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Obergericht LU, OG 1994 68

27. April 1994 · II. Kammer · Deutsch

§§ 133ter und 275 f. StPO. Gerichtliche Kostenverlegung bei Nichtannahme der Strafverfügung des Amtsstatthalters durch den Angeschuldigten. § 276 StPO ist vor Gericht nur im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs oder einer vollständigen Verfahrenseinstellung anwendbar. Einem teilweisen Freispruch ist im Rahmen von § 275 Abs. 3 Ziff. 1 StPO Rechnung zu tragen. | Strafprozessrecht

Obergericht LU · OG 1994 68 · Deutsch

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht

Abteilung: II. Kammer

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht

Entscheiddatum: 27.04.1994

Fallnummer: OG 1994 68

LGVE: 1994 I Nr. 68

Leitsatz: §§ 133ter und 275 f. StPO. Gerichtliche Kostenverlegung bei Nichtannahme der Strafverfügung des Amtsstatthalters durch den Angeschuldigten. § 276 StPO ist vor Gericht nur im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs oder einer vollständigen Verfahrenseinstellung anwendbar. Einem teilweisen Freispruch ist im Rahmen von § 275 Abs. 3 Ziff. 1 StPO Rechnung zu tragen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig.

Entscheid: