Handelsgericht ZH, HE260040

1. April 2026 · - · Deutsch

Vorsorgliche Massnahmen

Handelsgericht ZH · HE260040 · Deutsch

Handelsgericht des Kantons Zürich
Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE260040-O U/pz
Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger
Urteil vom 1. April 2026
in Sachen

1.
A._____,
2.
B._____,
Gesuchsteller
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____
1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ gegen
C1._____ AG,
Gesuchsgegnerin
betreffend vorsorgliche Massnahmen

Rechtsbegehren:

(act. 1 S. 2)
" 1. Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, den angeblichen Beschluss der angeblichen Verwaltungsratssitzung der C1._____ AG vom 31. März 2026 über die (nichtige) Suspendierung der Gesuchsteller 1 und 2 als
Mitglieder des Verwaltungsrats der C1._____ AG und den Entzug der Zeichnungsberechtigung der Gesuchsteller 1 und 2 als kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats der C1._____ AG nicht im Handelsregister, d.h. Tages- und Hauptregister, einzutragen,
und es sei das Eidgenössische Amt für das Handelsregister, Bundesrain 20, 3003 Bern, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Handelsregistereintragung und die Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) des angeblichen Beschlusses der angeblichen Verwaltungsratssitzung der C1._____
AG vom 31. März 2026 über die (nichtige) Suspendierung der Gesuchsteller 1 und 2 als Mitglieder des Verwaltungsrats der C1._____ AG und den Entzug der Zeichnungsberechtigung der Gesuchsteller 1 und 2 als kollektiv zu zweien zeichnungsberechtigte Mitglieder des Verwaltungsrats der C1._____ AG nicht freizugeben und nicht vorzunehmen.

2.
Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, keine Eintragungen von Beschlüssen
(Generalversammlung und/oder Verwaltungsrat) in Bezug auf Anmeldungen, die durch D._____ bzw. dessen Rechtsvertreter in Bezug auf die C1._____ AG, erfolgen, im Handelsregister, d.h. Tages- und Hauptregister, vorzunehmen.
3.
Es sei das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich, im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme anzuweisen, allfällige Eintragungen gemäss Ziff. 1-2 nicht zu publizieren bzw. nicht öffentlich bekannt zu machen.
4.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten der Gesuchsgegnerin."

Prozessualer Antrag:

(act. 1 S. 3)
" Die vorsorglichen Massnahmen gemäss Ziff. 1-3 seien ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegner (superprovisorisch) anzuordnen."

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.
Prozessverlauf
Die Gesuchsteller stellten mit elektronischer Eingabe vom 31. März 2026 ein Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ohne Anhörung der Gegenpartei mit dem oben wiedergegebenen Rechtsbegehren (act. 1; act. 2A; act. 2B; act. 3/3- 38). Über das Gesuch ist ohne Einholung einer Stellungnahme und ohne Durchführung einer Anhörung zu entscheiden (Art. 253 ZPO und Art. 256 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist spruchreif.
2.
Sachverhalt
Die Gesuchsteller sind Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin mit Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien (act. 1 Rz. 6, 11; act. 3/4). Die Gesuchsgegnerin ist eine Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; sie "bezweckt den Betrieb einer dermatologischen Klinik". Nach Darstellung der Gesuchsteller ist sie eine 95-prozentige Tochtergesellschaft der C2._____ AG mit Sitz in E._____ (act. 1 Rz. 11; act. 3/3). Als Präsident des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin und der C2._____ AG ist D._____ eingetragen; weiteres Mitglied des Verwaltungsrats neben den Gesuchstellern ist F._____ (act. 3/3; act. 3/4).

Die Muttergesellschaft der Gesuchsgegnerin wird zu 50 % von der G._____ AG mit Sitz in H._____ [Ort in Liechtenstein] und zu 50 % von der I._____ AG mit Sitz in E._____ gehalten (act. 1 Rz. 13; act. 3/8-11). Die Muttergesellschaft, deren Anteilseignerinnen sowie D._____ und F._____ schlossen das Shareholders' Agreement vom 14. April 2025 (SHA; act. 1 Rz. 15; act. 3/15). Gemäss Ziffer 5.2 (b) (i) und (ii) SHA hat jede Anteilseignerin an der Muttergesellschaft das Recht, zwei Verwaltungsräte zu bestimmen; die Gesuchsteller sind von der G._____ AG, D._____ und F._____ von der I._____ AG entsandt (Ziffer 5.2 (b) (iii) SHA; act. 1 Rz. 15; act. 3/15).

Ziffer 5.5 (a) und (b) SHA regelt die erforderlichen Quoren für die gültige Konstituierung der Verwaltungsratssitzungen; gemäss Ziffer 5.5 (c) gelten diese auch für die Tochtergesellschaften (act. 1 Rz. 16; act. 3/15). Bei einem Konflikt zwischen dem SHA, den Statuten, dem Organisationsreglement oder anderen Dokumenten der Gesellschaft gehen gemäss Ziffer 3.3 SHA die Bestimmungen des SHA zwischen den Parteien als vertragliche Verpflichtungen vor, und die Parteien passen die Dokumente der Gesellschaft auf Ersuchen einer von ihnen an (act. 1 Rz. 17; act. 3/15).

Mit E-Mail vom 27. März 2026 lud der Gesuchsteller 1 zu je zwei Verwaltungsratssitzungen für die Gesuchsgegnerin und zwei weitere Gruppengesellschaften auf den 29. März 2026 um 17:00 Uhr und den 30. März 2026 um 08:00 Uhr ein (act. 1 Rz. 30; act. 3/31). Mit E-Mail vom 28. März 2026 lud D._____ auf den 30. März 2026 um 09:00 Uhr zu einer ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung ein (act. 1 Rz. 32; act. 3/35).

Mit E-Mail vom 31. März 2026 sprach D._____ gegenüber den Gesuchstellern ein Hausverbot aus (act. 1 Rz. 35; act. 3/37).

Die Gesuchsteller behaupten, "aufgrund des permanenten Interessenskonflikt[s] und der massigen Verfehlungen" von D._____ als Verwaltungsratspräsident habe sich der Gesuchsteller 1 dazu gezwungen gesehen, je zwei Verwaltungsratssitzungen für die Gesuchsgegnerin und zwei weitere Gruppengesellschaften auf den 29. März 2026 und den 30. März 2026 einzuberufen, und verweisen auf die E-Mail des Gesuchstellers 1 vom 27.März 2026 an die übrigen Verwaltungsräte (act. 1 Rz. 30; act. 3/31). An der Verwaltungsratssitzung vom 30. März 2026, 08:10 Uhr bis 08:20 Uhr, sei beschlossen worden, D._____ als Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin zu suspendieren und ihm seine Zeichnungsberechtigung zu entziehen (act. 1 Rz. 31, 46; act. 3/33). Mit E-Mail vom 30. März 2026 um 10:41 Uhr habe D._____ zu einer Verwaltungsratssitzung auf den 31. März 2026 um 08:00 Uhr eingeladen mit folgenden Antrag: "Die beiden Verwaltungsräte A._____ und B._____ seien gestützt auf Art. 726 Abs. 2 OR per sofort in ihren Funktionen als Verwaltungsräte der Gesellschaft einzustellen und es sei ihnen per sofort die Zeichnungsberechtigung zu zweien zu entziehen." (act. 1 Rz. 33, 48; act. 3/36 S. 3). Es sei davon auszugehen, dass D._____ und F._____ den Verwaltungsratsbeschluss vom 31. März 2026 bei den für die Gesuchsgegnerin sowie die zwei weiteren Gruppengesellschaften zuständigen Handelsregisterämtern anmelden würden (act. 1 Rz. 34).

Die Gesuchsteller sind der Ansicht, der am 31. März 2026 gefällte Verwaltungsratsbeschluss sei nichtig (act. 1 Rz. 34, 49). Aufgrund "der wiederholten Verfehlungen von D._____ und seiner Unfähigkeit, sein Amt als Verwaltungsratspräsident auszuüben und als Verwaltungsratsmitglied tätig zu sein", sei der Gesuchsteller 1 befugt gewesen, eine Verwaltungsratssitzung auf den 29. März 2026 und auf den 30. März 2026 einzuberufen und abzuhalten (act. 1 Rz. 45). Anlässlich der Sitzung des Verwaltungsrates der Gesuchsgegnerin vom 30. März 2026, 08:10 bis 08:20 Uhr, sei gültig die Suspendierung und der Entzug der Zeichnungsberechtigung von D._____ beschlossen worden (act. 1 Rz. 33, 46, 50). Da D._____ und F._____ am 29. März 2026 nicht zur Sitzung des Verwaltungsrates erschienen seien, habe es bei der Sitzung des Verwaltungsrates vom 30. März 2026 keines Quorums mehr bedurft (act. 1 Rz. 47). Aufgrund der zeitlichen Priorität der Einladung des Gesuchstellers 1 hätten D._____ und F._____ an den Sitzungen vom 29. März 2026 um 17:00 Uhr und vom 30. März 2026 um 08:00 Uhr teilnehmen und abstimmen müssen (act. 1 Rz. 32). Im Zeitpunkt der Einberufung der Verwaltungsratssitzung am 30. März 2026 um 10:41 Uhr sei D._____ bereits als Verwaltungsratspräsident der Gesuchsgegnerin sowie der zwei weiteren Gruppengesellschaften suspendiert und ihm die Kollektivzeichnungsberechtigung zu zweien entzogen worden (act. 1 Rz. 48).

Auf die Ausführungen der Gesuchsteller ist nachfolgend einzugehen, soweit sie sich als für die Entscheidungsfindung als relevant erweisen.

3.
Formelles
3.1.
Die örtliche Zuständigkeit stützt sich auf Art. 13 lit. a ZPO i.V.m. 10 Abs. 1 lit. b ZPO (act. 1 Rz. 5, 7; act. 3/4).
3.2.
Es liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor (vgl. BGE 133 III 368 E. 1.3.2 S. 371-372 m.Hw. = Pra 97 [2008] Nr. 5). Gemäss Art. 91 Abs. 2 ZPO setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind.

Die Gesuchsteller beziffern den Streitwert aufgrund des nominalen Aktienkapitals auf mindestens CHF 30'000.00 (act. 1 Rz. 8). Bei der Zeichnungsberechtigung bzw. Suspendierung eines Verwaltungsrats geht es um die Führung der ganzen Gesellschaft. Mangels anderer konkreter Angaben ist der Streitwert nach dem nominale Aktienkapital festzulegen (BGer 4C.88/2000 v. 27.06.2000 E. 4b). Der Streitwert ist auf CHF 200'000.00 festzusetzen.

3.3.
Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 45 lit. b i.V.m. Art. 6 Abs. 4 lit. b und Abs. 5 (act. 1 Rz. 8).
3.4.
Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
3.5.
Auf das Gesuch ist einzutreten (Art. 59 Abs. 1 ZPO).
4.
Materielles
Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO).
4.1.
Gemäss Art. 714 i.V.m. 706b OR kann ein Beschluss des Verwaltungsrates nichtig sein. Eine Anfechtung ist indessen ausgeschlossen (BGE 144 III 100 E. 5.2.3.2 S. 106 m.Hw.).

Einen Beschluss des Verwaltungsrates vom 31. März 2026, welcher die Einstellung der Gesuchsteller in ihren Funktionen als Verwaltungsräte der Gesuchsgegnerin und den Entzug ihrer Zeichnungsberechtigung zu zweien zum Gegenstand hätte, vermögen die Gesuchsteller nicht urkundlich nachzuweisen. Ausweislich der E-Mail vom 30. März 2026 dürfte es sich um einen Beschluss auf dem Zirkularweg handeln (act. 3/36). Im summarischen Verfahren ist der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Es erscheint nachvollziehbar, dass die Gesuchsteller bei der Einreichung des Gesuchs gleichentags um die Mittagszeit nicht über eine schriftliche Ausfertigung des entsprechenden Beschlusses verfügten. An anderer Stelle legen die Gesuchsteller dar, dass D._____ ihnen gegenüber mit E-Mail vom 31. März 2026 ein Hausverbot aussprach (act. 1 Rz. 35), was das Zustandekommen eines entsprechenden Beschlusses indizieren kann. Es kann offen bleiben, ob die Gesuchsteller damit dem Grundsatz der Beweisverbindung (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO) genügen und den behaupteten Beschluss vom 31. März 2026 glaubhaft zu machen vermögen, da das Gesuch wegen fehlenden Nachweises der Nichtigkeit abzuweisen ist.

Die Gesuchsteller machen als Nichtigkeitsursache geltend, der Beschluss an der Sitzung vom 31. März 2026 sei nicht gültig erfolgt, da D._____ zufolge Suspendierung vom Amt des Verwaltungsratspräsidenten nicht (mehr) zur Einladung zu dieser Sitzung befugt gewesen sei.

Art. 726 Abs. 2 OR lässt die jederzeitige Einstellung der von der Generalversammlung bestellten Bevollmächtigten und Beauftragten in ihren Funktionen unter sofortiger Einberufung einer Generalversammlung zu (Art. 726 Abs. 2 OR). Von der Generalversammlung gewählt sind auch die Mitglieder des Verwaltungsrates (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Nach im Schrifttum vertretener Ansicht kann der Gesamtverwaltungsrat ein Mitglied bei entsprechenden Pflichtverletzungen als Verwaltungsrat suspendieren (KATJA ROTH PELLANDA, Vertragsverhältnisse mit Verwaltungsräten, GesKR 2012, 72, S. 73 m.Hw.; ROLF WATTER, in: Obligationenrecht II, Basler Kommentar, hrsg. von Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt, 6. Aufl. 2024, N. 9 zu Art. 726 OR; a.A. PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl. 2022, § 9 N 95; ROLAND MÜL-LER/LORENZ LIPP/ADRIAN PLÜSS, Der Verwaltungsrat, Band I, 5. Aufl. 2021, N 1.258). Von der Geschäftsführung zu unterscheiden ist die Vertretung der Gesellschaft (WATTER, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art. 718 OR). Gemäss Art. 718 Abs. 1 OR können die Statuten oder das Organisationsreglement von der gesetzlichen Regel der Einzelzeichnungsberechtigung abweichen. Gemäss Art. 25 der Statuten der Gesuchstellerin bezeichnet der Verwaltungsrat diejenigen seiner Mitglieder, die für die Gesellschaft die rechtsverbindliche Unterschrift führen, und bestimmt die Art der Zeichnung (act. 1 Rz. 21; act. 3/38).

4.1.1.
Gemäss Art. 715 OR kann jedes Mitglied des Verwaltungsrates unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen.

Nach Ansicht der Gesuchsteller war der Gesuchsteller 1 "aufgrund der wiederholten Verfehlungen von D._____ und seiner Unfähigkeit, sein Amt als Verwaltungsratspräsident auszuüben und als Verwaltungsratsmitglied tätig zu sein" zur Einberufung einer Verwaltungsratssitzung am 27. März 2026 befugt (act. 1 Rz. 45; act. 3/31).

Ausweislich der referenzierten E-Mail vom 27. März 2026 lud der Gesuchsteller 1 am Freitag, 27. März 2026, um 18:18 Uhr gleichzeitig zur Sitzung des Verwaltungsrates vom Sonntag, 29. März 2026, um 17:00 Uhr, und zu einer Ersatzsitzung für Montag, 30. März 2026, um 08:00 Uhr, beide jeweils per Videokonferenz, ein (act. 3/31).

