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Obergericht LU, 22 05 70

12. August 2005 · II. Kammer · Deutsch

Art. 137 Abs. 2 ZGB. Wird für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im vorsorglichen Massnahmeverfahren der Notbedarf einer Partei ermittelt, so ist bei einem gefestigten Konkubinat dieser Partei mit einem neuen Partner vom hälftigen Ehepaargrundbetrag auszugehen. Gefestigt erscheint ein solches Konkubinat, wenn es von einer gewissen Dauer, in der Regel etwa ein Jahr, ist. | Familienrecht

Obergericht LU · 22 05 70 · Deutsch

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht

Abteilung: II. Kammer

Rechtsgebiet: Familienrecht

Entscheiddatum: 12.08.2005

Fallnummer: 22 05 70

LGVE: 2006 I Nr. 3

Leitsatz: Art. 137 Abs. 2 ZGB. Wird für die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge im vorsorglichen Massnahmeverfahren der Notbedarf einer Partei ermittelt, so ist bei einem gefestigten Konkubinat dieser Partei mit einem neuen Partner vom hälftigen Ehepaargrundbetrag auszugehen. Gefestigt erscheint ein solches Konkubinat, wenn es von einer gewissen Dauer, in der Regel etwa ein Jahr, ist.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: