Verwaltungsgericht GR, VR1 2026 3
24. August 2026 · Deutsch
Stimmrechtsbeschwerde (Einheit der Materie)
Verwaltungsgericht GR · VR1 2026 3 · Deutsch
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 24. August 2026
mitgeteilt am 2. September 2026
Referenz VR1 26 3
Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Audétat, Vorsitz
Pedretti und von Salis
Engler, Aktuarin ad hoc
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde B._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Stimmrechtsbeschwerde (Einheit der Materie)
Sachverhalt
- A.
- Mit Botschaft vom 29. Januar 2026 sowie der Bekanntgabe im Amtsblatt der C._____ am 6. Februar 2026 informierte die Gemeinde B._____ die Stimmbevölkerung über die Urnenabstimmung am 8. März 2026 betreffend die Errichtung eines Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum («D._____») auf dem Areal des E._____ in B._____. Die Vorlage umfasst den Abschluss eines Baurechtsvertrags zwischen der Gemeinde B._____ und der Projektträgerin F._____ AG (Baurechtsnehmerin) betreffend das Areal E._____, Grundstück Nr. Z.1._____, sowie den Verzicht auf die Rückforderung des Restguthabens der Gemeinde im Umfang von CHF 1'750'000.00 gegenüber der F._____ AG aus dem Darlehen vom 27. November 2016 für den Bau der Verbindung der Gondelbahn zwischen G._____-J._____-K._____.
- B.
- Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Stimmrechtsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden und beantragte, es sei festzustellen, dass die Einheit der Materie verletzt sei. Weiter sei die Abstimmung vom 8. März 2026 aufzuheben. Eventualiter sei die Vorlage zur Neugestaltung unter Wahrung der Einheit der Materie zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates, eventualiter sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten, da es sich um eine grundsätzliche stimmrechtliche Frage handle. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, dass die angefochtene Vorlage den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheit der Materie verletze. Die Vorlage vermische mehrere eigenständige Entscheidungsebenen, die nicht untrennbar miteinander verbunden seien: 1. den Erlass eines gemeindeeigenen Darlehens in der Höhe von CHF 1.75 Mio.; 2. den Abschluss eines Baurechtsvertrags für das Areal E._____; 3. das konkrete Bauprojekt eines Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum und 4. offene Fragen zur künftigen Betriebs- und Finanzierungsverantwortung einer Sportanlage, die in eine von der Gemeinde betriebene oder mitgetragene Infrastruktur eingebettet sei (Kosten, Unterhalt, Defizitdeckung, Zuständigkeiten). Diese Ebenen würden unterschiedliche politische Entscheidungen betreffen und müssten rechtlich sowie politisch getrennt beurteilt werden. Durch ihre Zusammenfassung in einer einzigen Ja-oder-Nein-Abstimmung würden die Stimmberechtigten gezwungen werden, unterschiedliche Anliegen gemeinsam zu akzeptieren oder abzulehnen. Dadurch werde die freie und unverfälschte Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt. Es bleibe unklar, welchem dieser Punkte der tatsächliche Wille der Bürgerinnen und Bürger gelte.
- C.
- Sowohl am 13. Februar 2026 als auch am 20. Februar 2026 kündigte die Gemeinde B._____ im Amtsblatt C._____ den am 20. Februar 2026 stattfindenden Informationsabend über die Abstimmung am 8. März 2026 an. Dort informierte sie insbesondere über das Bauprojekt, die Finanzierung sowie den Baurechtsvertrag.
- D.
