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Obergericht LU, 02 98 9

18. Juni 1998 · II. Kammer · Deutsch

§§ 130 und 135 ZPO. Kinderunterhaltsbeiträge unterstehen der Offizialmaxime. Der Richter setzt sie zum Wohle des Kindes nach freiem Ermessen fest. Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen der Parteien kann ein Anwalt objektiv gesehen keinen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Beiträge haben. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist daher regelmässig nicht notwendig. | Zivilprozessrecht

Obergericht LU · 02 98 9 · Deutsch

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht

Abteilung: II. Kammer

Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: 18.06.1998

Fallnummer: 02 98 9

LGVE: 1998 I Nr. 28

Leitsatz: §§ 130 und 135 ZPO. Kinderunterhaltsbeiträge unterstehen der Offizialmaxime. Der Richter setzt sie zum Wohle des Kindes nach freiem Ermessen fest. Bei bescheidenen finanziellen Verhältnissen der Parteien kann ein Anwalt objektiv gesehen keinen entscheidenden Einfluss auf die Höhe der Beiträge haben. Ein unentgeltlicher Rechtsbeistand ist daher regelmässig nicht notwendig.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: