Verwaltungsgericht GR, VR3 2025 80

1. September 2026 · Deutsch

Meliorationsprojekt "Ausbau Güterstrassennetz Churwalden" (Entlassung Grundstück Z.1 aus Beizugsgebiet)

Verwaltungsgericht GR · VR3 2025 80 · Deutsch

Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 1. September 2026
mitgeteilt am 2. September 2026
Referenz VR3 25 80
Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Brun, Vorsitz
Audétat und Schmid Christoffel
Parolini, Aktuarin
Parteien A._____ und A.B._____
Beschwerdeführerende
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri gegen
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden
Ringstrasse 10, 7001 Chur
Beschwerdegegner
Gemeinde Churwalden
Hauptstrasse 101, 7075 Churwalden
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Meliorationskommission Churwalden
Amt für Landwirtschaft und Geoinformation Graubünden
(ALG)
Ringstrasse 10, 7001 Chur
Beigeladener
Gegenstand Meliorationsprojekt «Ausbau Güterstrassennetz Churwalden», Anpassung Beizugsgebiet (Entlassung Grundstück Z.1._____ aus dem Beizugsgebiet)

Sachverhalt

A.
A.B._____ ist Alleineigentümer des Grundstücks Z.1._____, mit Flurnamen «B._____», in Churwalden.
B.
Im Juni/Juli 2018 war der «Ausbau Güterstrassen Churwalden», umfassend die Anordnung der Gemeindeversammlung zur Durchführung eines Ausbaus der Güterstrassen und die öffentliche Auflage des Beizugsgebiets, des Verzeichnisses der beteiligten Grundeigentümer sowie des Auflageprojekts, im Kantonsamtsblatt publiziert worden (eKAB-Nr. 00.026.068). Gegen das Projekt, namentlich gegen die Ausführung von zwei Wanderwegen, hatten A._____ und A.B._____ am 17. Juli 2018 Einsprache erhoben. Diese wurde mit Verfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden (nachfolgend: DVS) vom 21. September 2021 zufolge Vergleichs abgeschrieben (act. C/Passivpartei 2/Verfahrensakten üB 18/19).
C.
Im Jahr 2024, vom 9. August bis zum 9. September, wurden der alte Bestand, die Bonitierung (Bodenschätzung) und eine Anpassung des Beizugsgebiets im Kantonsamtsblatt öffentlich aufgelegt (eKAB-Nr. 00.107.897).
D.
Dagegen erhoben A._____ und A.B._____ am 29. August 2024 Einsprache. Sie beantragten die Entlassung des Grundstücks Z.1._____ aus dem Beizugsgebiet und verwiesen auf ein Schreiben der Gemeinde vom 25. September 2017, mit dem diese ihr Grundstück rechtskräftig aus dem Perimeter entlassen haben soll.
E.
Mit Departementsverfügung vom 26. Juni 2025 wies das DVS die Einsprache ohne Kostenfolge ab, soweit es darauf eintrat. Im Wesentlichen begründete es den Entscheid damit, dass das Grundstück Z.1._____ bereits 2018 im Rahmen des Ausbauprojekts in das Beizugsgebiet aufgenommen worden war und sich A._____ und A.B._____ dagegen nicht gewehrt hätten.
F.
Gegen diese Verfügung erhoben A._____ und A.B._____ (nachfolgend: Beschwerdeführende) am 1. September 2025 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren:
1.
Die Departementsverfügung des Departements für Volkswirtschaft und Soziales (DVS) üB 3/24 vom 26. Juni 2025, mitgeteilt am 30. Juni 2025, sei aufzuheben und das Grundstück Nr. Z.1._____ im Grundbuch der Gemeinde Churwalden sei aus dem Beizugsgebiet bezüglich des Meliorationsprojekts Ausbau Güterstrassennetz Churwalden zu entlassen.
2.
Das vorliegende Verfahren sei einstweilen zu sistieren.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners.
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 25. September 2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführenden auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen.
H.
Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2025 beantragte das DVS die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Vernehmlassung vom 22. Oktober 2025 verzichtete das beigeladene Amt für Landwirtschaft und Geoinformation (nachfolgend: ALG oder Beigeladener) mit Hinweis auf die Vernehmlassung des DVS auf die Einreichung einer eigenen Vernehmlassung.
I.
Mit Replik vom 16. Januar 2026 bestätigten die Beschwerdeführenden ihre in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren.
J.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2026 nahm das DVS duplizierend zur Frage der Erschliessung Stellung. Mit Schreiben vom 9. Februar 2026 verzichtete das ALG auf die Einreichung einer Duplik.
K.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführenden ihre Honorarnote und Honorarvereinbarung ein und äusserten sich zu den Ausführungen des DVS in deren Duplik vom 5. Februar 2026.

Erwägungen

1.1.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Departemente, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Die angefochtene Departementsverfügung vom 26. Juni 2025 (act. B.1) stellt einen Entscheid im Sinne von Art. 49 Abs. 1 lit. c VRG dar. Dagegen steht kein anderes Rechtsmittel als die verwaltungsgerichtliche Beschwerde zur Verfügung; diese ist zudem auch nicht endgültig. Damit ist die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Graubünden zu bejahen.
1.2.
Die Beschwerdeführenden sind von der angefochtenen Verfügung direkt betroffen und somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 50 VRG). Zu beachten ist, dass gemäss Abfrage auf GeoGR (zentrale Geodatendrehscheibe Graubünden) und dem Parzellenverzeichnis (act. C/Passivpartei 2/Auflageakten 2024/«Parzellenverzeichnis Alter Bestand») lediglich A.B._____ Eigentümer der fraglichen Parzelle Z.1._____ ist. A._____ verfügt soweit ersichtlich über kein Eigentum oder keine anderweitigen dinglichen oder obligatorischen Rechte auf der Parzelle und sie bringt auch nicht vor, sie sei daran berechtigt. Damit ist fraglich, ob sie selbst ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat und die Voraussetzungen für die Legitimation zur Beschwerde erfüllt. Letztlich kann die Frage offengelassen werden, da A.B._____ als Eigentümer der Parzelle und als Adressat der angefochtenen Departementsverfügung zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. dazu Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 60 E. 1.1; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 19 18/19 vom 28. Mai 2020 E. 1.2, R 19 36 vom 4. Mai 2020 E. 2.1).
1.3.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG) ist somit einzutreten.
2.
Im Vordergrund steht vorliegend die Frage, ob das DVS zu Recht auf die Einsprache der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, mit der Begründung, der grösste Teil des Grundstücks Z.1._____ sei bereits rechtskräftig im Rahmen des Ausbauprojekts 2018 in das Beizugsgebiet aufgenommen worden.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung trat das DVS auf das Begehren, das Grundstück Z.1._____ aus dem Beizugsgebiet zu entlassen, in Bezug auf denjenigen Grundstücksteil, der bereits im Rahmen des Ausbauprojekts 2018 in das Beizugsgebiet aufgenommen worden war, nicht ein. Das DVS führte aus, die Beschwerdeführer hätten gegen das damals öffentlich aufgelegte Projekt (eKAB-Nr. 00.026.068) keine Einsprache erhoben, weshalb die Aufnahme rechtskräftig geworden und die aktuelle Einsprache verspätet sei (Erwägung 1). Es liege auch kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 VRG vor, der dazu führte, dass der damalige Entscheid revidiert werden müsste (Erwägung 2). Vielmehr wäre es den Einsprechenden möglich und zumutbar gewesen, sich im Rahmen der Auflage im Juni/Juli 2018 mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Einsprache gegen die Aufnahme des grössten Teils ihres Grundstücks in das Beizugsgebiet zu wehren. Weiter könnten sich die Einsprechenden auch nicht auf den Vertrauensschutz bezüglich der Auskunft der Gemeinde vom 25. September 2017 berufen, zumal die entsprechenden Voraussetzungen dafür nicht gegeben seien (Erwägung 3). Folglich habe die Gemeinde im Jahr 2018 bei der Festlegung des Beizugsgebiets auf die im Jahr 2017 geäusserte Ansicht zurückkommen dürfen.
2.2.1.
Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, dass die Gemeinde das Grundstück Z.1._____ bereits im Jahr 2017 aus dem Beizugsgebiet entlassen habe (Beschwerde Rz. 18, 21, 25). Auch sei zu beachten, dass Gegenstand der Auflage im August/September 2024 die «Anpassung des Beizugsgebiets» sei, womit «eine Entlassung im vorliegenden Verfahren» möglich sei (Beschwerde Rz. 21 f., 25). Sie hätten angesichts des Schreibens der Gemeinde vom 25. September 2017 in guten Treuen davon ausgehen können, dass die Gemeinde für die Entlassung zuständig war (Beschwerde Rz. 23).

