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Obergericht LU, 22 99 138

28. August 2000 · II. Kammer · Deutsch

Art. 125 ZGB. Der auf längere Zeit unterhaltsverpflichteten Partei ist über den Notbedarf hinaus eine kleine Reserve für die üblichen Zwischenfälle des Lebens zuzubilligen. Nach der vorwiegenden Lehre gilt das auch, wenn der an sich Unterhaltsberechtigte zufolge der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auf Sozialhilfe angewiesen ist. | Familienrecht

Obergericht LU · 22 99 138 · Deutsch

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht

Abteilung: II. Kammer

Rechtsgebiet: Familienrecht

Entscheiddatum: 28.08.2000

Fallnummer: 22 99 138

LGVE: 2000 I Nr. 3

Leitsatz: Art. 125 ZGB. Der auf längere Zeit unterhaltsverpflichteten Partei ist über den Notbedarf hinaus eine kleine Reserve für die üblichen Zwischenfälle des Lebens zuzubilligen. Nach der vorwiegenden Lehre gilt das auch, wenn der an sich Unterhaltsberechtigte zufolge der fehlenden Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten auf Sozialhilfe angewiesen ist.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: