Obergericht ZH, PD260016

24. August 2026 · Zivilkammern · Deutsch

Kündigungsschutz / Anfechtung / Erstreckung / Kosten

Obergericht ZH · PD260016 · Deutsch

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD260016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzoberrichterin Dr. M. Isler sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler
Beschluss vom 24. August 2026
in Sachen

1.
A._____,
2.
B._____,
Kläger und Beschwerdeführer
2 vertreten durch A._____,
gegen
C._____,
Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung / Erstreckung / Kosten
Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes Dietikon vom 30. Juni 2026 (MJ260004)

Erwägungen:

1.1.
Die Parteien des vorliegenden Verfahrens standen sich vor dem Mietgericht Dietikon (fortan Vorinstanz) in einem Kündigungsschutzverfahren gegenüber. Mit Schreiben vom 22. Juni 2026 zogen die Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) ihre Klage zurück (act. 6/6). Infolgedessen schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Beschluss vom 30. Juni 2026 als durch Rückzug erledigt ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Gerichtskosten von Fr. 500.00 (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = 6/7; fortan zit. als act. 5).
1.2.
Mit Eingabe vom 5. August 2026 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Kammer. Im Rahmen ihrer Beschwerde beanstanden sie die Kostenverteilung des vorinstanzlichen Entscheids (act. 2; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 6/8/1-2).
1.3.
Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 6/1- 8). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Der Kostenentscheid ist selbstständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit ihr können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.1.
Die Vorinstanz begründet die Kostenauflage mit dem Verfahrensausgang bzw. mit Art. 106 Abs. 1 ZPO (act. 5 S. 2).
3.2.
Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, der Beschwerdegegner habe an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen können, weshalb ihnen die Klagebewilligung ausgestellt worden sei und sie zur Wahrung ihrer Rechte das Gerichtsverfahren hätten einleiten müssen. Sie hätten die entsprechenden Gerichtskosten somit nicht verursacht, weshalb es nicht angemessen sei, ihnen die gesamten Gerichtskosten aufzuerlegen. Sie beantragen, dass ihnen gar keine Gerichtskosten aufzuerlegen seien (act. 2).
4.1.
Die Rechtsmittelschrift der Beschwerdeführer enthält zwar durchaus eine Begründung. Auf die vorinstanzliche Erwägung zur Kostenauflage gehen sie dabei jedoch nicht ein (vgl. act. 5 S. 2). Anstatt sich konkret zur von der Vorinstanz erwogenen Kostenauflage gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO zu äussern, bringen die Beschwerdeführer Überlegungen vor, die ihrer Ansicht nach zur Kostenpflicht des Beschwerdegegners bzw. zur Kostenlosigkeit des Verfahrens geführt hätte. Sie zeigen somit nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid − konkret die Kostenauflage gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO − falsch sein soll bzw. inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt haben soll, sondern stellen im Sinne einer appellatorischen Kritik ihre eigene Sicht der zu treffenden Kostenregelung dar. Damit kommen die Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen im Beschwerdeverfahren nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. E. 2 hiervor).
4.2.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, würden die Beschwerdeführer mit ihren Rügen nicht durchdringen. Es ist gesetzlich vorgesehen, dass die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden und dass bei Klagerückzug die klagende Partei als unterliegend gilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es geht aus den Akten klar hervor und wird von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten, dass sie ihre Klage zurückgezogen haben (act. 2 und act. 6/6). Infolgedessen ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Gerichtskosten den Beschwerdeführern auferlegt hat.
5.1.
Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind auf Fr. 150.00 festzusetzen (§ 2 lit. a, c und d i.V.m. §§ 4 Abs. 1, 10 Abs. 1sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).
5.2.
Darüber hinaus werden keine Parteientschädigungen zugesprochen: den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen, und dem Beschwerdegegner nicht, weil diesem keine Auslagen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt und den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 500.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Kappeler
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