Verwaltungsgericht GR, VR1 2026 40
24. September 2026 · Deutsch
Wirtschaftsunterstützungsmassnahmen
Verwaltungsgericht GR · VR1 2026 40 · Deutsch
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 24. September 2026
mitgeteilt am 28. September 2026
Referenz VR1 26 40
Instanz Erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Audétat, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
gegen
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden
Beschwerdegegner
Gegenstand Wirtschaftsunterstützungsmassnahmen
Sachverhalt
- A.
- Dem Unternehmen A._____ (ehemals B._____; wurde, auf Gesuch vom 5. Mai 2021 hin, mit Entscheid vom 14. Mai 2021 ein Härtefallbeitrag von insgesamt CHF 29‘917.-- zugesichert und in der Folge ausbezahlt. Im besagten Entscheid wurde ausdrücklich eine Verwendungseinschränkung der Beiträge wie folgt festgehalten: «Das unterstützte Unternehmen darf für das Geschäftsjahr, in dem die Härtefallmassnahme ausgerichtet wird, sowie für die drei darauffolgenden Jahre, keine Dividenden und Tantiemen ausschütten oder deren Ausschüttung beschliessen und keine Rückerstattung von Kapitaleinlagen vornehmen oder beschliessen.»
- B.
- Am 30. Juni 2024 meldete die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) gestützt auf Daten der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), dass die A._____ am 22. Dezember 2023 eine Gewinnausschüttung in der Höhe von 25‘000.-- Franken beschlossen, am 27. Dezember 2023 verbucht und ausbezahlt habe.
- C.
- Mit Datum vom 3. Dezember 2024 stellte die ESTV dem DVS auf Gesuch hin die Deklarationen der Verrechnungssteuer auf dem Ertrag von […] zu, mit welchem Dokument die A._____ die Gewinnausschüttung für das Geschäftsjahr 2023 der ESTV meldete.
- D.
- Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 wurde die A._____ aufgefordert, zu dieser Gewinnausschüttung und dem möglichen Verstoss gegen die erwähnte Verwendungseinschränkung Stellung zu nehmen. Die A._____ führt im Wesentlichen sinngemäss aus, dass der beschlossene Dividendenbetrag nicht ausbezahlt worden sei, sondern buchhalterisch auf dem Kontokorrent des geschäftsführenden Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft verbuch worden sei. Damit hätten die entsprechenden Mittel der Gesellschaft weiterhin zur Verfügung gestanden und seien seitens des geschäftsführenden Gesellschafters nicht privat verwendet worden. Damit sei einzig die Forderung der Gesellschaft gegenüber dem geschäftsführenden Gesellschafter verringert worden und es seien keine Mittel abgeflossen.
- E.
- Am 17. Juli 2026 (mitgeteilt am 20. Juli 2026) widerrief das DVS die Beitragsverfügung vom 14. Mai 2021 teilweise und verpflichtete das Unternehmen A._____, den Anteil von CHF 25‘000.-- des erhaltenen Härtefallbeitrags innert 30 Tagen zurückzubezahlen. Weiter behielt sich der Kanton vor, weitere bzw. den gesamten Härtefallbeitrag in der Höhe von insgesamt CHF 29‘917.-- zurückzufordern, sollte er seitens des Bundes dazu rechtverbindlich verpflichtet werden.
- F.
- Gegen diese Departementsverfügung reichte die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 30. Juli 2026 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein und begründete dies «mit der fehlenden Auszahlung». Weiter wurde angekündigt, dass allfällige Beweismittel durch den momentan ferienabwesenden Treuhänder nachgereicht würden.
- G.
- Der stellvertretende Instruktionsrichter forderte hierauf die Beschwerdeführerin am 31. Juli 2026 unter Hinweis auf Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VGR; BR 370.100) auf, ihre Eingabe innerhalb der noch bis am 14. September 2026 laufenden Rechtsmittelfrist zu verbessern, ansonsten auf diese nicht eigetreten werden könne. Insbesondere sei die Eingabe mit einem konkreten Antrag (Rechtsbegehren) zu ergänzen, einer Darstellung des Sachverhalts und einer konzisen Begründung, weshalb den Anträgen zu entsprechen sei bzw. inwiefern die Vorinstanz rechtfehlerhaft entschieden haben sollte. Das Schreiben schliesst mit dem Hinweis, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, sollten die Mängel nicht innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist durch die Beschwerdeführerin behoben werden.
- C.
- Innert Frist und bis zum heutigen Urteilsdatum ist keine Verbesserung der Mängel erfolgt.
Erwägungen
- 1.
- Nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG (BR 370.100) entscheidet das Obergericht des Kantons Graubünden in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Im konkreten Fall geht es zunächst darum, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der Beschwerde erfüllt sind oder das eingelegte Rechtsmittel andernfalls als offensichtlich unzulässig zu beurteilen ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfragen fällt vorliegend in den Kompetenzbereich des Einzelrichters.
- 2.
- In formeller Hinsicht hat das Gericht insbesondere die Formvorschriften von Art. 38 Abs. 1 VRG (Begehren, Sachverhalt, Begründung) und von Art. 52 Abs. 1 VRG (Beschwerde innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids; und somit Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels) von Amtes wegen zu prüfen.
- 3.
- Die Beschwerdeführerin hat innert Frist die seitens des Gerichts am 31. Juli 2026 monierten Mängel nicht behoben (Rechtsbegehren, Sachverhalt, Begründung). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit Hinweis auf Art. 38 VRG auch auf die Folgen einer nicht oder nicht vollständigen Behebung der Mängel an der Beschwerde, nämlich das Nichteintreten, hingewiesen worden ist, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung.
- 4.
- Aufgrund dieser klaren Mängel im Beschwerdeverfahren muss die Beschwerde nach Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG als offensichtlich unzulässig taxiert werden, was zur Konsequenz hat, dass darauf nicht einzutreten ist.
- 5.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es wird dabei unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein bloss geringer Aufwand entstanden ist, ermessensweise eine Staatsgebühr am untersten Rand der Spannweite, konkret von CHF 250.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) als angemessen und gerechtfertigt erachtet.
- 6.
- Aussergerichtlich steht dem Beschwerdegegner (Kanton) keine Parteientschädigung zu, da er bislang keine Aufwendungen hatte und solche ohnehin lediglich in den Rahmen seines amtlichen Wirkungskreises fallen würden (vgl. Art. 78 Abs. 2 VRG).
Es wird erkannt:
- 1.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 2.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus
- –
- einer Staatsgebühr von CHF 250.00
- –
- und den Kanzleiausgaben von CHF 135.00
Total CHF 385.00
gehen zulasten der A._____.
- 3.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- 4.
- [Mitteilungen]