1.6.3.
- Verfahrensrelevant ist die Eignung der Auskunft zur Begründung von Vertrauen. Notwendig ist dabei eine gewisse inhaltliche Bestimmtheit; eine lediglich vage Absichtskundgabe oder ein Hinweis auf eine bisherige Praxis genügt nicht. Unmassgeblich ist die Form der Auskunftserteilung (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 668). In Lehre und Rechtsprechung wird mehrheitlich die Auffassung vertreten, nur eine auf einen konkreten, die auskunftsersuchende Person direkt betreffenden Sachverhalt bezogene Auskunft könne die Behörde binden, nicht aber eine allgemeine Auskunft (vgl. dazu BGE 131 II 627 E. 6.1, 125 I 267 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 1P.37/2003 und 1P.43/2007 vom 12. September 2003 E. 4.4.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 669). Gemäss der Übersetzung der E-Mail vom 5. April 2016 teilte das Schweizerische Generalkonsulat in G._____ dem Beschwerdeführer mit, er habe sein Recht verloren. Nach der Wiedervereinigung mit seiner Familie oder der Aufnahme einer Beschäftigung erhalte er jedoch eine neue Aufenthaltsbewilligung (C) (act. B.1; act. B.11). Sinngemäss handelt es sich hier nur um eine Auskunft allgemeiner Natur, welche keinen Vertrauensschutz geniesst. Bezüglich der Voraussetzung der Zuständigkeit muss grundsätzlich die Amtsstelle, welche die Auskunft gab, für die Auskunftserteilung zuständig gewesen sein. Soweit nicht eine besondere Regelung vorliegt, schliesst die Kompetenz zum Entscheid auch diejenige zur Auskunftserteilung ein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 676). Die im vorliegenden Fall behauptete Zusicherung zur Bewilligungserteilung liegt ausserhalb der Zuständigkeit des Schweizerischen Generalkonsulats in G._____, da die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (C) Sache des jeweiligen Kantons ist (siehe Art. 40 Abs. 1 AIG). Im Kanton Graubünden ist dafür das Amt für Migration zuständig. Im Hinblick auf die Vorbehaltlosigkeit der Auskunft ist das Vertrauen Privater in eine Auskunft nicht schutzwürdig, wenn die Behörde wenigstens dem Sinn nach klar zum Ausdruck bringt, dass sie sich nicht festlegen will (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 682). Betreffend die nachteilige Disposition aufgrund der Auskunft ist festzuhalten, dass der Adressat im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft eine Disposition getroffen oder unterlassen haben muss, die er jedoch nicht oder jedenfalls nicht ohne Schaden rückgängig machen oder nachholen kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 688). Dabei muss die behördliche Auskunft für die nachteilige Disposition kausal gewesen sein (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 689). Vorliegend hat der Beschwerdeführer in Folge der behaupteten Zusicherung das Gesuch um die Wiedererteilung der Niederlassungsbewilligung (C) gestellt, was keine nachteilige Disposition darstellt.
- 1.6.4.
- Festzuhalten ist folglich, dass der Beschwerdeführer keinen Vertrauensschutz bezüglich des E-Mails des Schweizerischen Generalkonsulats in G._____ vom 5. April 2016 (act. B.1) geniesst.
- 1.7.
- Gemäss Art. 2 Abs. 1 AIG (SR 142.20) gilt dieses Gesetz, soweit keine anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht keine staatsvertragliche Vereinbarung, welche dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz gewähren würde. Entsprechend sind für den konkreten Fall die Bestimmungen des AIG, vorbehältlich völkerrechtlicher Verträge, anwendbar.
- 2.
- Aufenthaltsbewilligung (B) – Härtefallgesuch
- 2.1.
- Der Beschwerdeführer rügt, der Beschwerdegegner habe fälschlicherweise Art. 14 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) angewendet. Begründend führt er aus, das Asylgesetz diene lediglich dazu, Kollisionen zwischen neuen Bewilligungsgesuchen und Asylverfahren zu verhindern. Er stelle jedoch kein neues Bewilligungsgesuch, sondern beantrage die Aufhebung eines früheren rechtswidrigen Verwaltungsaktes, weshalb Art. 14 AsylG nicht anwendbar sei. Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, mit Abschluss des Asylverfahrens am 17. Februar 2026 (recte: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4530/2025 vom 5. Januar 2026) sei die Kollision zwischen einem neuen Bewilligungsgesuch und dem Asylgesuch weggefallen und der Aufenthalt aufgrund einer Ausbildung sei erneut zu prüfen.
- 2.2.
- Der Beschwerdegegner verweist auf die Verfügung vom 18. August 2025 (DJSG-act. II.12). Darin erwähnte der Beschwerdegegner, dass der Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 Beschwerde (DJSG-act. II.1) gegen die Abweisung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) (DJSG-act. I.59) beim Beschwerdegegner eingereicht und um die Erteilung einer Härtefallbewilligung (Art. 14 Abs. 2 AsylG) ersucht habe. Der Beschwerdegegner führte aus, ab Einreichung des Asylgesuchs sei kein paralleles Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) möglich, ausgenommen, es bestehe ein Anspruch auf eine solche Erteilung. Durch die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen das aufgrund fehlender Flüchtlingseigenschaft abgelehnte Asylgesuch sei der Beschwerdeführer weiterhin eine asylsuchende Person ohne rechtskräftigen Entscheid. Dies habe zur Folge, dass die Einleitung eines Bewilligungsgesuchs (Art. 14 Abs. 1 AsylG) ausgeschlossen sei. Seien die Voraussetzungen in Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt, könne der Kanton mit Zustimmung des SEM eine Aufenthaltsbewilligung (B) erteilen. In einem solchen Fall prüfe das AFM das Vorliegen eines Härtefalls. Der Beschwerdegegner wies darauf hin, dass auch wenn alle Voraussetzungen aus Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt seien, kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) bestehe. Ob ein Verfahren um Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (B) eingeleitet werde, liege im Ermessen des AFM. Der Beschwerdeführer habe erst im Zustimmungsverfahren vor dem SEM Parteirechte. Auf kantonaler Ebene hingegen stünden ihm keine Parteirechte zu. Dies habe zur Folge, dass der Beschwerdeführer den negativen Entscheid des AFM nicht anfechten könne und der Beschwerdegegner aufgrund einer fehlenden objektiven Prozessvoraussetzung nicht auf die Beschwerde gegen den Entscheid des AFM eintreten könne. Der Beschwerdegegner habe sich deshalb auch nicht mit weiteren Fragen, die das Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung betreffen, zu beschäftigen.
- 2.3.
- Zur Härtefallprüfung nach Art. 14 AsylG ist auf dessen Wortlaut abzustellen: 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2 Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:
- a)
- die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuchs mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
- b)
- der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
- c)
- wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und d) keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 vorliegen.
3 Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4 Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung. 5 Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6 Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
- 2.4.
- Nach Art. 14 Abs. 1 AsylG kann eine asylsuchende Person ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten. Eine Ausnahme stellt der Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung dar (HRUSCHKA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 6. Aufl. 2026, Art. 14 AsylG N. 1).
- 2.5.
- Das Verfahren bei einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG läuft wie folgt ab: Es ist ein entsprechendes Gesuch bei der kantonalen Behörde einzureichen; kommt diese sodann zum Schluss, dass ein Härtefall vorliegt, leitet sie das Gesuch an das SEM zur Zustimmung weiter; (erst) im Rahmen des Zustimmungsverfahrens kommt dem Gesuchsteller Parteistellung zu. Ein negativer Entscheid des SEM kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Verneint die kantonale Behörde aber den Härtefall, entfällt das Zustimmungsverfahren beim SEM und das Verfahren wird i.d.R. in der Form einer blossen Mitteilung an den Gesuchsteller und ohne Beschwerdemöglichkeit abgeschlossen. Das für diese Situation fehlende Rechtsmittel hat auch schon das Bundesgericht beschäftigt (zum Ganzen: vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 19 31 vom 24. August 2021 E. 3.3).
