Verwaltungsgericht GR, VR3 2026 25

18. August 2026 · Deutsch

Rechtsverzögerung (Lärmimmissionen)

Verwaltungsgericht GR · VR3 2026 25 · Deutsch

Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 18. August 2026
mitgeteilt am 21. August 2026
Referenz VR3 26 25
Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Brun, Vorsitz
Audétat und Schmid Christoffel
Ott, Aktuar
Parteien A._____
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Schreiber gegen
Gemeinde Scuol
Chasa cumünala, Bagnera 170, 7550 Scuol
Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Duri Pally
Gegenstand Rechtsverzögerung (Lärmimmissionen)

Sachverhalt

A.
Die Parzelle Z.1._____ (Grundbuch der Gemeinde Scuol) in der Fraktion B._____ ist sicher seit 1978 unter anderem mit einem Stallgebäude überbaut. Die Parzelle steht heute im Miteigentum von C._____ und D._____. Um die 1990er Jahre wurde damit begonnen, das östlich gelegenen Gebiet E._____/F._____ zu überbauen. A._____ ist Alleineigentümerin der nordöstlich des genannten Stalls und nur durch die Strasse Via de G._____ bzw. H._____ getrennt gelegenen Parzelle Z.2._____. Die Distanz vom vorliegend interessierenden Stall zum in der Wohnzone mit Empfindlichkeitsstufe II gelegenen Wohnhaus auf der Parzelle Z.2._____ beträgt ca. 30 m.
B.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2008 und 5. August 2008 gelangte I._____ an die damalige Gemeinde B._____ (act. B.3 und 4). Darin schilderte er, dass die Heubelüftung im Stall (Gebäudenummer Z.3._____ auf der heutigen
Parzelle Z.1._____) – wie bereits im letzten Jahr – Lärmimmissionen auf das Wohnhaus auf der Parzelle Z.2._____ verursache, und verlangte eine Überprüfung der Heubelüftungsanlage auf deren Konformität mit den Vorschriften der Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41). A._____ und I._____ wandten sich mit Schreiben vom 10. Juli 2015 und 18. August 2017 betreffend den durch die Heubelüftung auf der Nachbarparzelle verursachten Lärm erneut und nunmehr an die Gemeinde Scuol (act. B.5 und 6). Die Gemeinde Scuol reagierte erstmals mit Schreiben vom 28. September 2017 und informierte über mit Herrn C._____ besprochene Massnahmen (act. B.9). Mit Schreiben vom 30. Juli 2018 und 13. August 2018 wandten sich A._____ und I._____ erneut betreffend die Lärmimmissionen der fraglichen Heubelüftungsanlage an die Gemeinde Scuol (act. B.12 und 13). Am 21. August 2018 kündigte die Gemeinde Scuol für den 27. August 2018 eine Lärmmessung durch das Amt für Natur und Umwelt Graubünden (ANU) an (act. B.14). Diese wurde am 27. August 2018 im Wohnhaus auf der Parzelle Z.2._____ durchführt. Mit Schreiben der Gemeinde Scuol vom 26. August 2021 wurde A._____ und I._____ unter anderem der Messbericht des ANU vom 30. August 2018 zur Lärmmessung vom 27. August 2018 zugestellt (act. B.11 und 10). Am 24. Juni 2022 und 18. Juli 2023 richteten A._____ und I._____ weitere Schreiben in dieser Angelegenheit an die Gemeinde Scuol (act. B.15). Am 1. August 2023 und 27. August 2023 wandten sich A._____ und I._____ auch noch an das ANU (act. B.16 und 17). In ihrem Schreiben vom 30. Januar 2024 reagiert die Gemeinde Scuol auf das Schreiben von A._____ und I._____ vom 18. Juli 2023 (act. B.19).
C.
Mit als Gesuch betitelter Eingabe vom 26. Februar 2024 gelangte die nun anwaltlich vertretene A._____ erneut an die Gemeinde Scuol (act. B.20). Dabei beantragte sie insbesondere Abklärungen über Bewilligung und Installation der Heubelüftung an der Nordfassade des Stalls auf der Parzelle Z.1._____. Bis spätestens Sommer 2024 (nach der ersten Heuernte) sollen Kontrollmessungen betreffend die Lärmimmissionen auf die Parzelle Z.2._____ durchgeführt werden. Ausserdem seien die erforderlichen Massnahmen betreffend Lärmschutz zu Lasten der Eigentümer der Parzelle Z.1._____ zur Einhaltung der Lärmschutzbestimmungen und unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips anzuordnen und durchzusetzen. Auf Aufforderung der Gemeinde Scuol vom 21. März 2024 hin äusserten sich am 19. April 2024 C._____ und D._____ als Grundeigentümer der Parzelle zum Gesuch vom 26. Februar 2024. Am 3. Juni 2024 forderte die Gemeinde Scuol bei den Grundeigentümern und J._____ als Pächter des Stalls innert 10 Tagen weitere Angaben zu den konkreten Betriebszeiten der Heubelüftungsanlage sowie die Steuerungsmöglichkeiten in der Nacht (act. B.21). Am 13. Juni 2024 teilte C._____ der Gemeinde Scuol mit, dass es nicht möglich sei, konkrete Betriebszeiten (in der Nacht) und deren zeitliches Ausmass pro Jahr anzugeben (act. C.1.5). Denn die Lüftung werde für die Zeit gebraucht, wenn die (Heu-)Ernte in den Heustall gebracht werde. Am 25. November 2024 ersuchte A._____ die Gemeinde Scuol, sie über das Ergebnis bzw. die Rückmeldung der Grundeigentümer und des Pächters auf das Scheiben vom 3. Juni 2024 zu orientieren (act. B.22). Am 22. Januar 2025 bat A._____ die Gemeinde Scuol erneut darum, sie über den Stand des Verfahrens zu informieren und sicherzustellen, dass die Sanierung bis zum Beginn der Heuernte 2025 erfolgt sei. Die Gemeinde Scuol teilte A._____ am 13. Februar 2025 mit, dass die Abklärungen noch pendent seien (act. B.23). Mit Schreiben vom 12. August 2025 und 30. September 2025 erkundigte sich A._____ erneut nach dem Stand des Verfahrens und ersuchte um Behandlung ihres Gesuches (act. B.24 und 25).
D.
Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 11. Februar 2026 beantragte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Obergericht des Kantons Graubünden die Gemeinde Scuol sei gerichtlich zu verpflichten, ihr Gesuch vom 26. Februar 2024 betreffend Beurteilung und Sanierung von Gewerbelärm unverzüglich zu bearbeiten und spätestens per 30. Juni 2026 abschliessend zu behandeln und die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen zu treffen. Dies unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten der Gemeine Scuol. Zur Begründung rügte sie im Ergebnis eine unverständliche Untätigkeit der Gemeinde Scuol in dieser Angelegenheit, welche eine Rechtsverzögerung darstelle.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2026 beantragte die Gemeinde Scuol (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), das Gesuch sei hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens infolge Anerkennung und Erfüllung durch die Gemeinde als gegenstandslos abzuschreiben. Hinsichtlich der beantragten Verpflichtung zum Abschluss des Verfahrens bis zum 30. Juni 2026 sowie der beantragten Verpflichtung der Gemeinde zur Anordnung von Lärmschutzmassnahmen sei das Gesuch abzuweisen.
F.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 13. April 2026 mit unveränderten Rechtsbegehren und machte weitere Ausführungen.
G.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 21. April 2026 ebenfalls mit unveränderten Rechtsbegehren.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie die weiteren Akten wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.
Formelles
1.1.
Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerden unter anderem gegen Entscheide von Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Nach Art. 49 Abs. 3 VRG gelten als Entscheide auch Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen sowie Realakte, die in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen und Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein taugliches Anfechtungsobjekt für ein Verfahren vor dem heutigen Obergericht geschaffen. Im Übrigen hat die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Beschwerden zu genügen, wobei sie allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 3 vom 29. August 2022 E. 1.2). Nur wenn die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Entscheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu bestimmenden Frist einzureichen (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR2 25 32 vom 7. Januar 2026 E. 1.1 und VR1 25 29 vom 12. Dezember 2025 E. 1.1).
1.2.
Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat. Dies gilt auch für die Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gemäss Art. 49 Abs. 3 VRG, die im Einzelfall in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen. Ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse an einer Behandlung innert angemessener Frist von bei der zuständigen Behörde gestellten Gesuchen, zu deren Behandlung sie verpflichtet wäre, besteht grundsätzlich (vgl. Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 109 vom 14. Juli 2026 E. 1.2 und VR3 26 22 vom 23. April 2026 E. 1.2). Das Rechtsschutzinteresse muss aber in der Regel sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktischer Natur sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt und abgeschrieben. Fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Bei fehlendem aktuellen Interesse an der Behandlung der Beschwerde infolge zwischenzeitlich weggefallener Anordnung, vorgenommener (Verfahrens-)Handlung oder ergangenem Entscheid und nicht begründetem Feststellungsinteresse, besteht regelmässig auch kein Interesse mehr, zu untersuchen und festzustellen, ob einzelne Verfahrensabschnitte ungebührlich viel Zeit in Anspruch nahmen (vgl. BGE 147 I 478 E. 2.2 und 142 I 135 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_55/2025 vom 13. Juni 2025 E. 4.1, 2C_450/2025 vom 7. Oktober 2025 E. 2.3, 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3, 1C_592/2021 vom 9. September 2022 E. 2.2 und 1C_291/2019 vom 25. November 2019 E. 1.3 f.; Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 25 109 vom 14. Juli 2026 E. 1.3, SV1 25 71 vom 14. Januar 2026 E. 1.2 und 4.2 sowie VR1 25 29 vom 12. Dezember 2025 E.1.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 23 85 vom 17. Dezember 2024 E. 3 und U 22 3 vom 29. August 2022 E. 1.2; siehe dazu die nachstehende Erwägung 2.5).
2.
Rechtsverzögerung und die Anordnung von Lärmschutzmassnahmen
2.1.
Der in Art. 29 Abs. 1 BV gewährte Anspruch auf gerechte Behandlung in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen umfasst als Teilgehalt das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Im engeren Sinn liegt eine solche vor, wenn eine rechtsanwendende Behörde auf eine Eingabe nicht eintritt oder eine solche ausdrücklich oder stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (vgl. BGE 150 I 183 E. 3.5.4, 149 II 209 E. 4.2, 144 II 184 E. 3.1, 141 I 172 E. 5, 135 I 6 E. 2.1,117 IA 116 E. 3a und 87 I 241 E. 3; Urteile des Bundesgerichts 1C_591/2025 vom 26. März 2026 E. 3.1, 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.2.1, 1C_502/2022 vom 25. Januar 2024 E. 3.1 und 8C_595/2020 vom 15. Februar 2021 E. 2.2). Von Rechtsverzögerung wird gesprochen, wenn die zuständige Behörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fällt, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angebracht erscheint. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie etwas Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Verhalten der rechtsunterworfenen Person und dasjenige der Behörden, der Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten). Je intensiver der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person und je schwerer das Rechtssicherheitsinteresse wiegt, desto höher ist der Anspruch auf beförderliche Behandlung der Sache zu werten. Ist der Ausgang des Verfahrens von besonderer Bedeutung für die Betroffenen, kann bereits eine kürzere Zeitspanne zu einer Verletzung des Gebots der angemessenen Verfahrensdauer führen. Die Parteien dürfen von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen, müssen sich aber dadurch verursachte
Verfahrensverzögerungen anrechnen lassen. Von den Behörden und Gerichten kann zudem nicht verlangt werden, dass sie sich ständig nur einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte absolut stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (vgl. BGE 144 I 318 E. 7.1, 144 II 486 E. 3.2, 143 IV 373 E. 1.3.1, 135 I 265 E. 4.4, 131 V 407 E. 1.1, 130 I 312 E. 5.2 und 107 IB 160 E. 3b f.; Urteile des Bundesgericht 1C_591/2025 vom 26. März 2026 E. 3.1 f., 9C_383/2025 vom 31. Juli 2025 E. 2.2.2, 1C_624/2022 vom 21. April 2023 E. 4.5, 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 4.3 und 1C_150/2021 vom 3. November 2021 E. 3.2; Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV2 26 8 vom 20. April 2026 E. 2.2, SV1 25 71 vom 14. Januar 2026 E. 2, VR1 25 29 vom 12. Dezember 2025 E. 2.2 und VR1 24 52 vom 21. Januar 2025 E. 3.2).
2.2.
Lärmimmissionen, die durch den Bau und Betrieb von Anlagen erzeugt werden, zählen gemäss Art. 7 Abs. 1 USG (SR 814.01) zu den Einwirkungen nach Art. 1 Abs. 1 USG. Anlagen sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG). Gemäss Art. 11 USG wird Lärm durch Massnahmen an der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen; Abs. 1). Unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip; Abs. 2). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Abs. 3). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm und Erschütterungen sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Nach Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften des USG oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Zu diesen Vorschriften zählen auch Art. 11 Abs. 2 und 3 USG. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) ordnet die Vollzugsbehörde nach Anhören der Inhaber der ortsfesten Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Immissionsgrenzwerte beitragen, die notwendigen Sanierungen an. Die Anlagen müssen so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2 lit. a); und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Abs. 2 lit. b). Gemäss Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten. Nach Art. 7 Abs. 1 LSV müssen die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2 und 138 II 379 E. 5; Urteile des Bundesgerichts 1C_83/2024 vom 21. März 2025 E. 3.1 ff., 1C_502/2022 vom 25. Januar 2024 E. 3.4 und 1C_183/2019 vom 17. August 2020 E. 4.1). Nach Art. 2 Abs. 2 LSV gelten als neue ortsfeste Anlagen auch ortsfeste Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird. Wird eine bestehende ortsfeste Anlage geändert, so müssen die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 8 Abs. 1 LSV). Wird die Anlage wesentlich geändert, so müssen die Lärmimmissionen der gesamten Anlage mindestens so weit begrenzt werden, dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 8 Abs. 2 LSV). Als wesentliche Änderung ortsfester Anlagen gelten Umbauten, Erweiterungen und von der Inhaberin bzw. vom Inhaber der Anlage verursachte Änderungen des Betriebs, wenn zu erwarten ist, dass die Anlage selbst oder die Mehrbeanspruchung bestehender Verkehrsanlagen wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugen. Der Wiederaufbau von Anlagen gilt in jedem Fall als wesentliche Änderung (Art. 8 Abs. 3 LSV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss aufgrund einer gesamthaften Betrachtung entschieden werden, ob eine Änderung einer ortsfesten Anlage gewichtig genug ist, um als «wesentlich» im Sinn von Art. 8 LSV qualifiziert zu werden. Neben den Lärmauswirkungen des Ausführungsprojekts ist auch zu berücksichtigen, ob der Umbau die Bausubstanz erheblich verändert und erhebliche Kosten verursacht und ob die Lebensdauer der Gesamtanlage mit dem Umbau erheblich verlängert wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_446/2022 vom 17. August 2023 E. 5.3.1 m.H.a. BGE 141 II 483 E. 4.4 ff. und Urteil des Bundesgerichts 1C_339/2019 vom 27. November 2020 E. 5.4.2).
2.3.
Der Kanton vollzieht die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes, soweit nicht das kantonale Recht die Gemeinden für zuständig erklärt (Art. 2 Abs. 1 KUSG [BR 820.100]). Das Amt für Natur und Umwelt (ANU), als Fachstelle für den Umweltschutz (Art. 1 Abs. 2 KUSV [BR 820.110] i.V.m. Art. 2 Abs. 2 KUSG), ist somit grundsätzlich die zuständige Vollzugsbehörde, sofern weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes Organ für zuständig erklären (Art. 2 Abs. 3 KUSG). Die Gemeinden erfüllen die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben und erlassen die erforderlichen Vorschriften (Art. 3 Abs. 1 KUSG). Die Regierung erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz. Sie regelt insbesondere Zuständigkeit und Verfahren, soweit dieses Gesetz keine Regelungen enthält (Art. 57 Abs. 1 KUSG). Die Vollzugsbehörden können Dritte mit der Durchführung von Untersuchungen sowie mit der Erstellung von Fachgutachten beauftragen (Art. 7 Abs. 1 KUSG). Der Kanton und die Gemeinden arbeiten beim Vollzug der Umweltschutzgesetzgebung eng zusammen, wobei der Kanton die Gemeinden berät und unterstützt und die Gemeinden den Kanton unterstützen (Art. 5 KUSG). Nach Art. 8 KUSG überwachen die kantonalen Behörden und die Gemeinden die Einhaltung der Umweltschutzvorschriften (Abs. 1). Bei Verstössen gegen diese Vorschriften sorgen sie für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes auf Kosten des Pflichtigen. Fällt der Gesetzesvollzug in die Zuständigkeit einer anderen Behörde, erstatten sie dieser Meldung (Abs. 2). Erhält die Gemeinde Kenntnis von Verhaltensweisen oder Zuständen, welche möglicherweise gegen die Umweltschutzgesetzgebung des Bundes oder des Kantons verstossen, klärt sie den Sachverhalt ab. Sie hält die Pflichtigen (Verursacher bzw. Störer) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an. Ist eine Behörde des Kantons oder des Bundes zuständig, erstattet sie gleichzeitig dieser Meldung (Art. 