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Obergericht LU, 22 97 41/293

14. Juli 1997 · II. Kammer · Deutsch

§§ 132ff., 195 Abs. 2 und 197 ZPO. Interdependenz zwischen Vermittlungsverfahren und Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im familienrechtlichen Prozess. Ist im Zeitpunkt des Aussöhnungsversuchs bereits ein Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hängig oder wird ein UR-Gesuch innert der Frist von § 195 Abs. 2 ZPO eingereicht, beginnt die zweimonatige Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins erst im Zeitpunkt des rechtskräftigen UR-Entscheides zu laufen. | Zivilprozessrecht

Obergericht LU · 22 97 41/293 · Deutsch

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht

Abteilung: II. Kammer

Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht

Entscheiddatum: 14.07.1997

Fallnummer: 22 97 41/293

LGVE: 1997 I Nr. 36

Leitsatz: §§ 132ff., 195 Abs. 2 und 197 ZPO. Interdependenz zwischen Vermittlungsverfahren und Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im familienrechtlichen Prozess. Ist im Zeitpunkt des Aussöhnungsversuchs bereits ein Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hängig oder wird ein UR-Gesuch innert der Frist von § 195 Abs. 2 ZPO eingereicht, beginnt die zweimonatige Gültigkeitsdauer des Weisungsscheins erst im Zeitpunkt des rechtskräftigen UR-Entscheides zu laufen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: