Verwaltungsgericht SO, VWBES.2026.368
2. Oktober 2026 · Verwaltungsgericht · Deutsch
Nichteintreten
Verwaltungsgericht SO · VWBES.2026.368 · Deutsch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Oktober 2026 Es wirken mit: Vizepräsident Thomann Oberrichter Flückiger Oberrichterin Weber-Probst Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann In Sachen A.___
Beschwerdeführerin
gegen
- 1.
- Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, 2. Zweckverband Sozialregion Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffend Nichteintreten zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
- 1.
- Mit Schreiben vom 5. August 2026 hat der Zweckverband Sozialregion Thierstein (ZSTH) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mitgeteilt, dass mit Urteil vom 24. Juni 2026 das Bundesgericht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei. Entsprechend gelte die Verfügung vom 26. August 2025 wie folgt: Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, die Kontrollschilder innert 10 Tagen bei der Motorfahrzeugkontrolle Solothurn zu hinterlegen und den entsprechenden Nachweis dem ZSTH einzureichen. Zudem habe sie weiterhin die Bankauszüge jeweils bis zum 20. des Monats sowie die Arbeitsbemühungen jeweils bis zum 25. des Monats vorzulegen. Sollten diese Auflagen nicht eingehalten werden, werde die Unterstützung angemessen herabgesetzt.
- 2.
- Am 18. August 2026 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Mitteilung Beschwerde an das Departement des Innern (DdI), welches mit Entscheid vom 24. August 2026 mangels Anfechtungsobjekt darauf nicht eintrat.
- 3.
- Am 9. September 2026 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Dabei wehrte sie sich inhaltlich gegen die Auflage um Abgabe der Kontrollschilder, führte aus, Fahrkosten müssten von der ZSTH übernommen werden und machte geltend, die ZSTH habe ihre Rechnung der Hausratsversicherung nicht beglichen.
- 4.
- Am 22. September 2026 reichte das DdI die Vorakten ein. Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
II.
- 1.
- Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid des DdI ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Vor Verwaltungsgericht könnte die Beschwerdeführerin jedoch einzig beantragen, die Vorinstanz hätte auf ihre Beschwerde eintreten müssen. Dies tut sie nicht, sondern versucht erneut, sich gegen die Auflage um Abgabe der Kontrollschilder zur Wehr zu setzen und macht neue Begehren betreffend Fahrkosten und Hausratsversicherung geltend, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheids waren. Nach § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist das Vorbringen von neuen Begehren unzulässig. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich nicht einzutreten.
- 2.
- Selbst wenn man die Beschwerde dahingehend verstehen sollte, dass die Beschwerdeführerin verlangt hätte, auf die Beschwerde sei einzutreten, wäre diese abzuweisen. Die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 26. August 2025 wurde bereits rechtskräftig festgestellt (Urteil Bundesgericht 8C_378/2026; VWBES.2025.457). Der ZSTH hat mit Schreiben vom 5. August 2026 lediglich den Inhalt dieser Verfügung wiedergegeben. Anfechtbar ist dies nicht, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist.
- 3.
- Für Verfahren in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten wird praxisgemäss auf das Erheben von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
- 1.
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin Thomann Blut-Kaufmann