In der Replik legen die Beschwerdeführenden dar, mit der öffentlichen Auflage «Anpassung des Beizugsgebiets» im Jahr 2024 sei die Rechtskraft des Beizugsgebiets aufgehoben und die Möglichkeit eröffnet worden, sich gegen das Beizugsgebiet zur Wehr zu setzen (Replik Rz. 5). Das zeige auch ein Blick auf die Karte, auf der die gesamte Parzellengrenze rot und damit als Beizugsgebiet «neu» dargestellt sei (Replik Rz. 6 ff.). Das Schreiben der Gemeinde vom 25. September 2017 stelle eine Verfügung dar, es weise sämtliche Merkmale einer solchen auf und sei auch gestützt auf ihr Schreiben vom 30. Juni 2017 ergangen, mit dem sie den Ausschluss bzw. die Entlassung ihres Grundstücks aus dem Perimeter beantragt hätten (Replik Rz. 9). Dass die Gemeinde dafür angeblich gar nicht zuständig gewesen wäre, sei für sie nicht ersichtlich gewesen. Sie hätten sich also in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass ihrem Antrag entsprochen worden sei, und hätten sich nicht mehr um öffentliche Auflagen oder dergleichen kümmern müssen (Replik Rz. 9). Sie seien in ihrem guten Glauben zu schützen, weshalb die Parzelle Z.1._____ aus dem Beizugsperimeter zu entlassen sei (Replik Rz. 10). Im Übrigen bestehe bereits eine sinnvolle Zufahrt zu ihrem Grundstück ab der Kantonsstrasse. Einer weiteren Zufahrt über Parpan bedürfe es nicht (Rz. 11, 12, 14).

2.2.2.
Das DVS führt aus, die Gemeinde habe im Schreiben vom 25. September 2017 darauf hingewiesen, dass erst eine Orientierungsversammlung stattgefunden habe und dass eine öffentliche Auflage mit Rechtsmittelmöglichkeit erst noch stattfinden werde (Vernehmlassung Ziff. II./B./2). Es habe somit keine Verfügung, sondern lediglich eine Absichtserklärung vorgelegen. Selbst wenn man zum Schluss käme, dass es sich um eine Verfügung handle, so hätte diese im Rahmen des Ausbauprojekts 2018 widerrufen werden können. Sinngemäss könne daher auf die Darlegungen zum Vertrauensschutz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführenden damals gegen das aufgelegte Projekt Einsprache erhoben; sie hätten sich jedoch nicht gegen die Aufnahme ihrer Parzelle ins Beizugsgebiet gewehrt (Vernehmlassung Ziff. II./B./3). Damit hätten sie sich detailliert mit dem Auflageprojekt auseinandergesetzt (Vernehmlassung Ziff. II./B./5). Das Grundstück sei so gross, dass die Aufnahme des grössten Teils desselben ins Beizugsgebiet leicht erkennbar gewesen sei. Das Argument, sie hätten sich im Vertrauen auf das Schreiben der Gemeinde vom 25. September 2017 nicht mit den Auflageakten auseinandergesetzt bzw. eine Anfechtung unterlassen, sei nicht glaubhaft bzw. nicht schutzwürdig (Vernehmlassung Ziff. II./B./5).
2.3.
Fraglich ist, ob die Beschwerdeführenden aus dem Schreiben der Gemeinde vom 25. September 2017 (act. B.3) etwas zu ihren Gunsten ableiten können. Das VRG enthält keine Definition der Verfügung. Es überlässt die Umschreibung des Verfügungsbegriffs der Rechtsprechung, die ihrerseits in erster Linie auf die Definition von Art. 5 Abs. 1 VwVG (SR 172.021) und die dazu ergangene Bundesgerichtspraxis abstellt. Demnach gelten als Verfügungen autoritative, einseitige, individuell-konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungsrecht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (Art. 5 VwVG; BGE 141 II 233 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.6.6; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 849 ff.).
2.3.1.
Ausschlaggebend für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Verfügung sind dessen Strukturmerkmale (materieller Verfügungsbegriff; BGE 135 II 38 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.6.6, 2C_ 854/2016 vom 31. Juli 2018 E. 4.1 [nicht publ. in BGE 144 II 376]; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 871 f.). Die Form der Anordnung wie Bezeichnung, Rechtsmittelbelehrung oder Unterschrift ist nicht entscheidend, kann aber einen Eröffnungsmangel begründen, der die Anordnung anfechtbar (oder nichtig) macht, dem Verfügungsadressat aber keine Nachteile bringen darf (BGE 150 II 26 E. 3.5.4, 143 II 268 E. 4.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_214/2023 vom 7. Mai 2024 E. 4.6.6, 2C_603/2023 vom 21. Februar 2024 E. 5.3).
2.3.2.
Im Schreiben vom 30. Juni 2017 (act. B.2) hatten sich die Beschwerdeführenden zu verschiedenen Strassen und zum «Beizugsgebiet für den Kostenverteiler» geäussert, aus dem ihr Grundstück Z.1._____ auszuscheiden sei. Sie beendeten das Schreiben mit der Bitte, «unsere Wünsche einfliessen zu lassen und eine ausgewogene Lösung zu favorisieren». Mit Schreiben vom 25. September 2017 (act. B.3) teilte die Gemeinde mit, dass dem «Antrag» der Beschwerdeführenden, die Parzelle Z.1._____ aus dem Perimeter zu entlassen, entsprochen werde. Das Schreiben trägt den Betreff «Orientierungsauflage (…)» und enthält den Hinweis, dass «die stattgefundene Orientierungsauflage einer freiwilligen Information aller betroffenen Grundeigentümer» gedient habe und dass die «Möglichkeit, Rechtsmittel gegen das Gesamtprojekt oder Teile davon zu ergreifen», im Rahmen der öffentlichen Auflage des Gesamtprojektes bestehe, die im Anschluss an die beschlussfassende Gemeindeversammlung durchgeführt werde.

Mit diesen Formulierungen (Orientierungsauflage, freiwillige Information) und dem Hinweis, dass Rechtsmittel erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich im Rahmen der öffentlichen Auflage, erhoben werden könnten, traf die Gemeinde im Schreiben vom 25. September 2017 klarerweise noch keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten, verbindlichen Anordnungen. Solche hätten, was das Beizugsgebiet betrifft, ohnehin in einem Plan festgelegt werden und den genauen Perimeter umfassen müssen, was mit dem Auflageprojekt 2018 denn auch geschah. Lediglich der Hinweis, dem Antrag werde entsprochen, reicht für eine verbindliche Perimeterfestlegung nicht aus. Davon dürften auch die Beschwerdeführenden ursprünglich ausgegangen sein, wenn sie vom Einfliessen ihrer Wünsche sprechen und von zu favorisierenden Lösungen. Ihre Formulierung lässt darauf schliessen, dass ihnen bewusst war, dass die eigentliche Projektausarbeitung und Planauflage noch folgen sollten. Dementsprechend erhoben sie gegen das Auflageprojekt denn auch Einsprache, allerdings nicht gegen den Einbezug der fraglichen Parzelle in den Beizugsperimeter. Mit anderen Worten enthält das Schreiben der Gemeinde vom 25. September 2017 nicht die nötigen Strukturmerkmale einer Verfügung, mithin stellt es keine individuell-konkrete Anordnung der Behörde bzw. keine rechtskräftige Verfügung dar, mit der die Parzelle Z.1._____ aus dem Beizugsperimeter entlassen worden wäre und auf die sich die Beschwerdeführenden nun berufen könnten.

