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Gericht NW, SA 13 24

9. April 2014 · Deutsch

Fahrlässige Tötung

Gericht NW · SA 13 24 · Deutsch

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans
Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
SA 13 24 Urteil BGer 6B_1122/2014 vom 29. Juni 2015 I BGE 141 IV 249
URTEIL vom 9. April 2014
Strafabteilung
Besetzung Obergerichtspräsident Albert Müller, Vorsitz, Oberrichter Christian Hochuli, Oberrichter Franz Odermatt,
Gerichtsschreiberin Barbara Brodmann.

Verfahrensbeteiligte Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Anklägerin/Berufungsklägerin,
gegen
A.__,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. André Britschgi, Furrer Durrer Britschgi Advokatur Notariat, Dorfplatz 6, Postfach 335, 6371 Stans, Beschuldigter/Berufungsbeklagter.

Gegenstand Fahrlässige Tötung
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 27. September 2013
(SE 13 39).

I. Sachverhalt:

Gemäss eingeklagtem - und insoweit vom berufungsbeklagten A.__ nicht bestrittenen bzw. sich aus der Aktenlage ergebenden - äusseren Sachverhalt, realisierte die __ AG als Bauherrin in der Zeit von Mai 2011 bis Juni 2012 die «__». Die C.__ Stans besorgte im Winter 2011/2012 für die Bauherrin unter anderem die Schneeräumungsarbeiten am Stanserhorn. A.__, der bei der __ AG als Sicherheitsverantwortlicher arbeitet, war während den Bauarbeiten für die ständige Beurteilung der Lawinensituation der Forststrasse Bluematt verantwortlich. A.__ kontrollierte die Lawinensituation regelmässig. In den Tagen vor dem 24. Februar 2012 stellte er anhand des Schneedeckenaufbaus im Bereich der Unglücksstelle, den lokalen Gegebenheiten (tiefe Höhenlage, steiler Hang mit Waldlichtungen, geeignete Gräben für Lawinenzüge) sowie des aktuellen Lawinenbulletins fest, dass im Falle eines Temperaturanstiegs die Lawinengefahr im Bereich der Forststrasse Bluematt stark ansteigen würde. Diese Erkenntnisse veranlassten A.__ am 20. Februar 2012, den ihn beratenden Bergführer D.__ zu kontaktieren, um mit ihm die Vor- und Nachteile einer Lawinensprengung zu diskutieren. Am Mittwoch 22. Februar 2012 teilte der Bergführer A.__ mit, dass im Falle steigender Temperaturen eine Lawinensprengung erst gegen Ende der Woche vorgenommen werden sollte. Überdies empfahl er A.__ die Zufahrtstrasse zur Bluematt zu sperren. In der Folge versandte A.__ am Abend des 23. Februar 2012 um 21:07 Uhr ein E-Mail, welches sich an die «Werten Beteiligten am __» richtete. Er teilte den Adressaten mit, dass die Lawinengefahr mit der Erwärmung vom 23. Februar 2012 an der Nordseite des Stanserhorns markant angestiegen sei und beschrieb exakt die Ursachen möglicher Gleitschneelawinen. Er ordnete (in Fettschrift) per sofort und bis auf Weiteres die Sperrung der Forststrasse «vom Chäscherzug aufwärts bis zur Bluematt» an. Die Mailadressen kopierte er aus dem Verteiler eines früheren Bausitzungsprotokolls, weshalb B.__, Betriebsförster und -leiter der C.__, nicht auf der Empfängerliste fungierte und folgedessen das E-Mail nicht erhielt. Weitere Schritte zur Signalisierung der Gefahr, wie beispielsweise eine markierte Strassensperrung vor Ort, veranlasste A.__ nicht.

Am 24. Februar 2012 wollte B.__ mit seinen zwei Kollegen E.__ und  F.__, die von einer Lawine verschüttete Forststrasse Chälti/Bluematt öffnen. Während ihrer Arbeit auf der Forstrasse bzw. auf dem Lawinenkegel des Vortages, löste sich um ca. 10:15 Uhr an der Nordflanke des Stanserhorns eine Gleitschneelawine, welche  F.__ erfasste und verschüttete.  F.__ wurde nach der Bergung mit der REGA ins Kantonsspital Luzern überführt, wo er um 12:15 Uhr an den Folgen des Lawinenniedergangs (Asphyxie, Unterkühlung) verstarb.

II. Prozessgeschichte:

A.
Die Staatsanwaltschaft Nidwalden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erhob mit Eingabe vom 12. Juni 2013 beim Kantonsgericht Nidwalden Anklage gegen A.__ (und B.__, vgl. SA 13 25) mit dem Antrag, A.__ sei in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 117 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 135.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen. Die Anklageschrift befindet sich bei den Vorakten.
B.
Am 27. September 2013 eröffnete das Kantonsgericht Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, folgendes Urteil:

«1. A.__ wird vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB freigesprochen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 9‘073.55 werden vollumfänglich vom Kanton getragen.
3.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger nach allfälligem Eintritt der Rechtskraft dieses Urteil den Betrag von Fr. 11‘757.40 zu bezahlen.
4.
Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 27. September 2013 mündlich eröffnet. [5. Zustellung].»
C.
Im Anschluss an die mündliche Urteilseröffnung meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (bestätigt mit schriftlicher Eingabe vom 30. September 2013). Am 2. Dezember 2013 wurde den Parteien das begründete Urteil versandt.
D.
Mit fristgerechter Berufungserklärung vom 12. Dezember 2013 stellte die Staatsanwaltschaft beim Obergericht Nidwalden folgende Anträge:

«1. Das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung Einzelgericht, vom 27. September 2013 (-SE 13 39-) sei vollumfänglich aufzuheben.

2.
A.__ sei wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig zu sprechen.
3.
A.__ sei in Anwendung von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 117 StGB zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 135.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
4.
Unter Kostenfolgen zu Lasten von A.__.»

sowie im Beweis:

«1. Die beiliegenden vom WSL-Institut für Schnee und Lawinenforschung (SLF) herausgegebenen Dokumente „Nationales Lawinenbulletin Nr. 90 für Donnerstag, 23. Februar 2012“, „Regionales Lawinenbulletin für die Zentralschweiz für Donnerstag, 23. Februar 2012“ sowie „Vorhersage der Lawinengefahr für Donnerstag, 23. Februar 2012“ seien zu den Verfahrensakten zu nehmen.»

E.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2013 wurde die Berufungserklärung dem Berufungsbeklagten übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO). Der Berufungsbeklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
F.
Die vorinstanzlichen Akten wurden praxisgemäss zu den Akten dieses Verfahrens genommen. Am 17. März 2014 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung vom 3. April 2014 vorgeladen. Sie wurden gleichzeitig über die Zusammensetzung des Gerichts und den vorgesehenen Verhandlungsverlauf in Kenntnis gesetzt.

Im Weiteren wurde der Beweisantrag der Staatsanwaltschaft betreffend Beizug diverser Urkunden abgelehnt. Das Gericht befand, dass die entsprechenden Urkunden im Rahmen des SLF-Gutachtens vom 24. Januar 2013 (vgl. act. 1.36) Nachachtung gefunden hätten und darüber hinaus keine weiteren entscheidwesentlichen Erkenntnisse lieferten.

G.
Am 3. April 2014 fand für die Verfahren SA 13 24 und SA 13 25 gemeinsam die öffentliche Berufungsverhandlung vor der Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden statt. Anwesend waren Alexandre Vonwil als Vertreter der Staatsanwaltschaft, der beschuldigte A.__ mit seinem Verteidiger Dr. iur. André Britschgi sowie der ebenfalls beschuldigte B.__ mit seinem Verteidiger Dr. iur. Urs Peter Zelger (vgl. SA 13 25).

Der Vorsitzende hielt einleitend fest, dass die gesamte Aktenlage (Strafuntersuchungsakten, vorinstanzliche Akten und die Akten der Berufungsinstanz) den Mitgliedern des Gerichts bekannt sei und orientierte über die organisatorischen Anordnungen und den Verfahrensablauf. Nachdem sich seitens der Parteien keine Vorfragen i.S.v. Art. 339 Abs. 1 StPO stellten, präsentierte der Vorsitzende die wesentlichen Aspekte von Sachverhalt und Prozessgeschichte. Im Anschluss wurde der Beschuldigte/Berufungsbeklagte (nachfolgend: Berufungsbeklagte) zu dem ihm zur Last gelegten Vorfall einvernommen. Das Einvernahmeprotokoll befindet sich bei den Akten. Sofern sinnvoll und erforderlich, wird auf dessen Inhalt in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf weitere Beweisanträge. Der Verteidiger stellte den Antrag, drei neue Urkunden (Bel. 1: WSL Berichte, Heft 5, 2013, Schnee- und Lawinen in den Schweizer Alpen, Hydrologisches Jahr 2011/12; Bel. 2: Werner Hurschler, Beurteilung der Lawinensituation, Engelberg, 16. Januar 2014; Bel. 3: «Auszug aus dem Lawinenbulletin und weitere SLF-Produkte» des SLF, Ziff. 9.3 Mässige Lawinengefahr [Stufe 2]) zu den Akten zu nehmen. Unter Verweis auf das Konfrontationsrecht beantragte die Staatsanwaltschaft die Ablehnung der Urkunde Bel. 2 (Werner Hurschler, Beurteilung der Lawinensituation, Engelberg, 16. Januar 2014) und brachte im Übrigen keine Einwendungen vor. Die Parteien erklärten sich mit der schriftlichen Beurteilung der Beweisanträge einverstanden (vgl. Verhandlungsprotokoll, S. 9). Danach wurde das Beweisverfahren als geschlossen erklärt.

Im Rahmen ihres Parteivortrages hielt die Staatsanwaltschaft an ihren Anträgen fest. Die Verteidigung stellte folgende Anträge:

«1. Die beschuldigte Person sei vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) vollumfänglich freizusprechen.

2.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. des Kantons Nidwalden.» Die Plädoyers von Staatsanwaltschaft und Verteidigung befinden sich bei den Akten. Die zweiten Parteivorträge, im Rahmen derer die Parteien zu den Ausführungen der jeweils anderen Partei Stellung nahmen und im Übrigen an ihren Anträgen festhielten, wurden (in summarischer Form) im Verhandlungsprotokoll festgehalten. Dieses ist ebenfalls den Akten beigefügt. Nachdem dem Beschuldigten das „letzte Wort“ gewährt worden war und sich die Parteien mit der schriftlichen Eröffnung des Urteilsdispositivs einverstanden erklärt hatten (Verhandlungsprotokoll, S. 15) erklärte der Präsident die Verhandlung als geschlossen.
H.
Die Strafabteilung des Obergerichts Nidwalden hat die Sache im Rahmen ihrer nicht-öffentlichen Sitzung vom 9. April 2014 abschliessend beraten und beurteilt. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien am 14. April 2014 versandt.
I.
Mit Eingabe vom 16. April 2014 liess A.__ die vollständige Ausfertigung des Urteils verlangen.

III. Erwägungen:

1.

