Bezirksgerichte ZH, GG150035-K

8. September 2015 · Einzelgericht Strafsachen · Deutsch

Raufhandel etc.

Bezirksgerichte ZH · GG150035-K · Deutsch

Bezirksgericht Winterthur
Einzelgericht Strafsachen
Geschäfts-Nr.: GG150035-K/U82/fg
Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Jost
Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner
Verfügung und Urteil vom 8. September 2015 in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin
gegen

1.
A._____,
2.
B._____,
Beschuldigte
1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, betreffend Raufhandel etc.

Privatkläger
B._____
Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. April 2015 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet.

An der Hauptverhandlung anwesende Parteien:

Der Beschuldigte A._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie der Beschuldigte B._____ in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____.

Anträge:

1.
Der Anklagebehörde: (act. 24 S. 7 f.)
a)
Anträge für die Hauptverhandlung für A._____
-
Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
-
Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Oktober 2013 ausgefällten bedingten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.–
-
Anrechnung der erstandenen Haft
-
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten eventualiter von 8 Monaten
-
Vollzug der Freiheitsstrafe
-
Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
-
Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–; hälftige Kostenaufteilung mit B._____ bei einer Verurteilung wegen Raufhandel)
b)
Anträge für die Hauptverhandlung für B._____
-
Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift
-
Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 110.– (entsprechend Fr. 9'900.–) sowie einer Busse von Fr. 800.–
-
Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren
-
Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
-
Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
-
Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 4'000.–; hälftige Kostenaufteilung mit A._____)
2.
Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (act. 47 S. 1 f.)
I.
Schuld- und Strafpunkt des Beschuldigten 1:
1.
Der Beschuldigte 1 sei vom Vorwurf des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB freizusprechen.
2.
Der Beschuldigte 1 sei wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen.
3.
Der Beschuldigte 1 sei hierfür unter Anrechnung der erstandenen Haft mit 720 Stunden gemeinnützige Arbeit zu bestrafen.
4.
Eventuell sei der Beschuldigte 1 unter Anrechnung der erstandenen Haft mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu bestrafen.
5.
Der Vollzug der gemeinnützigen Arbeit bzw. der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
6.
Eventuell sei die Strafe teilbedingt auszusprechen.
7.
Die Probezeit betreffend die Geldstrafe gemäss dem Strafbefehl vom 21. Oktober 2013 (…) sei neu auf drei Jahre zu verlängern.
II.
Zivilforderungen des Privatklägers 1:
8.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger 1 mit Schreiben vom 8. Juni 2015 endgültig auf sämtliche Zivilforderungen gegen den Beschuldigten 2 verzichtet hat.
III.
Schuldpunkt des Beschuldigten 2:
9.
Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Privatkläger 1 mit Schreiben vom 8. Juni 2015 seine Strafanträge wegen Tätlichkeiten sowie einfacher Körperverletzung gegen den Beschuldigten 2 zurückgezogen hat, weshalb ein entsprechendes Verfahren einzustellen ist.
10.
Der Beschuldigte 2 sei wegen Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig zu sprechen.
IV.
Zivilforderungen des Privatklägers 2:
11.
Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Privatklägers 2 seien vollumfänglich abzuweisen.
12.
Eventuell seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
V.
Kosten- und Entschädigungsfolgen:
13.
Die Verfahrenskosten (inkl. die Kosten für die amtliche Verteidigung) seien vom Staat zu übernehmen und infolge Uneinbringlichkeit beim Beschuldigten 1 definitiv abzuschreiben.
3.
Der Verteidigung des Beschuldigten und Privatklägers B._____: (act. 48 S. 2)
1.
Vom Rückzug des Strafantrages sowie der Zivilklage des Beschuldigten 1 A._____ sei Vormerk zu nehmen.
2.1.
Der Beschuldigte 2 B._____ sei vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freizusprechen.
2.2.
Der Beschuldigte 1 A._____ sei des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB sowie der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür angemessen, mindestens anklagegemäss zu bestrafen.
3.
Es sei der Beschuldigte 1 A._____ zugunsten des Beschuldigten 2 und Privatklägers B._____
-
dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz,
-
zu einer vorläufigen Schadenersatzzahlung von CHF 8'258.60 zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. März 2014 sowie
-
zu einer Genugtuung von CHF 7'500.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 8. November 2013 zu verpflichten.
4.1.
Es seien die Kosten des Vorverfahrens sowie des Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der eigenen amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Beschuldigten 1 A._____ aufzuerlegen.
4.2.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 2 B._____ seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
4.3.
Dem Beschuldigten 2 B._____ sei eine Umtriebsentschädigung von CHF 500.00 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4.
Des Beschuldigten A._____: (Prot. S. 5 ff., sinngemäss)
-
Entscheid gemäss den Anträgen des Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X1._____
-
milde Bestrafung
5.
Des Beschuldigten B._____: (Prot. S. 5 ff., sinngemäss)
-
Entscheid gemäss den Anträgen des Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

Es wird verfügt:

1.
Der Antrag des Beschuldigten A._____ auf Entlassung von Rechtsanwalt MLaw X1._____ aus seinem Amt als amtlicher Verteidiger wird abgewiesen.
2.
Vom Rückzug des Strafantrages vom 9. November 2013 und der Zivilklage gegen B._____ durch A._____ sowie seiner Erklärung, sich nicht mehr als Privatkläger am Verfahren zu beteiligen, wird Vormerk genommen. Das Rubrum des Verfahrens ist entsprechend anzupassen.
3.
Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

Es wird erkannt:

1.
a) Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB.
b)
Der Beschuldigte B._____ wird vom Vorwurf des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB freigesprochen.
2.
Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2 Tage durch Haft erstanden sind.
3.
Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4.
Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 21. Oktober 2013 gegen den Beschuldigten A._____ ausgefällten Strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen.
5.
Der Privatkläger B._____ wird mit seinen Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6.
Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

Fr. 2'000.00; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 4'000.00; Gebühr für das Vorverfahren
Fr. 1'340.70 Auslagen Untersuchung
Fr. 8'175.05 amtliche Verteidigung A._____
Fr. 11'828.60 amtliche Verteidigung B._____
Fr. 27'344.35.

7.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten A._____ auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten seiner amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die andere Hälfte der Kosten des Gerichtsverfahrens wie auch die Hälfte der Kosten der Untersuchung und die Kosten für die amtliche Verteidigung von B._____ werden auf die Gerichtskasse genommen.

Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. Diejenige Partei, die eine Begründung verlangt, trägt die daraus folgenden Mehrkosten.

8.
Dem Beschuldigten B._____ wird eine persönliche Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
9.
Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung ohne Begründung an − den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten A._____ für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);
−
den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten B._____ für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben);
−
die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Doppel überbracht gegen Empfangsschein);

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

−
das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;
−
die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B;
−
die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA (hinsichtlich Disp.-Ziff. 1b);
−
an die Kantonspolizei Zürich, TEU - ZD, Datenpflege Aktenherausgabe mittels Formular K01100;
−
das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich;
−
C._____ AG, … [Adresse];
−
Suva Winterthur, Lagerhausstrasse 17, 8401 Winterthur;
−
die Schweizerische Eidgenossenschaft, Armeestab, Frau D._____, … [Adresse].
10.
Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfahrensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:

Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit.

Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.

Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 8. September 2015
BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR
Die Bezirksrichterin:

lic. iur. C. Jost
Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Ochsner
Einzelgericht Winterthur
Kanton Zürich
Staatsanwaltschaft
Winterthur I Unterland
lic.iur.

Staatsanwältin
ref
Anklage
Art. 324 ff. StPO
Die Staatsanwaltschaft Winterthur I Unterland erhebt in Sachen gegen
Winterthur, 22. April 2015
Beschuldigte , , geboren am .11.1994 in , Person Bürger von , Sohn des und der , ledig, arbeitslos,
wohnhaft -Weg ,
Haft 09.11.2013, 00.00 Uhr, bis 10.11.2013, 14.00 Uhr
Sprachkenntnisse Deutsch I Türkisch
Verständigung Übersetzung nicht erforderlich
Verteidigung Rechtsanwalt lic.iur.

Straftatbestand Angriff eventualiter Raufhandel
Beschuldigte , geboren am . 03.1979, Staatsangehöriger
Person von Deutschland (D), Sohn des und der , ledig, Gipser,
wohnhaft strasse ,
Sprachkenntnisse Deutsch
Verständigung Übersetzung nicht erforderlich
Verteidigung Rechtsanwalt lic.iur.

A._____
...

