Verwaltungsgericht GR, VR2 2026 38
20. August 2026 · Deutsch
Feuerwehrpflichtersatz
Verwaltungsgericht GR · VR2 2026 38 · Deutsch
Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 20. August 2026
mitgeteilt am 21. August 2026
Referenz VR2 26 38
Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Righetti, Vorsitz
Parteien A._____
Beschwerdeführer
gegen
B._____
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Feuerwehrpflichtersatz
Sachverhalt
- A.
- Am 2. Juli 2026 reichte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Obergericht des Kantons Graubünden eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) betreffend die Feuerwehrpflichtersatzabgabe.
- B.
- Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2026 forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. August 2026 einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu leisten, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zudem teilte der Vorsitzende dem Beschwerdeführer mit, dass seine Eingabe den gesetzlichen Anforderungen von Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege nicht genüge. Er forderte ihn deshalb auf, den angefochtenen Entscheid bis zum 17. August 2026 nachzureichen, mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall die Eingabe unberücksichtigt bleibe.
- B.
- Bis zum heutigen Urteilsdatum konnte der Zahlungseingang des Kostenvorschusses nicht verzeichnet werden. Ausserdem wurde der Anordnung auf Nachbesserung der Beschwerde keine Folge geleistet.
Erwägungen
- 1.
- Ist ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet entscheidet die oder der zuständige Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 43 Abs. 3 lit. b VRG [BR 370.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 3 GOG [BR 173.000]). Bei der vorliegenden Beschwerde vom 2. Juli 2026 handelt es sich – wie in den nachstehenden Erwägungen ausgeführt wird – um ein infolge Fehlens der erforderlichen Prozessvoraussetzungen offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel, weswegen das angerufene Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet.
- 2.1.
- Gemäss Art. 38 Abs. 1 VRG sind Rechtsschriften unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen. Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).
- 2.2.
- Im konkreten Fall forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2026 unter Androhung der Säumnisfolgen zur Nachbesserung bis zum 17. August 2026 auf. Innerhalb der erwähnten Frist erfolgte keine Eingabe, welche der ausdrücklichen Aufforderung des Vorsitzenden entsprach. Somit ist auf die Beschwerde vom 2. Juli 2026 gestützt auf Art. 38 Abs. 3 VRG nicht einzutreten.
- 3.1.
- Gemäss Art. 74 Abs. 1 VRG kann die Behörde von der gesuchstellenden, der beschwerdeführenden oder der klagenden Partei einen Kostenvorschuss verlangen. Für die Leistung des Kostenvorschusses ist der Partei eine angemessene Frist zu setzen (Art. 74 Abs. 2 VRG). Leistet die Partei den Kostenvorschuss trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht fristgemäss, ist auf ihr Begehren nicht einzutreten (Art. 74 Abs. 3 VRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Interesse einer ordnungsgemässen Justizverwaltung zulässig, für die mutmasslichen Prozesskosten einen Vorschuss von demjenigen zu verlangen, der staatlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt; dies entspricht einer allgemeinen Praxis in den Kantonen und im Bund (BGE 124 I 241 E. 4a). Wird die Gültigkeit eines Rechtsmittels kraft ausdrücklicher Vorschrift von der rechtzeitigen Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht, so kann darin grundsätzlich weder ein überspitzter Formalismus noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien über die Höhe des Vorschusses, die Zahlungsfrist und die Folgen der Nichtleistung in angemessener Weise aufmerksam gemacht wurden (so bereits BGE 96 I 521 E. 4; bestätigt z.B. in den Urteilen des Bundesgerichts 1P_163/1997 vom 17. Juni 1997 E. 2c und 1P_371/2004 vom 21. September 2004 E. 4; vgl. zu dieser Praxis auch die Urteile des Verwaltungsgerichts Graubünden
A 23 30 vom 5. September 2023 E. 2 und U 23 45 vom 29. Juni 2023 E. 2.1). Gemäss Art. 74 Abs. 3 VRG ist es somit grundsätzlich zulässig, auf die Beschwerde infolge Nichtleistung des gerichtlich geforderten Kostenvorschusses nicht einzutreten.
- 3.2.
- Im konkreten Fall forderte der Vorsitzende den Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 3. Juli 2026 unter Androhung der Säumnisfolgen (Nichteintreten) zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 1'500.00 bis zum 17. August 2026 auf. Da der besagte Kostenvorschuss bis zum erwähnten Datum nicht geleistet worden ist, ist auf die vorliegende Beschwerde auch gestützt auf Art. 74 Abs. 3 VRG mangels Leistung des Kostenvorschusses trotz Androhung der Säumnisfolgen nicht einzutreten.
- 4.
- Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG vom Beschwerdeführer zu tragen. Aufgrund des geringen Verfahrensaufwands für den Einzelrichter wird die Staatsgebühr auf CHF 200.00 (zzgl. Kanzleiausgaben) festgesetzt. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. Es wird erkannt:
- 1.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 2.
- Die Gerichtskosten, bestehend aus
- –
- einer Staatsgebühr von CHF 200.00
- –
- und den Kanzleiausgaben von CHF 136.00
Total CHF 336.00
gehen zulasten von A._____.
- 3.
- Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
- 4.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- 5.
- [Mitteilungen]