1.1
Nach Art. 398 Abs. 1 StPO (Schweizerische Strafprozessordnung; SR 312.0) ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Zuständig für deren Beurteilung ist die Strafabteilung des Obergerichts (Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 22 Ziff. 2 GerG (Gesetz über die Gerichte und Justizbehörden/Gerichtsgesetz; NG 261.1). Das Berufungsgericht kann das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit der Berufung können gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c). Die Berufung ist dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die Legitimation des Beschuldigten zur Ergreifung des Rechtsmittels wird in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert und diejenige der Staatsanwaltschaft in Art. 381 Abs. 1 StPO. Nachdem das angefochtene Urteil ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt und sämtliche Formalien erfüllt sind, ist ohne Weiteres auf die Berufung einzutreten.
1.2
Was den Gang des Verfahrens vor den Untersuchungsbehörden und dem Kantonsgericht Nidwalden anbelangt, wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
1.3
Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Insofern erwachsen die nicht von der Berufung erfassten Punkte in Rechtskraft (Art. 402 StPO e contrario; SCHMID NIKLAUS, StPO-Praxiskommentar, 2009, N 1 zu Art. 402; vgl. auch Art. 437 StPO). Nachdem die Staatsanwaltschaft Nidwalden vollumfänglich an den Anträgen gemäss Anklageschrift festhält, ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen.

2.

2.1
Anlässlich der Verhandlung liess der Berufungsbeklagte eine Ergänzung der Beweislage mit der Auflage dreier neuer Belege beantragen (Bel. 1: WSL Berichte, Heft 5, 2013, Schnee- und Lawinen in den Schweizer Alpen, Hydrologisches Jahr 2011/12; Bel. 2: Werner Hurschler, Beurteilung der Lawinensituation, Engelberg, 16. Januar 2014; Bel. 3: «Auszug aus dem Lawinenbulletin und weitere SLF-Produkte» des SLF, Ziff. 9.3 Mässige Lawinengefahr [Stufe 2]).
2.2
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die antizipierte Beweiswürdigung zulässig, wenn das Gericht aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und die beantragte Beweiserhebung daran nichts zu ändern vermag. Es ist folglich das derzeit bestehende vorläufige Beweisergebnis hypothetisch, um die Fakten des Beweisantrags zu ergänzen und zu würdigen. Zulässig ist die Ablehnung des Beweisantrags dann, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. In jedem Fall ist die Beweisantizipation restriktiv zu handhaben (HOFER THOMAS in: BSK-StPO, 2011, N 67 f. zu Art. 10 StPO, mit Verweis auf Praxis und Lehre, sowie N 48 ff. zu Art. 139 StPO).
2.3
Die vom Berufungsbeklagten ins Recht gelegten Urkunden befassen sich mit dem Thema Lawinen 2011/2012 im Allgemeinen bzw. mit der Lawinensituation im Frühjahr 2012. Nachdem mit dem Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung SLF in Davos vom 24. Januar 2013 (nachfolgend: SLF-Gutachten) bereits eine umfassende und beweiskräftige Experteneinschätzung der damaligen Lawinensituation vorliegt und die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten - wie sich nachfolgend zeigen wird - nicht in einer Falscheinschätzung der Lawinensituation liegt, sind für das Gericht aus diesen Urkunden keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu gewinnen. Der Beweisantrag der Verteidigung wird deshalb abgewiesen.

3.

3.1
Die Vorinstanz befand, die Staatsanwaltschaft Nidwalden habe nicht nachgewiesen, dass dem Beschuldigten eine Garantenstellung gegenüber der C.__ zugekommen und er deswegen verpflichtet gewesen sei, deren Betriebsförster und Betriebsleiter B.__ über die Lawinensituation im Gebiet Kälti/Bluematt bzw. von der Sperre der Forststrasse zu informieren. Da der Beschuldigte gegenüber der C.__ keine Handlungspflicht gehabt habe, könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, er sei untätig geblieben.
3.2
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 3. April 2014 machte die Berufungsklägerin geltend, eine Garantenstellung bzw. Überwachungspflicht hänge nicht von der zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Vertrages oder Reglements ab. Allein die tatsächliche Übernahme der Überwachungspflicht sei massgebend. Der Berufungsbeklagte habe in seiner Funktion als Lawinenverantwortlicher für die Forststrasse Bluematt mehrere Garantenstellungen inne gehabt. Nebst der Garantenstellung aus dem Notfallkonzept der Stanserhorn-Bahn bzw. aus tatsächlicher Übernahme einer Überwachungspflicht sei er gleichermassen Garant aus Ingerenz (Zustandshaftung für eine sachliche Gefahrenquelle) gewesen. Der Berufungsbeklagte habe die Benützer der Forststrasse Bluematt ungenügend über die von ihm angeordnete Sperrung informiert. Anhand seiner persönlichen Fähigkeiten sei er zweifellos in der Lage gewesen zu erkennen, dass er einerseits B.__ auf dem E-Mail-Verteiler vergessen hat und andererseits weitere Kommunikationsschritte einleiten muss, damit die Benützer der Forststrasse sichere Kenntnis von der Strassensperrung haben. Der Berufungsbeklagte sei verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass alle mit dem Bau der «__» beschäftigten Personen, insbesondere die für die Schneeräumung zuständigen Mitarbeiter der C.__, von der Strassensperrung sichere Kenntnis gehabt hätten. Ferner sei er verpflichtet gewesen, die von ihm angeordnete Sperrung der Forststrasse Bluematt vor Ort zu kennzeichnen oder mögliche Strassenbenützer durch seine Anwesenheit über die Sperrung zu informieren. Der Beschuldigte habe nicht alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen und damit die Sorgfaltspflicht verletzt. Der Lawinenniedergang und die mögliche Todesfolge von  F.__ seien für den Berufungsbeklagten vorhersehbar und vermeidbar gewesen.
3.3
Der Berufungsbeklagte stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass ihm gegenüber der C.__ keine Handlungspflicht oblegen habe. Zum einen sei diese kein am Notfallkonzept beteiligtes Unternehmen gewesen, weshalb eine Garantenpflicht aus Vertrag entfalle. Zum anderen habe er keine Autoritätsstellung bei der C.__ inne gehabt bzw. über eine Wissens- oder Organisationsherrschaft verfügt, sodass auch keine Garantenpflicht aus Ingerenz vorliege. Er könne nicht für ein allfälliges Ungenügen des Notfallkonzepts und für die daraus entstehenden Folgen verantwortlich gemacht werden. Überdies sei der Lawinenniedergang vom 24. Februar 2012 an der konkreten Stelle für niemanden voraussehbar gewesen.

