Kantonsgericht SZ, BEK 2026 3
25. August 2026 · Beschwerdekammer · Deutsch
Nichtanhandnahme Strafverfahren (zweiter Rechtsgang) | Nichtanhandnahme Strafverfahren
Kantonsgericht SZ · BEK 2026 3 · Deutsch
Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 25. August 2026
BEK 2026 3
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Stefan Weber, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen A.________,
Privatkläger und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
gegen
- 1.
- Staatsanwaltschaft, 2. Abteilung, Postfach 1201, 6431 Schwyz, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________,
- 2.
- D.________,
Beschuldigter und Beschwerdegegner, erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt E.________,
betreffend Nichtanhandnahme Strafverfahren (zweiter Rechtsgang) (Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2025, SU 2024 1570);-
hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- 1.
- F.________ erstattete gegen D.________ Strafanzeige betreffend ungetreue Geschäftsführung. Auf deren Beschwerde gegen die Einstellung der entsprechenden Untersuchung trat das Kantonsgericht mangels gültiger Konstituierung als Privatklägerin am 1. Dezember 2023 nicht ein (BEK 2023 92 fortan kurz Nichteintreten I). Diese Verfügung hob das Bundesgericht am 21. März 2024 auf (BGer 7B_50/2024 vom 21. März 2024). Mit Beschluss vom 4. November 2024 wies die Beschwerdekammer die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (BEK 2024 74). Die F.________ zog den Fall wiederum ans Bundesgericht weiter (BGer 7B_1355/2024 noch hängig).
- a)
- Mit Strafantrag vom 9. Februar 2024 beantragte A.________, damaliger Präsident der F.________ sowie der G.________AG gegen D.________ eine Strafuntersuchung zu eröffnen wegen Verleumdung, eventualiter übler Nachrede gegenüber ehemaliger und aktueller Verwaltungsratsmitglieder der G.________AG sowie allenfalls weiterer Delikte. Er wirft dem Beschuldigten vor, ihm mit per E-Mail versandtem Schreiben vom 11. Dezember 2023 versuchte Irreführung des Kantonsgerichts unterstellt zu haben (U-act. 8.1.001 insb. Rz 12 bzw. KG-act. 1 Rz 16: „G.________AG Board Members A.________ and H.________ tried to mislead the Cantonal Court by providing an authorization to I.________ that was not backed by internal board approvals.“).
- b)
- Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 5. Februar 2025 keine Strafuntersuchung anhand. Gegen diese Verfügung erhob der Strafantragsteller rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt, diese sei aufzuheben und das Verfahren zwecks Eröffnung der Strafuntersuchung und Einvernahmen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Ferner seien die zur kollusionsfreien Feststellung des Sachverhalts gebotenen Untersuchungshandlungen zu treffen, insbesondere diverse, nicht abschliessend bezeichnete Personen einzuvernehmen. Im ersten Rechtsgang, in welchem die Staatsanwaltschaft auf eine Beschwerdeantwort verzichtete und der Beschuldigte sich nicht vernehmen liess, trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde nicht ein (BEK 2025 28 fortan kurz: Nichteintreten II). Die entsprechende Verfügung vom 21. Juli 2025 hob das Bundesgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2025 auf. Die II. strafrechtliche Abteilung wies die Sache unter dem Vorbehalt, dass die übrigen Eintretensvoraussetzungen gegeben seien, und die Sache ausdrücklich nicht präjudizierend zur neuen Entscheidung an das Kantonsgericht zurück (BGer 7B_931/2025 vom 12. Dezember 2025 insbes. E. 3).
- c)
- Die Staatsanwaltschaft verzichtet auch im 2. Rechtsgang (BEK 2026 3), in dem sich der Beschuldigte wiederum nicht vernehmen liess, auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer nahm Stellung. Er hält an seinen Beschwerdeanträgen fest (KG-act. 5).
- 2.
