Verwaltungsgericht GR, VR1 2026 38
1. September 2026 · Deutsch
Führerausweisentzug
Verwaltungsgericht GR · VR1 2026 38 · Deutsch
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 1. September 2026
mitgeteilt am 3. September 2026
Referenz VR1 26 38
Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Audétat, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit
Graubünden
Hofgraben 5, 7001 Chur
Beschwerdegegner
Gegenstand Führerausweisentzug
Sachverhalt
- A.
- A._____ lenkte am 10. Mai 2025, um 11:31 Uhr, den Personenwagen Mercedes-Benz, Modell CLA 250, mit dem Kontrollschild GR Z.1._____ auf der A3 Adliswil (Autobahn) und überschritt gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 22. Juni 2025 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz um 36 km/h. Damit war er mit stark überhöhter Geschwindigkeit unterwegs und wurde von der automatischen Verkehrsüberwachungsanlage erfasst.
- B.
- Mit Schreiben vom 11. Juli 2025 teilte das Strassenverkehrsamt Graubünden A._____ mit, dass es wegen des Vorfalls vom 10. Mai 2025 eine Administrativuntersuchung eröffnet hat und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Es handle sich bei der Geschwindigkeitsüberschreitung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (BGE 1C_83/2008 vom 16.10.2008). Nach einer schweren Widerhandlung müsse der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen werden.
- C.
- Im Massnahmenregister weist A._____ folgende Einträge auf:
Verfügungsdatum
Verfügende
Behörde
- 1.
- Behörde
Massnahme Ablauf Schweregrad der Widerhandlung
05.04.2024 GR Verwarnung leicht
28.05.2025 GR Entzug 1 Monat noch nicht deponiert leicht
- D.
- A._____ nahm mit Schreiben vom 30. Juli 2025 und vom 4. August 2025 schriftlich Stellung beim Strassenverkehrsamt.
- E.
- Mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Kanton Zürich, vom 31. Juli 2025 wurde A._____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 70.00, insgesamt CHF 700.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren und einer Busse von CHF 300.00 bestraft. Dem Strafbefehl zufolge hat der Beschwerdeführer den Tatbestand erfüllt, weil er nicht auf die signalisierte Höchstgeschwindigkeit achtete und damit rechnen musste, diese im Umfang von 36 km/h zu überschreiten, was er folglich zumindest in Kauf nahm. Dadurch habe er die übrigen Verkehrsteilnehmer zumindest abstrakt gefährdet, hätten diese doch nicht mit einem derart schnell fahrenden Fahrzeug rechnen müssen, sodass eine dadurch oder anderweitig bedingte Fehlreaktion eines der übrigen Verkehrsteilnehmer oder eine Fehlreaktion von A._____ bei den gefahrenen Tempi erhebliche Folgen hätte haben können und ihm zudem bei der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit nicht mehr genügend Zeit geblieben wäre, um auf überraschend auftauchende Hindernisse sachgerecht zu reagieren. Der Strafbefehl erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
- F.
- Mit Verfügung vom 28. August 2025 entzog das Strassenverkehrsamt A._____ den Führerausweis aufgrund des Ereignisses am 10. Mai 2025 für die Dauer von vier Monaten. Die Massnahme habe auch den Entzug allfälliger Lernfahr- und internationaler Führerausweise sowie die Aberkennung ausländischer Führerausweise zur Folge.
- G.
- Gegen diese Verfügung erhob A._____ mit Eingabe vom 24. September 2025 Beschwerde beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit (nachfolgend: DJSG). Sinngemäss beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Reduktion der Entzugsdauer auf einen Monat beziehungsweise die Anordnung einer milderen Massnahme im Sinne einer Bewährung. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe keine Signalisationstafel gesehen und sei bereits im Strafverfahren zu Unrecht bestraft worden. Die Administrativmassnahme stelle eine unzulässige Doppelbestrafung dar. Zudem machte er geltend, einen einwandfreien Fahrzeughalterleumund zu haben und aufgrund seiner persönlichen Situation, insbesondere seiner abgelegenen Wohnsituation zwingend auf den Führerausweis angewiesen zu sein, um u.a. alltägliche Einkäufe zu tätigen und Arzttermine wahrzunehmen. Zudem verlangte er eine Anhörung durch einen Staatsanwalt oder Richter.
- H.
- Mit Departementsverfügung vom 9. Juni 2026 wurde die Beschwerde teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 und 2 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 28. August 2025 aufgehoben. Der Führerausweis wurde A._____ im Sinne einer Zusatzmassnahme zur Verfügung vom 28. Mai 2025 für die Dauer von zwei Monaten entzogen. Weiter wurde angeordnet, dass A._____ seinen Führerausweis bis spätestens 31. Juli 2026 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Administrativmassnahmen, Rohanstrasse 5, 7000 Chur, zu deponieren habe. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von einem Drittel, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 380.00, Gebühren für Ausfertigungen und Mitteilungen in der Höhe von CHF 111.00, total CHF 491.00, wurden A._____ überbunden.
- I.
- Mit Eingabe vom 23. Juli 2026 (Poststempel) zeigte sich A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) überzeugt, ein Opfer des „Blitzer Skandals von Zürich“ zu sein und legte deshalb gegen den am 9. Juni 2026 verfügten Entzug des Führerausweises für die Dauer von zwei Monaten beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein und hielt fest, dass er sowohl die Departementsverfügung vom 9. Juni 2026 als auch die „2 Verfügungen vom 24 u. 25 … auch gerne beanstanden und kommentieren“ möchte. Weiter verlangte er eine richterliche Anhörung.
- J.
- Die stellvertretende Instruktionsrichterin forderte hierauf den Beschwerdeführer am 27. Juli 2026 unter Hinweis auf Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VGR; BR 370.100) auf, seine Eingabe zu verbessern, ansonsten auf diese nicht eigetreten werden könne. Insbesondere sei die Eingabe mit einem konkreten Antrag (Rechtsbegehren) zu ergänzen, einer Darstellung des Sachverhalts und einer konzisen Begründung, weshalb den Anträgen zu entsprechen sei bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtfehlerhaft entschieden habe. Schliesslich liege der Eingabe auch der angefochtene Entscheid nicht bei, was nachzuholen sei. Für die Behebung der beschriebenen Mängel gewährte die stellvertretende Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer eine Nachfrist bis am 10. August 2026.
- K.
- Mit Eingabe vom 28. Juli 2026 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente ein, darunter die angefochtene Verfügung, und beantragte die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Inhaltlich machte er sinngemäss einen Härtefall geltend.
- L.
- Der Instruktionsrichter gewährte mit Verfügung vom 29. Juli 2026 superprovisorisch die aufschiebende Wirkung, einstweilen bis am 14. August 2026. Gleichzeitig gab er dem DJSG Gelegenheit, sich zum Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung vernehmen zu lassen und forderte es gleichzeitig auf, dem Gericht den Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung zukommen zu lassen.
- M.
- Am 3. August 2026 beantragte das DJSG (nachfolgend:
Beschwerdegegner), die aufschiebende Wirkung sei in dem Sinne zu gewähren, so dass der Beschwerdeführer während der Dauer des Verfahrens vor Obergericht im Besitze seines Führerausweises bleibe. Gleichzeitig reichte der Beschwerdegegner den Zustellnachweis der angefochtenen Verfügung vom 9. Juni 2026 ein. Aus diesem ergibt sich, dass diese dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2026 zugestellt worden ist.
- N.
- Die stellvertretende Instruktionsrichterin gewährte mit Verfügung vom 4. August 2026 die vom Beschwerdeführer nachgesuchte aufschiebende Wirkung.
- O.
- Mit Verfügung vom 13. August 2026 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, zum Zustellnachweis und der sich daraus abzeichnenden Verspätung der Beschwerdeerhebung bis zum 26. August 2026 Stellung zu nehmen.
- P.
- Eine Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ist nicht eingegangen.
Erwägungen
- 1.
- Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich des Einzelrichters.
- 2.
- In formeller Hinsicht hat das Gericht insbesondere die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 1 VRG (Begehren, Sachverhalt, Begründung) und von Art. 52 Abs. 1 VRG (Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids; und somit Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels) von Amtes wegen zu prüfen.
- 3.
- Im konkreten Fall verhält es sich so, dass der Beschwerdegegner den Zustellungsnachweis betreffend die angefochtene Verfügung ins Recht gelegt hat. Aus diesem geht klarerweise hervor, dass der angefochtene Entscheid vom 9. Juni 2026 dem Beschwerdeführer gleichentags mitgeteilt worden ist und von diesem am Folgetag, dem 10. Juni 2026 zugestellt worden ist. Somit hat die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen am 11. Juni 2026 zu laufen begonnen und endete am 30. Tag, mithin am Freitag, 10. Juli 2026. Zu diesem Zeitpunkt herrschten auch (noch) keine Gerichtsferien, sodass eine Beschwerde, um rechtzeitig erhoben zu werden, spätestens am 10. Juli 2026 einer schweizerischen Poststelle hätte übergeben werden müssen. Die vom Beschwerdeführer am 23. Juli 2026 (Poststempel) eingereichte Beschwerde ist somit verspätet, bzw. ist erstellt, so dass die gesetzliche und peremptorische Anfechtungsfrist von 30 Tagen laut Art. 52 Abs. 1 VRG im Verfahren vor Obergericht mit Beschwerdeeingabe vom 23. Juli 2026 verpasst wurde, wenn auch nur um wenige Tage, zumal die Gerichtsferien ab dem 15. Juli bis um mit dem 15. August gegolten hätten (Art. 39 Abs. 1 lit. b VRG). Es mangelt vorliegend deshalb bereits an der (formellen) Eintretensvoraussetzung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeingabe resp. gesetzlichen Fristwahrung.
- 4.
- Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer innert Frist auch die seitens des Gerichts am 27. Juli 2026 monierten Mängel nicht behoben hat (Rechtsbegehren, Begründung), sondern dem Gericht einzig – aber immerhin – den angefochtenen Entscheid hat zukommen lassen, was aber nicht ausreicht. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Hinweis auf Art. 38 VRG auch auf die Folgen einer nicht oder nicht vollständigen Behebung der Mängel an der Beschwerde, nämlich das Nichteintreten, hingewiesen worden ist, fehlt es auch aus diesem Grund an einer Eintretensvoraussetzung.
- 5.
- Aufgrund dieser klaren Mängel im Beschwerdeverfahren muss die Beschwerde nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG als offensichtlich unzulässig taxiert werden, was zur Konsequenz hat, dass darauf nicht einzutreten ist.
- 6.
- Als spätester Abgabetermin wurde in der angefochtenen Verfügung der 31. Juli 2026 festgelegt. Dieser Termin erweist sich nach dem durchgeführten Beschwerdeverfahren als nicht mehr angemessen, da er abgelaufen ist. Im Übrigen wurde dem Beschwerdeführer durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung zugestanden, dass er seinen Führerausweis während der Dauer nicht dieses Verfahrens nicht abgeben muss. Mit diesem Urteil enden aber dieses Verfahren und damit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfrist wird hiermit der 15. Oktober 2026 als spätester Abgabetermin für den Führerschein festgelegt.
- 7.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Es wird dabei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass seitens des Gerichts mehrere Verfügungen haben erlassen werden müssen, ermessensweise eine Staatsgebühr von CHF 500.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerichtfertigt erachtet.
- 8.
- Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner (Kanton) keine Parteientschädigung zu, da er lediglich im Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises tätig wurde (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
Es wird erkannt:
- 1.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. A._____ hat den Führerausweis bis spätestens am 15. Oktober 2026 beim Strassenverkehrsamt des Kantons Graubünden, Abteilung Administrativmassnahmen, Rohanstrasse 5, 7000 Chur zu deponieren.
- 2.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus
- –
- einer Staatsgebühr von CHF 500.00
- –
- und den Kanzleiausgaben von CHF 176.00
Total CHF 676.00
gehen zulasten von A._____.
- 3.
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- 4.
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