Kantonsgericht SG, KES.2025.30-K2

16. April 2026 · Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) · Deutsch

Art. 315 ZGB: 1. Bei Vorliegen eines interkantonalen negativen Kompetenzkonflikts ist bei Uneinigkeit nach Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG vorzugehen (E. III.1) 2. Wenn den Eltern lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind entzogen wurde, ist die KESB am Aufenthaltsort des Kinds nicht zuständig. Die Wohnsitzzuständigkeit geht der Aufenthaltszuständigkeit vor (E. III.2-4). 3. Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO (E. IV.2) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 16. April 2026, KES.2025.30-K2).

Kantonsgericht SG · KES.2025.30-K2 · Deutsch

Entscheid Kantonsgericht, 16.04.2026
Art. 315 ZGB: 1. Bei Vorliegen eines interkantonalen negativen
Kompetenzkonflikts ist bei Uneinigkeit nach Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG vorzugehen (E. III.1) 2. Wenn den Eltern lediglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über das Kind entzogen wurde, ist die KESB am Aufenthaltsort des Kinds nicht zuständig. Die Wohnsitzzuständigkeit geht der Aufenthaltszuständigkeit vor (E. III.2-4). 3. Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 2 und Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO (E. IV.2) (Kantonsgericht, II. Zivilkammer, 16. April 2026, KES.2025.30-K2).

Entscheid siehe PDF.

Kanton St.Gallen
Gerichte

Kantonsgericht St. Gallen

II. Zivilkammer

Entscheid vom 16. April 2026

Geschäfts-Nr. KES.2025.30-K2 (V-2025/145)

Verfahrensbeteiligte
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg,

Beschwerdeführerin,

vertreten von Rechtsanwalt,

und

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden,

Beschwerdegegnerin,

sowie

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

Vorinstanz

Gegenstand Zuständigkeit (interkantonaler negativer Kompetenzkonflikt)

Erwägungen

I.

1.
A., geb. DD.MM.2012, ist der gemeinsame Sohn von B. und C. Mit Beschluss vom DD.MM.2013 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Toggenburg für A. eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB und erteilte den Eltern verschiedene Weisungen (KESB-act., S. 142-147). Nachdem die Familie ihren Wohnsitz am DD.MM.2014 von O. SG nach P. AR verlegt hatte (KESB-act., S. 213), übernahm die KESB Appenzell Ausserrhoden die Kindesschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom DD.MM.2014 entzog sie den Eltern vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A. (KESB-act., S. 239-242) und brachte ihn in einer Pflegefamilie in Q. unter (vgl. KESB-act., S. 282). Sodann verfügte sie mit Entscheid vom DD.MM.2014 den definitiven Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und bestätigte die Platzierung von A. in einer Pflegefamilie. Gleichzeitig wurde die Beistandschaft erweitert (KESB-act., S. 253-260).
2.
Die KESB Appenzell Ausserrhoden ersuchte mit Schreiben vom DD.MM.2019 die KESB Toggenburg um Übernahme der Beistandschaft und begründete dies damit, die Eltern von A. hätten seit dem DD.MM.2017 keinen gemeinsamen Wohnsitz mehr. Die Mutter lebe seit dem DD.MM.2017 in L. und der Vater wohne seit dem DD.MM.2019 in M.. Zwar bestehe die gemeinsame elterliche Sorge über A. weiterhin. Indessen sei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden und A. sei seit dem DD.MM.2014 in einer Pflegefamilie in Q. untergebracht. Vor diesem Hintergrund gelte der Aufenthaltsort des Kindes als Wohnsitz (KESB-act. 282). Mit Verfügung vom DD.MM.2020 übernahm die KESB Toggenburg daraufhin die für A. bestehenden Kindesschutzmassnahmen zur Weiterführung (KESB-act., S. 491-495).
3.
Mit Urteil des Kantonsgerichts M. vom DD.MM. 2023 wurden die Eltern von A. geschieden und die elterliche Sorge für A. der Mutter zugeteilt (KESB-act., S. 556-557). In den folgenden Monaten passte die KESB Toggenburg die Aufgaben der Beiständin wiederholt an (KESB-act., S. 570-576; 582-588, 605-611, 612-615). Aktuell besteht eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 ZGB, eine Beistandschaft mit besonderen Befugnissen nach Art. 308 Abs. 2 ZGB sowie eine Verwaltungsbeistandschaft für das Kindesvermögen gemäss Art. 325 Abs. 1 und 3 ZGB (vgl. KESB-act., S. 641 und 646). Seit MM.2024 besucht A. die Förderschule N. (KESB-act., S. 591).
4.
D., die langjährige Beiständin von A., teilte mit E-Mail vom DD.MM.2025 der KESB Toggenburg mit, sie habe ihre Stelle bei der E. gekündigt. Gleichzeitig stellte sie den Antrag, die Kindesschutzmassnahmen seien an die KESB Appenzell Ausserrhoden zu übertragen (KESB-act., S. 631). Daraufhin gelangte die KESB Toggenburg mit Schreiben vom DD.MM.2025 an die KESB Appenzell Ausserhoden und ersuchte diese um Übernahme der Kindesschutzmassnahmen für A. (KESB-act., S. 632). Nachdem sich die Präsidentinnen der beiden Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden bezüglich der Übernahme nicht einigen konnten (vgl. KESB-act., S. 636-640), informierte die KESB Toggenburg die kantonale (administrative) Aufsichtsbehörde über den bestehenden Zuständigkeitskonflikt (KESB-act., S. 648-654). Schliesslich unterbreitete sie den Sachverhalt am DD.MM.2025 der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (VRK) und ersuchte diese gestützt auf Art. 444 Abs. 4 ZGB um Klärung der Zuständigkeitsfrage (vi-act. 1). Am DD.MM.2025 (V-2025/145) entschied die VRK was folgt (vi-Entscheid, S. 9):
1.
Es wird festgestellt, dass die KESB Toggenburg zur Führung und zum Erlass kindesschutzrechtlicher Massnahmen für A. zuständig ist.
2.
Es werden keine amtlichen Kosten erhoben.
5.
Gegen den (am DD.MM.2025 versandten) Entscheid erhob die KESB
Toggenburg (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am DD.MM.2025 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (KES/1, Beschwerde):
1.
Der vorinstanzliche Entscheid sei vollumfänglich aufzuheben.
2.
Auf das Begehren nach Art. 444 Abs. 4 ZGB der KESB Toggenburg vom DD.MM.2025 sei nicht einzutreten. Eventualiter sei festzustellen, dass für den Erlass und das Führen von Kindesschutzmassnahmen zugunsten von A. nicht die KESB Toggenburg, sondern die KESB Appenzell Ausserrhoden zuständig ist.
3.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der KESB Appenzell Ausserrhoden.
6.
Mit Schreiben vom DD.MM.2025 wurde den Beteiligten der Eingang der Beschwerde angezeigt und der Vorinstanz die Gelegenheit gegeben, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, die Akten einzureichen (KES/4). Am DD.MM.2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und übermittelte ihre Akten (KES/5). Der Beschwerdegegnerin wurde am DD.MM.2025 die Möglichkeit gegeben, sich zur Beschwerde zu äussern (KES/6). Diese liess sich innert Frist nicht vernehmen. Am DD.MM.2026 informierte das Gericht die Parteien über die Gerichtsbesetzung und den Beginn der Urteilsberatung und forderte sie gleichzeitig auf, eine allfällige Kostennote einzureichen (KES/7), worauf die Beschwerdeführerin dem Gericht am DD.MM.2026 ihre Honorarnote zukommen liess (KES/8). In der Folge liess sich die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom DD.MM.2026 vernehmen und stellte die folgenden Anträge (KES/10):
1.
Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Der Antrag auf Parteientschädigung von Fr. 5'000.00 (Honorar und Auslagen inkl. MWST) sei vollumfänglich abzuweisen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer[in].
7.
Die Eingabe vom DD.MM.2026 wird der Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt, da ihr Anspruch auf rechtliches Gehör damit zwar tangiert, sie dadurch aber nicht beschwert wird (vgl. E. II.4.). Weitere Eingaben seitens der Verfahrensbeteiligten erfolgten nicht.

