Obergericht ZH, PC260015
24. Juli 2026 · Zivilkammern · Deutsch
Ehescheidung (Fristerstreckung / Fristwiederherstellung)
Obergericht ZH · PC260015 · Deutsch
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC260015-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. B. Schärer, Präsidentin i.V., Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Fuchs
Beschluss vom 24. Juli 2026
in Sachen
A._____,
Beklagter und Beschwerdeführer gegen
B._____,
Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie
C._____,
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung (Fristerstreckung / Fristwiederherstellung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Horgen vom 29. Mai 2026 (FE250130-F)
Erwägungen:
- 1.
- Der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) und die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) stehen sich seit dem 1. Juli 2025 in einem Scheidungsverfahren gegenüber (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 18. März 2026 setzte die Vorinstanz dem Beklagten unter anderem eine Frist von 40 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme in der Hauptsache an (Urk. 6/43). Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 2. April 2026 zugestellt (Urk. 6/45/3). Mit Eingabe vom 22. Mai 2026 (Poststempel 26. Mai 2026) stellte der Beklagte ein Gesuch um Fristerstreckung, eventualiter um Fristwiederherstellung bzw. um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung seiner Stellungnahme in der Hauptsache (Urk. 6/62). Mit Verfügung vom 29. Mai 2026 wies die Vorinstanz sowohl das Fristerstreckungs- als auch das Fristwiederherstellungsgesuch ab (Urk. 6/63 = Urk. 2). Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 1. Juni 2026 zugestellt (Urk. 6/64/1).
2.
- 2.1.
- Dagegen erhob der Beklagte mit Eingabe vom 8. Juni 2026 (Datum Poststempel: 10. Juni 2026) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 1 S. 1):
"1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 29. Mai 2026 sei in den Dispositiv-Ziffern 1 und 2 aufzuheben.
- 2.
- Es sei mein Fristwiederherstellungsgesuch gutzuheissen und mir zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme eine neue angemessene Frist von 20 Tagen, eventualiter von 10 Tagen, anzusetzen.
- 3.
- Eventualiter sei das Bezirksgericht Horgen anzuweisen, meine inzwischen erstellte schriftliche Stellungnahme vom 8. Juni 2026 samt Beilagen zu den Akten zu nehmen und vor einem Entscheid über vorsorgliche Massnahmen vollständig zu berücksichtigen.
- 4.
- Subeventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an das Bezirksgericht Horgen zurückzuweisen, unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Einreichung ergänzender ärztlicher bzw. gesundheitlicher Belege, soweit das Gericht solche Belege als erforderlich erachtet.
- 5.
- Es sei vorsorglich anzuordnen, dass aus der verpassten bzw. bestrittenen Frist bis zum Entscheid über diese Beschwerde keine prozessualen Nachteile zu meinen Lasten abgeleitet werden und dass meine Stellungnahme einstweilen zu den Akten genommen wird.
- 6.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse, eventualiter nach Ermessen des Gerichts. "
- 2.2.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-71). Da der Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – offensichtlich kein Erfolg beschieden ist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
- 2.3.
- Auf die Vorbringen des Beklagten ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
3.
- 3.1.
- Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Nach der Rechtsprechung begründet eine Gehörsverletzung als solche in der Regel keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, da sie mit dem ordentlichen Rechtsmittel gegen den Endentscheid – welches sowohl unrichtige Rechtsanwendung als auch unrichtige Sachverhaltsfeststellung erfasst und im Erfolgsfall zur Rückweisung führt – gerügt werden kann (BGer 5A_85/2014 vom 24. Februar 2014 E. 2.2.2; OGer ZH RB200006 vom 6. März 2020 E. 2.3; OGer ZH PF190024 vom 21. Juni 2019 E. III/4). Die betroffene Partei trägt die Beweislast für einen solchen Nachteil, sofern die Gefahr nicht offenkundig ist (BK ZPO-Kistler, Art. 319 N 25). Fehlt diese Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
- 3.2.
- Der Beklagte macht geltend, ihm drohe ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, sollte seine schriftliche Stellungnahme nicht zugelassen bzw. nicht berücksichtigt werden. Ohne diese bestehe die Gefahr einer einseitigen und unvollständigen Sachverhaltswürdigung. Dies betreffe insbesondere die bestehende Betreuungsregelung, die soziale Einbettung von C._____ in D._____, den bevorstehenden Kindergarteneintritt, die familiären Bindungen sowie die praktische Betreuungssituation (Urk. 1 S. 2). Weiter könne die von der Vorinstanz in der Verfügung erwähnte Möglichkeit, sich an der Hauptverhandlung vollumfänglich zur Sache zu äussern, die schriftliche Stellungnahme samt Beilagen nicht ersetzen; eine spätere mündliche Äusserung könne die Nichtberücksichtigung einer vorbereiteten schriftlichen Stellungnahme nicht ohne Weiteres heilen (Urk. 1 S. 2).
- 3.3.
- Die Vorinstanz wies sowohl das Fristerstreckungs- als auch das Fristwiederherstellungsgesuch ab, mit der Begründung, die Eingabe sei verspätet erfolgt bzw. der geltend gemachte Hinderungsgrund sei nicht rechtsgenüglich dargetan (Urk. 6/63 = Urk. 2 S. 2 f.).
- 3.4.
- Die vom Beklagten gerügte Nichtzulassung seiner schriftlichen Stellungnahme zur Hauptsache ist der Sache nach eine Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Hinweis der Vorinstanz auf die Möglichkeit, sich an der Hauptverhandlung vollumfänglich zur Sache äussern zu können, heilt eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten vollständig, zumal, soweit Kinderbelange betroffen sind, ohnehin die Untersuchungs- und Offizialmaxime gilt (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO) und diesbezüglich Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung vorgebracht werden können (BGE 144 III 349 E. 4.2.1), sodass die mündliche Äusserung prozessual voll wirksam ist.
- 3.5.
- Der Beklagte legt nicht dar, dass ihm die Substantiierung seines Standpunktes endgültig verunmöglicht würde, sondern beschränkt sich auf die pauschale Befürchtung einer einseitigen Sachverhaltswürdigung, was der Substantiierungspflicht nicht genügt. Der geltend gemachte Nachteil kann ohne Weiteres an der Hauptverhandlung bzw. nötigenfalls mit der Berufung gegen den Endentscheid behoben werden. Der Beklagte wird wohl auch – so er dies möchte – seine Stellungnahme im Rahmen der Hauptverhandlung vortragen bzw. die von ihm zusammengetragenen Unterlagen einreichen können. Auf die Beschwerde betreffend die Fristerstreckung und Fristwiederherstellung ist somit mangels drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.
4.
- 4.1.
- Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte ersuchte vor Vorinstanz (lediglich) um eine Erstreckung der Frist zur schriftlichen Stellungnahme in der Hauptsache um 40 Tage bzw. deren Wiederherstellung (Urk. 4/2). Die Beschwerdeanträge Ziff. 3 bis 5 verlangen die Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme vom 8. Juni 2026 im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen, eine Nachfrist für eine Nachreichung von Belegen; im Weiteren stellt der Beklagte einen vorsorglichen Antrag betreffend keine prozessualen Nachteile (Urk. 1 S. 1). Bei diesen Anträgen handelt es sich um im Beschwerdeverfahren unzulässige neue Anträge, welche im vorinstanzlichen Verfahren nicht beantragt wurden, und auf die deshalb nicht einzutreten ist.
5.
- 5.1.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5.2.
- Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen: dem Beklagten infolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), der Klägerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
- 1.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 2.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.
- 3.
- Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
- 4.
- Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an die Klägerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 6.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG
Zürich, 24. Juli 2026
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Fuchs
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