- 2.6.
- In BGE 137 I 128 (Regeste) (= Praxis 2011 Nr. 72 S. 513 ff.) kam das Bundesgericht zu folgendem Schluss: Die fehlende Rechtsmittelmöglichkeit gegen kantonale Entscheide, die ein Aufenthaltsbewilligungsverfahren laut Art. 14 Abs. 3 AsylG verweigern, verstösst gegen die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV. Das Bundesgericht konnte dies Art. 190 BV zufolge nur feststellen (E. 4.3). Demgegenüber werden damit weder Art. 6 (zivilrechtliche Ansprüche), Art. 8 (Verletzung des Privatlebens) und Art. 13 (Recht auf wirksame Beschwerde) EMRK noch Art. 2 Abs. 3 lit. a und Art. 14 Abs. 1 Uno-Pakt II verletzt (E. 4.4). In Erwägung 4.3.2. hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 14 Abs. 4 AsylG aufgrund der Massgeblichkeit von Bundesgesetzen vom Bundesgericht anzuwenden sei. Damit ist diese Gesetzesregelung selbstredend auch von kantonalen Gerichten und Behörden anzuwenden. Auf Bundesebene wurde alsdann nach der Kritik des Bundesgerichts eine Änderung von Art. 14 Abs. 4 AsylG ausdrücklich abgelehnt (Motion 10.4107 NR und Stellungnahme Bundesrat vom 11. März 2011). Art. 14 Abs. 4 AsylG ist somit unverändert in Kraft und von den Behörden und den Gerichten anzuwenden. Der Beschwerdeführer kann gegen den Entscheid des AFM, keine Härtefallbewilligung zu erteilen, kein Rechtsmittel einlegen, weshalb der Beschwerdegegner die Parteistellung des Beschwerdeführers richtigerweise verneint hatte. Es ist zudem festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit der Einreichung des Asylgesuchs weniger als fünf Jahre in der Schweiz befindet und somit die Voraussetzung in Art. 14 Abs. 2 lit. a AsylG nicht erfüllt. Ferner kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass über sein Asylverfahren in der Zwischenzeit rechtskräftig entschieden und sein Asylgesuch abgelehnt wurde, keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B) ableiten, da es unzulässig ist, bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung ein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einzuleiten (BGE 137 I 128 E. 4.1, in: Pra 2011, Nr. 72).
- 3.
- Aufenthaltsbewilligung (B) – arbeitsbedingt
- 3.1.
- Der Beschwerdeführer äussert sich weder in seiner Beschwerde vom 17. September 2025 noch in seiner Stellungnahme vom 25. Oktober 2025 noch in seiner weiteren Eingabe vom 4. November 2025 zur nichterteilten Aufenthaltsbewilligung (B), um welche er aufgrund seines Arbeitsverhältnisses ersucht hatte. Mit Gesuch vom 19. Dezember 2024 beantragte der Beschwerdeführer jedoch beim AFM die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (B). Begründend führte er aus, er sei seit zwei Jahren unbefristet als Küchenchef angestellt und ein unverzichtbares Teammitglied, welcher als Einziger die notwendige Erfahrung für das Restaurant aufweise. Seine Abwesenheit hätte für das Restaurant einen grossen Schaden zur Folge, da keine weitere Person die spezielle Sauce, die Marinade für ein bestimmtes Fleischgericht und das Dessert richtig zubereiten könne. Das AFM lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 5. Februar 2025 ab und verwies darauf, dass kein Bewilligungsverfahren zeitgleich mit dem Asylverfahren geführt werden könne (DJSG-act. I.59).
- 3.2.
- Der Beschwerdegegner verneinte in seiner Verfügung vom 18. August 2025 (DJSG-act. II.12) das Vorliegen des Anspruchs auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (B) aufgrund des Arbeitsverhältnisses. Begründend führte er aus, der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen in Art. 23 AIG nicht, da er aufgrund der fehlenden Berufsausbildung als Koch weder als Führungskraft noch als Spezialist eingestuft werden könne. Überdies fehle es dem Beschwerdeführer an der beruflichen Qualifikation, um gestützt darauf als andere qualifizierte Arbeitskraft zu gelten und entsprechend eine Aufenthaltsbewilligung (B) zu erhalten.
- 3.3.
- Art. 18 AIG sieht vor, dass Ausländerinnen und Ausländer unter gewissen Umständen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden können. Vorausgesetzt ist, dass dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht (lit. a), das Gesuch eines Arbeitgebers vorliegt (lit. b) und die Voraussetzungen nach den Art. 20 bis 25 AIG erfüllt sind (lit. c). Verlangt wird der Nachweis, dass keine geeigneten inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Angehörige von Staaten, mit denen ein Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, zur Besetzung der Stelle gefunden werden konnten (Art. 21 AIG), dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten sind (Art. 22 AIG) und dass es sich bei der bzw. dem Betroffenen um eine qualifizierte Arbeitskraft handelt (Art. 23 AIG). Art. 23 Abs. 1 AIG sieht vor, Aufenthaltsbewilligungen grundsätzlich nur an qualifizierte Arbeitskräfte – Führungskräfte und Spezialisten / Spezialistinnen – zu erteilen. Der Wortlaut «andere qualifizierte Arbeitskräfte» ermöglicht die Zulassung von Arbeitskräften, die aufgrund der arbeitsmarktlichen Nachfrage als qualifiziert gelten, da (inländische) Arbeitskräfte ohne Ausbildung die Leistung nicht erbringen können (SPESCHA, a.a.O., Art. 23 AIG N. 2). Das SEM hat für Köchinnen und Köche im Gastgewerbe eine Weisung zu den benötigten beruflichen Qualifikationen des Kochs / der Köchin sowie über die notwendigen Voraussetzungen eines Betriebs erlassen (vgl. Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG], Stand: 1. Januar 2026, Kapitel 4.7.9).
- 3.4.
- Bei dem betroffenen Betrieb muss es sich unter anderem um ein Spezialitätenrestaurant mit einer klaren Ausrichtung und einer hohen Qualität der Angebote und Dienstleistungen handeln. Zudem müssen die angebotenen Speisen ausländische Gerichte sein, welche eine spezielle Kenntnis bei der Zubereitung benötigen. Köche, die in Gastronomiebetrieben mit weitverbreiteten standardisierten oder franchiseähnlichen Konzepten (bspw. Fast Food-Betriebe) tätig sind, erhalten keine Bewilligung (Weisungen AIG, S. 83 f.). Der Beschwerdeführer arbeitet vorliegend im D._____ in E._____. Bei diesem Betrieb handelt es sich um ein weit verbreitetes Konzept (Fast Food-Betrieb), bei welchem das SEM keine Bewilligung erteilt.
- 3.5.
- Der Koch muss über eine mehrjährige Kochausbildung mit einem Diplom verfügen und zudem eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung in der entsprechenden Spezialitätenküche nachweisen. Alternativ reicht bei einer mindestens achtjährigen Berufserfahrung eine Berufsbestätigung eines ausländischen Arbeitsministeriums, eines Berufsverbandes oder Ähnliches (Weisungen AIG, S. 85).
- 3.6.
- Gemäss den Beschwerdeschriften an die Vorinstanz (DJSG-act. II.1; DJSG-act. II.3) arbeitete der Beschwerdeführer damals seit zwei Jahren unbefristet als Küchenchef. Gemäss seinen Ausführungen bringe nur er die notwendige Erfahrung für die Zubereitung gewisser Gerichte mit und sei deshalb ein unverzichtbarer Teil des Unternehmens (DJSG-act. II.1; DJSG-act. II.3). Zu seinem beruflichen Werdegang führte der Beschwerdeführer gegenüber dem SEM aus, er habe nach seiner Ausreise aus der Schweiz in F._____, Türkei, zunächst die obligatorische Schule besucht. Nach dem Abschluss des Gymnasiums habe er ein Studium im Bereich Wirtschafts- und Finanzwesen an der Universität J._____ begonnen, welches er jedoch vorzeitig abgebrochen habe. Später habe der Beschwerdeführer im Fernstudium erfolgreich den Bachelor in Politik- und Rechtswissenschaften erlangt. Während seiner Zeit in der Türkei habe er diverse Berufe ausgeübt. Unter anderem habe der Beschwerdeführer als Staatsbeamter, Chauffeur, Autopsie-Techniker sowie im Haushaltswarengeschäft seines Vaters gearbeitet (DJSG-act. I.5). Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers gegenüber dem SEM ergibt sich kein Hinweis darauf, dass er eine genügende Ausbildung und Berufserfahrung als Koch mitbringt, um gestützt auf Art. 23 Abs. 1 AIG eine Aufenthaltsbewilligung (B) zu erhalten. Aufgrund der fehlenden fachlichen Qualifikation lässt sich ferner auch kein Anspruch aus dem Ausnahmekatalog in Art. 23 Abs. 3 AIG ableiten.
- 4.
- Aufenthaltsbewilligung (B) der Ehefrau des Beschwerdeführers
- 4.1.
- Der Beschwerdeführer teilte in seiner Eingabe vom 26. Januar 2026 mit, seine persönliche und familiäre Situation habe sich verändert. Seine Frau verfüge seit dem 13. November 2025 im Kanton B._____ über eine Aufenthaltsbewilligung (B) und habe am 21. Januar 2026 ein Gesuch um Familiennachzug gestellt.
- 4.2.
- Die vom Beschwerdeführer am 26. Januar 2026 (Poststempel) neu eingereichten Beilagen – Gesuch um Familiennachzug vom 21. Januar 2026 (act. B.12), Kopie des Aufenthaltstitels und der Universitätskarte (act. B.13), Wohnungsmietvertrag vom 24. Dezember 2025 (act. B.14), Auszug ausgestellt gemäss dem Übereinkommen von Wien vom 8. September 1976 (act. B.15), Übersetzung des Auszugs aus dem Familienregister vom 10. Januar 2026 (act. B.16), Auszug ausgestellt gemäss dem Übereinkommen von Wien vom 8. September 1976 (act. B.17), Apostille vom 15. Dezember 2025 (act. B.18), Einverständniserklärung vom 9. Januar 2026 (act. B.19), Schreiben der Bank vom 17. Dezember 2025 (act. B.20), Erklärung über finanzielle Verpflichtungen vom 21. Januar 2026 (act. B.21), Bestätigung des So-zialamtes B._____ vom 20. Januar 2026 (act. B.22), Termininformationen des Schweizerischen Generalkonsulats in G._____ vom 24. Dezember 2025 (act. B.23) und Bestätigung des Sozialamtes E._____ vom 22. Januar 2026 (act. B.24) – hindern das angerufene Gericht jedoch nicht an einem Entscheid. Dies, da das Gesuch um Familiennachzug vom 21. Januar 2026 (act. B.12) nicht Bestandteil des vorliegenden Verfahrens ist.
- 5.1.
- Schliesslich erweisen sich die vom Beschwerdeführer beantragte persönliche Anhörung sowie die weiteren Beweisvorkehrungen nach dem Gesagten als nicht notwendig, die Entscheidungsgrundlagen ergeben sich hinreichend aus den Akten. Diese Beweisanträge werden in antizipierter Beweiswürdigung abgelehnt (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5, 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3). Mit seinen mehrfachen Eingaben nach Abschluss des Schriftenwechsels hat sich der Beschwerdeführer zudem in diesem Verfahren ausreichend Gehör verschaffen können.
- 5.2.
- Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 6.1.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 1'500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer beantragte eine Rückerstattung der Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens. Da dieser Entscheid den vorinstanzlichen Entscheid bestätigt, besteht kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenverlegung zu ändern.
- 6.2.
- Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Folglich ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- 2.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus
- –
- einer Staatsgebühr von CHF 1'500.00
- –
- und den Kanzleiausgaben von CHF 416.00
Total CHF 1’916.00
gehen zulasten von A._____.
- 3.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- 4.
- [Mitteilungen]