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Obergericht LU, 21 02 166

30. Oktober 2002 · II. Kammer · Deutsch

Art. 41 Ziff. 4 StGB. Der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, ist im Strafregister nach Ablauf der Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wird, eine Verlängerung der Pobezeit nicht in Frage kommt und keine Ersatzmassnahme angeordnet wird. | Strafrecht

Obergericht LU · 21 02 166 · Deutsch

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht

Abteilung: II. Kammer

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheiddatum: 30.10.2002

Fallnummer: 21 02 166

LGVE: 2003 I Nr. 61

Leitsatz: Art. 41 Ziff. 4 StGB. Der Eintrag eines Urteils, worin eine Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug ausgesprochen wurde, ist im Strafregister nach Ablauf der Probezeit auch dann zu löschen, wenn der Verurteilte während der Probezeit erneut straffällig wurde, sofern auf einen Widerruf des bedingten Vollzugs verzichtet wird, eine Verlängerung der Pobezeit nicht in Frage kommt und keine Ersatzmassnahme angeordnet wird.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: