Verwaltungsgericht GR, VR3 2026 40

9. Juli 2026 · Deutsch

Zulassungsvoraussetzungen für Alpbestossung (Impfung gegen Blauzungenkrankheit)

Verwaltungsgericht GR · VR3 2026 40 · Deutsch

Obergericht des Kantons Graubünden
Dretgira superiura dal chantun Grischun
Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni
Urteil vom 9. Juli 2026
mitgeteilt am 15. Juli 2026
[Gegen dieses Urteil wurde Beschwerde erhoben. Das Verfahren ist am Bundesgericht hängig (2C_565/2026)]
Referenz VR3 26 40
Instanz Dritte verwaltungsrechtliche Kammer
Besetzung Brun, Vorsitz
Audétat und Schmid Christoffel
Gross, Aktuar
Parteien A._____
B._____
C._____
D._____
E._____
F._____
G._____
H._____
alle vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Flavia Buchli Jörimann, gegen
Stadt Chur
Beschwerdegegnerin
Gegenstand Zulassungsvoraussetzungen für Alpbestossung
(Impfung gegen Blauzungenkrankheit)

Sachverhalt

A.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2026 (SRB.2026.96), amtlich publiziert am 13. Februar 2026, beschloss der Stadtrat Chur, dass für die Alpsaison 2026 sämtliche Churer Alpen und Maiensässe, einschliesslich jener in den Gebieten der ehemaligen Gemeinden Maladers, Haldenstein und Tschiertschen-Praden, ausschliesslich mit Tieren bestossen werden dürfen, die nachweislich wirksam gegen den Serotyp BTV-3 der Blauzungenkrankheit geimpft sind. Diese Regelung wurde im Rahmen der privatrechtlichen Eigentümer- und Nutzerstellung der Stadt Chur erlassen und bildet einen verbindlichen Bestandteil der Bedingungen für den Abschluss und die Durchführung der alp- und weiderechtlichen Bestossungs- und Sömmerungsverträge mit der interessierten Bauernschaft bzw. mit mehreren einheimischen Viehlandwirten.
B.
Gegen diesen Entscheid erhoben die acht Landwirte A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. März 2026 Beschwerde ans Obergericht des Kantons Graubünden mit folgenden Anträgen:
1.
Der Entscheid des Stadtrates vom 3. Februar 2026, publiziert am 13. Februar 2026, betreffend Zulassungsvoraussetzungen für die Bestossung der Churer Alpen in der Alpsaison 2026, Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (Serotyp BTV-3) sei ersatzlos aufzuheben.
2.
Eventualiter sei der Entscheid des Stadtrates vom 3. Februar 2026, publiziert am 13. Februar 2026, betreffend Zulassungsvoraussetzungen für die Bestossung der Churer Alpen in der Alpsaison 2026, Impfung gegen die Blauzungenkrankheit (Serotyp BTV-3) aufzuheben und die Angelegenheit zu neuem Entscheid der Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 8.1 % MwSt. und Spesen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Verfahrensanträge

4.
Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5.
Eventualiter sei der Beschwerde – nach Anhörung der Beschwerdegegnerin – die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2026 wies die Vorsitzende der ersten sozialversicherungsrechtlichen Kammer des Obergerichts des Kantons Graubünden das Gesuch um superprovisorische Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab, erklärte das Verfahren für dringlich und forderte die Stadt Chur (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Einreichung einer Vernehmlassung betreffend aufschiebende Wirkung bis zum 25. März 2026 auf.
D.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. März 2026 wurde das Beschwerdeverfahren zuständigkeitshalber in die dritte verwaltungsrechtliche Kammer umgeteilt und die Verfügung vom 17. März 2026 von der neu zuständigen Vorsitzenden vollumfänglich bestätigt.
E.
Mit Vernehmlassung vom 25. März 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen und dieser sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen; alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.
F.
Mit Verfügung vom 26. März 2026 wies die zuständige Instruktionsrichterin den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab, der Beschwerde VR3 26 40 wurde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Das Verfahren wurde für dringlich erklärt. Die Beschwerdeführer erhielten die Stellungnahme der Stadt Chur vom 25. März 2026 mit der Aufforderung zur Einreichung einer Replik in der Sache selbst bis zum 15. April 2026.
G.
Mit Replik vom 15. April 2026 und Duplik vom 8. Mai 2026 (Poststempel) vertieften und ergänzten die Parteien nochmals ihre gegensätzlichen Standpunkte betreffend Zulassungskriterien für die Bestossung der Alpweiden mit der Pflicht zur Impfung aller gesömmerten Tiere gegen die Blauzungenkrankheit (Serotyp BTV-3).

Erwägungen

1.
Nach Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG (BR 370.100) beurteilt das Obergericht Beschwerden gegen Entscheide der Gemeinden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind. Der angefochtene Beschluss vom 3. Februar 2026, amtlich publiziert am 13. Februar 2026, worin die Beschwerdegegnerin die verlangten Zulassungsvoraussetzungen für die Sömmerung aller Tiere der einheimischen Bauernschaft auf ihren Alpweiden festlegte, ist weder endgültig noch kann er bei einer anderen Instanz angefochten werden. Er stellt daher ein taugliches Anfechtungsobjekt vor Obergericht dar. Die Beurteilung der Beschwerde vom 16. März 2026 fällt demnach in die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Obergerichts.
2.
Nach Art. 50 VRG ist zur Beschwerde an das Obergericht legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist. Die aufgeführten Beschwerdeführer sind Landwirte mit Tierbeständen im Einzugsgebiet der zu bestossenden Alpweiden/Maiensässe und damit (potenzielle) Adressaten der geforderten Impfpflicht aller ihrer Tiere gegen die Blauzungenkrankheit (Serotyp BTV-3). Sie haben infolgedessen ein aktuelles schützenswertes Interesse an der Überprüfung, Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses betreffend Impfzwang, womit sie zur Erhebung der Beschwerde berechtigt sind. Im Übrigen genügt (ausnahmsweise) auch bereits ein virtuelles Rechtsschutzinteresse, falls sich die aufgeworfene Streitfrage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und andernfalls eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (so bereits: PVG 2011 Nr. 8, Impfobligatorium gegen Blauzungenkrankheit, m.w.H.). Sollten die Beschwerdeführer ihre Tiere also bereits geimpft haben, um in diesem Sommer 2026 keinen Rechtsnachteil wegen des strittigen Sömmerungsverbots zu erleiden, so wären sie zumindest virtuell von der angeordneten Massnahme betroffen, da sich der geforderte Impfzwang auch im nächsten Jahr wiederholen und sich diese Frage somit in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit genau gleich wieder stellen könnte. Somit ist die Anfechtungsberechtigung zu bejahen. Zudem ist die Beschwerde form- und fristgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 38 und Art. 52 Abs. 1 VRG), weshalb darauf eingetreten wird.
3.
In materieller Hinsicht ist vorliegend strittig geblieben und zu entscheiden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die geforderten Zulassungsbedingungen für die Bestossung der Churer Alpen in der Alpsaison 2026 – insbesondere alle zur Sömmerung vorgesehenen Tiere vorgängig gegen die Blauzungenkrankheit (Serotyp BTV 3) impfen zu lassen – erliess, um wirtschaftlichen und gesundheitlichen Tierschäden vorzubeugen und unnötigen Mehraufwand bei der Bewirtschaftung des Alpvermögens zu verhindern. Zu klären gilt es dabei vor allem die gesetzliche Grundlage für den verfügten Eingriff ins Eigentum der (acht) Viehlandwirte, das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen.
4.
Rechtliche Grundlage für den Abschluss neuer Pachtverträge, Zulassungsbedingungen für die Bestossung der Alpen und Zuteilung aus Nutzungsvermögen:
4.1.
Nach Art. 50 der Verfassung der Stadt Chur (RB 111) besteht ihr Vermögen aus den Sachen im Gemeingebrauch (lit. a), dem Verwaltungsvermögen (lit. b), dem Nutzungsvermögen (lit. c) und dem Finanzvermögen (lit. d). Nach Art. 45 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050) besteht das Nutzungsvermögen aus Alpen, Allmende, Wald, Gemeindelösern, Gemeinatzungsrecht, Beholzungs- und Weiderechten (Abs. 1). Nutzungsberechtigt sind die Einwohnerinnen und Einwohner in der Gemeinde (Abs. 2). Die Gemeinden können weitergehende, ihren Verhältnissen angepasste Regelungen der Nutzungsberechtigung erlassen (Abs. 3). Nach Art. 1 des Gesetzes über die Bewirtschaftung der Churer Alpen (Alpgesetz; RB 566) regelt dieses Gesetz die Verwaltung und Bewirtschaftung der Churer Alpen. Laut Art. 2 gehören dazu jene Alpen und Maiensässe inklusive sämtliche Gebäulichkeiten, Anlagen und Einrichtungen, die sich im Eigentum der Stadt oder der Bürgergemeinde befinden. Zur Nutzung und Bestossung der Alpen wird in Art. 7 des Alpgesetzes bestimmt: Die Nutzung der Churer Alpen steht grundsätzlich Churer Landwirtschaftsbetrieben mit ihrem auf Stadtgebiet gewinterten Vieh zu (Abs. 1). Als Kriterien zur Aufteilung des Nutzungsrechts auf die einzelnen Bestossenden können die Grösse der durch den Betrieb auf Stadtgebiet bewirtschafteten Fläche, das Verhältnis von Jungvieh und Kühen oder bei Landwirtschaftsbetrieben mit Standort ausserhalb von Chur deren Bezug zu den Churer Alpen gewichtet werden (Abs. 2). Die Bestossungszahlen der einzelnen Kuh- und Jungviehalpen werden vom Stadtrat auf Antrag der Alpkommission festgelegt (Abs. 3). Die Alpen sind fachgerecht, nachhaltig und umweltschonend zu bewirtschaften (Abs. 4). Zum Vollzug wird in Art. 12 des Alpgesetzes noch festgehalten: Der Stadtrat erlässt die Ausführungsbestimmungen, welche insbesondere Regelungen über die Organisation, die Bestossung der Alpen und die Viehanmeldung enthalten. Gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen hat die Beschwerdegegnerin den angefochtenen Beschluss vom 3. Februar 2026 erlassen, in dem die Zulassungsbedingungen stipuliert wurden.
4.2.
Zur Rechtsnatur der zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin abgeschlossenen Verträge zur Bestossung der im Eigentum des Gemeinwesens stehenden Alpen, Maiensässe und Weiden gilt es vorab festzuhalten, dass es dabei zwischen der Verfügbarkeit von Verwaltungs-, Nutzungs- und Finanzvermögen zu unterscheiden gilt. Sollen unmittelbar Verwaltungsobliegenheiten wahrgenommen oder Verwaltungstätigkeiten geregelt werden (wie z.B. Erstellen von Verwaltungsgebäuden, Anschaffung von Polizei- /Feuerwehrfahrzeuge, Baulanderschliessung, Betrieb von Altersheimen etc.), liegt ein verwaltungsrechtlicher Vertrag vor. Privatrechtlicher Natur ist der Vertrag, wenn bloss mittelbar öffentliche Interessen verfolgt werden (wie z.B. Beschaffung gewisser Hilfsmittel für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben wie Kauf von Büromaterial oder Miete von Büroräumlichkeiten). Ebenso ist regelmässig von privatrechtlichen Verträgen auszugehen, wenn das Gemeinwesen ähnlich wie ein Privater am Markt auftritt und dabei einen Ertrag erzielen will (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 1294 ff. mit Beispielen).
4.3.
Nach der im Bund sowie auch in den Kantonen massgeblichen dualistischen Methode finden sowohl öffentliches wie privates Recht auf öffentliche Sachen i.e.S. Anwendung. Das Privatrecht bestimmt namentlich Begriff und Inhalt des Eigentums und der dinglichen oder obligatorischen Rechte an öffentlichen Sachen i.e.S. sowie die Formen der Begründung und Übertragung dieser Rechte. Demgegenüber richten sich die Verfügungsmacht (Hoheit des Staates, Zuständigkeit des Gemeinwesens oder Organs) und die Zweckbestimmung im Allgemeinen nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts. In gewissen Fällen sieht das öffentliche Recht aber vor, dass das Benutzungsverhältnis privatrechtlicher Natur ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2246). Das Finanzvermögen untersteht im Aussenverhältnis (Verhältnis Staat – Private) grundsätzlich dem Privatrecht. Für den Schutz und die Regelung der Nutzung des Finanzvermögens bedient sich der Staat der zivilrechtlichen Mittel (Miete, Pacht, Dienstbarkeiten usw.). Die Verpachtung von einer Gemeinde gehörendem Weideland an Landwirte bestimmt sich nach den Vorschriften des Privatrechts (BGE 112 II 35 ff.). Wenn der Staat bei der Verwaltung des Finanzvermögens als Subjekt des Privatrechts handelt, hat er die für alle Privaten massgebenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beachten und ist an die Verfassung, insbesondere die Grundrechte, gebunden (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2240-2242). Nach öffentlichem Recht bestimmt sich das Innenverhältnis, d.h. die Zuständigkeit zum Entscheid über die Verwaltung des Vermögens sowie das Verfahren, in dem dieser Entscheid zu treffen ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2244; vgl. zum Ganzen: PVG 2023 Nr. 18 [Pachtvorrecht], 2010 Nr. 28 und 2008 Nr. 28).
4.4.
Im konkreten Fall geht es um die Regelungshoheit des Nutzungsvermögens nach Art. 45 Abs. 1 GG, worin der Bestand und die Nutzungsberechtigung an den Alpen und Weiden aufgeführt sind, wobei das Nutzungsvermögen laut Art. 50 lit. c der Verfassung der Beschwerdegegnerin in ihrem Eigentum und ihrer Verfügungshoheit steht. Darunter fällt auch die im Alpgesetz der Beschwerdegegnerin geregelte Verwaltung und Bewirtschaftung der Churer Alpen (siehe Art. 1 Zweck), wobei gemäss Art. 2 das Eigentum an den Alpen, Maiensässen und dortigen Gebäuden alleine der Beschwerdegegnerin oder der Bürgergemeinde gehört. Dass diese Eigentumsbestandteile nicht zum unmittelbaren Verwaltungsvermögen zu zählen sind, ergibt sich aufgrund ihres Verwendungszweckes von selbst. Vielmehr sind diese Gegenstände im Finanzvermögen der Beschwerdegegnerin verortet. Sie dienen nicht unmittelbar der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben, sondern haben durch ihren Ertragswert (in Form der Verpachtung oder der Vermietung an Dritte) einen indirekten Nutzen für die Beschwerdegegnerin und ermöglichen so eine Steigerung des Finanzvermögens. Aus dem soeben Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin folglich auch berechtigt war, privatrechtliche Nutzungsverträge mit den Beschwerdeführern über die Bestossung und die Bedingungen dafür (generelle Impflicht) abzuschliessen. Es kann sich vorliegend deshalb einzig noch die Frage stellen, ob dieser Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführer (Impfzwang) auch vor den Grundrechten standhält. Laut Art. 36 BV müssen Eingriffe in die Grundrechte – wie im Besonderen die persönlichen Freiheitsrechte (Art. 13 ff. BV) inkl. Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) – nämlich stets auch im öffentlichen Interesse liegen und das Verhältnismässigkeitsprinzip wahren (siehe Urteil des Bundesgerichts 2C_150/2025 vom 25. August 2025 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 146 I 11 E. 3.1.2 und 144 I 126 E. 5.1).
5.
Öffentliches Interesse als Voraussetzung für Eingriff in Grundrechtsposition (Art. 36 BV); Schutz und Grenzen der Eigentumsfreiheit (obligatorische Impfpflicht):
5.1.
Das öffentliche Interesse ist die allgemeine Voraussetzung für jede staatliche Tätigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Staat hat das Wohl der Allgemeinheit zu schützen und zu fördern und die Anliegen der staatlichen Gemeinschaft wahrzunehmen. Inhalt und genaue Tragweite des Begriffs des öffentlichen Interesses lassen sich nicht in eine einfache allgemein gültige Formel fassen. Klare Richtlinien für die Beurteilung der Frage, ob und wann ein Anliegen derart erheblich ist, dass es ein öffentliches Interesse darstellt, fehlen weitgehend. Verfassung und gesetzliche Zielbestimmungen geben Anhaltspunkte. Ob einer staatlichen Massnahme ein ausreichendes öffentliches Interesse zu Grunde liegt, ist oft nur von Fall zu Fall nach Massgabe der jeweils gegebenen Umstände zu bestimmen. Beim Begriff des öffentlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der zuständigen Verwaltungsbehörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt, sofern ihre besonderen Kenntnisse oder ihre Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen für die Auslegung bedeutsam sind (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 461-463). Die Verwaltungsbehörde kann dabei auch auf die Empfehlungen von fachkundigen Ämtern oder anderen Experten/Fachstellen abstellen, sofern sie für die Interpretation des öffentlichen Interesses sachdienlich und wichtig sind. Selbst fiskalische Interessen können darunterfallen. Denn damit der Staat die Interessen der Allgemeinheit wahren kann, benötigt er die dafür notwendigen finanziellen Mittel. Solche Interessen nehmen allerdings insofern eine Sonderstellung ein, als sie grundsätzlich (für sich alleine) keine Eingriffe in Freiheitsrechte zu rechtfertigen vermögen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 483 m.H. auf BGE 128 I 3).
5.2.