4.

4.1
Wer fahrlässig den Tode eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 117 StGB [Schweizerisches Strafgesetzbuch; SR 311.0]). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das sorgfaltswidrige Verhalten kann entweder die Gestalt der unbewussten Fahrlässigkeit - wenn der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht einmal bedenkt -, oder der bewussten Fahrlässigkeit - wenn er sie zwar erkennt, sich jedoch über sie hinwegsetzt im Vertrauen darauf, dass schon nichts geschehen werde - annehmen (NIGGLI MARCEL/MAEDER STEFAN, in: BSK-StGB I, 3. Auflage 2013, N 85 zu Art. 12). Im ersten Fall bedenkt der Täter die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht. Bei der zweitgenannten Variante erkennt er sie zwar, setzt sich aber mehr oder weniger leichtfertig darüber hinweg.
4.2
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung fordert im Weiteren, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie etwa den Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einerseits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönlichen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten in Vorschriften gefasst werden können (BGE 135 IV 56 E. 2.1; Urteil Bundesgericht 6B_175/2009 vom 12. Juni 2009 E. 2.1).
4.3
Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den Täter mindestens in seinen wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter ex ante eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen beziehungsweise erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Das Verhalten des Täters braucht daher nicht die einzige oder unmittelbare Ursache der Schädigung zu sein. Unerheblich ist auch, ob der Täter hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen würden, wie sie sich dann zugetragen haben (DONATSCH ET AL., Kommentar-StGB, 19. Auflage 2013, N 22 zu Art. 12). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 131 IV 145 E. 5.1 f.; BGE 130 IV 7 E. 3.2; BGE 128 IV 49 E. 2b). Das Verhalten eines Geschädigten oder Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten (bzw. Unterlassen) des Schädigers selbst dann nicht zu beseitigen, wenn das Verschulden des Geschädigten oder des Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt (BGE 116 II 519 E. 4b).
4.4
Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, genügt allerdings seine Voraussehbarkeit nicht. Weitere Voraussetzung ist vielmehr, dass der Erfolg auch vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob die Handlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen oder zu begünstigen. Dies muss ex ante, d.h. vom Zeitpunkt des Handelns aus, entschieden werden. Der Erfolg ist dem Täter zuzurechnen, wenn dessen Verhalten mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete bzw. der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre (sog. Kriterium der Relevanz der Sorgfaltspflichtwidrigkeit, vgl. TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 40 zu Art. 12; BGE 135 IV 56 E. 2.1 f; BGE 130 IV 7 E. 3.2;).

Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es, wenn die Folge so weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war, bzw. wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2.a je mit Hinweisen). Haben mehrere durch ihr unsorgfältiges Handeln zu der Gefahr beigetragen, auf die der Erfolg zurückgeht, so ist jeder Täter des Delikts, gleichgültig ob er die den Erfolg unmittelbar herbeiführende Handlung vorgenommen oder "nur" einen anderen zu deren Vornahme veranlasst, sie ermöglicht oder gefördert hat (Urteil Bundesgericht 6B_461/2012 vom 6. Mai 2013 E. 5.3).

5.
Nach der Rechtsprechung kann ein fahrlässiges Erfolgsdelikt wie die fahrlässige Tötung auch durch pflichtwidriges Unterlassen (Art. 11 StGB) verübt werden. Es handelt sich um ein sog. unechtes Unterlassungsdelikt. Ein solches ist gegeben, wenn wenigstens die Herbeiführung des Erfolgs durch Tun ausdrücklich mit Strafe bedroht wird, der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können (Tatmacht) und infolge seiner besonderen Rechtsstellung als Garant dazu auch verpflichtet war. Erst wenn feststeht, dass sich der Täter in einer derartigen Garantenstellung befand, lässt sich in einem weiteren Schritt ermitteln, welche Handlungen er aufgrund der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht im Einzelnen vorzunehmen verpflichtet gewesen wäre (BGE 117 IV 130 E. 2a). Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg besteht ein Kausalzusammenhang, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Die blosse Möglichkeit des Nichteintretens des Erfolgs bei Vornahme der gebotenen Handlung reicht zur Bejahung dieses hypothetischen Kausalzusammenhangs nicht aus (BGE 121 IV 286 E. 3). Die Frage nach der hypothetischen Kausalität beim Unterlassungsdelikt gleicht derjenigen nach der Relevanz beim Fahrlässigkeitsdelikt und wird dieser nach der neueren Rechtsprechung gleichgesetzt (TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 40 zu Art. 12 StGB).

6.

6.1
Der Tod von F.__ wurde nicht durch aktives, vorsätzliches Tun verursacht. In Frage kommt daher höchstens eine fahrlässige Tötung durch Unterlassen. Zu prüfen ist deshalb zunächst, ob für den Berufungsbeklagten in Bezug auf den Verstorbenen bzw. die C.__ eine Garantenstellung bestand. Die Vorinstanz hatte eine solche negiert. Die Verantwortung des Berufungsbeklagten habe bloss diejenigen Unternehmen erfasst, welche den Erhalt des Notfallkonzepts quittiert hätten, weshalb eine Garantenstellung gegenüber der C.__ ausser Betracht falle.
6.2
Eine Garantenstellung kann sich gemäss Art. 11 Abs. 2 StGB aus Gesetz (lit. a), aus Vertrag (lit. b), aus der freiwillig eingegangenen Gefahrengemeinschaft (lit. c) oder aus der Schaffung einer Gefahr (lit. d) ergeben. Sie kommt insbesondere dem Täter zu, der kraft seiner besonderen Rechtsstellung ein Rechtsgut vor der drohenden Gefahr hätte schützen müssen. Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; 120 IV 98 E. 2c, je mit Hinweisen). Rechtsprechung und Lehre unterscheiden zwischen Obhuts- und Überwachungspflichten. Während die Obhutsgarantenpflicht die Abwehr unbestimmter Gefahren von einem geschützten Rechtsgut beinhaltet, soll der Überwachungsgarant eine bestimmte Gefahrenquelle zum Schutze unbestimmt vieler Rechtsgüter (also ohne Rücksicht darauf, wer betroffen sein könnte) unter Kontrolle halten (BGE 113 V 68 E. 5a; Urteil Bundesgericht 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 2.3; TRECHSEL/JEAN-RICHARD, a.a.O., N 7 zu Art. 11).
6.3
Dass im vorliegenden Fall weder eine Garantenstellung aus Gesetz noch aus freiwillig eingegangener Gefahrengemeinschaft begründet werden kann, hat bereits die Vorinstanz dargetan. Darauf wird vollumfänglich verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die entsprechenden Ausführungen stehen denn auch nicht im Streit. Zu prüfen ist somit eine Garantenstellung gestützt auf die bei den Akten befindliche Dokumentation der Bauherrin mit dem Titel «Bauarbeiten Winter 2011/2012, Notfallkonzept Verhaltensregeln, Version 1. Dezember 2011» (nachfolgend: Notfallkonzept; act. 3.63).

6.4

6.4.1
Der Berufungsbeklagte steht in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis zur __ AG und hat die Position des Technischen Leiters inne (act. 3.82). Im Winter 2011/2012 hatte die «__»-Baukommission dem Berufungsbeklagten, welcher sowohl über einen absolvierten Lawinen- und Lawinensprengkurs als auch über praktische Erfahrungen in diesem Bereich verfügt (act. 3.146 dep. 24, 25), die Verantwortung für die ständige Beurteilung der Lawinensituation im Bereich Kälti/Bluematt übertragen (vgl. Notfallkonzept act. 3.75 dep. 7.1; sowie act. 3.22 dep 29, act. 3.102 dep 17; act. 3.146 dep. 23; act. 3.180 dep. 11). Als Lawinen-Sicherheitsverantwortlicher hatte er sich täglich über die Lawinensituation zu informieren, sich damit zu befassen und ein Journal zu führen (act. 3.75 dep. 7.1). Er konnte sich permanent mit dem Bergführer D.__ (act. 3.100 dep. 12) beraten und er wurde von einem Stellvertreter unterstützt (act. 3.75 dep. 7.1). Der Berufungsbeklagte hat die ihm übertragene Aufgabe (als Lawinenverantwortlicher den Bereich Kälti/Bluematt zu überwachen und die Lawinensicherheit zu gewährleisten) effektiv übernommen und tatsächlich ausgeübt (act. 3.101 dep. 14, 16; act. 3.102 dep. 17; act. 3.104, act. 3.105, act. 3.144 dep. 7; act. 3.146 dep. 23; act. 3.148 dep. 39; act. 3.180 dep. 11; act. 3.182 dep. 19; act. 3.184 dep. 31): In dieser Funktion hat er im Bedarfsfall auch die im Eigentum der C.__ stehende Forststrasse gesperrt (act. 3.104 und 3.105).
6.4.2
Die C.__ ist Grossaktionärin der __ AG (act. 3.90 dep. 30; act. 3.145 dep. 14). Als solche war sie von Anfang an in das Neubauprojekt integriert (act. 3.145 dep. 14 f.). Der __ G.__, als __- mitglied für das Ressort «Baurecht» verantwortlich, ist auch Verwaltungsrat der __ AG und war Mitglied der «__»-Baukommission (act. 1.56, 1.58, act. 3.88 dep. 8). Die C.__, insbesondere der __ G.__ und der Betriebsleiter B.__, war ebenfalls im Besitze des Notfallkonzepts und hatte Kenntnis von dessen Inhalt (act. 3.128 dep. 41; act. 3.136 dep. 28; act. 3.137 dep. 34). B.__ orientierte sich gemäss eigenen Angaben denn auch an den darin festgehaltenen Verhaltensregeln und Einschätzungen betreffend Lawinengefahr (act. 3.128, dep. 41). Im Projekt-Adressverzeichnis der Bauherrin erscheint die C.__ einerseits als Verantwortliche für die Schneeräumung im Gebiet Chäszug/Kälti (Vertreter: B.__), andererseits als Spezialistin im Bereich Forst (Vertreter: B.__; act. 3.82 und 3.84). Die C.__ sollte - laut dem Bauleiter H.__ - für ausserhalb des Werkvertrages anfallende Arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten beigezogen werden (act. 3.22 dep 20). Sie unterstand laut dem Bauleiter H.__ - soweit es um die Bauarbeiten ging - auch ohne expliziten Vertrag der Bauleitung (act. 3.135 dep. 17 bzw. 18), welche ihr direkt Aufträge erteilte (act. 3.94 dep. 12; act. 3.145 dep. 16; act. 3.165 dep. 15). Dazu gehörten auch die im Rahmen der wöchentlichen Bausitzungen als notwendig erachteten, entgeltlichen Schneeräumungsarbeiten (act. 3.4 dep. 4; act. 3.5 dep. 7; act. 3.185 dep. 44, 45; act. 3.29 Ziff. 34.6). Überdies wurde die C.__ regelmässig kontaktiert, wenn es eine dringende Arbeit zu erledigen galt (act. 3.141 dep. 56).

Die Mitarbeiter der C.__ nahmen somit eine Stellung analog den Mitarbeitern der werkvertraglich gebundenen Unternehmen ein, weshalb die Lawinensicherheitspflicht auch ihnen gegenüber Wirkung entfaltete. Der Berufungsbeklagte hat diese Pflicht gegenüber der C.__ auch effektiv wahrgenommen. Er selbst gab zu Protokoll, in seiner Funktion als Sicherheitsverantwortlicher u.a. den Betriebsleiter B.__ kontaktiert zu haben, um mit diesem die Situation zu besprechen und einzuschätzen (act. 3.144 dep. 7; act. 3.148 dep. 37). Sodann betonten sowohl der Bauleiter Pierre Lehmann (act. 3.167 dep. 34) als auch der CEO der __ AG (act. 3.90 dep. 23) und der Berufungsbeklagte (act. 3.149 dep. 42 und 48; act. 3.96 dep. 21; act. 3.148 dep. 37), dass die fehlende Information von B.__ ein Versehen gewesen sei.

6.5
Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Berufungsbeklagte für die Überwachung und Beurteilung der Lawinensituation im Bereich des späteren Unfallortes verantwortlich war und er diesbezüglich eine Garantenstellung gegenüber sämtlichen ins Bauprojekt integrierten Arbeitern, auch denjenigen der C.__ hatte. Nachdem die Garantenstellung zu bejahen ist, sind nachfolgend die übrigen Tatbestandsmerkmale der fahrlässigen Tötung zu prüfen, also die Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit derselben.

7.

7.1
Die fahrlässige Deliktsbegehung (auch durch Unterlassung) setzt voraus, dass der Täter Sorgfaltspflichten verletzt hat. Das Mass der zu beachtenden Sorgfalt bestimmt sich in erster Linie aus besonderen generell-abstrakten Normen, aus Regelwerken der einschlägigen Fachkreise oder deren anerkannten tatsächlichen Übung. Fehlen - wie im vorliegenden Fall - einschlägige Vorschriften, die als Massstab für die beachtende Sorgfalt herangezogen werden können, so ist zu prüfen, wie sich ein in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch aus dem Verkehrskreis des Täters in der konkreten Lage verhalten hätte, um andere vor Schäden zu bewahren (BGE 108 IV 3 E. 3; 122 IV 303 E. 3a). Je höher die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung und je höher die zu befürchtende Schädigung, desto grösser muss die Sorgfalt sein.
7.2
Der Berufungsbeklagte hat die konkrete Lawinensituation einwandfrei beurteilt, weshalb ihm diesbezüglich keine Sorgfaltspflichtverletzung vorzuwerfen ist. Als pflichtwidrig wird sein Verhalten bezüglich der Informationsübermittlung und der Sicherungspflicht (fehlende Markierung der Strassensperrung vor Ort) beanstandet. Der Berufungsbeklagte war als Lawinensicherheitsverantwortlicher grundsätzlich verpflichtet, Gefahren möglichst zu vermeiden oder dann, wenn ein gefährlicher Zustand für Leib und Leben der am Berg arbeitenden Personen entsteht, alles Zumutbare zu tun, dass sich diese Gefahr nicht verwirklicht. Mit anderen Worten hatte der Berufungsbeklagte die Pflicht, nicht nur die Lawinensituation im Gebiet Kälti/Bluematt zu beobachten, sondern darüber hinaus die erforderlichen Massnahmen zu treffen, mithin sicherzustellen, dass die in diesem Gebiet für das Bauprojekt tätigen Personen lawinensicher sind bzw. sich bei Lawinengefahr nicht im betreffenden Gebiet aufhalten. Dazu gehörte konsequenterweise auch eine proaktive Weitergabe der gewonnen Erkenntnisse und der getroffenen Massnahmen, ansonsten seine Funktion als Lawinensicherheitsverantwortlicher kaum mehr als eine Alibiübung gewesen wäre. Es gilt nun festzustellen, was ein gewissenhafter und besonnener Mensch mit den individuellen Fähigkeiten und Erfahrungen des Berufungsbeklagten in der fraglichen Situation getan hätte bzw. hätte tun müssen.

Eine genügende und den konkreten Umständen angepasste Benachrichtigung hätte vorliegend darin bestanden, mit allen Mitteln sicherzustellen, dass zur Lawinensicherheit erlassene Anordnungen von allen potentiell betroffenen Personen effektiv zur Kenntnis genommen werden. Der Berufungsbeklagte hätte dafür besorgt sein müssen, dass seine Informationsübermittlung nachhaltig ist. Er hätte nicht blind darauf vertrauen dürfen, dass der aus einem anderen E-Mail kopierte Verteiler komplett ist, sondern im Gegenteil kontrollieren müssen, ob die kopierte Empfängerliste tatsächlich alle relevanten Personen umfasst. Zudem drängten sich angesichts der kurzfristig erlassenen Anordnung, sowie der Wichtigkeit und Dringlichkeit der Mitteilung weitere Kommunikationsschritte geradezu auf, um die rechtzeitige und sichere Kenntnisnahme durch die Adressaten sicherzustellen. Dies umso mehr, weil wichtige Informationen weder ausschliesslich noch regelmässig auf elektronischem Weg übermittelt wurden (act. 3.148 dep. 40; act. 3.183 dep. 24) und der Berufungsbeklagte sich nicht darauf verlassen konnte und durfte, dass die Empfänger seine Anordnung tatsächlich erhalten und vor ihrer (allfälligen) Arbeitsaufnahme lesen würden (act. 3.149 dep. 44). Der Berufungsbeklagte wusste immerhin, dass B.__ seine Mails nicht konsequent vor Arbeitsbeginn abzurufen pflegte (act. 3.148 dep. 37; act. 182 dep. 21) und er konnte eine analoge Mailbewirtschaftung der anderen Adressaten nicht ausschliessen. Schliesslich hatte auch der Bauleiter Pierre Lehmann, welcher kurz nach 7:00 Uhr des Unglückmorgens mit B.__ telefonierte, zu diesem Zeitpunkt (noch) keine Kenntnis vom E-Mail des Berufungsbeklagten bzw. der angeordneten Sperrung, weshalb er die Strassensperrung gegenüber B.__ nicht thematisierte. Dass der Berufungsbeklagte sich der Relevanz einer wirksamen Übermittlung sogar bewusst war, zeigt sich einerseits in der Tatsache, dass er den Projektleiter der __, von der er sicher wusste, dass sie am besagten Tag im Gefahrengebiet arbeiten würde, frühmorgens telefonisch kontaktiert hat (3.148), andererseits darin, dass er nach Kenntnisnahme des Lawinenniedergangs sofort den Verteiler des am Vorabend versandten Mails verifizierte und «mit Schrecken» feststellte, dass er die Arbeiter der C.__ nicht bedient hatte (act. 3.96 dep 19; act. 3.148 dep 37). Schliesslich muss sich der Berufungsbeklagte auch vorwerfen lassen, dass er, trotz der erkannten Gefahr, die Sperrung der Forststrasse nicht vor Ort klar markiert bzw. signalisiert hat und so seiner Sicherungspflicht nicht nachgekommen ist.

7.3

7.3.1
Zu prüfen ist weiter, ob die unterlassene Benachrichtigung der Mitarbeiter der C.__ bzw. Kennzeichnung der Strassensperrung für den Tod von  F.__ auch adäquat kausal gewesen ist. Wie bereits unter Erwägung 5.3 ausgeführt, ist die Voraussehbarkeit des Erfolgs nach dem Massstab der Adäquanz nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste. Das Verhalten eines Geschädigten oder eines Dritten vermag im Normalfall den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Schaden und Verhalten (Unterlassen) des Schädigers selbst dann nicht beseitigen, wenn das Verschulden des Geschädigten oder Dritten dasjenige des Schädigers übersteigt.
7.3.2
Nebst der C.__ gelangten die Firmen __ und __ Seilbahnen regelmässig über die Forststrasse zur Bluematt (act. 3.90 dep. 26). Da der Berufungsbeklagte wusste, dass auch am besagten Tag im Gebiet Kälti gearbeitet werden würde, ordnete er die Strassensperrung an. B.__ und seine Mitarbeiter erhielten die Information über die Einschätzung der Lawinensituation und der daraus resultierenden Sperrung nicht, weshalb sie sich am Freitag, 24. Februar 2014 auf der massgeblichen Strasse befanden, um diese vom Schnee zu räumen. Für den Berufungsbeklagten war voraussehbar, dass die Unternehmen bzw. Personen, welche von der Strassensperrung keine Kenntnis haben, sich am Freitag, 24. Februar 2012 zur Ausübung ihrer Tätigkeit in das lawinengefährdete Gebiet begeben würden.
7.3.3
Im Weiteren ist höchstwahrscheinlich, dass der tödliche Lawinenunfall hätte vermieden werden können, wenn B.__ rechtzeitig von den Einschätzungen des Berufungsbeklagten und der daraus resultierenden Sperrung der Forststrasse Bluematt Kenntnis erhalten hätte. Der Berufungsbeklagte selbst hielt mehrmals fest, dass «heut alles gut wäre», wenn B.__ auf dem Verteiler gewesen bzw. die Kommunikation besser gelaufen wäre (act. 3.148 dep. 42; act. 3.151 dep. 59, 64). Auch der CEO __ AG (act. 3.90 dep. 23) und der Bauleiter H.__ (act. 3.137 dep. 34) gaben an, dass das Ganze bei besserer Kommunikation bzw. wenn B.__ auf dem Verteiler gestanden hätte, mithin Kenntnis von der Einschätzung des Berufungsbeklagten und der angeordneten Strassensperre gehabt hätte, nicht passiert wäre. Ähnlich äusserte sich der SLF-Gutachter, welcher die Kommunikation generell kritisierte und konkret festhielt, dass der Berufungsbeklagte B.__ telefonisch hätte informieren müssen.

Hätte der Berufungsbeklagte also die Kenntnisnahme der Strassensperrung durch alle am Bahnbau beteiligten Personen sichergestellt, hätten sich im Zeitpunkt des Lawinenniedergangs auch die Mitarbeiter der C.__ nicht im massgeblichen Gebiet aufgehalten und  F.__ wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in der Lawine zu Tode gekommen.

8.
Aus sämtlichen Ausführungen folgt, dass der Berufungsbeklagte sich der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig gemacht hat.

9.

9.1
Vor der konkreten Strafzumessung hat das Gericht den gesetzlich vorgeschriebenen - ordentlichen oder ausserordentlichen - Strafrahmen festzulegen (BGE 127 IV 101 E. 2). Der abstrakte bzw. theoretische Strafrahmen sieht gemäss Art. 117 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vor.
9.2
Das Gericht bemisst die Strafe (innerhalb des massgeblichen abstrakten Strafrahmens) nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Gefährdung oder Verletzung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
9.3
Das Gericht hat für die Begründung der Strafzumessung die wesentlichen schuldrelevanten Tat- und Täterkomponenten zu berücksichtigen und das Ausmass qualifizierender Umstände zu gewichten. Dabei sind die Überlegungen des Gerichts in den Grundzügen darzulegen und so zu erörtern, dass festgestellt werden kann, ob alle rechtlich massgebenden Punkte berücksichtigt worden sind und ob und in welchem Mass sie strafmindernd oder straferhöhend in die Waagschale fielen (Art. 50 StGB; BGE 127 IV 10 E. 2; WIPRÄCHTIGER HANS in: BSK-StGB I, a.a.O., N 9 zu Art. 50 StGB). Das Gericht ist aber nicht verpflichtet, im Urteil mit absoluten Zahlen oder in Prozenten anzugeben, inwieweit es bestimmte strafzumessungsrelevante Tatsachen straferhöhend oder strafmindernd berücksichtigt hat (WIPRÄCHTIGER a.a.O., N 11 f. zu Art. 50).
9.4
Die Tatkomponente umfasst die objektiven und subjektiven Elemente eines Delikts. In objektiver Hinsicht ist an erster Stelle auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs abzustellen. Weiter ist auch die Art und Weise der Erfolgsverursachung zu berücksichtigen, insbesondere die Intensität des tatbestandsmässigen Verhaltens. In subjektiver Hinsicht ist namentlich der Willensrichtung und den Beweggründen der Tat Rechnung zu tragen.

Der Berufungsbeklagte hat elementare Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Dies hatte unter anderem den Arbeitsunfall des  F.__ und der realen Gefährdung von zwei weiteren Personen zur Folge. Hätte der Berufungsbeklagte sich sorgfältig verhalten, wäre das Ereignis mit hoher Wahrscheinlichkeit vermeidbar gewesen. Als strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass das Bauprojekt «__» laut SLF-Gutachten diverse Sicherheitslücken, wofür nicht der Berufungsbeklagte verantwortlich gemacht werden kann, aufwies. So existierte kein Sicherungskonzept für die Zufahrt der Forststrasse, noch wurden im Vorfeld wesentliche Prozesse, wie beispielsweise die Handhabung und Verbreitung sicherheitsrelevanter Informationen, festgelegt (act. 1.44 dep. 7 f.). Ausserdem fehlte es an einer engen Zusammenarbeit zwischen den Verantwortlichen für Schneeräumung und Lawinensicherheit (act. 1.45 dep. 7.1). Nach dem Gesagten ist beim Berufungsbeklagten von einem eher leichten bis mittleren Verschulden auszugehen.

9.5
Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren. Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhalten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt der Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob der Täter Reue und Einsicht zeigt, ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist oder ob in den Medien eine Vorverurteilung erfolgte.

Der Berufungsbeklagte ist gelernter Metallbauschlosser und Absolvent der Seilbahnfachschule (act. 3.144 dep. 10). Er arbeitet seit mehreren Jahren für die __ AG, seit 2010 in der Funktion als technischer Leiter. Er ist verheiratet und Vater eines Kindes. Er verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. __ und erhält einen 13. Monatslohn (act. 2.4; act 3.184 dep. 33). Das steuerbare Vermögen belief sich im Jahre 2011 auf Fr. __ (act. 2.3). Im März 2013 wurde von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (act. 2.5). Dieser weist eine im Jahre 2008 ergangene Vorstrafe wegen Tierquälerei aus. Diese Vorstrafe ist mangels Einschlägigkeit jedoch lediglich minimal straferhöhend zu berücksichtigen.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt hat den Berufungsbeklagten sichtlich tief getroffen. Sein Bedauern und die Aussage, dass er seine Arbeit nur dank der Unterstützung von Familie, Arbeitsumfeld und den Angehörigen des Verstorbenen weiterführen könne, erschienen dem Gericht aufrichtig und glaubhaft. Im Strafverfahren zeigte er sich umgänglich und offen. Der Berufungsbeklagte gab denn auch zu, dass die Kommunikation und die fehlende Strassensperrung suboptimal gewesen sind (act. 3.151 dep. 59).

Insofern ergeben sich aus dem Vorleben des Berufungsbeklagten sowohl leicht entlastende als auch belastende Momente. Nach dem Gesagten erscheint die von der Berufungsklägerin geforderte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 135.-- (Fr. 24‘300.--) als angemessen.

10.
Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren aufschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht als notwendig erscheint, um den Täter von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 StGB). In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug gegeben: Es geht um eine Geldstrafe und es handelt sich nicht um einen Rückfall im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Vollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Diese kann dem Berufungsbeklagten ohne Weiteres gestellt werden. Es ist ihm eine minimale Probezeit von zwei Jahren zu gewähren.

11.

11.1
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO).
11.2
Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Als Auslagen gelten u.a. die Kosten für Gutachten (Art. 422 Abs. 2 lit. c StPO).
11.3
Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung für die Partei, der Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlungen und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 2 Abs. 1 PKoG [Gesetz über die Kosten im Verfahren vor den Gerichten und den Justizbehörden/Prozesskostengesetz; NG 261.2]). Der Gebührenrahmen der Staatsanwaltschaft für Verfahren mit Untersuchungshandlungen beträgt Fr. 200.- - bis Fr. 10‘000.-- (Art. 9 Ziff. 2 PKoG). Der Rahmen der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr liegt zwischen Fr. 300.-- bis Fr. 7‘000.--.

Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9‘073.55 (Gebühr Staatsanwalt inkl. Auslagen Fr. 5‘073.55; Gerichtsgebühr 4‘000.--) gehen ausgangsgemäss vollumfänglich zu Lasten des Berufungsbeklagten.

11.4
Die ordentliche Gerichtsgebühr mit vollständiger Ausfertigung des Urteils wird auf Fr. 6‘000.-- festgesetzt und sind vom unterliegenden Berufungsbeklagten zu tragen.
IV.
Rechtsspruch:
1.
Die Berufung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 12. Dezember 2013 wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Strafabteilung/Einzelgericht, vom 27. September 2013 (SE 13 39) aufgehoben.
2.
A.__ wird der fahrlässigen Tötung im Sinne von Art. 117 StGB schuldig befunden.
3.
A.__ wird zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 135.-- verurteilt.
4.
Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahren festgesetzt.
5.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 9‘073.55 werden bestätigt und dem Berufungsbeklagten auferlegt.
6.
Die Kosten Berufungsverfahren von Fr. 6‘000.-- gehen vollumfänglich zu Lasten des Berufungsbeklagten. Dieser wird angewiesen den Betrag von Fr. 6‘000.-- innert 30 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids an die Gerichtskasse Nidwalden zu überweisen.
7.
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
8.
[Zustellung].

Stans, 9. April 2014
OBERGERICHT NIDWALDEN
Strafabteilung
Der Vorsitzende
Albert Müller
Die Gerichtsschreiberin
Barbara Brodmann
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