3 Abs. 1 KUSV). Kommen die Pflichtigen der Aufforderung der Gemeinde nicht nach, ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an und setzt sie durch (Art. 3 Abs. 2 KUSV). Art. 3 Abs. 3 KUSV regelt die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes, wenn gleichzeitig die Umweltschutzgesetzgebung und die Raumplanungsgesetzgebung betroffen sind (vgl. für die Anforderungen und Zuständigkeit für Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im Bereich des Bau- und Planungsrechts: Art. 94 KRG [BR 801.100] sowie Art. 25 Abs. 3 f. RPG [SR 700] und Art. 43b f. RPV [SR 700.1], letztere in Kraft seit dem 1. Juli 2026 [AS 2025 640 und AS 2025 659]). Gemäss Art. 20 Abs. 1 KUSG sorgen die Gemeinden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens insbesondere dafür, dass die Vorschriften über die Begrenzung von Lärmemissionen bei neuen und geänderten ortsfesten Anlagen eingehalten werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_526/2023 vom 25. März 2025 E. 4.1.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 80 vom 16. September 2025 E. 5.3; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden R 22 20 vom 27. Juni 2023 E. 2.1 und R 18 83 vom 14. Juli 2020 E. 5.2.2 und 5.5.1 f.; Botschaft der Regierung des Kantons Graubünden an den Grossen Rat zum Erlass eines Einführungsgesetzes über den Umweltschutz vom 5. Dezember 2000, Heft Nr. 7/2000-2001, S. 567 ff., insb. S. 579–582, 584 und 589–592). Unterliegt ein Vorhaben aber einem spezialgesetzlichen Konzessions-, Projekt- oder Plangenehmigungsverfahren, ist die Genehmigungsbehörde zuständig für die Begrenzung der Emissionen und die Anordnung von Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden (Art. 20 Abs. 2 KUSG). Die Gemeinden vollziehen die Vorschriften über die Sanierung der – von den Strassen abzugrenzenden – übrigen Anlagen (vgl. Art. 21 und Art. 22 Abs. 1 KUSG). Die Gemeinden vollziehen primär auch die Vorschriften des Bundes über die Erteilung von Baubewilligungen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen in lärmbelasteten Gebieten (Art. 25 Abs. 1 KUSG, vgl. dazu Art. 22 USG und Art. 31 LSV, welche per 1. April 2026 revidiert wurden [AS 2025 178, AS 2026 113 und AS 2026 114]). Können die Immissionsgrenzwerte (IGW) durch die im Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen nicht eingehalten werden, bedarf die Baubewilligung aber der Zustimmung des ANU als Fachstelle für den Umweltschutz. Die Auflagen und Bedingungen des ANU sind in die Baubewilligung aufzunehmen (Art. 25 Abs. 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 KUSV).
2.4.
Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2026 aus, dass aufgrund eines verwaltungsinternen Versehens die vorliegende Angelegenheit ab Herbst 2024 irrtümlich nicht mehr weiterbearbeitet worden sei. Nachdem sie dieses Versehen, wofür sie sich ausdrücklich entschuldige, erkannt habe, habe sie das Verfahren mit Schreiben vom 19. Februar 2026 fortgesetzt. Das Rechtsbegehren auf Fortsetzung des Verfahrens könne daher infolge Anerkennung und Erfüllung als gegenstandslos abgeschrieben werden (act. A.2 S. 2). Mit Schreiben vom 19. Februar 2026 ersuchte die Beschwerdegegnerin das ANU im Wesentlichen um Durchführung einer neuen Lärmmessung und Vorschlag entsprechender Termine für die Messungen. Ausserdem kündigte die Gemeinde im Anschluss daran die Durchführung eines Augenscheins vor Ort an (act. C.1). Am 10. April 2026 startete die Beschwerdegegnerin eine Terminumfrage mit Termindaten im Mai 2026 (act. A.4 S. 2 und act. B.26).
2.5.
Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2026 die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin, ihr Gesuch vom 26. Februar 2024 betreffend Beurteilung und Sanierung von Gewerbelärm unverzüglich zu bearbeiten und spätestens per 30. Juni 2026 abschliessend zu behandeln und die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen zu treffen (act. A.1 S. 2). Soweit die Beschwerdeführerin die unverzügliche (Fortführung der) Bearbeitung ihres Gesuchs vom 26. Februar 2024 verlangt, ist angesichts der von der Beschwerdegegnerin ab dem 19. Februar 2026 wieder aufgenommenen Gesuchsbearbeitung und der entsprechenden Anerkennung einer Pflicht zur (weiteren) Behandlung dieses Gesuchs im Rahmen eines formellen Verfahrens nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin bezüglich dieses Aspektes noch ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Gutheissung ihres Antrages hätte (vgl. BGE 125 V 373 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 2C_361/2026 vom 3. Juli 2026 E. 2.1 ff. und 2C_331/2025 vom 9. September 2025 E. 2.1; Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 25 71 vom 14. Januar 2026 E. 1.2 und VR1 24 52 vom 21. Januar 2025 E. 2.2). Die Beschwerde vom 11. Februar 2026 ist diesbezüglich somit als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dies zumal in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Lärmschutzmassnahmen die Ausführungen in der vorstehenden Erwägung 2.3 nicht gegen eine