Obergericht ZH, PQ260070

20. August 2026 · Zivilkammern · Deutsch

Umplatzierung / Entzug der aufschiebenden Wirkung

Obergericht ZH · PQ260070 · Deutsch

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ260070-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Lattmann-Kistler
Beschluss vom 20. August 2026
in Sachen
A._____,
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin PD Dr. iur. X._____ gegen
B._____,
Beschwerdegegner
betreffend Umplatzierung / Entzug der aufschiebenden Wirkung
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Dietikon vom 21. Juli 2026 i.S. C._____, geb. tt.mm.2014; VO.2026.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon)

Erwägungen:

1.
C._____, geboren am tt.mm.2014, ist das Kind der geschiedenen Eheleute A._____ und B._____. Für C._____ besteht eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, als Beiständin amtet D._____ vom E._____. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 24. Februar 2025 betreffend die Ehescheidung der Eltern wurde C._____ unter die gemeinsame elterliche Sorge gestellt, wobei den Eltern gleichzeitig in Bestätigung des vorsorglichen Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon (nachfolgend KESB) vom 10. Februar 2022 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen wurde; ferner wurden die Aufgaben der Beiständin angepasst. Im Frühsommer 2025 meldete sich der Vater in der Schweiz ab und reiste nach F._____ [Staat in Asien] aus, wo er sich mutmasslich weiterhin aufhält. Mit Schreiben vom 7. Mai 2026 an die KESB beantragte die Beiständin die Umplatzierung von C._____ vom Schulinternat G._____ in das Schulinternat H._____ (BR act. 2/1). Mit Entscheid vom 30. Juni 2026 ordnete die KESB an, dass C._____ gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB per 1. August 2026 in das Schulinternat H._____ umplatziert wird, und entzog einer allfälligen Beschwerde hiergegen die aufschiebende Wirkung (BR act. 2/1 Disp.-Ziff. 1 und 4).
2.
Gegen diesen Entscheid gelangte A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingaben vom 13. Juli 2026 (Datum Poststempel) resp. vom 16. Juli 2026 an den Bezirksrat Dietikon (nachfolgend Vorinstanz). Sie verlangte darin unter anderem die superprovisorische und vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Aussetzung der auf den 1. August 2026 geplanten Umplatzierung von C._____ bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens (BR act. 1 und act. 4 S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2026 lehnte die Vorinstanz den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab (Dispositiv-Ziffer I) und traf im Weiteren prozessleitende Anordnungen (Dispositiv-Ziffern II – V) (BR act. 5 = act. 3/1 = act. 9 [Aktenexemplar]).
3.
Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin persönlich mit Eingabe vom 23. Juli 2026 an das Obergericht des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I der angefochtenen Präsidialverfügung, indem die für den 1. August 2026 geplante Umplatzierung sofort zu stoppen sei (act. 2 S. 1).

Die Akten des Bezirksrats (act. 10/1-9, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 11/1-481) wurden beigezogen. Am 27. Juli 2026 ging bei der Kammer die Mandatierungsanzeige von Rechtsanwältin X._____ als Vertreterin der Beschwerdeführerin ein (act. 6), am 29. Juli 2026 erreichte die Kammer sodann das Akteneinsichtsgesuch der Vertreterin (act. 13 f.), welchem umgehend entsprochen wurde. Weiterungen erscheinen nicht notwendig (§§ 66 und 68 Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR]). Das Verfahren ist spruchreif.

4.
Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR [LS 232.3]) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können wiederum stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
5.
Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Daneben enthält die Beschwerde zumindest sinngemäss Anträge und eine – wenn auch sehr knappe – Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht grundsätzlich nichts entgegen.
6.
Die Beschwerdeführerin möchte wie gesehen erreichen, dass die auf den 1. August 2026 geplante Umplatzierung von C._____ vom Schulinternat G._____ ins Schulinternat H._____ sofort gestoppt wird. Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 23. Juli 2026 zugestellt (BR act. 5A), die 10-tägige Frist für die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lief damit bis und mit Montag, 3. August 2026. Da die Vertreterin der Beschwerdeführerin nach Eingang ihrer Mandatierungsanzeige telefonisch nicht erreichbar war und mit einer von ihr verfassten Beschwerdeschrift (allenfalls auch mit einem Rückzug der Beschwerde, wie in der Mandatierungsanzeige vorbehalten) zu rechnen war, konnte vor Fristablauf – und damit bis zum Datum der geplanten Umplatzierung – kein Entscheid ergehen (act. 17). Innert Beschwerdefrist (und bis zum heutigen Datum) erfolgte keine Eingabe der Vertreterin der Beschwerdeführerin. Ein Anruf des Referenten beim Schulinternat H._____ vom 18. August 2026 ergab zudem, dass die Umplatzierung von C._____ aus dem Schulinternat G._____ ins Schulinternat H._____ aus betrieblichen Gründen – Eintritt in H._____ nicht während des Ferienbetriebs, sondern auf den Schulstart – vom 1. August 2026 auf den 17. August 2026 verschoben worden sei. Der Eintritt habe sodann wie geplant am 17. August 2026 stattgefunden, wobei die Beschwerdeführerin C._____ begleitet habe (act. 19). Bis zum heutigen Zeitpunkt ist kein Rückzug der Beschwerde eingegangen und es kann offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin nach wie vor gegen die aufgegleiste (und nunmehr vollzogene) Anschlusslösung wehrt. Jedenfalls ist mit dem Eintritt von C._____ im Schulinternat H._____ der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens – das sofortige Stoppen der Umplatzierung von C._____ – hinfällig geworden. Die Beschwerde ist damit infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
7.
Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten. Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt und wäre in Anbetracht der Umstände auch nicht zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1.
Die Beschwerde wird abgeschrieben.
2.
Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein, sowie an den Beschwerdegegner durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Zürich.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Lattmann-Kistler
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