Die Blauzungenkrankheit (Bluetongue) ist eine meldepflichtige Tierseuche im Sinne des eidgenössischen Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) und der zugehörigen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401). Nach Art. 1 TSG i.V.m. Art. 4 lit. gbis TSV gilt sie als zu bekämpfende Seuche. Sie wird durch Gnitzen (Stechmücken) übertragen und betrifft in erster Linie Schafe und Ziegen, kann aber auch bei Rindern und generell sömmerungsfähigem Alpvieh 'Kälber/Mutterkühe/Milchkühe' zu klinischen Symptomen, Leistungseinbussen und wirtschaftlich relevanten Folgeschäden führen. Was die Nebenwirkungen der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit anbelangt, ist festzuhalten, dass wissenschaftlich leichte Nebenwirkungen belegt sind, eine Impfung der Tiere jedoch derzeit die einzige wirksame Massnahme zum Schutz der Tiere vor einem schweren Krankheitsverlauf ist. In diesem Sinne hat sich fachspezifisch ausdrücklich auch die Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte (VSKT) in ihrer Empfehlung zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit für das Jahr 2026 mit Schreiben vom 20. November 2025 geäussert (act. B.3). Die präventive Schutzimpfung könne Tierleid verhindern und finanzielle Verluste der Tierhaltenden reduzieren. Die Impfung von klinisch gesunden Tieren gegen die in der Schweiz zirkulierenden Serotypen BTV-3 (im Norden) und BTV-8 (im Süden) werde für Rinder und Kleinwiederkäuer (Schafe/Ziegen/Neuweltkameliden) für die ganze Schweiz dringend empfohlen. Auch bei BTV-3 empfehle sich eine einfache Wiederholungsimpfung von bereits im vergangenen Jahr grundimmunisierten Tieren. Anlässlich der kantonalen Tierarztkonferenz vom 22. Januar 2026 wurde diese Empfehlung vom Kantonstierarzt des Kantons Graubünden (Dr. med. vet. I._____) nochmals ausdrücklich bestätigt. Dank der hohen Durchimpfungsrate im Jahr 2025 habe die Verbreitung der Blauzungenkrankheit im Kanton Graubünden wirksam eingedämmt werden können. Auf den Churer Alpen seien während der Alpsaison 2025 keine Krankheitsfälle aufgetreten. Diese günstige epidemiologische Ausgangslage sei daher nicht als Argument gegen, sondern als Ergebnis konsequenter Prävention zu würdigen und sollte für die (bevorstehende) Alpsaison 2026 gesichert werden (act. C.1 Mitte S. 2). Weiter wurde im angefochtenen Beschluss festgehalten, dass die eingesetzten Impfstoffe von Swissmedic zugelassen seien. Wissenschaftliche Erkenntnisse und die praktischen Erfahrungen der letzten Jahre belegten eine deutliche Reduktion der Krankheitslast und der Virämiedauer. Hinweise auf eine systematisch erhöhte oder unvertretbare Nebenwirkungsrate bestünden nicht. Umgekehrt seien schwere Krankheitsverläufe, Leistungseinbussen sowie Sekundärschäden infolge einer Infektion mit BTV-3 umfassend dokumentiert.
5.3.
Hinzu kommt, dass auch die Alpkommission der Stadt Chur auf Empfehlung ihres Experten und Kommissionsmitglieds (Dr. med. vet. J._____) zur Überzeugung gelangte, dass die Impfung gegen BTV-3 derzeit die effektivste, praktikabelste und betrieblich einzig verlässliche Einzelmassnahme darstelle, um allfällige Krankheitsausbrüche auf Alpen zu verhindern. Alternative Massnahmen wie Vektorkontrolle, Repellentien oder organisatorische Einschränkungen seien auf Alpen nur begrenzt umsetzbar, witterungsabhängig und in ihrer Wirkung nicht ausreichend, um (gleichwertig) eine Impfung (des gesömmerten Alpviehs) zu ersetzen (act. C.1 unten S. 2).
5.4.
Den zitierten Impfempfehlungen und Expertisen der Veterinäre/-innen stehen die Argumente und die Befürchtungen der Beschwerdeführer entgegen, wonach die geimpften Tiere schwere gesundheitliche Schäden erleiden würden. Es seien deswegen Fruchtbarkeitsprobleme bei Kühen und Schafen auf verschiedenen Bauernhöfen aufgetreten und es sei zu Früh- und Totgeburten von Kälbern bei geimpften Mutterkühen gekommen. Aus demselben Grund hätten auch die Milchkühe schlechtere Ertragsleistungen erbracht. Die Impfsicherheit sei nicht gewährleistet. Auf einem Betrieb in Chur habe in etwa die Hälfte der geimpften Jungtiere massive Fortpflanzungsprobleme gehabt, die nur mit starken hormonellen Behandlungen in Griff bekommen werden konnten. Auf einem Betrieb im K._____ hätten ca. ¾ der geimpften Jungtiere erhebliche Fruchtbarkeitsprobleme gehabt. Auf einem anderen Bauernbetrieb seien es ¼ der geimpften Tiere gewesen. Auf einem Betrieb im L._____ hätten 15 Kühe nach der Impfung abortiert. Auf einem Schafbetrieb mit 250 Mutterschafen hätten nach der Impfung 50 Tiere nicht gelammert. Der Betrieb verzichtete darum dieses Jahr auf die Impfung. Als Beweis und Auskunftsperson wurde med. vet. M._____ aufgeführt. Die geschilderte Aufzählung sei nicht abschliessend. Nur weil ein Impfstoff in einem Eilverfahren zugelassen worden sei und damit rechtmässig verabreicht werden könne, heisse das nicht, dass damit geringe oder keine Nebenwirkungen einhergehen würden (Replik act. A.3: Aufzählung in Rz. 22-23).
5.5.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass das öffentliche Interesse namentlich in der allgemein, territorial unabhängig und überall geltenden Verhinderung von Krankheitsausbrüchen, dem vorrangigen Schutz der Tiergesundheit, dem präventiven Schutz des Alppersonals vor Überlastung, der Sicherstellung der landwirtschaftlichen Produktion und der Gewährleistung eines geordneten Alpbetriebes liege. Massgeblich seien dazu ein vorausschauendes Risikomanagement und nicht die aktuellen Fallzahlen (vgl. act. C.3 Studie O._____ [Blauzunge Erfahrungsbericht] mit Tabelle "Bluetonguefälle in der Schweiz seit 28.8.24" und "Datensatz Typ BTV-3 Blauzungenkrankheit Ausbruch 2024: Meldungen neuestes Update vom 17.02.2025"). Die epidemiologische Lage zeige, dass die hohe Impfquote (im Jahr 2025 teilweise über 80 %, was zur Herdenimmunität geführt habe) mit dem geringen Infektionsgeschehen korrelierten und tiefere Impfquoten zu erhöhter Krankheitslast (in Teilen der Innerschweiz) führten. Der geringe Infektionsdruck auf dem Alpgebiet der Beschwerdegegnerin sei deshalb nicht zufällig. Zudem könnten bereits im Tal frisch infizierte Tiere bei der Bestossung symptomlos und klinisch unauffällig sein, womit sie ein besonderes Risiko darstellten. Gerade die offene Gebietsstruktur der Churer Alpen erhöhe das Einschleppungsrisiko durch Tiere ohne Impfung und habe deshalb die gewählte Impfstrategie mit obligatorischer Impfung aller auf den Churer Alpen gesömmerten Tiere mitbegründet (Duplik act. A.4: Entgegnung Ziff. 4 S. 5-6).
5.6.
Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts vermögen die plausiblen und statistisch nachgewiesenen Zahlen und Erkenntniswerte bei einer Impfung und damit zeitlich begrenzten Immunisierung des Alpviehs gegen die Blauzungenkrankheit des Typs BTV-3 zu überzeugen. Das öffentliche Interesse an der präventiven Verhinderung einer flächendeckenden Seuchenausbreitung durch Viren und der damit verbundenen Leiden der Rinder und Schafe bei Befall durch die Blauzungenkrankheit sind beträchtlich höher zu gewichten als die privaten Interessen der Beschwerdeführer, ihre Tiere keinem Impfstress auszusetzen und allfällige Spätfolgen in Kauf zu nehmen. Zuerst ist auf das Krankheitsbild von ungeimpften Tieren hinzuweisen: Die klinischen Symptome dieser Krankheit sind Fieber, Entzündungen der Schleimhäute mit Speichelfluss, Nasenausfluss, Ödeme im Kopfbereich, Lahmheit und Entzündungen am Kronsaum. Die Erkrankung verursacht Schmerzen, Fressunlust und Schluckbeschwerden. Selbst wenn Tiere überleben, können sie bleibende Schäden wie den Verlust der Marschfähigkeit erleiden. Im Besonderen bei Schafen können schwere Verläufe bis zum Tod führen. Es kann ebenfalls zu Fehlgeburten kommen (https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/bt.html#-1766026365, im Besondern: "Symptome und Verlauf der Blauzungenkrankheit"; besucht am 3. Juli 2026). Im Weiteren ist der Krankheitsverlauf (ohne Impfung) bei Virenbefall mit der Blauzungenkrankheit eindrücklich auch durch den Erfahrungsbericht "Studie O._____" dokumentiert, worin festgehalten wurde: Schafe schwere Geburten, lebensschwache Lämmer, neurologische Probleme, generell sehr wenig Trächtigkeit; Kühe mit schlechtem Kolostrum und wenig Milch, schlechte Tageszunahmen, Kälber "dumm", trinken nicht selbständig, sehr leicht bei der Geburt, oft nach ein paar Tagen krank; Verwerfen nach ca. 3 Monaten (vgl. dazu act. C.3 [Abschnitt: "Nachwehen" Februar 2025] mit Leistungsblatt von ungeimpften Tieren und Bildaufnahmen erkrankter Tiere mit Anatomy "dummgeborener Kälber"). Als Spätfolgen sind Zyklusprobleme bei Rindern, tiefes Schlachtgewicht, teilweise schlechte Entwicklung und tiefe Remontierung, kleiner Bestand aufgeführt (act. C.3 [Abschnitt Spätfolgen]). Das öffentliche Interesse an der umstrittenen Impfung ist daher bereits aus der Sicht des Tierwohls und der impfwilligen Tierbesitzer zu bejahen.
5.7.
Die Gegenargumente und geäusserten Ängste der Beschwerdeführer stehen dieser Beurteilung nicht entgegen, da die von ihnen aufgezählten Vorfälle auf Höfen in Chur, im K._____ und im L._____ zwar im Einzelfall zutreffend sein können, aber nicht schon als derart signifikant bezeichnet werden können, als dass sie ganz allgemein ein Impfverbot für alle zur Sömmerung registrierten Tiere zu rechtfertigen vermöchten. Zum einen ist nicht ursächlich erstellt, dass die erwähnten Vorfälle in direktem Zusammenhang mit der letztjährigen Impfung 2025 stehen. Die Kausalität ist diesbezüglich keineswegs nachgewiesen, weil die erwähnten Vorfälle auch ganz andere Ursachen haben können. Zum anderen handelt es sich beim von der Swissmedic zugelassenen Impfstoff, der bereits seit Jahren (letzte Pandemiewelle 2008) gegen die Blauzungenkrankheit Serotyp BTV-3 eingesetzt und (allenfalls in leicht modifizierter Form) auch heute noch angewandt wird, weshalb er als erprobt und praxistauglich bezeichnet werden kann. Die von den Beschwerdeführern reklamierten Nebenwirkungen sind daher längst bekannt und haben schweizweit zu keinem Impfverbot gegen die (zumindest stets latent vorhandene) Blauzungenkrankheit geführt. Das öffentliche Interesse an der strittigen Schutzseuchenimpfung ist gegeben.
6.
Verhältnismässigkeitsprinzip (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit):
6.1.
Zur Eignung
Die Beschwerdeführer bestreiten die Eignung der Massnahme im Wesentlichen damit, dass auch geimpfte Tiere mit dem Virus angesteckt und damit – über Stechmücken – andere Tiere infizieren könnten. Die Verbreitung des Virus werde durch die Impfung nicht eingeschränkt. Aufgrund der geringen Anzahl Fälle in Graubünden erweise sich die Massnahme als nicht erforderlich. Vom Serotyp BTV- 3 habe es seit dem 28. August 2024 bis heute einen Fall (1 Kuh im ersten Halbjahr 2025) gegeben. Auch vom Serotyp BTV-8 habe es seither nur drei Fälle (2 Rinder und 1 Schaf) gegeben. Es bestehe also nachweislich in Graubünden – und erst recht auf den Churer Alpen – kein akutes Problem (vgl. Replik: Zu C. Ziff. 2.5 Rz. 20 S. 10).
6.2.
Die Beschwerdegegnerin erachtet die Impfmassnahme als geeignet. Für die Erfüllung dieses Kriteriums genüge bereits eine Risiko-/Gefahrenreduktion. Eine vollständige Verhinderung der Transmission/Übertragung sei nicht vorausgesetzt. Die Minimierung des Ansteckungsrisikos werde mit Hilfe der Impfung schon dadurch bewirkt, dass sowohl die Virenlast als auch das Übertragungsrisiko gesenkt werde und allfällige Krankheitsverläufe milder verliefen. Dies sei wissenschaftlich belegt und werde durch Feldstudien bestätigt, indem deutlich weniger Virusnachweise bei geimpften Tierbeständen gefunden worden seien, die Krankheitsintensität geringer verlaufen sei und damit der Medikamenteneinsatz habe verringert werden können. Überdies habe eine messbare Reduktion der Weiterverbreitungswahrscheinlichkeit festgestellt werden können, weshalb klar sei, dass die Impfung auch unter Praxisbedingungen eine wirksame präventive Massnahme darstelle.
6.3.
Für die Geeignetheit der strittigen Massnahme kann selbsterklärend auf die Empfehlung des Bundesamtes für Lebensmittel und Veterinärwesen (BLV) für 2026 bezüglich wirksamer Eindämmung der Ausbreitung der Blauzungenkrankheit in der Schweiz – und damit regional sowie integral auch in Bezug auf die Churer Alpen – verwiesen werden. Das BLV hat zusammen mit der Vereinigung der Schweizer Kantonstierärztinnen/Kantonstierärzte (VSKT), der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte (GST) und der Tiergesundheitsdienste (Rindergesundheit Schweiz [RGS], Beratungs- und Gesundheitsdienst Kleinwiederkäuer [BGK]) die Impfung von klinisch gesunden Tieren gegen die in der Schweiz zirkulierenden Serotypen BTV- 3 (im Norden) und BTV-8 (im Süden) für Rinder, Schafe, Ziegen und "Neuweltkameliden" (wozu höckerlose Kamele aus Südamerika
[Anden/Patagonien], Wildformen Guanako/Vikunja, Haustierformen Lama/Alpaka zählen) dringend empfohlen (act. B.3). Bereits aufgrund dieser Fachexpertise ist erstellt, dass die Massnahme geeignet ist. Diese Darstellung wird durch das Informationsschreiben Nr. 35 vom 1. Dezember 2025 des kantonalen Amtes für Lebenssicherheit und Tiergesundheit Graubünden noch bestätigt, indem dort die Impfempfehlung erneut wiederholt und damit bekräftigt wurde (act. B.7 [mit Krankheitsverlaufskarten, detaillierten Impfquoten und Tabelle der eingesetzten Wirkstoffe]). Die Impfung sei gut verträglich und es werde nach wie vor kaum über [negative] Nebenwirkungen berichtet (act. B.7 letzte Seite).
6.4.
Zur Erforderlichkeit
Vorliegend stellt sich die Frage, ob eine "mildere Massnahme" als der "angeordnete Impfzwang" ausgereicht hätte, um das seuchenpolizeiliche Ziel zwecks Vermeidung der Erkrankung von Tieren samt Minimierung des Ausdehnungsrisikos zu erreichen. Es ist dazu letztlich eine Interessenabwägung zwischen den geäusserten Bedenken der Beschwerdeführer und den Gegenargumenten der Beschwerdegegnerin vorzunehmen und der Eingriff in die jeweiligen Rechtsgüter umfassend zu würdigen.
6.5.
Die Beschwerdeführer bringen unter diesem Gesichtspunkt vor, dass die Erforderlichkeit der Massnahme nicht gegeben sei, weil mildere Massnahmen möglich seien. Es gebe angewendete und in Feldversuchen wirksame homöopathische Prophylaxen, welche durch anerkannte, auf diesem Gebiet tätige Tierärzte (Dr. N._____) vorgeschlagen würden (act. B.8).
6.6.
Die Beschwerdegegnerin hielt dem entgegen, dass mildere Mittel nicht gleich geeignet seien, das angestrebte Ziel (Verminderung der Ansteckungsgefahr) zu erreichen. Homöopathische Ansätze entbehrten einer wissenschaftlichen Grundlage und verfügten über keine belastbare wissenschaftliche Evidenz. Reaktive Massnahmen würden zu spät greifen (z.B. Abtransport erkrankter Tiere), wären organisatorisch aufwendig und erhöhten die Belastung des Personals und den betriebswirtschaftlichen Aufwand erheblich. Der Vergleich mit anderen Krankheiten (Lungenentzündung oder Panaritium, einer schmerzhaften Bakterieninfektion im Zwischenklauenspalt) sei nicht stichhaltig. Im Gegensatz zur Huf- und Klauenbehandlung vor Ort erfordere die Blauzungenkrankheit häufig aufwendige Isolation, Transport und Betreuung. Die Impfung verhindere zusätzliche Belastungsspitzen, welche über das normale Betriebsrisiko hinausgingen (Duplik act. A.4: Entgegnung Ziff. 6 S. 7-8).
6.7.
Aus Sicht des Gerichts ist die Erforderlichkeit/Notwendigkeit der Massnahme ebenfalls zu bejahen. Eine mildere Massnahme – wie von den Beschwerdeführern vorgeschlagen mittels homöopathischer Praktiken – erscheint aufgrund der hohen Anzahl an sömmerungsfähigen Alptieren nicht praktikabel und zielführend (laut Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin werden total 1'700 Tiere von 60 Bestössern gesömmert; dem stehen acht Beschwerdeführer mit 170 Tieren gegenüber [act. A.2 Seite 5]). Die homöopathische Betreuung und Vorbereitung von 1'700 Tieren würde den zeitlichen wie auch finanziellen Rahmen bei weitem sprengen und würde unnötig hohe Zusatzkosten verursachen, welche auf sämtliche 68 Bestösser zu verteilen wären. Eine derartige Behandlungspraxis kann nicht mehr als vernünftig und ausgewogen bezeichnet werden, da eine grosse Mehrheit der alpwilligen Landwirte für die alternativen Massnahmen mit homöopathischer Prophylaxe einer vergleichsweise kleinen Minderheit zu bezahlen hätte, was auch unter dem Aspekt einer rechtsgleichen und möglichst kostengünstigen Lösungsvariante für die Erfüllung der zu Recht verlangten Zulassungsbedingungen der Beschwerdegegnerin stossend wäre. Abgesehen davon ist die bezeichnete Alternative wissenschaftlich nicht ansatzweise in der Praxis so erprobt und wirksam, wie das seit Jahrzehnten bewährte Impfprogramm.
6.8.
Zur Zumutbarkeit (Relation zwischen Eingriffsursache und Eingriffswirkung) Die Beschwerdeführer führen im Wesentlichen an, die Impfung ihrer Tiere sei unverhältnismässig, weil die Verbreitung des Virus dadurch nicht wirksam eingeschränkt werde. Die Churer Alpen seien nicht als isoliertes Gebiet zu betrachten. Im K._____ gebe es viele Alpen, welche nicht zur Stadt Chur gehörten. Diese könnten mit Tieren auch ohne Impfung bestossen werden. Das Alppersonal werde überdies nicht mehr belastet als sonst. Es erkrankten viele Tiere an (schwerer) Lungenentzündung und müssten deshalb von der Alp geholt werden. Einige Betriebe könnten stärker und andere Betriebe weniger stark von der Blauzungenkrankheit betroffen sein. Über die gesamte Rinderpopulation gesehen seien die Anzahl Rinder, die schwer erkrankten, relativ selten. Die Churer Bauern, welche landwirtschaftliche Parzellen von der Bürgergemeinde gepachtet hätten, würden bei Nichtbestossung der Churer Alpen ihr Pachtland verlieren. Dabei könne keineswegs von der Einhaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips gesprochen werden. Seit dem 28. August 2024 habe es in Graubünden zudem nur einen Fall des Serotyps BTV-3 gegeben (Replik act. A.3 Rzn. 16, 17 und 20). Bereits in der Beschwerde wurde moniert, dass sich die angeordnete Massnahme auch nicht als zumutbar erweise. Fügten sich die Beschwerdeführer der Verfügung des Stadtrates, müssten sie gegen ihren Willen die eigenen Tiere auf eigene Kosten gegen den Serotyp-3 der Blauzungenkrankheit impfen. Die Biobauern würden dadurch allenfalls die Bio-Zertifizierung verlieren und müssten die Impfkosten selber tragen. Fügten sie sich aber der Verfügung der Beschwerdegegnerin nicht, so dürften sie nicht mehr – wie bisher – die Churer Alpen mit dem eigenen Vieh bestossen. Sie verlören dadurch für die jeweiligen Betriebe überlebenswichtige Sömmerungsbeiträge und müssten für den Winter zusätzliches Futter zukaufen (weil im Tal während des Sommers die Wiesen zur Fütterung benutzt würden und kein Heu geerntet werden könne). Die Impfpflicht zur Bestossung der Churer Alpen erweise sich deswegen als unverhältnismässig und nicht zumutbar (Beschwerde act. A.1 Rz. 10.1 S. 14).
6.9.
Die Beschwerdegegnerin ist gegenteiliger Meinung. Die angeordnete Massnahme sei verhältnismässig und zumutbar, weil sie zeitlich begrenzt, sachlich beschränkt (betreffe nur die auf Churer Alpen gealpten Tiere; sowie lediglich BTV- 3) und funktional gerechtfertigt sei. Die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Nachteile seien nicht kausal der Impfmassnahme zuzuschreiben. Eine existenzielle Gefährdung sei nicht belegt und betreffe nach dem Wissensstand der Beschwerdegegnerin keinen einzigen Beschwerdeführer. Es entziehe sich auch ihrer Kenntnis, ob die Bürgergemeinde ihren Pächtern die Pachtflächen kündigen würde, falls deren Viehbestand nicht gealpt würde. Eine derartige Reaktion der Bürgergemeinde werde als sehr unwahrscheinlich eingestuft, da dem auch das Amt für Landwirtschaft des Kantons zustimmen müsste. Ein Verlust von Pachtland sei somit weder nachgewiesen noch rechtlich realistisch durchsetzbar, da übergeordnetes Recht (Bund/Kanton) landwirtschaftliche Existenzen schütze. Die Interessenabwägung für die Verhältnismässigkeitsprüfung falle somit deutlich zugunsten der Impfmassnahme aus. Dafür sprächen der Schutz einer Vielzahl von Betrieben, die Vermeidung erheblicher Betriebsstörungen und die Reduktion von Tierleid; dagegen der Eingriff in die betriebliche Dispositionsfreiheit der Beschwerdeführer (Duplik act. A.4 Ziff. 7 S. 8-10). Bereits in der Vernehmlassung hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass bei einem Krankheitsausbruch nicht nur die Beschwerdeführer finanzielle Einbussen erlitten, sondern alle Bestösser sowie die Beschwerdegegnerin. Die geringeren Erträge würden zum einen aus Mehraufwendungen, die bei allen Bestössern anfallen würden, und zum anderen durch Mindererträge, z.B. durch weniger produzierte Milch bei gleichbleibenden Grundkosten, resultieren. Bei einer Unterbestossung, d.h. falls zu wenige Tiere gealpt würden, würden auch weniger Beiträge des Bundes ausbezahlt werden. Deshalb sei eine frühzeitige Planung, Impfung sowie ein krankheitsfreier Verlauf des Alpsommers aus finanzieller Sicht sowohl für die Bestösser als auch die Beschwerdegegnerin wichtig. Die grosse Anzahl von ca. 1'700 Tieren in unmittelbarer Nähe zueinander begründe ein erhöhtes Risiko und damit auch die Notwendigkeit einer Impfung. Wie auch der Kantonstierarzt in einem öffentlichen Video vom 24. März 2026 auf SRF1 um 17:40 bis 18.00 Uhr in der Sendung Telesguard ausgeführt habe, würden auch Tiere aus dem Unterland und anderen Kantonen auf den Churer Alpen gealpt werden, die stärker vom Virus betroffen seien und so die Ansteckungsgefahr für heimisches Vieh erhöhten
(Vernehmlassung act. A.2 Ziff. 5.3).
6.10.
Nach Auffassung des Gerichts ist die Verhältnismässigkeit i.e.S. durch das Vorgehen der Beschwerdegegnerin gewahrt worden. Zunächst gilt es dabei auf die begründete Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Tieren als Zulassungsbedingung für die Alpsömmerung hinzuweisen. Das Schadenspotential für ungeimpfte Tiere und die Wahrscheinlichkeit bei einem Befall mit der Blauzungenkrankheit Serotyp BTV-3 weitreichend das Tierwohl zu beeinträchtigen als auch die wirtschaftlichen Interessen sowohl der Tierbesitzer als auch der Alpbetreiberin massiv nachteilig zu tangieren, sind bei vorliegend vorzunehmender Interessensabwägung von zentraler und vorrangiger Bedeutung. Daran vermögen die geäusserten Bedenken der Beschwerdeführer in Bezug auf allfällige Spätfolgen der Impfung nichts zu ändern, da die aufgezählten Schadensereignisse nicht ursächlich kausal auf die angeordnete Impfung zurückgeführt werden können und die Anzahl der deshalb erkrankten oder verendeten Tiere auch nicht bereits als signifikant bezeichnet werden kann. Im Gegensatz dazu ist die gesamte Fachwissenschaft des Veterinärwesens eindeutig der Meinung, dass die Impfung aus seuchenschutzrechtlicher Perspektive mit dem bislang erfolgreich eingesetzten Schutzwirkstoff weiterhin auch für das Jahr 2026 dringend empfohlen werde (vgl. vorstehend E. 6.3). Der hierfür sachdienlich eingereichte "Erfahrungsbericht Blauzunge (Studie O._____)" einer fachkundigen Landwirtschaftsexpertin (Dipl. Ing. Agr. ETH) zeigt dabei unabhängig und objektiv auf, wie die Krankheit bei ungeimpften Tieren verlief und wie eindrücklich die "Nachwehen 2025" bei Tieren ohne Schutzimpfung festgestellt und dokumentiert wurden (vgl. vorstehend E. 5.6). Das öffentliche Interesse an der verlangten Impfung zum Wohle der Tiere überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführer an einer Bestossung durch ungeimpfte Tiere demnach bereits unter diesem tierschutzrechtlich elementaren und deshalb auch nicht verhandelbaren Gesichtspunkt bei weitem.

Soweit die Beschwerdeführer eine existenzielle Bedrohung bei Nichtimpfung ihrer Tiere befürchten, weil ihnen deshalb die Pachtverträge mit der Bürgergemeinde gekündigt werden könnten, ist eine solche Rechtsfolge durch nichts stichhaltig belegt. In den Akten befindet sich nirgends ein Hinweis darauf, dass dies geschehen könnte oder dies eine realistische Option der Alpbesitzerin oder der Beschwerdegegnerin sein könnte. Immerhin sei in diesem Zusammenhang aber noch auf den "Pachtvertrag für landwirtschaftliche Grundstücke" (act. B.2) hingewiesen, wo in Ziff. 6 unter dem Titel "Bewirtschaftung" bestimmt wird: "Der Pächter verpflichtet sich, das Land ordnungsgemäss zu bewirtschaften. Er hat für die dauernde Ertragsfähigkeit des Bodens zu sorgen, insbesondere durch sorgfältige Bearbeitung […]." Diese vertragliche Verpflichtung schliesst – nebst der gewöhnlichen Unterhaltspflicht laut Ziff. 7 – mit ein, dass die Ertragsfähigkeit des gepachteten Bodens (im Tal) dauerhaft und somit nachhaltig zu erhalten ist. Wenn die Beschwerdeführer nun geltend machen, sie verlören wegen der Nichtimpfung und der darum entzogenen Pacht überlebenswichtige Sömmerungsbeiträge und müssten für den Winter zusätzliches Futter zukaufen – weil im Tal während des Sommers die Wiesen zur Fütterung benutzt würden und kein Heu geerntet werden könne –, stellt sich noch die Frage, ob sie damit nicht gegen Ziff. 6 und die dort stipulierte Bewirtschaftungspflicht verstossen, da im Sommer die Wiesen für die Heuernte aufgespart und nicht zur Fütterung der im Tal verbliebenen (ungeimpften) Tiere verwendet werden sollten. Eine allfällige Verletzung des Pachtvertrages könnte aber tatsächlich zu einer Kündigung führen. Eine bestimmungsgemässe Nutzung des Pachtlandes – mit Alpsömmerung der dafür geeigneten Vieh- und Tierbestände – gilt es demnach finanziell mitzuberücksichtigen.

Was den allfälligen Verlust von Sömmerungsbeitragen betrifft, sollte aus wirtschaftlicher Sicht jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass die eidgenössischen Räte in der Wintersaison 2025 für das Jahr 2026 fünf Millionen Franken für Beiträge an die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit gesprochen haben, sodass die Tierhalter entsprechende Kostenvergünstigungen für die Impfstoffe beantragen können (siehe: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/tiere/tierseuche/uebersicht-seuchen/alle-tierseuchen/bt.html.; besucht am 3. Juli 2026; so bereits Verfügung VR3 26 40 vom 26. März 2026 E. 5.2).

Soweit die Beschwerdeführer behaupten, sie würden durch die Impfung ihrer Tiere die Bio-Zertifizierung verlieren und dadurch zusätzliche Nachteile erleiden, ist nicht erstellt, dass dies tatsächlich geschehen könnte. Richtig ist, dass gemäss den BioSuisse-Richtlinien Impfungen nur auf tierärztliche Verordnung erlaubt sind. Anzumerken bleibt aber, dass laut Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) auch Bio-Betriebe impfen dürfen. Es gebe keine Absetzfristen auf die Impfstoffe, somit auch keine doppelten Absetzfristen auf Bio-Betrieben (Argumentation und FAQs zur Impfung gegen vektorübertragene Tierseuchen, im Besonderen gegen das Blauzungenvirus, für Tierärztinnen, Tierärzte und Tierhaltende, BLV, Stand 9. Januar 2025, abrufbar unter: https://www.gr.ch/DE/institutionen/verwaltung/dvs/alt/tiere/tiergesundheit/Seiten/- defaut.aspx; besucht am 3. Juli 2026; Verfügung VR3 26 40 E. 5.3). Entgegen den Befürchtungen der Beschwerdeführer bestehen keine Hinweise darauf, dass Rückstände der Impfung im Fleisch und in der Milch der (geimpften) Tiere zurückbleiben, wodurch den Konsumentinnen und Konsumenten gesundheitliche Nachteile drohen könnten.

7.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die Zulassungsbedingung der Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit (Serotyp BTV-3) rechtmässig und begründet ist, da sie sowohl auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruht, einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht und zudem als verhältnismässig und geboten bezeichnet werden kann, um wirksam und frühzeitig das Risiko einer latent drohenden Seuchengefahr mit nicht mehr kontrollierbarer Ausbreitung der Blauzungenkrankheit auf den Churer Alpen zu bekämpfen. Die nur präventiv angeordnete Massnahme gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16. März 2026 führt.
8.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Gerichtskosten gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG anteilsmässig von den (acht) Beschwerdeführern zu tragen; unter solidarischer Haftung auf das Ganze. Das Gericht erachtet dabei vorliegend eine Staatsgebühr von insgesamt CHF 4'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt (Art. 75 Abs. 1 und 2 VRG). Aussergerichtlich steht der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zu, da sie im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt (Art. 78 Abs. 2 VRG).

Es wird erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten, bestehend aus
–
einer Staatsgebühr von CHF 4'000.00
–
und den Kanzleiausgaben von CHF 729.00
Total CHF 4'729.00
gehen anteilsmässig zu je einem Achtel zulasten von A._____, B._____, C._____, D._____, E._____, F._____, G._____ und H._____, unter solidarischer Haftung auf das Ganze.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
[Rechtsmittelbelehrung]
5.
[Mitteilung]