Obergericht LU, 22 02 78
1. Oktober 2002 · II. Kammer · Deutsch
§ 90 Abs. 1 ZPO. Die mangelhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts oder das Fehlverhalten seiner Sekretärin als seiner Hilfsperson bilden kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO. Ist die Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen, so sind diese Umstände dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen. | Zivilprozessrecht
Obergericht LU · 22 02 78 · Deutsch
Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht
Abteilung: II. Kammer
Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: 01.10.2002
Fallnummer: 22 02 78
LGVE: 2002 I Nr. 36
Leitsatz: § 90 Abs. 1 ZPO. Die mangelhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts oder das Fehlverhalten seiner Sekretärin als seiner Hilfsperson bilden kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO. Ist die Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen, so sind diese Umstände dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: