Verwaltungsgericht GR, VR2 2026 42

25. September 2026 · Deutsch

Gästetaxe

Verwaltungsgericht GR · VR2 2026 42 · Deutsch

Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 25. September 2026
mitgeteilt am 28. September 2026
Referenz VR2 26 42
Instanz Zweite verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Righetti, Vorsitz
Parteien A._____ und B._____
Beschwerdeführer
gegen
C._____
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, Gegenstand Gästetaxe
In Erwägung,

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dass A._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Ferienwohnung an der D._____ in E._____ (C._____) besitzen,
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dass gegen die durch die C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) am 27. Mai 2026 erlassenen Rechnungen betreffend die Gästetaxe in der Höhe von je CHF 612.85 (Jahre 2024 [Nr. 10025242] und 2025 [Nr. 10025520]) die Beschwerdeführer am 3. Juni 2026 Einsprache erhoben und ein Gesuch um Befreiung von der Gästetaxe gestellt haben,
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dass mit Einspracheentscheid vom 8. Juli 2026 die Beschwerdegegnerin die Einsprache abgewiesen hat; mit separatem Entscheid hat sie gleichentags auch das Gesuch um Befreiung von der Gästetaxe abgewiesen,
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dass die Beschwerdeführer gegen beide Entscheide am 27. Juli 2026 eine einzige Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden (nachfolgend: Obergericht) erhoben haben,
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dass soweit die Beschwerde vom 27. Juli 2026 den Entscheid über das Gesuch um Befreiung von der Gästetaxpflicht vom 8. Juli 2026 betrifft, darauf nicht eingetreten werden kann, da gemäss Art. 33 des Gesetzes über Gäste- und Tourismustaxen für die C._____ (Tourismusgesetz [TG; RB 840.100]) Verfügungen der Gemeinde sowie Verfügungen eines mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Dritten innert 30 Tagen seit Mitteilung mit schriftlich begründeter Einsprache bei der Veranlagungsbehörde angefochten werden können/müssen; im konkreten Fall ist der Entscheid des Gemeindevorstandes vom 8. Juli 2026 aufgrund der darin angegebenen Rechtsmittelbelehrung direkt ans Obergericht weitergezogen worden; indem der Gemeindevorstand das Veranlagungsverfahren mit dem angefochtenen Entscheid vom 8. Juli 2026 – ohne vorgängiges Einspracheverfahren – abgeschlossen hat, hat er den Beschwerdeführern die Möglichkeit genommen, im Einspracheverfahren überprüfen zu lassen, ob dieser Entscheid rechtlich korrekt ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 12 vom 6. Juni 2023 E. 2.4 ff.); demnach ist die Angelegenheit mangels Zuständigkeit des Obergerichts an die Veranlagungsbehörde der C._____ im Sinne von Art. 4 Abs. 3 VRG (BR 370.100) zur Behandlung zu überwiesen,
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dass nach Art. 29 Abs. 2 GKStG (BR 720.200) i.V.m. Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (sh. auch Art. 34 TG i.V.m. Art. 139 StG-GR [BR 720.000]) das Obergericht Beschwerden gegen kommunale Einspracheentscheide in Steuersachen beurteilt; der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 8. Juli 2026, worin die Einsprache der Beschwerdeführer gegen die ihnen für die Jahre 2024 und 2025 in Rechnung gestellte Gästetaxe abgewiesen wurde, stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem Obergericht dar, – dass auf das Festzustellungsbegehren bezüglich der «Ferienwohnung C. F._____, D._____, E._____, Parz. Nr. Z.1._____ STWEG D._____)» allerdings nicht eingetreten werden kann, da ein Feststellungsbegehren im Verhältnis zu einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren – wie vorliegend die beantragte Aufhebung des angefochtenen Einpracheentscheids vom 8. Juli 2026 – subsidiär ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_603/2024 vom 26. Mai 2025 E. 1.2, 8C_130/2024 vom 23. August 2024 E. 1.2 und 8C_395/2022 vom 24. Januar 2023 E. 5.1),
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dass auch auf das Rechtsbegehren betreffend die «Haftbarmachung» der Beschwerdegegnerin für die (angeblich) entstandenen bzw. entstehenden Schaden nicht eingetreten werden kann, da für die Beurteilung von allfälligen Schädigungen durch die Gemeinwesen die Zivilgerichte zuständig sind (Art. 6 des Gesetzes über die Staatshaftung [SHG; BR 170.050]); rein informativ wird hier auf Art. 63 Abs. 1 ZPO hingewiesen, wonach, wenn eine Eingabe, die mangels Zuständigkeit zurückgezogen oder auf die nicht eingetreten wurde, innert eines Monates seit dem Rückzug oder dem Nichteintretensentscheid bei der zuständigen Schlichtungsbehörde oder beim zuständigen Gericht neu eingereicht wird, so als Zeitpunkt der Rechtshängigkeit das Datum der ersten Einreichung gilt,
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dass als materielle und formelle Adressaten des angefochtenen Einspracheentscheids die Beschwerdeführer im Übrigen berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung aufweisen (Art. 50 VRG); auf die frist- und formgerecht (Art. 38, 39 Abs. 1 lit. b und 52 Abs. 1 VRG) eingereichte Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der oben erwähnten Ausnahmen – einzutreten,
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dass gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. a VRG das Obergericht in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, wenn der Streitwert CHF 10'000.00 nicht überschreitet und keine Fünferbesetzung vorgeschrieben ist; da der Streitwert im vorliegenden Fall unstreitig unter CHF 10’000.00 liegt und die Angelegenheit auch nicht in Fünferbesetzung zu entscheiden ist (vgl. Art. 43 Abs. 2 VRG), ist die Zuständigkeit des Einzelrichters gegeben,
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dass in der Beschwerde vom 27. Juli 2026 die Beschwerdeführer im Wesentlichen und sinngemäss geltend machen – was den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2026 anbelangt –, die Beschwerdegegnerin habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Einsprache abgewiesen habe, ohne auf die von ihnen vorgebrachten Argumente näher einzugehen; zudem habe sie ihr Ermessen fehlerhaft bzw. gar nicht angewendet und sei in Willkür verfallen, indem sie die Gästetaxe nur von Zweitwohnungsbesitzern und nicht auch von Drittpersonen wie z.B. von Bauern oder sommerlichen Open-Air Campinggästen erhoben habe, wobei ein Verstoss gegen das Gleichheitsprinzip vorliege; zuletzt habe die Beschwerdegegnerin auch das Äquivalenzprinzip verletzt, da die Immissionen für die Berechnung der Gästetaxte unberücksichtigt geblieben seien,
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dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (mangelnde Begründung) unbegründet ist; aus dem Gehörsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen, wobei sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken kann; die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1, 143 III 65 E. 5.2, 141 III 28 E. 3.2.4),
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dass im angefochtenen Einspracheentscheid die Beschwerdegegnerin begründet – selbst wenn summarisch – hat, dass allfällige Immissionen keinen gesetzlichen Befreiungsrund im Sinne von Art. 6 TG darstellen würden, so dass die Beschwerdeführer den angefochtenen Einspracheentscheid in voller Kenntnis der Sache an das Obergericht weiterziehen konnten; von einer Verletzung der Begründungspflicht kann hier keine Rede sein; selbst wenn eine solche vorliegen würde, gälte sie im vorliegenden Verfahren, in welchem sich die Verfahrensbeteiligten ausführlich zur Streitsache äussern konnten, als geheilt (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR2 26 15 vom 20. August 2026 E. 4),
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dass in materieller Hinsicht das Gericht sein Ermessen nicht ohne triftige Gründe an die Stelle desjenigen der Veranlagungsbehörde (hier der Beschwerdegegnerin) setzt, sondern sich bei der Korrektur auf Gegebenheiten abstützen können muss, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 50 vom 16. April 2024 E. 4.6, m.a.H.), – dass die Einnahmen aus der Gästetaxe zweckgebunden und zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen, welche für den Gast geschaffen und von ihm in überwiegen dem Masse benützt werden können (Art. 2 TG), zu verwenden sind, wobei die Gästetaxengelder nicht für ordentliche Gemeindeaufgaben verwendet werden dürfen (Art. 22 Abs. 3 GKStG); vorliegend ist weder behauptet noch ersichtlich, dass die durch die Beschwerdegegnerin erhobene Gästetaxe nicht ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dienen und hingegen zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen würde, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden sollten; das Kriterium der Zweckbindung ist somit erfüllt,
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dass die Gästetaxe eine Kostenanlastungssteuer ist, worunter Sondersteuern, die einer bestimmten Gruppe von Personen auferlegt werden, da diese zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung als die übrigen Steuerpflichtigen stehen, fallen; die Pflicht zur Leistung einer Kostenanlastungssteuer knüpft an die abstrakte Interessenlage des belasteten Personenkreises an und erfordert keinen konkreten besonderen Nutzen des Einzelnen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 50 vom 16. April 2024 E. 4.3),
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dass anders als bei der Vorzugslast ein individueller, der einzelnen abgabepflichtigen Person zurechenbarer Sondervorteil entbehrlich ist; es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen generell stärker profitiert als andere ("abstrakte Nutzennähe"), sei es, weil sie als hauptsächliche Verursacherin dieser Aufwendungen angesehen werden kann ("abstrakte Kostennähe"; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_523/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 3.1, m.w.H.),
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dass die tatsächliche Inanspruchnahme des touristischen Angebots zusammenfassend nicht entscheidend ist, sondern die theoretische Möglichkeit dazu; nach dem Gesagten kann den Beschwerdeführern nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertreten, dass die Ausserachtlassung der angeblich durch die Pächterfamilie G._____ verursachten Immissionen und der damit zusammenhängenden (angeblichen) Unmöglichkeit der touristischen Nutzung eine Befreiung von der Gästetaxe rechtfertigen würde; im Übrigen käme eine Befreiung im Sinne des Katalogs von Art. 6 TG auch nicht in Frage, – dass auch die Rüge der Verletzung des Äquivalenzprinzips nicht gehört werden kann; da es sich bei der Kostenanlastungssteuer um eine Steuer handelt, lässt sich deren Höhe nicht mittels Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip begrenzen, weshalb auch die Höhe der Abgabe in den Grundzügen in einem Gesetz geregelt werden muss und das Äquivalenzprinzip demnach nicht zur Anwendung gelangen kann (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR2 24 27 vom 20. Juni 2025 E. 4.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus VG.2018.00038 [VG.2018.683] vom 23. August 2018 E. 4.2 m.H. auf HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2850),
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dass dem Obergericht sich das Argument der Rechtsgleichheit hinsichtlich der Erhebung einer Gästetaxe bei Bauern ausserdem nicht erschliesst, zumal die bundesgerichtliche Rechtsprechung bereits festgehalten hat, dass eine Ordnung, welche Eigentümer von Ferienhäusern (und deren Gäste) mit einer «Kurtaxe» belasten, während die in der Gemeinde ansässigen (niedergelassenen) Personen davon befreit, nicht gegen Art. 8 BV verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 3.1 und 3.4 f.; sh. auch BGE 93 I 17 E. 4); der Umstand, dass Open-Air Campinggäste tatsächlich von der Gästetaxe ausgenommen wären, ist hier weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, zumal Art. 4 lit. c TG als taxpflichtige Unterkünfte auch Gruppenunterkünfte jeglicher Art, Wohnwagen, Wohnmobile, Mobilhomes, Zelte usw. – welche von Personen genutzt werden, die in der Gemeinde nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind – vorsieht; davon abgesehen, hat das Bundesgericht auch festgehalten, dass selbst wenn eine gewisse Rechtsungleichheit bestehen würde, darin nicht automatisch eine Verfassungsverletzung zu erkennen wäre, denn es handelt sich dabei nicht um eine Grundsatzfrage, sondern um eine solche des Masses (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 3.5); im konkreten Fall ist eine diesbezügliche Verletzung nicht ersichtlich,
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dass die Bemessung der Kostenanlastungssteuer, in Abgrenzung zu einer Vorzugslast, sich nicht nach konkret nachgewiesenen Vorteilen richten muss, sondern in abstrakter Weise aufgrund schematisch festgelegter Kriterien erfolgen kann; solange der Kreis der Pflichtigen und die Aufgabenwahrnehmung an sich haltbar erscheinen, stellt die Festsetzung der Höhe der Steuer in erster Linie einen politischen Entscheid dar, der in der Verantwortung der örtlichen politischen Organe steht und in deren beträchtlichen Gestaltungsspielraum lediglich mit Zurückhaltung einzugreifen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.8), – dass aus Praktikabilitätsüberlegungen zur Bemessung der Gästetaxe auf eine schematisierende Pauschale abgestellt werden kann, die von den Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls abstrahiert; solche Schematisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern verbreitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1 und 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 6.2), wobei eine pauschale Abrechnung allerdings in möglichst enger Anlehnung an die tatsächlichen Verhältnisse auszugestalten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.4),
