Obergericht ZH, LA260029
29. Juli 2026 · Zivilkammern · Deutsch
Arbeitsrechtliche Forderung
Obergericht ZH · LA260029 · Deutsch
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
§Geschäfts-Nr.: LA260029-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 29. Juli 2026
in Sachen
A._____,
Beklagter/Widerkläger und Berufungskläger gegen
B._____,
Kläger/Widerbeklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Berufung gegen ein Urteil des Arbeitsgerichtes Uster vom 18. Mai 2026 (AN250006-I)
Erwägungen:
- 1.1.
- Mit Eingabe vom 11. November 2025 machte der Kläger, Widerbeklagte und Berufungsbeklagte (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts C._____ vom 6. Oktober 2025 eine arbeitsrechtliche Klage gegen den Beklagten, Widerkläger und Berufungskläger (fortan Beklagter) bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1; Urk. 2). Mit der Klageantwort vom 20. Februar 2026 erhob der Beklagte Widerklage (Urk. 14). Mit Urteil vom 18. Mai 2026 trat die Vorinstanz auf die Widerklage nicht ein und hiess die Klage vollumfänglich gut (Urk. 23 S. 10 f. = Urk. 26 S. 10 f.).
- 1.2.
- Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 20. Juni 2026 (Datum des Poststempels: 27. Juni 2026) Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 25): "1. Das Urteil vom 18.05.26 sei aufzuheben.
- 2.
- Die Erstklage sei vollständig abzuweisen.
- 3.
- Der von der Erstklägerin eingeklagte Betrag ist als Schadenersatzzahlung anzuerkennen.
- 4.
- Die Erstklägerin sei zur Zahlung weiter CHF 50'000 als Schadensersatz zu verpflichten.
- 5.
- Dieser Beschwerde ist aufschiebende Wirkung zu gewähren.
- 6.
- Eventualiter sei der Sachverhalt für eine neue Beurteilung an die Vorinstanz zu überweisen.
- 7.
- Unter Kosten und Entschädigungsfolgentragung durch die Erstklägerin.
- 8.
- Dem Berufungskläger sei unentgeltliche Rechtspflege auch rückwirkend zu gewähren."
- 1.3.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–24). Mit Verfügung vom 1. Juli 2026 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 28).
- 1.4.
- Da sich die Berufung – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
- 2.
- Die Berufungsfrist beträgt – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt wurde (Urk. 26 S. 11 Dispositiv-Ziffer 11) – 30 Tage (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Sendungsverfolgung der Post (Nr. 1) wurde der Entscheid dem Beklagten am 26. Mai 2026 um 15.20 Uhr am Schalter der Postfiliale D._____ persönlich zugestellt (Urk. 24). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Beklagten eingereichten Foto des Briefumschlags des Entscheids (Urk. 27). Die bis zum 28. Mai 2026 laufende Frist entspricht der Abholfrist, innerhalb deren der Beklagte den Entscheid bei der Post entgegennehmen konnte. Die Sendung war ihm bereits am 21. Mai 2026 zur Abholung gemeldet worden (Urk. 24). Infolge der Zustellung am 26. Mai 2026 endete die Berufungsfrist am 25. Juni 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte übergab seine Berufung der Post jedoch erst am 27. Juni 2026 (Sendungsnummer 2; Briefumschlag angeheftet an Urk. 25) und damit verspätet, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist.
- 3.1.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten zufolge seines Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 3.2.
- Der Beklagte stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 27A). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Berufung, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos war, kann dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren unabhängig von seiner finanziellen Situation nicht gewährt werden.
Es wird beschlossen:
- 1.
- Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren wird abgewiesen.
- 2.
- Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- 3.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
- 4.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.
- 5.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von Urk. 25, Urk. 27 und Urk. 27A, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 85'179.69.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 29. Juli 2026
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am:
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