2.4.
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624 ff.). Der Vertrauensschutz bedarf eines Anknüpfungspunktes. Eine Vertrauensgrundlage (z.B. Auskünfte und Zusagen der Behörden) ist vorhanden, wenn das Verhalten eines staatlichen Organs bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627). Auf den Vertrauensschutz kann sich nur berufen, wer von der Vertrauensgrundlage Kenntnis hatte und ihre allfällige Fehlerhaftigkeit nicht kannte und auch nicht hätte kennen sollen (HÄFELIN/MÜL-LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 654). Ein berechtigtes Vertrauen ist denjenigen abzusprechen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Dabei ist auf die individuellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz berufenden Personen abzustellen (HÄFELIN/MÜL-LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 656). Vertrauensschutz kann in der Regel nur geltend machen, wer gestützt auf sein Vertrauen eine Disposition getätigt hat, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden kann (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659). Eine Disposition kann auch das Unterlassen einer bestimmten Massnahme bedeuten (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 659). Schliesslich darf dem Vertrauensschutz kein überwiegendes öffentliches Interesse entgegenstehen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 664; zum Ganzen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 19 18 vom 20. August 2019 E. 3.2).
2.4.1.
Vorliegend sind die Voraussetzungen für den Schutz des Vertrauens der Beschwerdeführenden in das Schreiben der Gemeinde vom 25. September 2017 nicht gegeben. Zwar war das fragliche Schreiben inhaltlich insofern bestimmt, als festgehalten wurde, dass deren Antrag auf Entlassung entsprochen werde, womit es verständlicherweise bei den Beschwerdeführenden die entsprechende Erwartung hervorrief. Allerdings enthielt der Rest des Schreibens den nicht zu übersehenden Hinweis, dass es sich dabei im Rahmen der Orientierungsauflage um eine freiwillige Information aller betroffenen Grundeigentümer handelte, und es wurde darin explizit auf die folgende öffentliche Auflage mit entsprechender Möglichkeit, dagegen ein Rechtsmittel zu erheben hingewiesen. Es war für die Beschwerdeführenden leicht erkennbar, dass erst die öffentliche Auflage für die Festlegung des Beizugsperimeters massgebend sein würde. Nicht überzeugend ist daher ihre Behauptung, sie hätten aufgrund des Schreibens der Gemeinde vom 25. September 2017 davon ausgehen können, dass ihr Grundstück – auch im Rahmen des Ausbauprojekts 2018 – nicht mehr im Perimeter sei (Replik Rz. 10). War aber die fragliche Information der Gemeinde nicht vorbehaltlos erteilt worden, fehlt eine der Voraussetzungen dafür, sich erfolgreich auf ein schutzwürdiges Vertrauen in eine behördliche Auskunft berufen zu können (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 668, Rz. 682).
2.4.2.
Insofern hätten sich die Beschwerdeführenden im Rahmen der öffentlichen Auflage im Jahr 2018 vergewissern müssen, ob ihrem ursprünglichen Antrag entsprochen worden war oder nicht. Immerhin hatten sie im Rahmen des Ausbauprojekts 2018 eine Einsprache erhoben. Diese betraf allerdings nicht die Aufnahme ihrer Parzelle Z.1._____ in das Beizugsgebiet, sondern zwei Wanderwege (vgl. act. C/Passivpartei 2/Verfahrensakten üB 18/19). Daraus und aus den damaligen Verfahrensakten geht hervor, dass sich die Beschwerdeführenden am Verfahren aktiv beteiligt und sich mit dem Auflageprojekt tatsächlich auseinandergesetzt hatten. Es ist daher nicht verständlich bzw. wenig glaubhaft, dass sie im Jahr 2018 nicht bemerkt haben sollten, dass sich ihre Parzelle Z.1._____ doch innerhalb des Beizugsperimeters befand, dies umso mehr, als die Parzelle Z.1._____ gross und ihr Einbezug auf dem Plan leicht oder zumindest relativ leicht erkennbar ist (vgl. act. C/Passivpartei 2/Auflageakten 2018, z.B. Plan «Perimeter, Situation 1:7'500»). Dem DVS kann daher gefolgt werden, wenn es ausführt, die Behauptung der Beschwerdeführenden, sie hätten im Vertrauen auf das Schreiben der Gemeinde eine Anfechtung unterlassen, sei nicht glaubhaft.
2.4.3.
Da somit wichtige Voraussetzungen des Vertrauensschutzes nicht gegeben sind (keine vorbehaltlose Information, keine Disposition im Sinne eines Unterlassens), können die Beschwerdeführenden aus diesem Grundsatz nichts zu ihren Gunsten ableiten.
2.5.
Ferner machen die Beschwerdeführenden geltend, Gegenstand der Auflage «Anpassung des Beizugsgebiets» im Jahr 2024 sei gerade das Beizugsgebiet gewesen und mit ihr habe man die Rechtskraft des Beizugsgebiets gemäss Ausbauprojekt 2018 aufgehoben bzw. den Grundeigentümern die Möglichkeit gegeben, sich gegen das Beizugsgebiet zur Wehr zu setzen (Replik Rz. 5). Das zeige auch ein Blick auf die Karte, auf der die gesamte Parzellengrenze rot und damit als Beizugsgebiet «neu» dargestellt sei.
2.5.1.
Aus den Auflageakten des Jahres 2018 geht hervor, dass sich mehr oder weniger die ganze Parzelle Z.1._____ (mit Flurnamen «B._____») im Beizugsgebiet des Ausbauprojekts befand (vgl. act. C/Passivpartei 2/Auflageakten 2018/insbesondere Plan «Perimeter, Situation 1:7'500»). Ausgenommen war nur ein kleiner Teil im nördlichen Bereich des Grundstücks, der sich im Wald befindet (vgl. unten, Scan Planausschnitt, orange eingekreist). Auch im Register der Grundeigentümer war A.B._____ aufgeführt.

[Scan Planausschnitt]
Gemäss den Auflageakten des Jahres 2024 waren auf der Parzelle Z.1._____ (mit Flurnamen «B._____») im Vergleich zum Perimeter aus dem Jahr 2018 lediglich zur Strasse hin (im westlichen Bereich der Parzelle) zwei kleinere Reduktionen vorgenommen und das erwähnte Waldstück (im nördlichen Bereich) aufgenommen worden (vgl. unten, Scan Planausschnitt, orange eingekreist). Im Übrigen blieb der Perimeter gleich (vgl. act. C/Passivpartei 2/Auflageakten 2024/«Änderungsauflage, Situation 1:600»). Auch im «Parzellenverzeichnis Alter Bestand» ist A.B._____ weiterhin aufgeführt (act. C/Passivpartei 2/Auflageakten 2024).

[Scan Planausschnitt]

2.5.2.
Der Argumentation der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Es besteht keine rechtliche Grundlage, aus der die Aufhebung der Rechtskraft des im Jahr 2018 festgelegten Beizugsgebiets ersichtlich würde. Auch der Blick auf den Auflageplan ergibt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden (Replik Rz. 6 ff.) nicht, dass die Parzelle Z.1._____ nur rot umrandet und damit als Beizugsgebiet neu dargestellt worden wäre. Vielmehr folgt die rote Linie der darunter liegenden blauen Linie und nur dort, wo das Beizugsgebiet angepasst (Waldfläche im nördlichen Bereich der Parzelle) bzw. reduziert wurde (im westlichen Bereich der Parzelle, vgl. die türkis schraffierte Fläche), zeigt sich eine separate blaue Linie für den ursprünglichen Perimeter aus dem Jahr 2018 und eine neue rote Linie für den angepassten Perimeter aus dem Jahr 2024. Damit kann festgehalten werden, dass Gegenstand der Auflage 2024 nicht das Beizugsgebiet an sich war, sondern nur die mit der Änderungsauflage erfolgten Anpassungen.
2.5.3.
Gegen den Beizug ihrer Parzelle Z.1._____ konnten die Beschwerdeführenden im Rahmen der Auflage 2024 somit nicht mehr vorgehen. Ihre Argumentation, ihnen stehe es auf jeden Fall zu, sich dagegen zu wehren, dass ihr Grundstück im Rahmen der öffentlichen Auflage «Anpassung des Beizugsgebiets» neu in den Perimeter aufgenommen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Sofern sie im Einspracheverfahren materiell-rechtliche Gründe für eine Entlassung geltend machten bzw. im vorliegenden Verfahren rügen (z.B. mit dem Hinweis auf die Erschliessung von der Kantonsstrasse her), ist darauf mangels Vorliegens der Eintretensvoraussetzungen nicht weiter einzugehen. Dasselbe gilt für die Entgegnungen des DVS (mit dem Hinweis auf Art. 5 Meliorationsgesetz [MelG; BR 915.100]), wonach eine Entlassung aus dem Perimeter in materieller Hinsicht nicht gerechtfertigt gewesen wäre, weil die Melioration nebst dem Wegebau auch die landwirtschaftliche Nutzung und Eignung sowie die Ökologie und Landschaft des gesamten Landes umfasse, mit dem Ziel, die geeigneten und bedarfsgerechten Erschliessungen zu projektieren, Eingriffe in Biotope zu minimieren oder ökologisch sinnvolle (Ersatz-)Massnahmen definieren zu können.
2.5.4.
Die Beschwerdeführenden rügen schliesslich im Zusammenhang mit der Prüfung eines Revisionsgrundes durch die Vorinstanz (Erwägung 2), dass sich ein solcher allein auf das VRG stütze (Beschwerde Rz. 24 f.). Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang Art. 67 MelG (anstatt Art. 67 VRG) erwähne, zeige dies, wie unseriös sie das vorliegende Verfahren behandle. Die Beschwerdeführenden machen allerdings nicht geltend, dass entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Departementsverfügung Revisionsgründe im Sinne von Art. 67 VRG gegeben wären, die ein Zurückkommen auf den Beizug des Grundstücks Z.1._____ in den Perimeter rechtfertigen würden. Folglich muss auf diese vorinstanzliche Argumentation im vorliegenden Verfahren nicht mehr eingegangen werden.
2.6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass mit dem Schreiben der Gemeinde vom 25. September 2017 weder eine rechtskräftige Verfügung vorliegt noch dieses einen Tatbestand des Vertrauensschutzes zu begründen vermag, dass mit der öffentlichen Auflage des Ausbauprojekts «Anpassung des Beizugsgebiets» des Jahres 2024 keine Aufhebung und Neuauflage des Beizugsperimeters einherging und dass keine Revisionsgründe geltend gemacht werden. Damit kommt das Gericht zum Schluss, dass das DVS zu Recht festgestellt hat, der grösste Teil des Grundstücks Z.1._____ befinde sich seit der öffentlichen Auflage im Jahr 2018 rechtskräftig im Beizugsgebiet des Ausbauprojekts, und dass es folglich auf die Einsprache der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist. In diesem Punkt ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Eingetreten ist das DVS einzig auf die Frage, ob die Meliorationskommission eine kleine Waldfläche auf der Parzelle Z.1._____ im Rahmen der aufgelegten «Anpassung des Beizugsgebiets» des Ausbauprojekts 2024 zu Recht in den Perimeter aufgenommen hat oder nicht.
3.1.
Ein Vergleich des Auflageplans 2024 (act. C./Passivpartei 2/Auflageakten 2024/Plan «Anpassung Beizugsgebiet, Änderungsauflage, Situation 1:6000») mit dem Perimeterplan des Auflageprojekts 2018 (act. C./Passivpartei 2/Auflageakten 2018/Plan «Perimeter, Situation 1:7500») zeigt, dass es sich dabei um ein kleines Stück im nördlichen Bereich der Parzelle handelt, das grün eingefärbt und Teil einer grösseren, auf weiteren Parzellen liegenden Waldfläche ist (vgl. Abbildung mit orange eingekreistem Bereich in Erwägung 2.5.1).
3.2.
Das DVS hat sich in den Erwägungen 5 und 6 der angefochtenen Departementsverfügung mit der Frage materiell-rechtlich auseinandergesetzt, ob es richtig war, dass die Meliorationskommission den bewaldeten Teil des Grundstücks mit einer Fläche von 11 Aren in das Beizugsgebiet aufgenommen hat. Es bejahte diese Frage, erachtete die erfolgte Anpassung des Beizugsgebiets als recht- und verhältnismässig und wies die Einsprache in diesem Punkt ab. Zu dieser Frage äussern sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde nicht, weshalb nicht weiter darauf eingegangen werden muss.
4.
Im Rechtsmittelverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen (Art. 73 Abs. 1 VRG) und der obsiegenden Partei die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen (Art. 78 Abs. 1 VRG). Bund, Kanton und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).
4.1.
Vorliegend wird die Beschwerde abgewiesen, womit die Beschwerdeführenden als unterliegende Partei die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr sowie den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG), zu tragen haben. Dabei wird die Staatsgebühr aufgrund des Aufwandes mit doppeltem Schriftenwechsel ermessensweise auf CHF 3'000.00 festgesetzt (Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG).
4.2.
Das DVS, das ALG und die Gemeinde haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Es wird erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
–
einer Staatsgebühr von CHF 3'000.00
–
und den Kanzleiausgaben von CHF 402.00 total CHF 3’402.00
gehen zulasten von A._____ und A.B._____.
3.
[Rechtsmittelbelehrung]
4.
[Mitteilungen]