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Kantonsgericht SZ, BEK 2026 75

1. September 2026 · Beschwerdekammer · Deutsch

SchKG-Beschwerde | March unt. SchKG Aufsicht

Kantonsgericht SZ · BEK 2026 75 · Deutsch

Kantonsgericht Schwyz

Verfügung vom 1. September 2026
BEK 2026 75

Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Jonas Rüegg, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.

In Sachen A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen, Postfach 43, Seeplatz 1, 8853 Lachen, Beschwerdegegner,

betreffend SchKG-Beschwerde
(Beschwerde gegen die Verfügung der Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March vom 15. Mai 2026, APD 2026 5);-

hat der Kantonsgerichtsvizepräsident als Vizepräsident der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs (Beschwerdekammer), nachdem sich ergeben und in Erwägung:

1.
Die Vizegerichtspräsidentin am Bezirksgericht March wies mit Verfügung vom 15. Mai 2026 als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde von A.________ gegen die Konkursandrohung in der Betreibung Nr. xx des Betreibungskreises Altendorf Lachen vom 18. Februar 2026 (Vi-act. 1/1 bzw. 3) ab. Dies begründete sie damit, dass der Beschwerdeführer nach Art. 40 Abs. 1 SchKG noch sechs Monate nach der Löschung als Inhaber einer Einzelfirma am ________ im Schweizerischen Handelsregister der Konkursbetreibung unterlag (angef. Verfügung, E. 4.2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde mit den Anträgen, die Verfügung der unteren Aufsichtsbehörde und die Konkursandrohung aufzuheben, eventualiter sei festzustellen, dass die Betreibung lediglich auf Pfändung fortgesetzt werden dürfe und das Konkursverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid zu sistieren bzw. aufzuschieben sei. Die untere Aufsichtsbehörde überwies die Akten (KG-act. 3) und der Betreibungskreis verwies auf den vorinstanzlichen Entscheid (KG-act. 5). Beide beantragten, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer liess sich nochmals vernehmen (KG-act. 7).
2.
Ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde kann an die obere weitergezogen werden (Art. 18 SchKG), wobei sich Weiterzugs- und Novenrecht nach kantonalem Recht richten (Art. 20a SchKG; Kren Kostkiewicz, SchKG-Kommentar, 20. A. 2020, Art. 18 SchKG N 13 f. und Art. 20a SchKG N 26 ff.). Nach § 18 EGzSchKG i.V.m. § 100 JG ist schweizerisches Zivilprozessrecht anwendbar. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Begründen bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird bzw. inwiefern sich die vorinstanzlichen Erwägungen respektive Überlegungen nicht aufrechterhalten lassen (BGE 147 III 176 E. 4.2.1). Dies setzt voraus, dass der Rechtsmittelkläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (KG SZ BEK 2021 147 vom 19. November 2021 E. 2 m.H.). Eine ungenügende Begründung der Beschwerde ist kein verbesserlicher Fehler im Sinne von Art. 32 Abs. 4 SchKG (vgl. Kren Kostkiewicz, a.a.O., Art. 32 SchKG N 10 m.H.), weshalb keine Gelegenheit zur Verbesserung der Eingabe zu geben ist (KG SZ BEK 2025 48 vom 24. Juni 2025 E. 2b).
3.
Der Beschwerdeführer anerkennt die Nachwirkung gemäss Art. 40 SchKG und damit die Begründung der angefochtenen Verfügung. Dennoch erscheint ihm unter den heutigen tatsächlichen Verhältnissen eine Fortsetzung der Betreibung auf dem Weg des Konkurses nicht mehr sachgerecht bzw. verhältnismässig, namentlich hegt er Zweifel an seiner Konkursfähigkeit, da er sich in einem geregelten Angestelltenverhältnis befinde und ernsthafte Versuche unternommen habe, mit der Gläubigerin eine einvernehmliche Zahlungsvereinbarung zu treffen (KG-act. 1, S. 2). Diese Begründung, welche die Richtigkeit der Rechtsanwendung der Vorinstanz anerkennt und keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend macht, genügt indes nicht. Soweit der Beschwerdeführer auf nicht näher erklärte heutige Umstände und ein paralleles Konkursverfahren verweist, handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen, die abgesehen von ihrer nicht hinreichenden Darlegung nach Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind. Auf die Beschwere ist daher nicht einzutreten, abgesehen davon, dass Art. 159 i.V.m. Art. 39 f. SchKG dem Betreibungskreis kein Ermessen einräumt.
4.
Mangels einer rechtsgenüglichen Begründung ist auf die Beschwerde somit präsidial (§ 40 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 JG) nicht einzutreten. Im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs werden – ausser gegebenenfalls bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung – keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG);-

verfügt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung nach Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
4.
Zufertigung an den Beschwerdeführer (1/R), den Betreibungskreis Altendorf Lachen (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten).

Der Kantonsgerichtsvizepräsident Der Gerichtsschreiber

Versand 1. September 2026 amu