Gemäss Art. 7 ZGB i.V.m. Art. 78 Abs. 1 OR und Art. 79 OR haben Sitzungen und Einladungen grundsätzlich an Arbeitstagen während der gewöhnlichen Geschäftszeit stattzufinden. Eine Abweichung davon ist nur mit Einverständnis sämtlicher beteiligter Personen (vgl. Art. 78 Abs. 2 OR und Art. 701 Abs. 1 OR analog) oder allenfalls bei ausserordentlicher Dringlichkeit im Sinne einer Gefahr bei Verzug möglich. Das Einverständnis sämtlicher beteiligter Personen lag nicht vor. Hinreichende Gründe für eine ausserordentliche Dringlichkeit, die noch ein Handeln vor Beginn der Geschäftswoche erfordert hätte, legen die Gesuchsteller nicht dar. Die Darstellung der behaupteten Verfehlungen von D._____ erfolgt generisch und ohne zeitliche Angaben (act. 1 Rz. 28). Die E-Mail vom 5. Februar 2026 lag bereits fast zwei Monate zurück (act. 1 Rz. 29; act. 3/30). Der Artikel in der Zeitung "Blick", hinter welchem die Gesuchsteller die Initiative von D._____ und F._____ vermuten, obwohl sich F._____ dagegen verwehrt hat, wurde erst am tt. März 2026 veröffentlicht (act. 1 Rz. 29; act. 3/28-29). Jedenfalls nicht unmittelbar von Relevanz sind zudem die Ausführungen der Gesuchsteller zur Beendigung der Arbeitsverhältnisse mit D._____ und F._____ (act. 1 Rz. 23-26; act. 3/18-22). Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit einem leitenden Mitglied der Geschäftsleitung folgt anderen Regeln als dessen Abberufung aus dem Verwaltungsrat (BGE 128 III 129 E. 1a/aa S. 133). Die Gesuchsteller führen auch in diesem Zusammenhang nicht aus, welche Verfehlungen die G._____ AG im Schreiben vom 16. Januar 2026 geltend gemacht haben will, die schwer wiegen (act. 1 Rz. 24; act. 3/19). Unter diesem Umständen war es nicht zulässig, zu einer Sitzung des Verwaltungsrates ausserhalb der Geschäftszeiten sowohl einzuladen als auch den Termin ausserhalb der Geschäftszeiten anzusetzen, ohne dass auch nur ein Arbeitstag zwischen Einladung und Sitzungstermin lag.

Gemäss Art. 715 OR kann jedes Mitglied des Verwaltungsrates unter Angabe der Gründe vom Präsidenten die unverzügliche Einberufung einer Sitzung verlangen. Beim vorliegenden Ergebnis kann offen bleiben, ob Art. 21 Abs. 1 der Statuten der Gesuchsgegnerin vom 17. Oktober 2025 allenfalls die selbstständige Einberufung durch ein Mitglied des Verwaltungsrates erlaubt hätte (act. 1 Rz. 19; act. 3/38).

4.1.2.
Gemäss Art. 713 Abs. 1 OR werden die Beschlüsse des Verwaltungsrates mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; der Vorsitzende hat den Stichentscheid. Voraussetzung ist die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates. Ein Präsenzquorum besteht nur, wenn die Statuten oder das Reglement ein solches vorsehen (MARTIN WERNLI, in: Obligationenrecht II, Basler Kommentar, hrsg. von Rolf Watter/Hans-Ueli Vogt, 6. Aufl. 2024, N. 7 zu Art. 713 OR). Die Gesuchsteller scheinen nur für die Sitzung vom 29. März 2026 von einem Quorum auszugehen, nicht jedoch für die Sitzung vom 30. März 2026 (act. 1 Rz. 47). Das zum Beweis angebotene Organisationsreglement stammt jedoch nicht von der Gesuchsgegnerin, sondern von deren Muttergesellschaft (act. 1 Rz. 22, 47; act. 3/17). Von der Gesuchsgegnerin liegen nur die Statuten vom 17. Oktober 2025 vor (act. 3/38). Art. 24 der Statuten vom 17. Oktober 2025 verweisen lediglich im Zusammenhang mit der Übertragung der Geschäftsführung auf ein Organisationsreglement (act. 1 Rz. 22; act. 3/38). Gemäss Art. 21 Abs. 2 Satz 1 der Statuten vom 17. Oktober 2025 ist der Verwaltungsrat beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist (act. 1 Rz. 19; act. 3/38). Abgesehen von den hier nicht interessierenden Fällen von Art. 21 Abs. 2 Satz 2 der Statuten vom 17. Oktober 2025 besteht keine Ausnahme von diesem Quorum. Nach den Statuten der Gesuchsgegnerin vom 17. Oktober 2025 ist grundsätzlich die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich, damit dieser beschlussfähig ist. Ziffer 5.5 SHA ist für die Gesuchsgegnerin nicht einschlägig. Ein Aktionärbindungsvertrag wirkt nur zwischen dessen Parteien (HANS CASPAR VON DER CRONE, Aktienrecht, 2. Aufl. 2020, N 2094). Die Gesuchsgegnerin ist nicht Partei des SHA. Die Regelung der Quoren gelangt deshalb – ungeachtet von Ziffer 5.5 (c) SHA – gegenüber der Gesuchsgegnerin nicht zur Anwendung. Aus Ziffer 3.3 SHA ergibt sich nichts anderes: Entgegen der in diesem Punkt etwas summarisch ausgefallenen deutschen Übersetzung (act. 1 Rz. 17) gilt gemäss dem englischen Original von Ziffer 3.3 SHA bei Konflikten zwischen den Dokumenten der Gesellschaft und dem SHA letzteres lediglich als vertragliche Verpflichtung zwischen den Parteien ("the provisions of this Agreement shall prevail between the Parties as contractual obligations"; Hervorhebungen zugefügt; act. 3/15).

Indessen wären auch die Voraussetzungen einer Dispensation vom Quorum gemäss Ziffer 5.5 (b) SHA nicht erfüllt. Jedenfalls die Sitzung vom 29. März 2026 wurde kurzfristig ausserhalb der Geschäftszeiten auf einen Sonntag angesetzt (Ziffer 4.1.2 oben). Sie kann deshalb nicht als erste Sitzung i.S.v. Ziffer 5.5 (a) SHA gelten. Gemäss Einladung vom 27. März 2026 handelte es sich bei der weiteren Sitzung vom 30. März 2026 um einen Ersatztermin. Ausserdem wurde die Frist von 10 bis 14 Tagen gemäss Ziffer 5.5 (b) SHA nicht eingehalten. Bei der Sitzung vom 30. März 2026 handelte es sich allenfalls um die erste Sitzung gemäss Ziffer 5.5 (a) SHA, für welche das Quorum von drei Verwaltungsräten galt.

Im Übrigen legen die Gesuchsteller in ihrem Gesuch nicht dar, wie der Beschluss vom 30. März 2026 zustande gekommen ist. Es ergibt sich lediglich indirekt, dass D._____ und F._____ an der Sitzung nicht teilgenommen haben und somit wohl lediglich die Gesuchsteller anwesend waren. Erst unter Zuhilfenahme des Protokollauszugs vom 30. März 2026 ergibt sich, dass effektiv lediglich die Gesuchsteller an der Sitzung teilnahmen. Der Behauptungs- und Substantiierungslast ist indessen in den Rechtsschriften nachzukommen (anstatt vieler: BGer 4A_360/2025 v. 19.01.2026 E. 3.1.4).

Sofern die Gesuchsteller überhaupt hinreichende Behauptungen zum Zustandekommen des Beschlusses vom 30. März 2026 aufstellen, wurde das erforderliche Quorum nicht eingehalten, womit der Verwaltungsrat nicht beschlussfähig war. Der Beschluss vom 30. März 2026 ist nicht gültig zustande gekommen.

4.1.3.
Die Gesuchsteller belegen schliesslich nicht hinreichend, dass D._____ anlässlich der Sitzung vom 30. März 2026 nicht nur die Zeichnungsberechtigung entzogen werden sollte, sondern er auch vom Amt des Verwaltungsratspräsidenten oder von der Stellung als Verwaltungsrat überhaupt hätte suspendiert werden sollen. Diesbezüglich stützen sich die Gesuchsteller auf die Anmeldung an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich vom 30. März 2026 (act. 1 Rz. 31, 48; act. 3/33). Dieser liegt der "Protokollauszug der ausserordentlichen Verwaltungsratssitzung" der Gesuchsgegnerin bei. Aus der dortigen Ziffer 3.1 (b) ergibt sich lediglich, dass D._____ "die Zeichnungsberechtigung für die Gesellschaft entzogen" werde. Die Ziffer 3.1 (a) wurde im Protokollauszug weggelassen. Folglich wäre lediglich der Entzug der Zeichnungsberechtigung belegt. Im summarischen Verfahren ist Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Eine Suspendierung ist nicht glaubhaft gemacht. Sodann ergibt sich nicht eindeutig, ob die Gesuchsteller die Suspendierung vom Amt des Verwaltungsratspräsidenten oder überhaupt von der Stellung als Verwaltungsrat behaupten (vgl. auch den Hinweis auf Art. 726 Abs. 2 OR im Gesuch; act. 1 Rz. 42). Da die Art der Suspendierung weder im Gesuch hinreichend zum Ausdruck kommt, noch urkundlich nachgewiesen ist, ist vom Fortbestand der internen Befugnis zur Führung des Verwaltungsrates auszugehen.
4.1.4.
Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass D._____ gültig vom Amt des Verwaltungsratspräsidenten oder vom Verwaltungsrat suspendiert wurde. Andere Nichtigkeitsgründe machen die Gesuchsteller nicht geltend. Demnach durfte D._____ am 30. März 2026 um 10:41 Uhr zu einer Sitzung des Verwaltungsrates einladen. Die Nichtigkeit der am 31. März 2026 gefassten Beschlüsse ist nicht glaubhaft gemacht.
4.2.
Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob ein Verfügungsgrund gegeben ist.
4.3.
Das Gesuch ist offensichtlich unzulässig (Art. 253 ZPO). Ein zweiter Schriftenwechsel findet nicht statt (BGE 151 III 227 E. 4.3 S. 233). Im Ergebnis ist das Gesuch deshalb abzuweisen. Damit entfällt auch der prozessuale Antrag auf Anordnung ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei.
5.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
5.1.
Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG). Sie richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG), welcher die Basis zur Berechnung der Grundgebühr bildet (§ 4 Abs. 1 GebV OG). Beim vorliegenden Streitwert von CHF 200'000.00 beträgt die nach § 4 Abs. 1 GebV OG bestimmte einfache Gerichtsgebühr CHF 12'750.00. In Anwendung von § 8 Abs. 1 GebV OG ist diese aufgrund des summarischen Verfahrens auf die Hälfte zu reduzieren. Die Gerichtsgebühr ist auf CHF 6'000.00 festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Gesuchstellern aufzuerlegen.
5.2.
Mangels erheblicher Umtriebe der Gesuchsgegnerin ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Einzelrichterin erkennt:

1.
Das Gesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'000.00.

Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

3.
Die Kosten werden den Gesuchstellern auferlegt.
4.
Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller vorab mit vertraulicher E-Mail an <X1._____> und <X2._____>, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von act. 1, act. 2A und 2B sowie act. 3/3-38.
6.
Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 200'000.00.

Zürich, 1. April 2026
Handelsgericht des Kantons Zürich
Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger