Obergericht ZH, PP260028
27. Juli 2026 · Zivilkammern · Deutsch
Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG / Löschung der Betreibung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Obergericht ZH · PP260028 · Deutsch
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP260028-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr
Beschluss vom 27. Juli 2026
in Sachen
A._____,
Klägerin und Beschwerdeführerin gegen
- 1.
- B._____,
- 2.
- C._____,
- 3.
- D._____,
Beklagte und Beschwerdegegner
1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ betreffend Negative Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG / Löschung der Betreibung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Affoltern vom 4. März 2026 (FV250008-A)
Erwägungen:
- 1.1.
- Mit Eingabe vom 29. September 2025 (Datum des Poststempels) stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) bei der Vorinstanz folgendes Begehren (Urk. 1 sinngemäss):
"Es sei die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 11. März 2024) im Sinne von Art. 85a SchKG zu löschen und zur Betreibung sei im Sinne von Art. 8a SchKG kein Einsichtsrecht zu gewähren."
Der erstinstanzliche Prozessverlauf kann den Erwägungen des angefochtenen Entscheids entnommen werde (Urk. 39 E. I). Mit Verfügung vom 4. März 2026 entschied die Vorinstanz das Folgende (Urk. 29 S. 2 f. [unbegründete Fassung] bzw. Urk. 33 S. 8 = Urk. 39 S. 8 [begründete Fassung]):
"1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- 2.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 435.– Sprachdienstleistung (Dolmetscherin).
- 3.
- Die Kosten werden der klagenden Partei auferlegt.
- 4.
- Die klagende Partei wird verpflichtet, der beklagten Partei eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 972.90 (inkl. 8.1% MWST) zu bezahlen.
- 5.
- (Schriftliche Mitteilung)
- 6.
- (Rechtsmittel: Beschwerde, Frist: 30 Tage)"
- 1.2.
- Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 26. Juni 2026 (Datum des Poststempels: 27. Juni 2026) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 38): "1. Der Kostenentscheid des Bezirksgerichts Affoltern am Albis sei aufzuheben und neu zu beurteilen.
- 2.
- Eventualiter sei die Gerichts- und Verfahrenskosten gestützt auf Art. 107 ZPO nach Billigkeit neu zu verteilen.
- 3.
- Die Beschwerdeführerin sei nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die anwaltlich vertretene Gegenpartei zu verpflichten.
- 4.
- Eventualiter seien die Gerichts- und Dolmetscherkosten angemessen zu reduzieren.
- 5.
- Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 117 ZPO zu bewilligen.
- 6.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien bis zum Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen."
- 1.3.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–37). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist (siehe nachfolgende E. 2), erübrigen sich weitere Prozesshandlungen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 2.
- Die Beschwerdefrist beträgt – wie von der Vorinstanz korrekt belehrt wurde (Urk. 39 S. 8 Dispositiv-Ziffer 6) – 30 Tage (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde der Klägerin der begründete Entscheid am 27. Mai 2026 in E._____ zugstellt (Urk. 36). Entsprechend endete die Beschwerdefrist am 26. Juni 2026 (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin übergab ihre Beschwerde der Post jedoch erst am 27. Juni 2026 (Sendungsnummer …; Briefumschlag angeheftet an Urk. 38) und damit verspätet, weshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.
- 3.1.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Rechtsmittelverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, den Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 3.2.
- Die Klägerin stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 38). Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie (kumulativ) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Da die Beschwerde, wie oben aufgezeigt, von vornherein aussichtslos war, kann der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren unabhängig von ihrer finanziellen Situation nicht gewährt werden.
Es wird beschlossen:
- 1.
- Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- 2.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 3.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
- 4.
- Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
- 5.
- Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 6.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 38 und Urk. 40/1–3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 7.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. Juli 2026
Obergericht des Kantons Zürich
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Paszehr
versandt am:
fh