- Mit Eingabe vom 23. Februar 2026 reichte die Gemeinde B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ihre Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Weiter sei die Abstimmung vom 8. März 2026 als rechtmässig zu bestätigen. Die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eventualiter verlangte sie für den Fall, dass das Gericht einzelne Elemente der Rüge als begründet erachten sollte, dass die Vorlage nicht aufzuheben sei, sondern die beanstandeten Aspekte im Wege richterlicher Auslegung zu klären seien, sofern verfahrensrechtlich zulässig. Im Wesentlichen führte die Beschwerdegegnerin aus, dass die Abstimmungsvorlage, welche am 8. März 2026 der Stimmbevölkerung unterbreitet werde, den Grundsatz der Einheit der Materie nicht verletze. Die Vorlage betreffe einzig den Baurechtsvertrag, welcher den Verzicht auf das Darlehen (die Restschuld) von CHF 1.75 Mio. beinhalte. Das Projekt und insbesondere das dazugehörige Baubewilligungsverfahren, als auch die Fragen des Betriebs seien ausserhalb der Abstimmung zu klären. Insbesondere das Bauprojekt, welches durch eine private Bauherrschaft realisiert werde, könne nicht Bestandteil der Abstimmungsvorlage sein. Dasselbe gelte für die betrieblichen Details, welche durch die Betreiber des E._____ und des neuen Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum festzulegen seien. Beide Elemente würden in einem direkten kausalen und funktionalen Zusammenhang stehen: ohne Baurecht kein Bauprojekt; ohne Verzicht auf die Rückforderung des Darlehens von CHF 1.75 Mio. keine Finanzierung von privater Seite durch die F._____ AG; ohne Finanzierung kein Bau. Die Vorlage sei als integriertes Gesamtpaket konzipiert worden und könne sachlich nur als Einheit beurteilt bzw. entschieden werden. Soweit die Urnengemeinde den Baurechtsvertrag und den Verzicht auf das Darlehen von CHF 1.75 Mio. beschliesse, würden die Bergbahnen in der Folge ein Bauprojekt ausarbeiten.
- E.
- Mit Eingabe vom 25. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein und hielt sinngemäss an seinen Anträgen fest. Er führte aus, dass ein wirtschaftlicher Zusammenhang nicht genüge, um eine rechtlich zwingende Einheit im Sinne der Einheit der Materie zu begründen. Die Behandlung der Restschuld stelle einen eigenständigen Vermögensentscheid dar. Sie betreffe die Umwandlung einer bestehenden Forderung der Beschwerdegegnerin in projektbezogene Leistungen und Standortbeiträge. Dass das Projekt ohne diese Regelung nicht realisiert würde, begründe keine rechtliche Zwangseinheit. Entscheidend sei, dass die vermögensrechtliche Disposition inhaltlich selbständig beurteilt werden könne. Zudem würde der Baurechtsvertrag für sich alleine nicht zwingend der obligatorischen Volksabstimmung unterstehen. Die Zuständigkeit des Stimmvolkes werde erst durch die zusätzliche vermögensrechtliche Disposition über CHF 1'750'000.00 ausgelöst. Der abstimmungsrechtlich zentrale Entscheid betreffe damit die Umwandlung dieser Forderung. Gerade dieser eigenständige Vermögensentscheid werde jedoch nicht isoliert zur Abstimmung gestellt, sondern mit dem Baurechtsvertrag verbunden. Sollte die Einheit der Materie fehlen, betreffe dies die Struktur der Vorlage und könne nicht durch Auslegung einzelner Elemente geheilt werden. Die Frage der Einheit sei eine Frage der formellen Zulässigkeit der Vorlage. Weiter ersuchte er, dem Kostenantrag der Beschwerdegegnerin nicht zu folgen, da Stimmrechtsbeschwerden im öffentlichen Interesse liegen würden.
- F.
- Duplizierend hielt die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 3. März 2026 an ihren Anträgen und Ausführungen fest.
- G.
- Die Stimmbevölkerung nahm die Vorlage an der Urnenabstimmung vom 8. März 2026 mit 596 (65 %) Ja-Stimmen zu 322 (35 %) Nein-Stimmen an. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
- 1.1.
- Gemäss Art. 3 Abs. 4 des Gesetzes über die politischen Rechte der Gemeinde B._____ (011) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht als Verfassungsgericht auch Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen. Nach Art. 59 lit. a VRG können mit der Beschwerde namentlich Verletzungen von verfassungsmässigen und politischen Rechten sowie des Grundsatzes des Vorrangs von übergeordnetem Recht geltend gemacht werden. Insbesondere können Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung einer Abstimmung und deren Durchführung gerügt werden (PVG 2012 Nr. 5 E. 2a). Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Abstimmungsvorlage in zulässiger Art und Weise die Verletzung der Einheit der Materie in Abstimmungssachen geltend und damit einen Eingriff in das Stimmrecht bzw. die freie Meinungsbildung bei Abstimmungen i.S.v. Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG.
- 1.2.
- Der Beschwerdeführer ist in B._____ wohnhaft und folglich stimmberechtigt, weshalb er gemäss Art. 58 Abs. 2 VRG zur Beschwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen legitimiert ist.
- 1.3.
- Bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen beträgt die Frist gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG zehn Tage seit der Mitteilung des Beschwerdeentscheids (lit. a) oder seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe der Ergebnisse einer Wahl und Abstimmung (lit. b). Diese kurze Frist begründete der Gesetzgeber seinerzeit mit dem klaren Bedürfnis nach rascher Rechtssicherheit im Bereich der politischen Rechte (vgl. die Botschaft der Regierung an den Grossen Rat vom 30. Mai 2006, Heft Nr. 6/2006–2007, S. 554 f.). Nach langjähriger Praxis des Obergerichts bzw. des ehemaligen Verwaltungsgerichts und Art. 21 Abs. 3 GG (BR 175.050) muss ein entdeckter Verfahrensmangel (nach Erhalt der Abstimmungs-/ Wahlunterlagen samt allfälliger Botschaften) sofort bzw. vor oder spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung selbst bzw. am Tage der Urnenabstimmung gerügt werden (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 20 14 vom 4. Mai 2021 E. 6.4, R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E. 3.6.3 m.H., V 12 10 vom 3. September 2013 E. 3a; PVG 2012 Nr. 3 E. 2c, 1990 Nr. 2, 1986 Nr. 4; FETZ, Bündner Gemeinderecht, 2020, S. 184). Am 6. Februar 2026 wurde die Stimmbevölkerung im Amtsblatt C._____ über die Geschäfte der Gemeinderatssitzung vom 28. Januar 2026, namentlich über die Abstimmung vom 8. März 2026, informiert (act. B.1). Die Botschaft zur Abstimmung, datiert vom 29. Januar 2026 (act. C.5), wurde der Stimmbevölkerung gemäss unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers am 9. Februar 2026 zugestellt (vgl. act. A.3 S. 1; act. A.2 S. 7). Gleichentags und somit vor der Abstimmung am 8. März 2026 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Stimmrechtsbeschwerde (vgl. act. A.1).
- 1.4.
- Die Beschwerde wurde zudem formgerecht eingereicht (Art. 60 Abs. 2 VRG und Art. 38 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 62 VRG). Darauf ist demnach – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 2 – einzutreten. Nach Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 62 VRG entscheidet das Obergericht vorliegend in der Besetzung mit drei Richterpersonen.
- 2.
- Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob eine Verletzung der politischen Rechte i.S.v. Art. 34 Abs. 2 BV bzw. Art. 10 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) vorliegt, welche die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gewährleisten. Soweit der Beschwerdeführer anbegehrt, es sei festzustellen, dass die Einheit der Materie verletzt sei, ist festzuhalten, dass sich ein Feststellungsbegehren im Verhältnis zu einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren als subsidiär erweist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_4/2022 vom 4. Mai 2022 E. 1.3.2, 9C_383/2020 vom 22. März 2021 E. 1 und 9C_235/2018 vom 2. Juli 2018 E. 1), weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
- 3.1.
- Nach Art. 34 Abs. 1 BV sind die politischen Rechte gewährleistet. Die in Art. 34 Abs. 2 BV vorgesehene Garantie der politischen Rechte schützt die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe (vgl. auch Art. 10 Abs. 2 KV). Die in Art. 34 Abs. 2 BV verankerte Wahl- und Abstimmungsfreiheit gibt den Stimmberechtigten Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Der Anspruch der Stimmberechtigten auf freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe soll garantieren, dass alle Stimmberechtigten ihren Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen und entsprechend mit ihrer Stimme zum Ausdruck bringen können. Die Wahl- und Abstimmungsfreiheit gewährleistet die für den demokratischen Prozess und die Legitimität direktdemokratischer Entscheidungen erforderliche Offenheit der Auseinandersetzung (vgl. BGE 150 I 17 E. 4.1, 146 I 129 E. 5.1, 145 I 1 E. 4.1, 143 I 78 E. 4.3, 140 I 338 E. 5).
- 3.2.
- Art. 34 Abs. 2 BV garantiert unter anderem den Anspruch auf Respektierung der Einheit der Materie der Abstimmungsvorlage (vgl. MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 615 f.). Der Grundsatz der Einheit der Materie verlangt, dass eine Vorlage grundsätzlich nur einen Sachbereich zum Gegenstand haben darf bzw. dass zwei oder mehrere Sachfragen und Materien nicht in einer Art und Weise miteinander zu einer einzigen Abstimmungsvorlage verbunden werden, welche die Stimmberechtigten in eine Zwangslage versetzt und ihnen keine freie Wahl zwischen den einzelnen Teilen belässt. Umfasst eine Abstimmungsvorlage mehrere Sachfragen und Materien, ist erforderlich, dass die einzelnen Teile einen sachlichen inneren Zusammenhang aufweisen, in einer sachlichen Beziehung zueinander stehen und dasselbe Ziel verfolgen. Da der Begriff der Einheit der Materie von relativer Natur ist und die Gewichtung einzelner Teile einer Vorlage und ihres Verhältnisses zueinander zudem vorab eine politische Frage ist, kommt den Behörden bei der Ausgestaltung von Abstimmungsvorlagen ein weiter Gestaltungsspielraum zu. An die Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Materie dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Überdies betont die Rechtsprechung, dass die Stimmberechtigten keinen verfassungsmässigen Anspruch darauf haben, dass ihnen einzelne, allenfalls besonders wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden; sie müssen sich vielmehr auch dann für die Gutheissung oder Ablehnung der ganzen Vorlage entscheiden, wenn sie nur mit einzelnen Vorschriften einverstanden sind bzw. einzelne Teile ablehnen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_109/2016 vom 8. August 2016 E. 2.1; vgl. PVG 2009 Nr. 1 E. 6). Lehre und Rechtsprechung haben zum Erfordernis des inneren sachlichen Zusammenhangs Fallgruppen unterschiedlicher Konstellationen herausgearbeitet und die Einhaltung des Grundsatzes der Einheit der Materie etwa an folgenden Kriterien gemessen: Beschränkung auf einen einzigen Zweck, Verbindung eines Zwecks mit der dafür erforderlichen Finanzierung, Verbindung einer Regel mit einer Übergangsbestimmung, Verbindung verschiedener Forderungen mit logischem oder sachlichem Zusammenhang, Verbindung der Forderung nach Aufhebung einer Regelung mit einem Ersatzvorschlag (vgl. etwa BGE 129 I 366 E. 2.3, 113 Ia 46 E. 4a; TSCHANNEN, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Staatsrecht], 5. Aufl. 2021, Rz. 1932). Wenn die Einheit der Materie gewahrt ist, müssen sich die Stimmbürger für oder gegen das Ganze entscheiden. Sie haben keinen verfassungsmässig geschützten Anspruch darauf, dass ihnen einzelne, allenfalls (für sie) besonders wichtige Teile einer Vorlage gesondert zur Abstimmung vorgelegt werden (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 19 5 vom 25. November 2019 E. 4.3).
- 3.3.
- Nach Art. 17 Abs. 1 GG richtet sich das Abstimmungsverfahren in Gemeindeangelegenheiten nach dem Recht der Gemeinde. Subsidiär gelten die Vorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton Graubünden (GPR; BR 150.100). Gemäss Art. 31 der Verfassung der Gemeinde B._____ (010; nachfolgend: Gemeindeverfassung) stellt das oberste Organ die Gemeinschaft der Stimmberechtigten dar, welche ihre Rechte an der Urne ausüben. Gemäss Art. 14 der Gemeindeverfassung finden Abstimmungen an der Urne statt (Abs. 1). Die Frage der Vorlage wird dem Stimmberechtigen so gestellt, dass er sie mit Ja oder Nein beantworten kann (Abs. 2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. j der Gemeindeverfassung übt der Gemeinderat die oberste Aufsicht über die gesamte Gemeindeverwaltung aus. Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere die Vorabprüfung aller Angelegenheiten, die der Volksabstimmung unterliegen. Nach Art. 36 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Gemeinde B._____ (012; nachfolgend: Geschäftsordnung) informiert der Gemeindevorstand die Öffentlichkeit über den Verlauf der Geschäfte und die getroffenen Entscheide.
- 4.1.
- Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die angefochtene Vorlage den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Einheit der Materie verletze. Die vorliegende Vorlage vermische mehrere eigenständige Entscheidungsebenen, die nicht untrennbar miteinander verbunden seien: 1. den Erlass eines gemeindeeigenen Darlehens in der Höhe von CHF 1.75 Mio.; 2. den Abschluss eines Baurechtsvertrags für das Areal E._____; 3. das konkrete Bauprojekt eines Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum und 4. offene Fragen zur künftigen Betriebs- und Finanzierungsverantwortung einer Sportanlage, die in eine von der Beschwerdegegnerin betriebene oder mitgetragene Infrastruktur eingebettet sei (Kosten, Unterhalt, Defizitdeckung, Zuständigkeiten). Diese Ebenen würden unterschiedliche politische Entscheidungen betreffen und müssten rechtlich sowie politisch getrennt beurteilt werden. Durch ihre Zusammenfassung in einer einzigen Ja-oder-Nein-Abstimmung würden die Stimmberechtigten gezwungen, unterschiedliche Anliegen gemeinsam zu akzeptieren oder abzulehnen. Dadurch werde die freie und unverfälschte Willensbildung der Stimmberechtigten beeinträchtigt. Es bleibe unklar, welchem dieser Punkte der tatsächliche Wille der Bürgerinnen und Bürger gelte. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang genüge nicht, um eine rechtlich zwingende Einheit im Sinne der Einheit der Materie zu begründen. Die Behandlung der Restschuld stelle einen eigenständigen Vermögensentscheid dar. Sie betreffe die Umwandlung einer bestehenden Forderung der Beschwerdegegnerin in projektbezogene Leistungen und Standortbeiträge. Dass das Projekt ohne diese Regelung nicht realisiert würde, begründe keine rechtliche Zwangseinheit. Entscheidend sei, dass die vermögensrechtliche Disposition inhaltlich selbständig beurteilt werden könne. Der Baurechtsvertrag für sich alleine würde nicht zwingend der obligatorischen Volksabstimmung unterstehen, dies werde erst durch die zusätzliche vermögensrechtliche Disposition über CHF 1'750'000.00 ausgelöst. Sollte die Einheit der Materie fehlen, könne dies nicht durch Auslegung einzelner Elemente geheilt werden. Die Frage der Einheit sei eine Frage der formellen Zulässigkeit der Vorlage.
- 4.2.
- Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Abstimmungsvorlage, welche am 8. März 2026 der Stimmbevölkerung unterbreitet werde, den Grundsatz der Einheit der Materie nicht verletze. Die Vorlage betreffe einzig den Baurechtsvertrag, welcher den Verzicht auf das Darlehen (die Restschuld) von CHF 1.75 Mio. beinhalte. Das Projekt und insbesondere das dazugehörige Baubewilligungsverfahren, als auch die Fragen des Betriebs seien ausserhalb der Abstimmung zu klären. Insbesondere das Bauprojekt, welches durch eine private Bauherrschaft realisiert werde, könne nicht Bestandteil der Abstimmungsvorlage sein. Dasselbe gelte ebenso für die betrieblichen Details, welche durch die Betreiber des E._____ und des neuen Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum festzulegen seien. Die Vorlage umfasse in sachlich untrennbarer Weise die folgenden Elemente: Den Abschluss eines Baurechtsvertrages zwischen der Beschwerdegegnerin und der Projektträgerin F._____ AG (Baurechtsnehmerin) betreffend das Areal des E._____, Grundstück Nr. Z.1._____, welcher die planungsrechtliche Grundlage des gesamten Vorhabens bilde, sowie den Verzicht auf die Rückforderung des Restguthabens der Beschwerdegegnerin aus dem Darlehen, beschlossen am 27. November 2016, als integraler Standortbeitrag der Beschwerdegegnerin an das Finanzierungsmodell. Beide Elemente würden in einem direkten kausalen und funktionalen Zusammenhang stehen: ohne Baurecht kein Bauprojekt; ohne Verzicht auf die Rückforderung des Darlehens von CHF 1.75 Mio. keine Finanzierung von privater Seite durch die F._____ AG; ohne Finanzierung kein Bau. Die Vorlage sei als integriertes Gesamtpaket konzipiert worden und könne sachlich nur als Einheit beurteilt bzw. entschieden werden. Soweit die Urnengemeinde den Baurechtsvertrag und den Verzicht auf das Darlehen von CHF 1.75 Mio. beschliesse, würden die Bergbahnen in der Folge das Bauprojekt ausarbeiten. Erst auf Grundlage des Bauprojekts könne die Zusammenarbeit zwischen dem Betrieb des E._____ (Beschwerdegegnerin) und der F._____ AG im Detail ausgearbeitet werden.
- 4.3.
- Am 8. März 2026 wurde an der Urne über die Errichtung eines Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum («D._____») auf dem Areal des E._____ in B._____ abgestimmt (vgl. act. C.5, C.6). Die Vorlage umfasste den Abschluss eines Baurechtsvertrags zwischen der Beschwerdegegnerin und der Projektträgerin F._____ AG (Baurechtsnehmerin) betreffend das Areal E._____, Grundstück Nr. Z.1._____, sowie den Verzicht auf die Rückforderung des Restguthabens der Gemeinde aus dem Darlehen im Umfang von CHF 1'750'000.00, welches am 27. November 2016 an die F._____ AG für die Verbindung G._____-J._____- K._____ bewilligte wurde (act. C.5 Ziff. 4 ff.). Dies wurde im Vorfeld im Amtsblatt C._____ vom 6. Februar 2026 im Rahmen des Berichts über die Gemeinderatssitzung vom 28. Januar 2026 publiziert (act. B.1 S. 12). Die Botschaft, datiert vom 29. Januar 2026 (act. C.5), wurde der Stimmbevölkerung gemäss unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers am 9. Februar 2026 zugestellt (act. A.3 S. 1; act. A.2 S. 7).
- 4.4.
- Der genaue Wortlaut der Abstimmungsfrage lautete wie folgt: «Vuleis Vus approbar il contract da dretg da baghegiar denter la vischnaunca e las Penducularas I._____ cun desister sin la restituziun dil deivet restont dallas Pendicularas I._____ da frs. 1'750'000?» [act. C.6]). Vorliegend umfasst die Abstimmung demnach zwei Sachfragen, nämlich einerseits die Genehmigung des Baurechtsvertrages und andererseits die Genehmigung des Verzichts auf die Rückzahlung einer Restschuld. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist, ob die beiden Sachfragen in einem engen sachlich inneren Zusammenhang stehen, eine sachliche Beziehung aufweisen und dasselbe Ziel verfolgen, damit die Einheit der Materie gemäss Art. 34 Abs. 2 BV gewahrt bleibt.
- 4.5.
- Der Baurechtsvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin
(Grundeigentümerin Grundstück Nr. Z.1._____ Plan 22) und den F._____ AG (Baurechtsberechtigte) soll die Einräumung eines Baurechts zulasten des Grundstücks Nr. Z.1._____ beinhalten (act. C.1 S. 2 lit. a). Die Baurechtsberechtigte wäre dadurch berechtigt und verpflichtet, auf dem Baurechtsgrundstück eine mehrgeschossige Indoor-Halle für Spiel- und Freizeitaktivitäten sowie Unterhaltungsmöglichkeiten im Rahmen des Baugesetzes der Beschwerdegegnerin zu erstellen, zu unterhalten und dauernd beizubehalten (act. C.1 S. 4 lit. c). Das Baurecht würde bis am 31. Dezember 2057 andauern (act. C.1 S. 4 lit. d). Im Vertragsentwurf wurde zudem folgendes festgehalten (act. C.1 S. 7): «Die Gemeinde erklärt sich bereit den Bau der Indoor-Halle mit einem Beitrag von CHF 1'750'000.00 zu unterstützen. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Die Restschuld der F._____ AG aus dem Darlehen am Bau der Verbindung der Gondelbahn zwischen G._____-J._____-K._____ beträgt am 31. Dezember 2025 CHF 1'750'000.00. Diese Schuld wird den F._____ AG wie folgt erlassen: CHF 1'000'000.00 wird als Standortbeitrag der Gemeinde B._____ (Grundeigentümerin) angerechnet. CHF 750'000.00 werden während der Laufzeit des Baurechtsvertrages (während 30 Jahren) ein jährlicher Betrag von CHF 25'000.00 durch die Gemeinde B._____ (Grundeigentümerin) mit dem Angebot (oder ein gleichwertiges Angebot) der Golden-Card verrechnet. Sofern das Angebot der Golden-Card (oder ein gleichwertiges Angebot) nicht weitergeführt werden kann/sollte, sichert die Baurechtsnehmerin den Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde B._____ auf die Eintrittspreise der Indoorhalle einen Rabatt von 50 % zu. Auf Nachforderungen seitens der Gemeinde zu Hypothekarzinsen aus dem Darlehen wird verzichtet.» Die Finanzierung wurde zudem auch in der Botschaft detailliert erläutert (act. C.5 S. 13).
- 4.6.
- Weiter wird im Vertragsentwurf in den obligatorischen Bestimmungen zum Baurecht festgehalten, dass die Baurechtsberechtigte verpflichtet sei, nach Unterzeichnung des Vertrages die Planungsarbeiten unverzüglich aufzunehmen und sämtliche Vorkehrungen zur Erlangung der erforderlichen Baubewilligung zu treffen und speditiv voranzutreiben (act. C.1 S. 8 lit. d). Folglich lässt sich daraus schliessen, dass der Baurechtsvertrag den ersten Schritt auf dem Weg zur Realisierung des Bauprojekts bzw. die planungsrechtliche Voraussetzung darstellt. Somit werden erst nach dem Abschluss des Baurechtsvertrages die Planungsarbeiten im Detail begonnen und ein ordentliches Baubewilligungsverfahren eingeleitet.
- 4.7.
- Weiter stellt der Verzicht auf das Restguthaben des Darlehens einen Bestandteil des Baurechtsvertrages dar (act. C.1 S. 7 lit. b). Damit soll die F._____ AG bei der Finanzierung des Bauprojekts durch die Beschwerdegegnerin unterstützt werden. Mit anderen Worten bedingt somit die Genehmigung des Baurechtsvertrags auch den Verzicht auf das Restguthaben, da der Verzicht Bestandteil des Vertrages bildet. Folglich würde die Nichtgenehmigung der Stimmbevölkerung hinsichtlich des Verzichts auf das Restguthaben auch den Vertrag dahinfallen lassen und umgekehrt. Zudem führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Investitionen der F._____ AG in das Bauprojekt des Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum mit der Bedingung verbunden seien, dass die Beschwerdegegnerin auf das Darlehen (Restschuld) aus dem Jahr 2016 verzichte (act. A.2 S. 3 Ziff. 3). Somit weisen die beiden Sachfragen einen sachlichen inneren Zusammenhang auf, stehen in einer sachlichen Beziehung zueinander und verfolgen dasselbe Ziel, nämlich die Grundlagen und die Finanzierung für das Bauprojekt des Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum festzulegen. Dementsprechend liegt vorliegend keine Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Materie gemäss Art. 34 Abs. 2 BV vor.
- 4.8.
- Zudem kann festgehalten werden, dass gemäss Art. 32 Abs. 1 der Gemeindeverfassung der Urnenabstimmung unter anderem Beschlüsse über neue einmalige Ausgaben ab einem Betrag von CHF 500'000.00 für denselben Zweck und ab CHF 50'000.00, wenn es sich um wiederkehrende Ausgaben handelt (lit. d), unterliegen. Da der Verzicht auf das Restguthaben des Darlehens von CHF 1'750'000.00, wie der Beschwerdeführer korrekt ausführt, demnach der Abstimmung unterliegt und dieser, wie bereits ausgeführt, ein integrierender Bestandteil des Baurechtsvertrages darstellt sowie hinsichtlich der Abstimmungsvorlage keine Verletzung der Einheit der Materie besteht, ist die Abstimmung über beide Sachfragen gemeinsam (Baurechtsvertrag und Darlehensverzicht) nicht zu beanstanden.
- 4.9.
- Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass mehrere eigenständige Entscheidungsebenen miteinander vermischt werden, die nicht untrennbar miteinander verbunden sind, kann festgehalten werden, dass sich die Abstimmung vom 8. März 2026 einzig auf den Baurechtsvertrag einerseits und den Verzicht auf das Restguthaben aus dem Darlehen andererseits bezieht (vgl. act. C.1). Die Ausarbeitung des Bauprojekts durch die F._____ AG sowie das dazugehörige Baubewilligungsverfahren ist erst in einem späteren Zeitpunkt relevant bzw. entscheidet darüber die Baubehörde. Diesbezügliche Rügen sind dann gegebenenfalls mittels Baueinsprache vorzubringen. Schliesslich betreffen, wie bereits in Erwägung 4.7 hiervor ausgeführt, beide Sachfragen das gemeinsame Bauprojekt des Spiel- und Bewegungsparks mit Akrobatikzentrum und bedingen einander. Folglich ist es rechtmässig und sinnvoll, beide Sachfragen in einer Abstimmung dem Stimmvolk zu unterbreiten, auch wenn eine Trennung der Sachfragen möglich wäre.
- 5.
- Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
- 6.1.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei sich eine Staatsgebühr von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen erweist (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG).
- 6.2.
- Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass. Folglich ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird erkannt:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- 2.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus
- –
- einer Staatsgebühr von CHF 1’000.00
- –
- und den Kanzleiausgaben von CHF 296.00
Total CHF 1’296.00
gehen zulasten von A._____.
- 3.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- 4.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- 5.
- [Mitteilungen]