Obergericht SO, ZKBES.2026.301
26. August 2026 · Zivilkammer · Deutsch
Rechtsöffnung
Obergericht SO · ZKBES.2026.301 · Deutsch
Obergericht Zivilkammer
Urteil vom 26. August 2026 Es wirken mit: Präsidentin Kofmel Oberrichter Schibli Oberrichter Hagmann Gerichtsschreiberin Zimmermann In Sachen A.___ AG,
Beschwerdeführerin
gegen
B.___, vertreten durch C.___ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung hat die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung, dass: - die A.___ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) und die B.___ (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) am 9. Juni 2022 einen Grundstückskaufvertrag abschlossen,
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- die A.___ AG gegen die B.___, vertreten durch C.___ AG, beim Richteramt Olten-Gösgen am 29. Januar 2026 in der Betreibung Nr. […] des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ein Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für eine Forderung von CHF 570'000.00 zuzüglich 5 % Verzugszins seit 6. Juni 2025 stellte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin,
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- die Gesuchsgegnerin am 25. März 2026 die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens beantragte, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin,
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- sich die Parteien am 31. März 2026, 16. April 2026 und 21. April 2026 erneut vernehmen liessen,
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- der Amtsgerichtspräsident mit Urteil vom 26. Mai 2026 das Begehren um Rechtsöffnung abwies und die Gesuchstellerin verpflichtete, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 500.00 zu bezahlen sowie der Gesuchstellerin die Gerichtskosten von CHF 1'000.00 auferlegte,
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- die Gesuchstellerin (nachfolgend auch: Beschwerdeführerin) gegen den begründeten Entscheid am 13. August 2026 (Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn erhob,
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- sich die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb auf die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet werden kann,
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- der Rechtsöffnungsrichter die provisorische Rechtsöffnung erteilt, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht und der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]),
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- eine suspensiv bedingte Schuldanerkennung nur dann zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, wenn der Eintritt der Bedingung liquide nachgewiesen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_14/2018 E. 3.4.1),
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- gemäss öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 9. Juni 2022 ein Kaufpreis von CHF 5'700'000.00 vereinbart wurde und bzgl. der «Kaufpreisrestanz» von CHF 570'000.00 folgendes festgehalten wurde: «Die Kaufpreisrestanz im Betrage von CHF 570'000.00 wird erst nach Fertigstellung des Neubauprojektes bezahlt und ist durch die Käuferschaft innerhalb von 5 Bankwerktagen nach Vorliegen des beidseitig unterzeichneten Abnahmeprotokolles, der Schlussabrechnung sowie des Mängelprotokolles auf das Konto […] zu überweisen.»
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- die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde selbst ausführt, dass die vorgenannte Bestimmung des Kaufvertrags die Voraussetzungen bzw. den Zeitpunkt, unter welchen diese bereits bezifferte Kaufpreisrestanz auszubezahlen sei, betreffe,
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- die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerde weder behauptet noch beweist, dass die Bedingung gemäss Kaufvertrag erfüllt sei,
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- die Einwendung der Beschwerdeführerin, dass das dem Kaufvertrag zugrunde liegende Bauprojekt nicht in der ursprünglich vorgesehenen Form realisiert werde, keinen Einfluss auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen gemäss Kaufvertrag hat,
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- eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz nicht vorliegt, zumal die Auswirkungen, dass das dem Vertrag zugrunde liegende Bauprojekt nicht in der ursprünglichen Form realisiert werde, nicht Gegenstand eines Rechtsöffnungsverfahrens sein können und im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens lediglich zu prüfen ist, ob die gemäss Rechtsöffnungstitel vereinbarten Bedingungen eingetreten sind oder nicht,
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- kein provisorischer Rechtsöffnungstitel vorliegt,
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- sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Ausführungen als offensichtlich unbegründet erweist und abzuweisen ist,
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- die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 750.00 zu tragen hat, erkannt: 1. Eine Kopie der Beschwerde der A.___ AG vom 13. August 2026 geht an die B.___. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die A.___ AG hat die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens von CHF 750.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Der Streitwert beträgt mehr als CHF 30'000.00. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Kofmel Zimmermann