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dass die Beschwerdeführer die Höhe der gestützt auf das TG und die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über Gäste- und Tourismustaxen für die C._____ (Ausführungsbestimmungen zum Tourismusgesetzt [ABzTG; RB 840.110]) erlassenen Gästetaxe von CHF 612.85 zu Recht nicht beanstandet, da eine solche rechtsprechungsgemäss von geringer Höhe ist, sodass ausgeschlossen ist, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe; vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_1033/2020 vom 9. Dezember 2021 E. 5.2 und E. 5.5 [Ferienwohnung mit 91m2: Gästetaxe CHF 618.00]; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 5.4.3 [Ferienwohnung mit 90m2: Gästetaxe CHF 1'030.00]; 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 4.2 m.w.H.; zum Ganzen sh. auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 50 vom 16. April 2024 E. 4 und 5, bestätigt durch das Bundesgericht mit Urteil 9C_271/2024 vom 6. Juni 2024),
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dass angesichts dessen die vorliegende Gästetaxe auch hinsichtlich der Rechtsgleichheit und des daraus abgeleiteten «Gruppenäquivalenzprinzips» (Art. 8 Abs. 1 BV) als unproblematisch erscheint (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 m.w.H.), – dass im Ergebnis der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin sich als rechtens erweist, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, – dass auf die Beschwerde hinsichtlich des Entscheids über das Gesuch um Befreiung von der Gästetaxe vom 8. Juli 2026 hingegen nicht einzutreten ist und diesbezüglich der Fall an die Veranlagungsbehörde der C._____ zurückgewiesen wird; der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle allerdings festzuhalten, dass hinsichtlich der Befreiung im Sinne des Ausnahmetatbestandes von Art. 7 TG die Gemeinde über einen beträchtlichen Ermessenspielraum verfügt, in welchen das streitberufene Gericht nur unter strengen Voraussetzungen einschreitet, die vorliegend aus einer prima facie-Beurteilung als nicht erfüllt zu sein scheinen,
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dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG von der unterliegenden Partei zu tragen sind; da auf den Entscheid über das Gesuch um Befreiung von der Gästetaxe vom 8. Juli 2026 aufgrund fehlender Zuständigkeit nicht einzutreten, jedoch die Beschwerde betreffend den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2026 abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird, rechtfertigt es sich, in Anbetracht des für dieses Gericht entstandenen Aufwandes, die auf CHF 1'500.00 festgesetzte Staatsgebühr (zzgl. Kanzleigebühren), den Beschwerdeführern zu zwei Dritteln und der Beschwerdegegnerin zu einem Drittel zu überbinden,
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dass Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wird, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG); davon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, – dass in Anbetracht der Gesamtumstände (u.a. des Aufwandes hinsichtlich der Beschwerde gegen den Entscheid über das Gesuch um Befreiung von Gästetaxenpflicht vom 8. Juli 2026) den Beschwerdeführern keine Umtriebsentschädigung auszurichten ist.

wird erkannt:

1.
Soweit darauf eingetreten wird, ist die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 8. Juli 2026 abzuweisen.
2.
Auf die Beschwerde gegen den Entscheid über das Gesuch um Befreiung von der Gästetaxenpflicht vom 8. Juli 2026 wird nicht eingetreten. Die Angelegenheit wird an die Veranlagungsbehörde der C._____ zur Durchführung des Einspracheverfahrens und zum Entscheid überwiesen.
3.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
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einer Staatsgebühr von CHF 1’500.00
–
und den Kanzleiausgaben von CHF 236.00
Total CHF 1’736.00
gehen zu zwei Dritteln zulasten von A._____ und B._____ (CHF 1'157.35) – unter solidarischer Haftung – und zu einem Drittel zulasten der C._____ (CHF 578.65). Die Gerichtskosten zulasten von A._____ und B._____ werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 verrechnet, womit noch ein Restbetrag von CHF 157.35 zu bezahlen ist.
4.
Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
5.
[Rechtsmittelbelehrung]
6.
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