B._____ tt C._____
D._____ E._____
F._____
G._____ 1 D._____
X1._____
H._____ tt
I._____
J._____K._____-
X2._____
Straftatbestand Raufhandel
Privatklägerschaft, Gemäss separatem Verzeichnis und übrige Geschädigte
Anklage:

1.
Sachverhalt
1.1.
Sachverhalt
Der beschuldigte hat
Seite2/8
+ sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hatte, eventualiter
+ sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hatte,
indem er Folgendes tat:

Angriff
Am 8. November 2013, zirka 23.30 Uhr, erteilte der Beschuldigte dem Beschuldigten nach vorgängigen gegenseitigen verbalen Äusserungen auf dem in einen Faustschlag auf dessen linke
Gesichtshälfte. Daraufhin entstand ein Gerangel, bei welchem sich der Beschuldigte (sep. Verfahren bei der Jugendanwaltschaft Winterthur) und der Beschuldigte (sep. Verfahren bei der Jugendanwaltschaft Winterthur) aufgrund eines zumindest konkludent gefassten gemeinsamen Tatentschlusses ebenfalls beteiligten. In der Folge wurde der Beschuldigte bewusstlos und fiel zu Boden, wobei auch der Beschuldigte und der Beschuldigte zu Boden gingen.

Der Beschuldigte lag schliesslich am Boden auf seinem Rücken, wobei sich der Beschuldigte rechts von ihm wieder aufrichten konnte respektive kniete und der Beschuldigte links von ihm kniete. In dieser Position verpasste der Beschuldigte dem Beschuldigten noch mindestens zwei weitere Faustschläge auf seine rechte Gesichtshälfte und der Beschuldigte mindestens zwei Faustschläge auf die linke Gesichtshälfte des Beschuldigten . Der zu diesem Zeitpunkt stehende Beschuldigte verpasste dem am Boden auf dem Rücken liegenden B._____
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Beschuldigten noch einen Fusstritt in dessen Gesicht. Der Beschuldigte , der Beschuldigte sowie der Beschuldigte hörten mit den tätlichen Übergriffen erst auf, als der Beschuldigte bewusstlos wurde, was die Beschuldigten durch ihr Handeln wollten und billigten oder zumindest bewusst in Kauf nahmen.

Bei dieser tätlichen Auseinandersetzung wurde der Beschuldigte massiv verletzt, so dass er das Bewusstsein verlor und durch die Sanität in spitalärztliche Behandlung gebracht wurde. Der Beschuldigte erlitt dabei im Wesentlichen multiple Schürfungen, Prellungen und Hautunterblutungen im Gesicht, eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, eine Kontusion des linken Augenbulbus, einen Mehrfachbruch des Nasenbeins, einen Bruch des Siebbeines, des Augenbodens und linken Oberkiefers, kleine Abbrüche an den beiden mittleren Schneidezähnen des Oberkiefers, einen zirka 2 cm langen Riss an der Unterlippenschleimhaut, einen knöchernen Ausriss der Strecksehe am Endglied des rechten Kleinfingers, eine Hautabschürfung an der rechten Hand, eine Hautunterblutung an der linken Unterschenkelinnenseite sowie eine Hautabschürfung zum linken Fuss hin. In der Folge war der Beschuldigte infolge seines gebrochenen Kleinfingers bis zum 10. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig und betreffend dem linken Auge besteht lebenslang ein erhöhtes Risiko für Glaukom und Grauer Star sowie ein Netzhautablösungsrisiko. Der Beschuldigte , der Beschuldigte sowie der Beschuldigte wollten diese Verletzungen herbeiführen und wussten bei ihrem Handeln auch, was sie taten und nahmen diese Verletzungen durch ihr Handeln zumindest bewusst in Kauf.

Eventualiter
Raufhandel
Am 8. November 2013, zirka 23.30 Uhr, kam es beim in zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem alkoholisierten Beschuldigten (Atemalkoholtest von 0.97 Gewichtspromille) einerseits und dem alkoholisierten Beschuldigten (Atemalkoholtest von 0.74 Gewichtspromille), dem Beschuldigten (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft Winterthur) sowie dem Beschuldigten (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft Winterthur) andererseits. Bei dieser Auseinandersetzung führte der Beschuldigte infolge vorgängiger verbalen Äusserungen der anderen Gruppe zuerst einen Faustschlag gegen das Gesicht des Beschuldigten aus, so dass dieser am Kinn eine zirka 1 cm x 0.5 cm grosse Hautabschürfung sowie an der Unterlippeninnenseite eine zirka 1 cm x 0.5 cm grosse Schleimhautunterblutung erlitt. Diese Verletzungen wollte der Beschuldigte herbei-H._____
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führen und wusste bei seinem Handeln auch, was er tat oder er nahm diese Tätlichkeiten zumindest durch diesen Schlag bewusst in Kauf.

Daraufhin kam der Beschuldigte ins Rutschen, schlug jedoch noch mit seiner Faust in das Gesicht des Beschuldigten . In der Folge schlug auch der Beschuldigte mit seiner Faust in das Gesicht des Beschuldigten . Hernach fielen sowohl der Beschuldigte als auch der Beschuldigte und der Beschuldigte zu Boden.