II.

1.
Angefochten ist der Entscheid der Abteilung V der VRK vom DD.MM.2025 (KES/1). Für die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde ist die II. Zivilkammer des Kantonsgerichts zuständig (Art. 28 Abs. 1 EG-KES i.V.m. Art. 14 Abs. 1 lit. c GO).
2.
Die Regelung des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens in Angelegenheiten des Kindes- und Erwachsenenschutzes fällt in die Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers (vgl. BGer 5A_112/2015 E. 2.1; 5A_478/2014 E. 2.2; 5A_327/2013 E. 3.2). Soweit das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) oder das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG-KES) keine Regelung enthält, finden auf das Verfahren vor dem Kantonsgericht die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sachgemäss Anwendung (Art. 11 lit. b EG-KES; vgl. Botschaft zum EG-KES, ABl 2011, S. 2846 ff., 2863 und 2883). Grundsätzlich sind die Regeln über die Berufung gemäss Art. 308 ff. ZPO massgebend (KGer SG KES.2014.2-K2 vom 6. Februar 2014 E. 3.a [www.publikationen.sg.ch]; Botschaft zum EG-KES, a.a.O., S. 2883; BGer 5A_478/2014 E. 2.2). Sieht die ZPO für bestimmte Gegenstände die Beschwerde vor, sind die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO als Spezialregelungen anwendbar (KGer SG KES.2023.10.6-EZE2 vom 11. Dezember 2023 E. II.2.a m.H. [www.publikationen.sg.ch]).
3.
Nach Eingang der Beschwerde prüft die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Art. 450f ZGB bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-KES i.V.m. Art. 59 f. ZPO). Die Beschwerde ging rechtzeitig, schriftlich begründet und mit konkreten Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz ein (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b EG-KES i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und folglich zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Damit sind die an die Beschwerde gestellten Anforderungen sowohl in formeller als auch inhaltlicher Hinsicht erfüllt, weshalb auf diese – unter dem Vorbehalt der rechtsgenügenden Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) und der im Folgenden zu behandelnden Frage der örtlichen Zuständigkeit – einzutreten ist.
4.
Wie erwähnt, wurden die Parteien am DD.MM.2026 über den Beginn der Urteilsberatung informiert und darauf hingewiesen, dass keine neuen Tatsachen mehr berücksichtigt würden (KES/7). Soweit sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom DD.MM.2026 (KES/10) nicht ausschliesslich zur Höhe und Angemessenheit der von der Beschwerdeführerin eingereichten Honorarnote äussert, sondern darüber hinaus auch die Abweisung der Beschwerde verlangt und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Parteientschädigung grundsätzlich in Frage stellt, ist sie damit nicht (mehr) zu hören, da ihre Vorbringen verspätet und damit unbeachtlich sind.

III.

1.
Vorliegend ist strittig, ob die KESB Toggenburg oder die KESB Appenzell Ausserrhoden für A. (örtlich) zuständig ist. Da die beiden involvierten Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nicht aus demselben Kanton, sondern aus zwei verschiedenen Kantonen stammen, liegt ein interkantonaler negativer Kompetenzkonflikt vor. Anders als bei innerkantonalen negativen Zuständigkeitskonflikten, bei denen regelmässig nach Art. 444 Abs. 4 ZGB vorzugehen ist, muss in Fällen wie dem vorliegenden, in denen sich zwei in verschiedenen Kantonen ansässige Erwachsenenschutzbehörden über ihre Zuständigkeit nicht einig sind, der negative Kompetenzkonflikt im Streitfall durch eine Klage im Sinne von Art. 120 Abs. 1 Bst. b BGG beigelegt werden, denn Art. 444 Abs. 4 ZGB enthält keine bundesgesetzliche Ermächtigung, die Zuständigkeit einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eines anderen Kantons mit bindender Wirkung zu bestimmen (BGE 141 II 84 E. 4.7; BGer 5A_998/2014 E. 1.2.2). Folglich kann die Beschwerdeinstanz eines Kantons nur über die Nichtzuständigkeit der Behörde des eigenen Kantons verbindlich entscheiden (FamKomm Erwachsenenschutz-STECK, 2013, Art. 444 N 11; KGer SG KES.2020.12-K2 vom 29. Oktober 2020 E.II/3).

2.a) Kindesschutzmassnahmen werden von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet (Art. 315 Abs. 1 ZGB; sog. Wohnsitzzuständigkeit). Lebt das Kind bei Pflegeeltern oder sonst ausserhalb der häuslichen Gemeinschaft der Eltern oder liegt Gefahr im Verzug, so sind auch die Behörden am Ort zuständig, wo sich das Kind aufhält (Art. 315 Abs. 2 ZGB; sog. Aufenthaltszuständigkeit). Als Wohnsitz des Kindes unter elterlicher Sorge gilt der Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, der Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht; in den übrigen Fällen gilt sein Aufenthaltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die Wohnsitz- und die Aufenthaltszuständigkeit nicht gleichwertig, sondern die Wohnsitzzuständigkeit hat Vorrang. Das Bundesgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Gliederung von Art. 315 ZGB keineswegs für eine rechtliche Gleichwertigkeit der Zuständigkeiten spreche und auch vom Gesetzeszweck her – der möglichst einfachen und klaren Bestimmung der zuständigen Behörde – könne es nicht der Wille des Gesetzgebers sein, zwei gleichwertige Zuständigkeiten zu schaffen, ohne Kriterien zu nennen, nach denen die eine oder die andere gelten solle. Bei negativen Kompetenzkonflikten, bei denen eine klare Regelung unabdingbar sei, müsse jedenfalls vom Vorrang von Art. 315 Abs. 1 ZGB ausgegangen werden. Mit einer einzelfallweisen Verteilung der Zuständigkeit nach naturgemäss verschiedenen Interpretationen zugänglichen inhaltlichen Kriterien wären unergiebige Streitigkeiten über die (kostenträchtige) Übernahme von Kindesschutzmassnahmen vorprogrammiert, was den Zweck von Art. 315 ZGB nach einer einfachen und klaren Regelung der Zuständigkeiten für den Fall negativer Kompetenzkonflikte widerspräche (BGE 129 I 419 E. 2.3; ferner OGer ZH PQ130006-O/U vom 12. Juni 2013 E. III/3 und VerwG SO VWBES.2019.136 vom 3. Juni 2019 E. 3.4 sowie die von der KESB-Präsidienvereinigung im Kanton Zürich herausgegebenen «Empfehlungen zur Übertragung und Übernahme einer Massnahme» vom 6. Dezember 2019, S. 12, und jene der interkantonalen Konferenz für Kindes- und Erwachsenenschutz [KOKES] vom September 2019 betreffend «Meinungsaustausch bei örtlichen Zuständigkeitskonflikten [Art. 444 ZGB]: Empfehlungen zum zweckmässigen Vorgehen», in: ZKE 6/2019, S. 532 ff., 533). In einem späteren Entscheid erwog das Bundesgericht, das Kindswohl könne es gebieten, auf den Aufenthaltsort abzustellen, wenn – anders als in BGE 129 I 419 (und BGE 133 III 305 E. 3.3) – sowohl der Mutter als auch dem Vater nicht nur die Obhut, sondern darüber hinaus die elterliche Sorge insgesamt entzogen worden sei, denn dadurch fehle es an einem von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz, weshalb in solchen Fällen nicht an einen fiktiven Wohnsitz anzuknüpfen, sondern auf den Aufenthaltsort der Kinder abzustellen sei (BGE 135 III 49 E. 6.4).

b)
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid hauptsächlich damit, dass der (älteren) bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Wohnsitz- und die Aufenthaltszuständigkeit nicht gleichwertig sei, Kritik aus der Lehre erwachsen sei. Einzelne Autoren würden die Auffassung vertreten, die beiden Zuständigkeiten des Wohnsitzes und des Aufenthaltes seien rechtlich gleichwertig. Zudem habe das Bundesgericht seine frühere Rechtsprechung relativiert, indem es sich in einem späteren Entscheid von Zweckmässigkeitsüberlegungen habe leiten lassen. Letzteres decke sich mit der konstanten, langjährigen Praxis der Verwaltungsrekurskommission, die bei Zuständigkeitsentscheiden jeweils auch Zweckmässigkeitsüberlegungen miteinbeziehe. Im vorliegenden Fall habe die Mutter, die ihren Wohnsitz unbestrittenermassen in P. habe, die alleinige elterliche Sorge über A. inne, weshalb sich dessen formeller Wohnsitz von dem ihrigen ableite. Dementsprechend liege die Wohnsitzzuständigkeit bei der KESB Appenzell Ausserrhoden. Indessen sei den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über A. schon vor Jahren entzogen worden, denn dieser sei bereits seit elf Jahren in einer Pflegefamilie in Q. untergebracht und habe dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Die Aufenthaltszuständigkeit liege folglich bei der KESB Toggenburg. Es bleibe also abzuwägen, welche der beiden konkurrierenden Zuständigkeiten vorgehe (vi-Entscheid, S. 5 f.). In der Folge kam die Vorinstanz zum Schluss, zu P. würden – ausser dem formellen, von der Mutter abgeleiteten Wohnsitz – keine Anknüpfungspunkte bestehen. Dass die KESB Appenzell Ausserrhoden vor über fünf Jahren den Fall geführt habe, ändere nichts an diesem Umstand. Insgesamt sei das Kindeswohl durch die Führung der Kindesschutzmassnahmen durch die KESB Toggenburg besser geschützt als bei einer Fallführung durch die KESB Appenzell Ausserrhoden. Dies entspreche auch dem Grundsatz, wonach nach Eintritt der Schulpflicht in der Regel der Aufenthaltszuständigkeit der Vorzug zu geben sei. Stichhaltige Argumente, die ein Abweichen von diesem Grundsatz und der gefestigten Rechtsprechung der Verwaltungsrekurskommission gebieten würden, seien nicht ersichtlich. Dementsprechend sei die KESB Toggenburg zur Führung der Kindesschutzmassnahmen für das betroffene Kind sowie zum Erlass allfälliger weiterer Massnahmen als zuständig zu erklären (vi-Entscheid, S. 7 f.).
c)
Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, es erstaune, dass in der Lehre die Auslegung von Art. 315 Abs. 1 und 2 ZGB bezüglich der Frage, ob die Zuständigkeit am Wohnort (Wohnsitzzuständigkeit) derjenigen am Aufenthaltsort (Aufenthaltszuständigkeit) vorgehe oder beide gleichwertig bzw. kumulativ seien, umstritten sei, zumal es bereits in der Botschaft zu Art. 315 ZGB ausdrücklich heisse, Kindesschutzmassnahmen seien «grundsätzlich» am Wohnsitz anzuordnen. Das Bundesgericht habe sich diesem Meinungsstreit in BGE 129 I 419 eingehend angenommen und es sei dabei zum Schluss gekommen, dass die beiden Zuständigkeiten keineswegs gleichwertig seien, sondern die Wohnsitzzuständigkeit Vorrang habe. Zweck der Norm sei eine möglichst einfache und klare Bestimmung der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Wären beide Zuständigkeiten gleichwertig, könnte sich eine Behörde den notorisch aufwändigen Fremdplatzierungsfällen leicht entledigen, indem sie das schutzbedürftige Kind in einer Familie ausserhalb ihres Territoriums unterbringe, was fraglos nicht im Sinne des Gesetzgebers wäre. Die dargelegte Bundesgerichtspraxis gelte weiterhin und sei nicht relativiert worden. In BGE 135 III 49 sei es einzig und alleine um die Wohnsitzfrage von Kindern gegangen, die aufgrund des Sorgerechtsentzugs durch das Scheidungsgericht unter Vormundschaft gestellt worden seien. Dabei habe das Bundesgericht deren Wohnsitz aus deren Aufenthaltsort abgeleitet, woraus aber nicht gefolgert werden könne, dass das Bundesgericht den Vorrang der Wohnsitzzuständigkeit zur Diskussion gestellt hätte. Die vorinstanzliche Praxis und damit auch der angefochtene Entscheid würden sich als bundesrechtswidrig erweisen. Im Gegensatz dazu sei die Ausserrhoder Praxis, an die sich die KESB Appenzell Ausserrhoden vorliegend erstaunlicherweise nicht halte, bundesrechtskonform. Da die in P. wohnhafte Mutter von A. das alleinige Sorgerecht innehabe, sei auch A. in P. wohnhaft. Die Zuständigkeit für das Erlassen und Führen von Kindesschutzmassnahmen zugunsten von A. liege somit bei der KESB Appenzell Ausserrhoden (KES/1, S. 5 f.).
3.
Es ist unbestritten, dass die Wohnsitzzuständigkeit für A. bei der KESB Appenzell Ausserrhoden liegt und die Aufenthaltszuständigkeit bei der KESB Toggenburg. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht vor diesem Hintergrund indessen kein Raum, um «abzuwägen», welche der beiden konkurrierenden Zuständigkeiten vorgeht (vi-Entscheid, S. 6), denn die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist – trotz vereinzelter Kritik aus der Lehre – klar: Es gilt der Vorrang der Wohnsitzzuständigkeit (BGE 129 I 419 E. 2.3). Dass das Bundesgericht diese Praxis in einem späteren Entscheid (gemeint ist BGE 135 III 49) relativiert haben soll, trifft nicht zu. Gleich wie im vorliegenden Fall war die Mutter auch in BGE 129 I 419 (alleine) sorgeberechtigt und es war ihr die elterliche Sorge nur hinsichtlich der Obhut bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechts, mithin teilweise entzogen worden. Demgegenüber war den Eltern in BGE 135 III 49 die elterliche Sorge vollumfänglich entzogen worden, womit die Möglichkeit entfiel, den Wohnsitz der Kinder von jenem der Eltern abzuleiten. Allein deshalb wurde in jenem Entscheid auf den Aufenthaltsort der Kinder abgestellt (BGE 135 III 49 E. 6.4). Folgte man der Argumentation der Vorinstanz und liesse sich beim Entscheid über die Zuständigkeit (auch) von Zweckmässigkeitsüberlegungen leiten, würden mit dem damit einhergehenden Interpretationsspielraum genau jenen Streitigkeiten über die (meist kostenträchtige) Übernahme von Kindesschutzmassnahmen, welche es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbedingt zu vermeiden gilt, Vorschub geleistet. Es liegt auf der Hand, dass dies nicht dem Zweck von Art. 315 ZGB, eine einfache und klare Regel für die Zuständigkeit im Falle von negativen Kompetenzkonflikten zu schaffen, entspräche. Unter den gegebenen Umständen erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Vorbringen bzw. Zweckmässigkeitsüberlegungen der Vorinstanz weiter einzugehen, denn es steht fest, dass sich der formelle Wohnsitz der Mutter von A. in P. befindet und dass sie nach wie vor die (alleinige) elterliche Sorge – mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts – innehat (KESB-act., S. 556; KESB-act., S. 239 ff., 253 ff.). Dementsprechend befindet sich auch der Wohnsitz von A. in P. (Art. 25 Abs. 1 ZGB), während er in Q. nur seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, geht die Wohnsitzzuständigkeit der Aufenthaltszuständigkeit vor, weshalb die Zuständigkeit der KESB Toggenburg für das Erlassen und Führen von Kindesschutzmassnahmen zugunsten von A. zu verneinen ist.
4.
Im Ergebnis ist Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids vom DD.MM.2025 aufzuheben und es ist, da kein innerkantonaler, sondern ein interkantonaler negativer Kompetenzkonflikt vorliegt und folglich nicht nach Art. 444 Abs. 4 ZGB zu verfahren ist (vgl. E. III./1.), auf das Begehren der KESB Toggenburg vom DD.MM.2025 (vi-act. 1) nicht einzutreten.
5.
Sollten sich die KESB Appenzell Ausserrhoden und die KESB Toggenburg nicht doch noch einigen können, werden sie nicht umhinkommen, den negativen Kompetenzkonflikt auf dem Klageweg gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG auszutragen (BGE 141 III 84 E. 4.7), denn gegen den kantonalen Entscheid im Kompetenzkonfliktverfahren ist kein Rechtsmittel an das Bundesgericht möglich, sondern dieser bildet Klagevoraussetzung für das Verfahren nach Art. 120 Abs. 1 BGG (BGer 5E_1/2017 E. 4). In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass in zwischenstaatlichen Streitigkeiten nach Art. 120 Abs. 1 lit. a und b BGG nur der Bund, die Kantone oder interkantonale Organe, welche mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind, als Kläger oder Beklagte auftreten können. Bund und Kantone werden in der Regel durch ihre Regierungen vertreten. Bei Kompetenzkonflikten kann allerdings auch die Behörde, die die Zuständigkeit für sich in Anspruch nimmt, mit der Vertretung beauftragt werden (BSK BGG-WALDMANN, 3. Aufl., Art. 120 N 22). https://www.swisslex.ch/doc/aol/c8e63301-fa32-43c4-9f88-1d878f273365/bb0e8d72-c3ef-4871-8110-c18ccd939ece/source/document-link

KES.2025.30-K2 10/12

IV.

1.
Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde wären an sich auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Entscheids – nach den vor der Vorinstanz geltenden Verfahrensvorschriften, mithin nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP) vom 16. Mai 1965 über das Rekursverfahren (Art. 11 Abs. 1 lit. a EG-KES) – neu zu regeln (vgl. PK VRP-LINDER, 2020, Art. 98 N 12 und Art. 98bis N 19). Die Vorinstanz verzichtete aber unter Hinweis auf Art. 95 Abs. 3 VRP auf eine Kostenerhebung und sprach auch keine Entschädigungen zu. Nachdem die Parteien bezüglich der Gerichtskosten ohnehin nicht beschwert sind und im Übrigen auch keine Einwände gegen die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erhoben, hat es damit sein Bewenden.
2.
Weiter sind die Prozesskosten für das Beschwerdeverfahren vor dem Kantonsgericht festzusetzen und zu verlegen. Diesbezüglich sind mangels Regelung im ZGB und im EG-KES die Bestimmungen der ZPO sowie die Gerichtskostenverordnung (GKV) massgebend. Prozesskosten sind die Gerichtskosten, insbesondere die Entscheidgebühr, sowie die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b ZPO). Sie sind in der Regel entweder nach Obsiegen und Unterliegen (Art. 106 ZPO) oder nach Ermessen (Art. 107 Abs. 1 ZPO) zu verteilen. Art. 116 Abs. 1 ZPO sieht zwar die Möglichkeit vor, dass die Kantone Befreiungen von den Prozesskosten gewähren können, insbesondere für Behörden. Der Kanton St. Gallen hat aber keine entsprechende Ausnahmeregelung getroffen, weshalb eine Kostenauflage an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden grundsätzlich möglich ist. Von einer Kostenverteilung nach dem Prozessergebnis ist vorliegend indessen abzusehen, denn die KESB Toggenburg kam nicht umhin, einen (gerichtlichen) Nichteintretensentscheid zu erwirken, um sich dadurch den Klageweg nach Art. 120 Abs. 1 lit. b BGG zu eröffnen (BGer 5E_1/2017 E. 4; BSK ZGB-MARANTA, 7. Aufl., 2022, Art. 444 N 16; BGE 141 III 84 E. 5; BGer 5A_998/2014 E. 1.2.3), was eine unnötige Prozessführung i. S. von Art. 108 ZPO von Vornherein ausschliesst. Zudem handeln beide Parteien in Wahrung ihrer behördlichen Aufgaben und sie haben gleichermassen ein gewichtiges Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Angesichts dieser besonderen Umstände wäre eine Kostenverteilung nach Art. 106 ZPO unbillig. Vielmehr erscheint es angezeigt, in (sinngemässer) Anwendung von Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und die Parteien – gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO – ihre Parteikosten selbst tragen zu lassen.

Entscheid

1.
Ziffer 1 des Entscheids der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen vom DD.MM.2025 (V-2025/145) wird aufgehoben.
2.
Auf das Begehren der KESB Toggenburg vom DD.MM.2025 wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteikostenentschädigungen zugesprochen.

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin

Versand an

-
Rechtsanwalt F (E, im Doppel, samt einem Exemplar des Schreibens der KESB Appenzell Ausserrhoden vom DD.MM.2026 [KES/10])
-
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Appenzell Ausserrhoden (E)
-
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen (I; die Akten werden nach Ablauf der Beschwerdefrist retourniert)

am DD.MM.2026

Rechtsmittelbelehrung

Nicht vermögensrechtliche Angelegenheit

Betreffend die Ziffern 1 und 2 dieses Entscheids kann Klage beim Bundesgericht (Art. 120 BGG) erhoben werden.

Gegen die Ziffern 3 und 4 kann Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 72 ff. BGG) geführt werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Beschwerde können die in Art. 95-97 BGG aufgeführten Beschwerdegründe geltend gemacht werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten.

Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG): Ist keine Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zulässig, kann innert 30 Tagen nach der Zustellung schriftlich unter Beilage des angefochtenen Entscheids subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht werden. Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Es sind die Formvorschriften von Art. 42 BGG zu beachten. Wird gleichzeitig Beschwerde erhoben, weil sich allenfalls auch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, sind beide Rechtsmittel in einer Rechtsschrift einzureichen.

Hinweis zur Vollstreckbarkeit
Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat eine Beschwerde an das Bundesgericht in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Dieses Urteil ist deshalb vollstreckbar, auch wenn es beim Bundesgericht angefochten wird. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin des Bundesgerichts kann von Amtes wegen oder auf Antrag über die aufschiebende Wirkung andere Anordnungen treffen.

Hinweis zur Rechtsquelle
Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG), SR 173.110; http://www.admin.ch/bundesrecht

Hinweis zum Fristenlauf
Die Rechtsmittelfrist beginnt an dem auf die Aushändigung dieses Entscheids folgenden Tag zu laufen. Wird eine Abholungseinladung im Briefkasten hinterlassen, ist der Adressat berechtigt, die Sendung innert sieben Tagen auf der Post entgegenzunehmen. Unterlässt er dies oder eröffnet die Post eine längere oder zweite Frist, so gilt die Sendung trotzdem mit Ablauf des siebten Tags als zugestellt. Am folgenden Tag beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen. Die Erteilung eines Postrückbehalteauftrags vermag den Lauf der Frist nicht zu beeinflussen: Auch in diesem Fall gilt die Sendung am siebten Tag als zugestellt.

Publikationsplattform Kanton St.Gallen