Obergericht LU, 22 97 41/293
14. Juli 1997 · II. Kammer · Deutsch
§§ 132ff., 195 Abs. 2 und 197 ZPO. Interdependenz zwischen Vermittlungsverfahren und Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im familienrechtlichen Prozess. Ist im Zeitpunkt des Aussöhnungsversuchs bereits ein Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hängig oder wird ein UR-Gesuch innert der Frist von § 195 Abs. 2 ZPO eingereicht, beginnt die zweimonatige Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins erst im Zeitpunkt des rechtskräftigen UR-Entscheides zu laufen. | Zivilprozessrecht
Obergericht LU · 22 97 41/293 · Deutsch
Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht
Abteilung: II. Kammer
Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht
Entscheiddatum: 14.07.1997
Fallnummer: 22 97 41/293
LGVE: 1997 I Nr. 36
Leitsatz: §§ 132ff., 195 Abs. 2 und 197 ZPO. Interdependenz zwischen Vermittlungsverfahren und Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im familienrechtlichen Prozess. Ist im Zeitpunkt des Aussöhnungsversuchs bereits ein Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hängig oder wird ein UR-Gesuch innert der Frist von § 195 Abs. 2 ZPO eingereicht, beginnt die zweimonatige Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins erst im Zeitpunkt des rechtskräftigen UR-Entscheides zu laufen.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: