Kantonsgericht SZ, BEK 2026 122
31. August 2026 · Beschwerdekammer · Deutsch
Einstellung Strafverfahren / Fristwiederherstellung | Einstellung Strafverfahren
Kantonsgericht SZ · BEK 2026 122 · Deutsch
Kantonsgericht Schwyz
Verfügung vom 31. August 2026
BEK 2026 122
Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Reto Heizmann, Gerichtsschreiber Alen Draganovic.
In Sachen A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
- 1.
- Staatsanwaltschaft, 4. Abteilung, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau,
Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin B.________,
- 2.
- Unbekannte Täterschaft,
Beschuldigte/r und Beschwerdegegner/in,
betreffend Einstellung Strafverfahren / Fristwiederherstellung (Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Juli 2026, SU 2026 2888);-
hat der Kantonsgerichtspräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung, dass
- -
- die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 9. Juli 2026 das Strafverfahren gegen die unbekannte Täterschaft betreffend Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) in Bezug auf den Vorfall vom 22. August 2025, 13:07 Uhr, in Oberarth auf der Autobahn A4 in Fahrtrichtung Goldau einstellte und A.________ die Kosten des Verfahrens von Fr. 160.00 auferlegte (angef. Verfügung, Dispositivziffer 1–2);
- -
- A.________ mit Eingabe vom 27. Juli 2026 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und beantragte, die Beschwerdefrist sei wiederherzustellen, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Verfahrenskosten aufzuheben und auf die Auferlegung der Verfahrenskosten sei zu verzichten, eventualiter sei die Kostenfrage unter Berücksichtigung des Umstands neu zu beurteilen, dass ihnen im Jahr 2025 keine entsprechende Busse bzw. keine polizeiliche Aufforderung per Post zugegangen sei (KG-act. 1);
- -
- die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 3. August 2026 auf die Anforderungen an eine Beschwerde hingewiesen wurde und Gelegenheit zur Nachbesserung erhielt, unter Androhung des voraussichtlichen Nichteintretens im Säumnisfall (KG-act. 2), sie jedoch keine weiteren Eingaben einreichte;
- -
- die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachweis der Post am 10. Juli 2026 zugestellt wurde (U-act. 20);
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- die Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 396 Abs. 1 StPO) somit am 11. Juli 2026 zu laufen begann und am 20. Juli 2026 endete (vgl. Art. 90 StPO), weshalb die Beschwerdeeinreichung am 31. Juli 2026 (KG-act. 1) verspätet erfolgte;
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- die Beschwerdeführerin das Fristwiederherstellungsgesuch einzig damit begründete, dass sie sich während der Zustellung der Verfügung in den Ferien befunden hätten und erst kürzlich aus dem Urlaub zurückgekehrt seien, die Kenntnisnahme der Verfügung mithin erst nach ihrer Rückkehr erfolgt sei (KG-act. 1);
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- eine Partei die Wiederherstellung der versäumten Frist verlangen kann, wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde, sie im Gesuch jedoch glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO);
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- die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl vom 21. Mai 2026 erhob (U-act. 6 und 12–16), worauf die Staatsanwaltschaft ihr am 17. Juni 2026 den Abschluss der Untersuchung anzeigte, unter Hinweis der beabsichtigten Kostenauflage und mit Gelegenheit zur Stellungnahme (U-act. 17);
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- diese Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsnachweis der Post am 18. Juni 2026 zugestellt wurde (U-act. 18);
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- die Beschwerdeführerin daher vom Prozessrechtsverhältnis und von der beabsichtigten Kostenauflage Kenntnis hatte, sie jedenfalls nichts Gegenteiliges vorbringt, und sie demzufolge mit der Zustellung der angefochtenen Verfügung rechnen musste, weshalb sie gehalten war, trotz ihrer Ferienabwesenheit die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um die rechtzeitige Beschwerdeerhebung sicherzustellen;
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- sie nicht vorbringt, entsprechende Vorkehrungen getroffen oder zumindest die Staatsanwaltschaft auf ihre Ferienabwesenheit hingewiesen zu haben (oder nicht dazu in der Lage gewesen zu sein), was sich ebenso wenig aus den Akten ergibt;
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- ihr somit ein Verschulden an der Verspätung zukommt, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch abzuweisen und auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist, was beides präsidial erfolgen kann (Art. 62 Abs. 2 und Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO; § 40 Abs. 2 JG; Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. A. 2023, Art. 94 StPO N 59);
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- die wegen des Nichteintretens reduzierten Kosten des Beschwerdeverfahrens folglich zulasten der Beschwerdeführerin gehen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden konnte (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO);-
verfügt:
- 1.
- Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.
- 2.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 3.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- 4.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- 5.
- Zufertigung an die Beschwerdeführerin (1/R, inkl. KG-act. 4 z.K.), die Staatsanwaltschaft (1/A an die 4. Abteilung sowie 1/R an die Amtsleitung / zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwaltschaft (1/R, mit den Akten an die 4. Abteilung) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv).
Der Kantonsgerichtspräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 31. August 2026 amu