Aufsichtsbehörden und Kommissionen LU
8 Entscheide aus 1995
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- OG 1995 14Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen20. November 1995§ 53 BeurkG. Für die Beurteilung anwaltlicher Leistungen, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Beurkundungsgeschäft erbracht werden, ist die Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen ebenfalls zuständig.
- OG 1995 12Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen22. September 1995§ 5 BeurkGebV. Herabsetzung der Gebühr nach § 5 lit.b: Diese Bestimmung ist dem Grundsatz nach restriktiv auszulegen.
- OG 1995 15Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen17. August 1995§ 57 BeurkG. Der Name der anzeigestellenden Person darf dem oder der Beanzeigten nur unter bestimmten Voraussetzungen mitgeteilt werden.
- OG 1995 8Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte16. Mai 1995Art. 394 OR. Der Rechtsanwalt, der gegenüber seinem Mandanten einen Honoraranspruch geltend macht, muss Bestand und Inhalt des Auftragsverhältnisses nachweisen. Er trägt in der Regel auch die Beweislast für die einwandfreie Besorgung des Auftrags. Umkehr der Beweislast, wenn der Mandant die…
- OG 1995 51Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte28. April 1995§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 496 OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit. Es ist verletzt bei Eingehung einer Solidarbürgschaft zugunsten des Klienten.
- OG 1995 9Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte9. März 1995Art. 394 Abs. 3 OR. Honoraranspruch gestützt auf den im Konventionaltarif enthaltenen Interessenwert. Die Berechnung eines Honorars nach Interessenwert setzt voraus, dass die Parteien diese Vergütungsart ausdrücklich vereinbart haben. Die blosse Verweisung auf den Konventionaltarif genügt in der…
- OG 1995 50Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte31. Januar 1995§ 12 Abs. 1 AnwG. Pflicht zur ordentlichen Prozessführung; Grundsatz "ne bis in idem" im Anwaltsdisziplinarrecht.
- OG 1995 13Aufsichtsbehörde über die Urkundspersonen12. Januar 1995§ 19 BeurkG. Pflicht der Urkundsperson zur Verschwiegenheit.
Quelle: Aufsichtsbehörden und Kommissionen LU · über entscheidsuche.ch. Massgebend ist die Veröffentlichung des Gerichts.