Kantonsgericht SZ, ZK2 2026 20
17. August 2026 · 2. Zivilkammer · Deutsch
Organisationsmangel
Kantonsgericht SZ · ZK2 2026 20 · Deutsch
Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 17. August 2026
ZK2 2026 20
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg.
In Sachen A.________ AG,
Gesuchstellerin und Berufungsführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________, gegen
C.________ AG,
Gesuchsgegnerin und Berufungsgegnerin, betreffend Organisationsmangel
(Berufung gegen die Verfügung des Einzelrichters am Bezirksgericht Küssnacht vom 23. Februar 2026, ZES 2026 15);- hat der Kantonsgerichtsvizepräsident, mit folgender (lediglich informativer) Kurzbegründung:
- -
- Mit Eingabe vom 21. Juli 2026 teilte die Berufungsführerin mit, der im Gesuch erwähnte Organisationsmangel habe behoben werden können, womit der Grund für die gerichtlich ersuchte Einsetzung eines Sachwalters hinfällig geworden sei (KG-act. 9). Entsprechend ist das Berufungsverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Art. 242 ZPO);-
verfügt:
- 1.
- Die Berufung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
- 2.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 500.00 werden der Berufungsführerin auferlegt und von ihrem Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2’000.00 bezogen. Der Berufungsführerin wird die Restanz von Fr. 1’500.00 zurückerstattet.
Wird keine Begründung verlangt (vgl. Ziffer 4 nachfolgend), reduzieren sich die Kosten auf Fr. 300.00 und der Beschwerdeführerin wird die Restanz von Fr. 1’700.00 zurückerstattet.
- 3.
- Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
- 4.
- Dieser Entscheid wird den Parteien im Sinne von Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 ZPO ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet. Statt einer Rechtsmittelbelehrung wird ihnen gemäss Art. 112 Abs. 2 BGG angezeigt, dass sie innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der Eröffnung dieses Entscheids schriftlich eine Begründung verlangen können. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids. Diesfalls erwächst das vorliegende Dispositiv ohne weitere Mitteilung in Rechtskraft und ein Rechtsmittel dagegen ist ausgeschlossen. Verlangt eine Partei die schriftliche Begründung des Entscheids, so wird dies nach Eingang den jeweiligen Gegenparteien angezeigt.
- 5.
- Zufertigung an Herrn Fürsprecher B.________ (2/R), die Berufungsgegnerin (1/R) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtsvizepräsident
Versand 17. August 2026 amu