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Obergericht LU, OG 1993 39

24. Mai 1993 · II. Kammer · Deutsch

Art. 49 StGB. Innert der gesetzlichen Bussenzahlungsfrist kann der Verurteilte der Vollzugsbehörde erklären, er wolle die Busse durch gemeinnützige Arbeit abverdienen. Die Vollzugsbehörde hat ihn auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Macht er davon Gebrauch, so ist es Sache der Vollzugsbehörde und nicht des Veurteilten, die Leistung der gemeinnützigen Arbeit zu organisieren. | Strafrecht

Obergericht LU · OG 1993 39 · Deutsch

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht

Abteilung: II. Kammer

Rechtsgebiet: Strafrecht

Entscheiddatum: 24.05.1993

Fallnummer: OG 1993 39

LGVE: 1993 I Nr. 39

Leitsatz: Art. 49 StGB. Innert der gesetzlichen Bussenzahlungsfrist kann der Verurteilte der Vollzugsbehörde erklären, er wolle die Busse durch gemeinnützige Arbeit abverdienen. Die Vollzugsbehörde hat ihn auf diese Möglichkeit ausdrücklich hinzuweisen. Macht er davon Gebrauch, so ist es Sache der Vollzugsbehörde und nicht des Veurteilten, die Leistung der gemeinnützigen Arbeit zu organisieren.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: