DE
DeutschFrançaisPage en allemand uniquementItalianoPagina solo in tedesco

Obergericht LU, 22 02 78

1. Oktober 2002 · II. Kammer · Deutsch

§ 90 Abs. 1 ZPO. Die mangelhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts oder das Fehlverhalten seiner Sekretärin als seiner Hilfsperson bilden kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO. Ist die Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen, so sind diese Umstände dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen. | Zivilprozessrecht

Obergericht LU · 22 02 78 · Deutsch

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht

Abteilung: II. Kammer

Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: 01.10.2002

Fallnummer: 22 02 78

LGVE: 2002 I Nr. 36

Leitsatz: § 90 Abs. 1 ZPO. Die mangelhafte Büroorganisation des Rechtsanwalts oder das Fehlverhalten seiner Sekretärin als seiner Hilfsperson bilden kein entschuldbares Hindernis im Sinne von § 90 Abs. 1 ZPO. Ist die Nichteinhaltung einer Rechtsmittelfrist darauf zurückzuführen, so sind diese Umstände dem Rechtsanwalt und damit der von ihm vertretenen Partei zuzurechnen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: