DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Obergericht LU, 22 00 120

8. Februar 2001 · II. Kammer · Deutsch

§§ 80 Abs. 1 und 81 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK. Wer um die Verschiebung einer Gerichtsverhandlung nachsucht, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass seinem Gesuch entsprochen wird, und einfach von der Verhandlung fernbleiben. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Gericht nicht widerrufen ist. Steht die Antwort des Gerichts vor der Verhandlung noch aus, so hat sich der Gesuchsteller beim Gericht über das Schicksal des Gesuches rechtzeitig zu erkundigen, ansonsten im Fall der Gesuchsabweisung ein Nichterscheinen als unentschuldigt gilt. | Zivilprozessrecht

Obergericht LU · 22 00 120 · Deutsch

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht

Abteilung: II. Kammer

Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: 08.02.2001

Fallnummer: 22 00 120

LGVE: 2001 I Nr. 20

Leitsatz: §§ 80 Abs. 1 und 81 ZPO; Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 EMRK. Wer um die Verschiebung einer Gerichtsverhandlung nachsucht, kann nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass seinem Gesuch entsprochen wird, und einfach von der Verhandlung fernbleiben. Die Vorladung ist solange gültig, als sie vom Gericht nicht widerrufen ist. Steht die Antwort des Gerichts vor der Verhandlung noch aus, so hat sich der Gesuchsteller beim Gericht über das Schicksal des Gesuches rechtzeitig zu erkundigen, ansonsten im Fall der Gesuchsabweisung ein Nichterscheinen als unentschuldigt gilt.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: Wird das Verschiebungsgesuch von einer Partei, deren Gegenpartei anwaltlich vertreten ist, damit begründet und belegt, dass ihr neu beigezogener Anwalt den bereits festgesetzten Termin nicht wahrnehmen kann, so ist dieses aus Gründen der Waffengleichheit in der Regel gutzuheissen. Vorbehalten bleiben Fälle von Rechtsmissbrauch und Trölerei.