Obergericht ZH, PQ260079
31. August 2026 · Zivilkammern · Deutsch
Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme
Obergericht ZH · PQ260079 · Deutsch
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ260079-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw Y. Loher
Beschluss vom 31. August 2026
in Sachen
A._____,
Beschwerdeführer
sowie
B._____,
Verfahrensbeteiligte
betreffend Prüfung Erwachsenenschutzmassnahme
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 7. Juli 2026 i.S. B._____, geb. tt.09.1939; VO.2026.34 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen:
- 1.
- Ausgangslage und Verfahrensverlauf
- 1.1.
- Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (nachfolgend KESB) errichtete mit Entscheid vom 5. Mai 2026 für B._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 384 i.V.m. Art. 395 ZGB). Dagegen erhob ihr Sohn, A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), mit Eingabe vom 5. Juni 2026 Beschwerde beim Bezirksrat Winterthur (BR act. 1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde mit Urteil vom 7. Juli 2026 ab (BR act. 12). Dieses Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2026 zugestellt (Anhang zu BR act. 12).
- 1.2.
- Mit Eingabe vom 18. August 2026 wendet sich der Beschwerdeführer mit einer in italienischer Sprache verfassten Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Kammer zog die Akten der Vorinstanz (act. 7/1-13; zitiert als BR act.), inkl. diejenigen der KESB (act. 7/9/1-49; zitiert als KESB act.) bei. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
- 2.
- Prozessuales
- 2.1.
- Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB).
- 2.2.
- Entscheide des Bezirksrats können im Bereich des Erwachsenenschutzrechts mit Beschwerde nach Art. 450 ZGB angefochten werden (§ 64 EG KESR). Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage. Der Fristenstillstand gilt gemäss § 43 Abs. 1 EG KESR für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen nicht. Darauf sind die Verfahrensbeteiligten hinzuweisen (§ 43 Abs. 2 EG KESR).
- 2.3.
- Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Beschwerdeführer am 16. Juli 2026 zugestellt (Anhang zu BR act. 12). Die 30-tägige Beschwerdefrist stand während des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht still, worauf der Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil hingewiesen wurde (act. 6 S. 8, Dispositiv-Ziffer III.). Die Beschwerdefrist begann demnach am 17. Juli 2026 zu laufen und endete am 15. August 2026. Da dieser Tag auf einen Samstag fiel, endete die Frist am nächsten Werktag, mithin am Montag, 17. August 2026 (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Beschwerdeschrift vom 18. August 2026, welche gleichentags der Post übergeben wurde, wurde einen Tag nach Fristende und damit verspätet eingereicht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Demzufolge ist auf die Beschwerde infolge Fristversäumnis nicht einzutreten.
- 2.4.
- Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer offenbar am 18. August 2026 in diesem Zusammenhang an die Vorinstanz wandte und erklärte, er möchte die Beschwerdefrist erstreckt haben. Die Vorinstanz wies ihn zutreffend darauf hin, dass das Obergericht für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist zuständig wäre (BR act. 13). In seiner Eingabe vom 18. August 2026 äussert sich der Beschwerdeführer indessen mit keinem Wort zu den Gründen für die Versäumnis der Beschwerdefrist. Seine Eingabe enthält somit kein sinngemäss gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch.
- 2.5.
- Die Amtssprache im Kanton Zürich ist Deutsch (Art. 48 KV; LS 101). Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Nachfrist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung seiner Eingabe bzw. zur Einreichung einer deutschen Übersetzung seiner auf italienisch verfassten Beschwerdeschrift anzusetzen.
- 2.6.
- Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wurde.
- 3.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 3.1.
- Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten.
- 3.2.
- Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wurde auch keine beantragt. Es wird beschlossen:
- 1.
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 2.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
- 3.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4.
- Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Verfahrensbeteiligte, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen, die Beiständin C._____, BBD, Pionierstrasse 5, 8403 Winterthur (unter Beilage einer Kopie von act. 2) sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat zurück.
- 5.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Der Gerichtsschreiber:
MLaw Y. Loher
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