Zuständigkeit der Beschwerdegegnerin sprechen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin in der Replik die Anerkennung der Beschwerde in diesem Punkt als unbehilflich erachtet. Soweit sie in Bezug auf die Gutheissung ihres Antrages und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Bearbeitung des Gesuchs vom 26. Februar 2024 als entscheidend betrachtet, dass im Zeitpunkt der Instanzierung der Beschwerde der Tatbestand der Rechtsverzögerung erfüllt gewesen sei bzw. die Beschwerdegegnerin das genannte Gesuch erst mit Schreiben vom 19. Februar 2026 weiterbearbeitet habe, kann dem angesichts des vorstehend Dargelegten infolge eines diesbezüglich fehlenden aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresses nicht gefolgt werden. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil des Bundesgerichts 5A_1041/2019 vom 2. April 2020. Der dortige Beschwerdeführer hatte vor Bundesgericht verlangt, das Kantonsgericht sei anzuweisen, im Verfahren ZK1 19 49 innert angemessener Frist Entscheidungen zu treffen. Weil der anbegehrte kantonsgerichtliche Entscheid aber bereits am 14. Januar 2020 ergangen war, schrieb das Bundesgericht das Verfahren 5A_1041/2019 mit Urteil vom 2. April 2020 als gegenstandslos ab, soweit es auf die Beschwerde eintrat. Die Kosten wurden dem dortigen Beschwerdeführer auferlegt. Gemäss Art. 56 Abs. 1 VRG ist das Obergericht – unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen – an die Anträge der Parteien gebunden. Die Beschwerdeführerin stellte vorliegend kein Feststellungsbegehren in Bezug auf eine Rechtsverzögerung und begründete auch nicht namentlich unter Bezugnahme auf Konventionsrechte, inwiefern ein aktuelles Interesse an einer entsprechenden Feststellung (noch) bestehen würde. Ein solches Interesse ist angesichts der bereits erfolgten Fortführung des Verfahrens betreffend Lärmschutz durch die Beschwerdegegnerin auch nicht ersichtlich (vgl. dazu die vorstehende Erwägung 1.2 und Urteile des Bundesgerichts 1C_645/2022 vom 22. Juni 2023 E. 1.3 und 1C_291/2019 vom 25. November 2019 E. 1.4).
2.6.1.
Betreffend den weiteren Aspekt des Rechtsbegehrens, wonach die Beschwerdegegnerin gerichtlich zu verpflichten sei, spätestens per 30. Juni 2026 das Gesuch vom 26. Februar 2024 abschliessend zu behandeln und die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen zu treffen, verlangt die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2025 die Abweisung. Seit der letzten Lärmmessung 2018 seien im Innenraum der Heubelüftung bauliche Massnahmen getroffen worden. Derzeit sei aber nicht bekannt, ob überhaupt und – falls ja – in welchem Ausmass die massgeblichen Grenzwerte noch überschritten seien. Daher sei das ANU mit Schreiben vom 19. Februar 2026 gebeten worden, eine neue Lärmmessung durchzuführen. Momentan warte man auf Terminvorschläge seitens des ANU. Allfällige künftige Termine für die Lärmmessung müssten sodann gegebenenfalls noch kurzfristig verschoben werden, weil Lärmmessungen weder bei liegender Schneedecke noch bei Regen durchgeführt werden könnten. Wie das Verfahren nach Durchführung der künftigen Lärmmessungen fortzusetzen sei, bis wann es abgeschlossen werden könne und ob Lärmschutzmassnahmen anzuordnen seien, sei heute völlig offen. Denn die Gemeinde habe es nicht in der Hand, bis wann das ANU sein Gutachten erstatte. Falls das ausstehende Gutachten keine Grenzwertüberschreitungen (mehr) feststelle, seien auch keine Lärmschutzmassnahmen anzuordnen. Das entsprechende Rechtsbegehren sei mithin (zurzeit) abzuweisen. Schliesslich sei bei durch das Gutachten festgestellten Grenzwertüberschreitungen ein Rechtsschriftenwechsel durchzuführen und der Grundeigentümerschaft Gelegenheit zu geben, selber betriebliche und/oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der besagten Werte vorzuschlagen. Falls die Beschwerdeführerin mit diesen nicht einverstanden wäre, müsste allenfalls eine erneute Begutachtung mit Rechtsschriftenwechsel angeordnet werden, weshalb dem beschwerdeführerischen Antrag zu einer Verpflichtung zum Verfahrensabschluss bis 30. Juni 2026 ebenfalls nicht entsprochen werden könne (act. A.2 S. 3) 2.6.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Replik vom 13. April 2026 auf den Standpunkt, dass der Beschwerdegegnerin für eine erneute Lärmmessung mehr als genug Zeit zu Verfügung gestanden sei. Richtig sei einzig, dass die Bedingungen (ordentliche Betriebszeiten für die Heubelüftung und günstige Wetterlage) für die Messung erfüllt sein müssten. In B._____ dürfte der Zeitraum für die Heu- und Emdernte auf den Zeitraum Juni bis September beschränkt sein. Dies sei aber bereits während mindestens sieben Jahren möglich gewesen. Nicht massgeblich sei, wie die Messungen ausfielen. Entscheidend sei, dass die Messungen nicht rechtzeitig veranlasst worden seien. Insofern sei im vorliegenden Verfahren auch nicht entscheidend, bis wann im Sinne eines genauen Datums die Lärmmessungen bzw. -sanierungen abgeschlossen seien. Die Rechtsverzögerung sei bereits eingetreten.
2.6.3.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihrer Replik vom 13. April 2026 also nun der Meinung, dass nicht entscheidend sei, bis wann im Sinne eines genauen Datums die Lärmmessungen bzw. -sanierungen abgeschlossen seien. Trotzdem formulierte sie in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2026 ein Rechtsbegehren, welches die Beschwerdegegnerin ausdrücklich bis zu einem gewissen Stichtag zum Abschluss des Verfahrens und dem Treffen von Lärmschutzmassnahmen verpflichten sollte. Die beschwerdeführerische Argumentation, wonach die Rechtsverzögerung bereits eingetreten sei, würde sich hingegen auf einen entsprechenden Feststellungsantrag beziehen, den die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 11. Februar 2026 aber nicht gestellt hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Antrag auf unverzügliche Weiterbehandlung des Gesuchs vom 26. Februar 2024 am 19. Februar 2026 entsprochen hatte, indem sie neue Verfahrenshandlungen einleitete, eine (zu lange) Untätigkeit seit Herbst 2024 eingestand und die Beschwerde insoweit auch anerkannte, rechtfertigt sich aber keine Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Abschluss des Verfahrens mit Anordnung von Lärmschutzmassnahmen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips bis zu einem bestimmten Datum. Denn die Beschwerdegegnerin legt nachvollziehbar dar, dass die weitere Dauer des Verfahrens nicht nur von ihrer Verfahrensführung abhängig ist. Weiter hängt auch noch von der weiteren Sachverhaltsermittlung ab, ob und welche Lärmschutzmassnahmen überhaupt in Frage kommen und allenfalls von der Beschwerdegegnerin anzuordnen wären. Somit ist der Antrag der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, bis spätestens am 30. Juni 2026 bzw. bis zu einem fixen Datum das Gesuch vom 26. Februar 2024 abschliessend zu behandeln und die erforderlichen Lärmschutzmassnahmen zu treffen, zum jetzigen Zeitpunkt abzuweisen.
2.7.
Angesichts des von der Beschwerdegegnerin eingeräumten Versäumnisses der Weiterbehandlung des Gesuchs vom 26. Februar 2024 seit Herbst 2024 und der bisherigen Vorkehrungen bzw. auch der bisher teilweise unterbliebenen Reaktionen auf Eingaben der Beschwerdeführerin in dieser Angelegenheit seit 2008 ist die Beschwerdegegnerin jedoch dazu anzuhalten, die weiteren Verfahrenshandlungen möglichst zügig durchzuführen und sobald wie möglich über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 bzw. über die Anordnung allfälliger Lärmschutz- bzw. emissionsbegrenzenden Massnahmen im Zusammenhang mit dem Heugebläse auf der Parzelle Z.1._____ – unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Verfahrensbeteiligten – zu entscheiden. Dies insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die Angemessenheit einer Verfahrensdauer sich gemäss der vorstehenden Erwägung 2.1 nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit richtet. Namentlich sind absolut stossende Zeitabschnitte mit Verfahrensstillständen zu vermeiden und die Beschwerdegegnerin hat das weitere Verfahren zügig zu Ende zu führen. Dabei wird die Beschwerdegegnerin auch in Bezug auf die jeweils im Einzelfall durch die Behörde anzusetzenden Fristen im Rahmen der weiteren Instruktion der bislang vergangenen Zeit Rechnung zu tragen und diese nunmehr tendenziell eher kurz zu bemessen haben. Weiter ist diesem Verfahren im Rahmen einer Priorisierung von Aufgaben infolge der Geschäftslast auch eine hohe Priorität einzuräumen. Soweit die Beschwerdeführerin von ihren prozessualen Rechten Gebrauch machen wird, hätte sie sich die dadurch verursachte Verfahrensverzögerungen aber wiederum selber anzurechnen.
3.
Fazit
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin anerkannt hat, dass sie das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 26. Februar 2024 betreffend Beurteilung und Sanierung von Gewerbelärm (vgl. act. B.20) während einer längeren Zeit nicht weiterbehandelt hat. Zwischenzeitlich hat sie das Verfahren wieder aufgenommen und weitere, nachvollziehbar als erforderlich betrachtete Verfahrenshandlungen vorgenommen. Insofern ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Der weitergehende Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zum Abschluss des Verfahrens und des Treffens der erforderlichen Lärmschutzmassnahmen bis spätestens 30. Juni 2026 bzw. bis zu einem fixen Datum ist hingegen abzuweisen. Die Beschwerdegegnerin ist aber darauf hinzuweisen, dass das vorliegend strittige Verfahren angesichts der bisherigen Verfahrensführung und Verfahrensdauer unter dem Aspekt der Beurteilung einer Angelegenheit innert angemessener Frist keine weiteren Verzögerungen mehr erträgt, welche sich nicht objektiv – namentlich etwa durch die Gewährung von Parteirechten – rechtfertigen lassen. Dabei hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit einer entsprechenden Verfahrensführung auch dazu beizutragen, dass das Verfahren nun möglichst schnell abgeschlossen werden kann.
4.
Kosten und Entschädigungen
4.1.
Im Rechtsmittel- und im Klageverfahren hat gemäss Art. 73 Abs. 1 VRG in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tragen. Die Anerkennung wird prozessual in der Regel als Unterliegen gewertet (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden VR3 24 97 vom 10. April 2025 E. 8.1 und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden A 23 14 vom 6. Februar 2024 E. 7.1). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 11. Februar 2026 die gerichtliche Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zu einer unverzüglichen Bearbeitung ihres Gesuchs vom 26. Februar 2024 und einer abschliessenden Behandlung unter Anordnung der erforderlichen Lärmschutzmassnahmen bis am 30. Juni 2026 beantragt. Daraus und aus der Rüge einer sehr langsamen, immer wieder durch Untätigkeit geprägten Gesuchsbehandlung durch die Beschwerdegegnerin ist zu schliessen, dass es der Beschwerdeführerin primär um die Anweisung an die Beschwerdegegnerin ging, wonach diese das beschwerdeführerische Gesuch vom 26. Februar 2024 zu bearbeiten und möglichst schnell zu beurteilen habe. Eine – zumindest seit Herbst 2024 – lange Untätigkeit hat die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 9. März 2026 anerkannt und sich dafür auch entschuldigt. Mit der Anerkennung ihrer Verpflichtung zur Weiterbearbeitung des Gesuchs hat sich die Beschwerdegegnerin den Begehren der Beschwerdeführerin überwiegend unterzogen. Somit rechtfertigt sich, die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG der Beschwerdegegnerin zu überbinden. Die Staatsgebühr wird in Anwendung von Art. 75 Abs. 2 VRG und in Anbetracht des Verfahrensaufwandes und der Schwierigkeit der Sache auf CHF 2'500.00 festgesetzt.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich nach Art. 78 Abs. 1 VRG zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin stellte in ihrer Vernehmlassung den Antrag, eine allfällige Parteientschädigung für die teilweise begründete Beschwerde sei vom Obergericht nach Ermessen festzulegen. Gemäss Art. 16a Abs. 2 und Art. 19 AnwG (BR 310.100) i.V.m. Art. 2 ff. HV (BR 310.250) richtet sich die Parteientschädigung nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand sowie der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache und wird von der urteilenden Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet hierfür die Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 28. April 2026 über insgesamt CHF 4'001.45 (13.25 h à CHF 260.00 + CHF 256.60 [Porto und Kopien] + CHF 299.85 [MWST]; act. G.1.1). Eine Honorarvereinbarung über einen Stundenansatz von CHF 260.00 zzgl. MWST liegt in den Akten (act. B.2; vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 HV). Der verrechnete Aufwand von insgesamt 13.25 Stunden erscheint dem Gericht vorliegend nicht als übermässig. Allerdings überschreiten die geltend gemachten Porto- und Kopierkosten im Betrag von CHF 256.60 die praxisgemäss anzuerkennenden Kosten für den Auslagenersatz von 3 % des Honorars um mehr als das Doppelte. Dementsprechend ist die geltend gemachte Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (vgl. dazu Urteile des Obergerichts des Kantons Graubünden SV1 26 22 vom 27. Mai 2026 E. 9.3 und VR1 25 76 vom 10. Februar 2026 E. 8.2; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden S 23 83 vom 20. August 2024 E. 14.2.2, S 18 81 vom 18. Februar 2020 E. 7.1 und S 16 22 vom 13. Juni 2017 E. 8b). Die Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ist somit auf CHF 3'835.75 (inkl. CHF 103.35 Spesen und CHF 287.40 MWST) festzusetzen. In diesem Betrag hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin aussergerichtlich zu entschädigen.

Es wird erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie infolge Anerkennung nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
–
einer Staatsgebühr von CHF 2’500.00
–
und den Kanzleiausgaben von CHF 356.00
Total CHF 2’856.00
gehen zulasten der Gemeinde Scuol.
3.
Die Gemeinde Scuol hat A._____ aussergerichtlich mit insgesamt CHF 3'835.75 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
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