Obergericht LU, OG 1994 68
27. April 1994 · II. Kammer · Deutsch
§§ 133ter und 275 f. StPO. Gerichtliche Kostenverlegung bei Nichtannahme der Strafverfügung des Amtsstatthalters durch den Angeschuldigten. § 276 StPO ist vor Gericht nur im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs oder einer vollständigen Verfahrenseinstellung anwendbar. Einem teilweisen Freispruch ist im Rahmen von § 275 Abs. 3 Ziff. 1 StPO Rechnung zu tragen. | Strafprozessrecht
Obergericht LU · OG 1994 68 · Deutsch
Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht
Abteilung: II. Kammer
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht
Entscheiddatum: 27.04.1994
Fallnummer: OG 1994 68
LGVE: 1994 I Nr. 68
Leitsatz: §§ 133ter und 275 f. StPO. Gerichtliche Kostenverlegung bei Nichtannahme der Strafverfügung des Amtsstatthalters durch den Angeschuldigten. § 276 StPO ist vor Gericht nur im Falle eines vollumfänglichen Freispruchs oder einer vollständigen Verfahrenseinstellung anwendbar. Einem teilweisen Freispruch ist im Rahmen von § 275 Abs. 3 Ziff. 1 StPO Rechnung zu tragen.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Entscheid: