Kantonsgericht SZ, BEK 2026 95
14. August 2026 · Beschwerdekammer · Deutsch
Ausstand
Kantonsgericht SZ · BEK 2026 95 · Deutsch
Kantonsgericht Schwyz
Beschluss vom 14. August 2026
BEK 2026 95
Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsidentin Daniela Pérez-Steiner, Kantonsrichterinnen Annelies Inglin und Viviane Liebherr, Gerichtsschreiber Mathis Bösch.
In Sachen A.________,
Gesuchsteller,
erbeten verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, gegen
C.________,
Gesuchsgegnerin,
betreffend Ausstand
(Gesuch vom 10. Juni 2026, SEO 2025 21);- hat die Beschwerdekammer,
nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- 1.
- Als Einzelrichterin wies die Gesuchsgegnerin an der Strafverhandlung vom 10. Juni 2026 einen Beweisantrag des beschuldigten Gesuchstellers (Vi-act. 24) mit folgender Begründung ab (Vi-act. 21 = KG-act. 2 S. 11): Wir sind zum Schluss gekommen, dass uns aufgrund der bereits in den Akten befindlichen Beweismittel der Sachverhalt als genügend erstellt erscheint. Aus diesem Grund wird die beantragte amtliche, bzw. gutachterliche Tatrekonstruktion als nicht notwendig erachtet und somit abgewiesen. Daraufhin stellte der Verteidiger das Ausstandsgesuch, das die Einzelrichterin samt ihrer Stellungnahme dem Kantonsgericht überwies (KG-act. 1). Zu dieser Stellungnahme liess sich der Gesuchsteller vernehmen (KG-act. 4).
- 2.
- Der Gesuchsteller wirft der Einzelrichterin vor, vor Abschluss des Beweisverfahrens und vor der Parteiverhandlung den Anklagesachverhalt aufgrund der Aktenlage als erstellt erachtet und sich damit hinsichtlich des Ausgangs des Verfahrens eine abschliessende Überzeugung gebildet zu haben (Vi-act. 11 S. 11, KG-act. 4 Ziff. 6 f.). Indes lässt sich der seinen Beweisantrag abweisenden Begründung (vgl. oben E. 1) tatsächlich nur entnehmen, dass ein inhaltlich nicht näher bestimmter Sachverhalt gemäss den Beweismitteln in den Akten erstellt erschien. Mit ähnlicher Begründung lehnte die Einzelrichterin schon am 10. Februar 2026 denselben Beweisantrag ab (Vi-act. 7 und 15).
- 3.
- Gemäss Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie befangen sein könnte. Entscheidendes Kriterium ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Das subjektive Empfinden der Parteien gegenüber der Justizperson ist nicht massgebend (BEK 2015 12 vom 15. Mai 2015 E. 3b). Für die Ablehnung wird aber nicht verlangt, dass die Richterin tatsächlich befangen ist (BGE 139 III 433 E. 2.1.2).
- a)
- Seit der Verfügung vom 10. Februar 2026 kannte der Gesuchsteller den geltend gemachten Ausstandsgrund, nämlich dass die Einzelrichterin eine amtliche bzw. gutachterliche Tatrekonstruktion als nicht erforderlich erachtet, weil ihr der Sachverhalt aufgrund der Akten als erstellt erschien. Mangels Ausstandsgesuch verwirkte er nach der Rechtsprechung (BGer 7B_517/2023 vom 8. Februar 2024 E. 3.6 m.H.) daher in der Folge seinen Anspruch, sich auf diesen Ausstandsgrund zu berufen. Anlässlich der Hauptverhandlung hielt die Einzelrichterin lediglich an der Begründung der Verfügung vom 10. Februar 2026 fest, weshalb sich die Ausstandssituation nicht veränderte bzw. nicht mehrere Vorfälle insgesamt zu würdigen wären (BGer 6B_176/2026 vom 13. Juli 2026 E. 3.2.4). Auf das Ausstandsgesuch ist daher nicht einzutreten.
- b)
- Abgesehen davon stellt die Abweisung eines Beweisantrags an sich keinen Ausstandsgrund dar (BEK 2019 2 und 3 vom 23. Januar 2019 E. 2). Mit der Abweisungsbegründung präjudizierte die Einzelrichterin erstens in inhaltlicher Hinsicht keinen bestimmten Sachverhalt (vgl. oben E. 2) und zweitens nichts Defintives, weil sie mit dem Verb „erscheint“ die Vorläufigkeit ihrer Beurteilung deutlich zum Ausdruck brachte. Sie äusserte sich weder dazu, ob der aufgrund von Beweismitteln in den Akten erstellt scheinende Sachverhalt sich mit demjenigen der Anklage deckt, noch zur von ihr in Nachachtung der Verbindlichkeit des Anklagesachverhalts vorzunehmenden rechtlichen Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO). Im Übrigen beweist ihre weitere Verfahrensleitung, dass sie das Beweisverfahren noch offenhielt: Sie liess den Verteidiger weitere Beweisanträge stellen und nahm ein Video zu den Akten (Vi-act. 21 S. 12 f.). Daher war objektiv betrachtet die Einzelrichterin ergebnisoffen unbefangen. Das Ausstandsgesuch wäre mithin auch abzuweisen.
- 4.
- Aus diesen Gründen ist das Ausstandsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Verfahrenskosten zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO);- beschlossen:
- 1.
- Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 2.
- Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1‘200.00 werden dem Gesuchsteller auferlegt.
- 3.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- 4.
- Zufertigung an den Verteidiger (2/R), die Gesuchsgegnerin (1/R), die Staatsanwaltschaft (je 1/A an die 4. Abteilung und die Amtsleitung/zentraler Dienst) und die Vorinstanz (1/R mit den Akten) sowie nach definitiver Erledigung an die Kantonsgerichtkasse (1/ü, im Dispositiv). Namens der Beschwerdekammer
Die Kantonsgerichtsvizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Versand 18. August 2026 amu