- Zum Nichteintreten II wurde ausgeführt (ebd. E. 2):
Im Wesentlichen macht der Beschwerdeführer geltend, die Staatsanwaltschaft habe es unterlassen zu prüfen, ob die inkriminierte Aussage des Beschuldigten ehrverletzend sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich auf abstrakte rechtliche Ausführungen beschränkt, die sie nicht mit den tatsächlichen Sachverhaltsumständen abgeglichen habe. Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass die Staatsanwaltschaft die angebliche Strafbarkeit unabhängig von der Beantwortung der Frage des ehrverletzenden Charakters der inkriminierten (s. oben E. 1) Äusserung verneinte, weil sie dem Beschuldigten im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gute Gründe zubilligte, seine Äusserung gestützt auf die Begründung des Nichteintretensentscheids des Kantonsgerichts (s. U-act. 8.1.011: Verfügung vom 1. Dezember 2023, BEK 2023 92; inzwischen aufgehoben durch
BGer 7B_50/2024 vom 21. März 2024) für wahr gehalten zu haben. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander (Art. 385 StPO). Er bestreitet insbesondere nicht, dass der Beschuldigte aufgrund des kantonsgerichtlichen Nichteintretensentscheids ernsthafte Gründe zur Überzeugung hatte, die Beschwerdeinstanz hätte in der strafrechtlichen Auseinandersetzung mithilfe einer damals als ungültig erachteten Konstituierungserklärung verleitet werden sollen, den Vertreter der Gegenpartei als bevollmächtigt zu betrachten. Damit erweist sich eine Inhaltsanalyse der Äusserungen im inkriminierten, mit E-Mail versandtem Schreiben hinsichtlich der Ehrrührigkeit als nicht relevant und die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet (Art. 388 Abs. 2 lit. b StPO).
Das Nichteintreten II bezog sich mithin deutlich auf die mangelhafte Auseinandersetzung der Beschwerde mit der Begründung der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschuldigte im Sinne des Gutglaubensbeweises von Art. 173 Ziff. 2 StGB nicht strafbar sei.
- a)
- In der Stellungnahme (KG-act. 5) repetiert der Beschwerdeführer grossenteils Beschwerdeinhalte. Soweit er Neues zur Begründung der von ihm beantragten Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nachschiebt, ist darauf nicht einzutreten. Die Stellungnahme war nur im Rahmen der verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts möglich (KG-act. 2). Mithin ist allein der Inhalt der Beschwerde massgebend, dem die II. strafrechtliche Abteilung entgegen dem Nichteintreten II einen hinreichenden Bezug auf die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zubilligte, ohne jedoch einen solchen Bezug, namentlich hinsichtlich der Begründung der angefochtenen Verfügung konkret aufzuzeigen, wonach der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen für wahr zu halten.
- b)
- Die II. strafrechtliche Abteilung wies mit nicht einschlägigem Zitat auf Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO hin (BGer 7B_931/2025 vom 12. Dezember 2025 insb. E.2.2.1). Danach ist die Rechtsmittelinstanz bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden. Diese Bestimmung dispensiert die Parteien jedoch nicht von der Begründungspflicht (Keller, BSK, 3. A. 2023, Art. 391 StPO N 1). Denn die Begründung und Form des Rechtsmittels nach Art. 385 StPO behandelt eine Frage des Eintretens, währendem die Bindung der Beschwerdeinstanz an die Anträge und Begründungen der Parteien nach Art. 391 StPO den zulässigen Inhalt des Entscheids in der Sache betreffen. Zudem wollte auch der Gesetzgeber im Interesse einer wirksamen Justiz mit der Regelung, dass die Beschwerdekammer nicht an die Begründungen der Parteien gebunden ist, den Beschwerdeführer nicht von der Erfüllung der Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO entheben (vgl. BBl 2006 1309). Mithin kann die Beschwerdeinstanz die Beschwerde nicht aus anderen Gründen gutheissen, wenn auf die Beschwerde mangels Auseinandersetzung mit den tatsächlichen und rechtlichen Gründen der angefochtenen Verfügung nicht einzutreten ist. Die II. strafrechtliche Abteilung zitiert die Erwägung 4b der angefochtenen Verfügung, wonach unter anderem in tatsächlicher Hinsicht der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen für wahr zu halten. Sie unterlässt es jedoch den Bezug konkret aufzuzeigen, den die kantonale Beschwerde laut ihrer Erwägung 2.2.3 in BGer 7B_931/2025 nehmen soll. Namentlich wird nicht auf irgendeine Stelle der kantonalen Beschwerde eingegangen, wo diese sich mit dem von der Staatsanwaltschaft bejahten Sachverhalt des Gutglaubensbeweises auseinandersetzen würde. Daher ist davon auszugehen, dass die II. strafrechtliche Abteilung der Beschwerdeinstanz vorwirft, die Rügen der kantonalen Beschwerde, dass die Staatsanwaltschaft zu Unrecht den Inhalt des Schreibens als unerheblichen Angriff auf die Ehre des Beschwerdeführers betrachtet habe, nicht behandelt zu haben, weil sie die Beschwerde aus anderen als den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen entscheiden könne. Da der Beschwerdeführer weder die Zulässigkeit noch die Erbringung des Gutglaubensbeweises bestritt, bleibt auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal die II. strafrechtliche Abteilung das Vorliegen weiterer Eintretensvoraussetzungen ausdrücklich offenliess. Diesen Sachverhalt thematisierte die kantonale Beschwerde nicht, obwohl hinsichtlich jeder einzelnen Begründung darzulegen ist, weshalb sie unzutreffend ist (Bähler, BSK, 3. A. 2023, Art. 385 StPO N 2).
- 3.
- Abgesehen davon bleibt auf die Beschwerde eintretend in einer weiteren selbständigen Begründung Folgendes zu erwägen:
- a)
- Der Beschwerdeführer rügt das Fehlen von Untersuchungshandlungen und macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil sich die Staatsanwaltschaft nicht mit den einschlägigen Strafnormen in objektiver und subjektiver Hinsicht und den von ihm monierten ehrrührigen Äusserungen auseinandergesetzt habe. Bei der vorliegenden Nichtanhandnahme lag es jedoch in der Natur der Sache, dass keine Untersuchung eröffnet wurde und folglich auch keine staatsanwaltschaftlichen Parteibefragungen durchgeführt resp. keine Beweise erhoben wurden. Denn im Vorverfahren werden erst ausgehend von einem Anfangsverdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt (Art. 299 Abs. 2 StPO; Riedo/Boner, BSK StPO, 3. A. 2023, Art. 299 StPO N 13 ff. sowie Art. 300 N 4 ff.), mithin nicht zur Begründung eines Verdachts. Folglich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer Parteirechte, namentlich ihm vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung Ansprüche auf rechtliches Gehör insofern zustehen sollen, dass sich die Staatsanwaltschaft mit allen Aspekten seines Strafantrags auseinandersetzen müsste. Zu prüfen wäre einzig, ob die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht insofern nachgekommen ist, dass der Beschwerdeführer die Nichtanhandnahmeverfügung sachgerecht anfechten konnte. Dies war der Fall: Die rechtliche Erwägung 4a der angefochtenen Verfügung bezieht sich u.a. auf Art. 173 Ziff. 2 StGB. Im Sachverhalt der Erwägung 4b ist keine Rede von Sozialadäquanz, sondern davon, dass der Beschuldigte ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserungen für wahr zu halten, was unter Art. 173 Ziff. 2 StGB subsumiert nicht strafbar ist. Die Argumente der Beschwerde hinsichtlich einer falschen Anwendung des relevanten Ehrbegriffs des Bundesgerichts gehen daher am auf Art. 173 Ziff. 2 StGB abgestützten Argument der Staatsanwaltschaft vorbei, die nicht ausschloss, dass die Äusserungen des Beschuldigten, wenn auch nicht unbedingt erheblich, ehrverletzend sein könnten.
- b)
- Die II. strafrechtliche Abteilung könnte unter allen Vorbehalten (vgl. oben E. 2) die Beschwerde insoweit als genügend begründet verstanden haben, als entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die inkriminierten Äusserungen des Beschuldigten objektiv betrachtet in einem weiteren Konnex zu betrachten seien als nur im Rahmen der Strafsache des Nichteintretens I. Eine solche Erweiterung des Konnexes widerspricht jedoch dem Strafantrag des Beschwerdeführers, worin er einräumt, dass das Nichteintreten I den Beschuldigten zu diesen Äusserungen veranlasst habe (U-act. 8.1.001 Rz 12). Dies ist denn auch offensichtlich, nahm der Beschuldigte doch auf diesen Entscheid Bezug und begründete seinen Vorwurf, der Beschwerdeführer habe das Kantonsgericht in die Irre zu führen versucht, damit, dass der Beschwerdeführer und eine weitere Person eine Vollmacht erteilt hätten, die nicht durch interne Genehmigungen des Verwaltungsrats gedeckt gewesen seien. Diese Äusserung basiert im Tatsächlichen auf einer Erwägung des Nichteintretens I, wonach der Rechtsvertreter der G.________AG nicht gültig ermächtigt zu sein schien (BEK 2023 92 vom 1. Dezember 2023 E. 2c). Also hatte der Beschuldigte aufgrund dieses Entscheides gute bzw. ernsthafte Gründe, seine Äusserungen hinsichtlich eines Irreführungsversuchs für wahr zu halten, womit unabhängig deren Ehrverletzungscharakters nicht nur die Strafbarkeit wegen übler Nachrede, sondern mangels besseren Wissens auch wegen Verleumdung entfällt.
- c)
- Im Übrigen betraf das Nichteintreten I die G.________AG, weshalb die Staatsanwaltschaft treffend den für den Leser nach der Rechtsprechung ebenfalls massgebenden erkennbaren Gesamtzusammenhang (dazu Wohlers, HK, 5. A. 2024, Art. 173 StGB N 10) berücksichtigte, in dem sie festhielt (angef. Verfügung E. 4b), dass die an Verwaltungsratsmitglieder dieser Gesellschaft versandten Äusserungen im Kontext dieser strafrechtlichen Auseinandersetzung vor dem Kantonsgericht zu betrachten und verstehen waren. Schliesslich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliege, hier nicht erheblich ist, nachdem die Staatsanwaltschaft richtigerweise davon ausging, dass der Beschuldigte seine Äusserungen für wahr halten konnte. Dass deswegen die Frage der Ehrenrührigkeit der Äusserungen im 1. Rechtsgang nicht als relevant betrachtet wurde (BEK 2025 28 vom 21. Juli 2025), beanstandete das Bundesgericht denn auch nicht.
- 4.
- Aus diesen Gründen ist die Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, unter Kostenfolge (ohne Kosten des 2. Rechtsgangs) zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO) abzuweisen;- beschlossen:
- 1.
- Die Beschwerde wird, soweit auf sie eingetreten wird, abgewiesen.
- 2.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1’500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der in dieser Höhe geleisteten Sicherheit gedeckt.
- 3.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- 4.
- Zufertigung an die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers und des Beschuldigten (je 2/R) und die Staatsanwaltschaft (1/A an die 2. Abteilung und 1/A an die Amtsleitung/zentraler Dienst) sowie nach definitiver Erledigung an die 2. Abteilung der Staatsanwaltschaft (1/R mit den Akten) und die Kantonsgerichtskasse (1/ü im Dispositiv).
Namens der Beschwerdekammer
Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber
Versand 31. August 2026 amu