Der Beschuldigte lag schliesslich am Boden auf seinem Rücken, wobei sich der Beschuldigte rechts von ihm wieder aufrichten konnte respektive kniete und der Beschuldigte links von ihm kniete. In dieser Position verpasste der Beschuldigte dem Beschuldigten noch mindestens zwei weitere Faustschläge auf seine rechte Gesichtshälfte und der Beschuldige mindestens zwei Faustschläge auf die linke Gesichtshälfte des Beschuldigten . Der zu diesem Zeitpunkt stehende Beschuldigte verpasste dem am Boden auf dem Rücken liegenden Beschuldigten noch einen Fusstritt in dessen Gesicht. Dabei versuchte sich der Beschuldigte vorerst gegen die Faustschläge zu wehren und schlug mit seinen Fäusten um sich. Der Beschuldigte , der Beschuldigte sowie der Beschuldigte hörten mit den tätlichen
Übergriffen erst auf, als der Beschuldigte bewusstlos wurde, was die Beschuldigten durch ihr Handeln wollten und billigten oder zumindest bewusst in Kauf nahmen.

Bei dieser tätlichen Auseinandersetzung wurde der Beschuldigte massiv verletzt, so dass er das Bewusstsein verlor und durch die Sanität in spitalärztliche Behandlung gebracht wurde. Der Beschuldigte erlitt im Wesentlichen multiple Schürfungen, Prellungen und Hautunterblutungen im Gesicht, eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, eine Kontusion des linken Augenbulbus, einen Mehrfachbruch des Nasenbeins, einen Bruch des Siebbeines, des Augenbodens und linken Oberkiefers, kleine Abbrüche an den beiden mittleren Schneidezähnen des Oberkiefers, einen zirka 2 cm langen Riss an der Unterlippenschleimhaut, einen knöchernen Ausriss der Strecksehne am Endglied des rechten Kleinfingers, eine Hautabschürfung an der rechten Hand, eine Hautunterblutung an der linken Unterschenkelinnenseite sowie eine Hautabschürfung zum linken Fuss hin. In der Folge war der Beschuldigte infolge seines gebrochenen Kleinfingers bis zum 10. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig und betreffend dem linken Auge besteht lebenslang ein erhöhtes Risiko für Glaukom und Grauer Star sowie ein Netzhautablösungsrisiko. Der Beschuldigte , der Beschuldigte sowie der Beschuldigte wollten diese Verletzungen herbeiführen und wussten B._____
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bei ihrem Handeln auch, was sie taten und nahmen diese Verletzungen durch ihr Handeln zumindest bewusst in Kauf.

Dadurch hat sich

•
des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB eventualiter
•
des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.
1.2.
Sachverhalt
Der beschuldigte hat
•
sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hatte,
indem er Folgendes tat:

Am 8. November 2013, zirka 23.30 Uhr, kam es beim in zu einer wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem alkoholisierten Beschuldigten (Atemalkoholtest von 0.97 Gewichtspromille) einerseits und dem alkoholisierten Beschuldigten (Atemalkoholtest von 0.74 Gewichtspromille), dem Beschuldigten (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft Winterthur) sowie dem Beschuldigten (sep. Verfahren Jugendanwaltschaft Winterthur) andererseits. Bei dieser Auseinandersetzung führte der Beschuldigte infolge vorgängiger verbalen Äusserungen der anderen Gruppe zuerst einen Faustschlag gegen das Gesicht des Beschuldigten aus, so dass dieser am Kinn eine zirka 1 cm x 0.5 cm grosse Hautabschürfung sowie an der Unterlippeninnenseite eine zirka 1 cm x 0.5 cm grosse Schleimhautunterblutung erlitt. Diese Verletzungen wollte der Beschuldigte herbeiführen und wusste bei seinem Handeln auch, was er tat oder er nahm diese Tätlichkeiten zumindest durch diesen Schlag bewusst in Kauf.

Daraufhin kam der Beschuldigte ins Rutschen, schlug jedoch noch mit seiner Faust in das Gesicht des Beschuldigten . In der Folge schlug auch der Beschuldigte mit seiner Faust in das Gesicht des Beschuldigten . Hernach fielen sowohl der Beschuldigte als auch der Beschuldigte und der Beschuldigte zu Boden.

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Der Beschuldigte lag schliesslich am Boden auf seinem Rücken, wobei sich der Beschuldigte rechts von ihm wieder aufrichten konnte respektive kniete und der Beschuldigte links von ihm kniete. In dieser Position verpasste der Beschuldigte dem Beschuldigten noch mindestens zwei weitere Faustschläge auf seine rechte Gesichtshälfte und der Beschuldige mindestens zwei Faustschläge auf die linke Gesichtshälfte des Beschuldigten . Der zu diesem Zeitpunkt stehende Beschuldigte verpasste dem am Boden auf dem Rücken liegenden Beschuldigten noch einen Fusstritt in dessen Gesicht. Dabei versuchte sich der Beschuldigte vorerst gegen die Faustschläge zu wehren und schlug mit seinen Fäusten um sich. Der Beschuldigte , der Beschuldigte sowie der Beschuldigte hörten mit den tätlichen
Übergriffen erst auf, als der Beschuldigte bewusstlos wurde, was die Beschuldigten durch ihr Handeln wollten und billigten oder zumindest bewusst in Kauf nahmen.

Bei dieser tätlichen Auseinandersetzung wurde der Beschuldigte massiv verletzt, so dass er das Bewusstsein verlor und durch die Sanität in spitalärztliche Behandlung gebracht wurde. Der Beschuldigte erlitt im Wesentlichen multiple Schürfungen, Prellungen und Hautunterblutungen im Gesicht, eine Rissquetschwunde an der linken Augenbraue, eine Kontusion des linken Augenbulbus, einen Mehrfachbruch des Nasenbeins, einen Bruch des Siebbeines, des Augenbodens und linken Oberkiefers, kleine Abbrüche an den beiden mittleren Schneidezähnen des Oberkiefers, einen zirka 2 cm langen Riss an der Unterlippenschleimhaut, einen knöchernen Ausriss der Strecksehne am Endglied des rechten Kleinfingers, eine Hautabschürfung an der rechten Hand, eine Hautunterblutung an der linken Unterschenkelinnenseite sowie eine Hautabschürfung zum linken Fuss hin. In der Folge war der Beschuldigte infolge seines gebrochenen Kleinfingers bis zum 10. Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig und betreffend dem linken Auge besteht lebenslang ein erhöhtes Risiko für Glaukom und Grauer Star sowie ein Netzhautablösungsrisiko. Der Beschuldigte , der Beschuldigte sowie der Beschuldigte wollten diese Verletzungen herbeiführen und wussten bei ihrem Handeln auch, was sie taten und nahmen diese Verletzungen durch ihr Handeln zumindest bewusst in Kauf.

Dadurch hat sich

•
des Raufhandels im Sinne von Art. 133 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.

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2.
Weitere Angaben
2.1
Angeordnete Zwangsmassnahmen (Art. 326 Abs. 1 Bst. b StPO) Untersuchungshaft des Beschuldigte vom 09.11.2013, 00.00 Uhr, bis 10.11.2013, 14.00 Uhr(act. 13/1 und act.13/5}
2.2
Beschlagnahmte Gegenstände und Verm6genswerte (Art. 326 Abs. 1 Bst. c StPO}
Keine
2.3
Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 Bst. d StPO) Gemäss Kostenblatt (act. 23).

2.4Zustellung einer Vorladung an die Staatsanwaltschaft zur Haupt· verhandlung
Auf eine Vorladung zur Hauptverhandlung wird verzichtet.

3.
Anträge
3.1
Anträge für die Hauptverhandlung für
•
Schuldigsprechung von im Sinne der Anklageschrift
•
Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur I Unterland vom 21. Oktober 2013 ausgefällten bedingten Strafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.- • Anrechnung der erstandenen Haft
•
Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten eventualiter von 8 Monaten
•
Vollzug der Freiheitsstrafe
•
Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
•
Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 4'000.-, --> hälftige Kostenaufteilung mit bei einer Verurteilung wegen
Raufhandel)
3.2Anträge für die Hauptverhandlung für
•
Schuldigsprechung von im Sinne der Anklageschrift
•
Bestrafung mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 110.- (entsprechend CHF 9'900.-) sowie einer Busse von CHF 800.-
•
Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren
•
Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
•
Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
B._____
B._____
B._____
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B._____
+ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 4'000.-, --> hälftige Kostenaufteilung mit )
Staatsanwaltschaft
Winterthur I Unterland
lic.iur.

Staatsanwältin
+ Untersuchungsakten
Kopie an:

+ elektronisch an: [email protected]
+ die beschuldigte Person (auch Privatklägerschaft) und ihre Verteidigung (vorgenannt)
+ die beschuldigte Person (auch Privatklägerschaft) und ihre Verteidigung (vorgenannt)
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