Obergericht ZH, PS260168
28. August 2026 · Zivilkammern · Deutsch
Nichtigkeit einer Betreibung
Obergericht ZH · PS260168 · Deutsch
Obergericht des Kantons Zürich
- II.
- Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS260168-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl so- wie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 28. August 2026
in Sachen
A._____,
Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG,
Beschwerdegegnerin
betreffend Nichtigkeit einer Betreibung
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. April 2026 (CB260007)
Erwägungen:
1.
- 1.1.
- Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 24. Januar 2026 (Datum Poststempel) beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde gegen acht von der Beschwerdegegnerin beim Betreibungsamt Opfikon gegen ihn eingeleitete Betreibungen mit den Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8. Er ersuchte um Feststellung der Nichtigkeit dieser Betreibungen, um Anweisung des Betreibungsamtes, diese im Betreibungsregister zu löschen, und um Auferlegung einer Busse an die Beschwerdegegnerin (act. 7/1). Nach Durchführung des Verfahrens stellte das Bezirksgericht mit Beschluss vom 22. April 2026 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Nichtigkeit der Betreibungen Nrn. 1, 2, 3, 6, 7 und 8 fest, unter Anmerkung, dass die betreffenden Betreibungsregistereinträge mit einem entsprechenden Vermerk versehen werden, damit sie für Dritte nicht mehr einsehbar sind (Dispositiv-Ziff. 1), und wies die Beschwerde im Übrigen Umfang betreffend die Betreibungen Nrn. 4 und 5 ab (Dispositiv-Ziff. 2; act. 7/13 = act. 6).
- 1.2.
- Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2026 Beschwerde an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 2). Er beantragt sinngemäss in Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2, es seien auch die Betreibungen Nrn. 4 und 5 für nichtig zu erklären und aus dem Betreibungsregister zu löschen, und hält an dem bei der Vorinstanz gestellten Antrag um Auferlegung einer Busse fest (act. 2).
- 1.3.
- Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-15). Mit Verfügung vom 2. Juli 2026 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 8). Diese Frist lief unbenutzt ab. Am 12. Juli 2026 nahm der Beschwerdeführer unaufgefordert erneut Stellung (act. 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
- 2.1.
- Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
- 2.2.
- Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt vieler: OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).
- 2.3.
- Der angefochtene Beschluss vom 22. April 2026 wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 2026 zugestellt (act. 7/14). Die zehntägige Rechtsmittelfrist lief demnach bis zum 11. Mai 2026 (Art. 18 Abs. 1 SchKG; Art. 138 Abs. 2, Art. 142 und Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde vom 1. Mai 2026 erfolgte fristgerecht. Sie wurde schriftlich und mit Anträgen versehen bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerde enthält auch eine Begründung; nicht jedoch hinsichtlich des Antrages auf Auferlegung einer Busse. Hierzu (insbesondere auch zu den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz, vgl. act. 6 S. 8) äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Nichtigkeit der Betreibungen Nr. 4 und Nr. 5 verlangt. Die Eingabe vom 12. Juli 2026 (act. 10) erfolgte indes nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, weshalb sie unbeachtlich bleibt.
3.
- 3.1.
- Streitig ist vor der Kammer die Nichtigkeit zweier von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Zürich Opfikon eingeleiteten Betreibungen. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bereits zutreffend festgehalten hat, ist eine Betreibung rechtsmissbräuchlich bzw. nichtig, wenn damit sachfremde Ziele wie etwa die Schädigung der Kreditwürdigkeit des Betriebenen durch wiederholte Betreibung oder völlig übersetzte Beträge verfolgt werden, oder wenn offensichtlich ist, dass die Betreibung insbesondere zum Ziel hat, den Betriebenen mit Absicht zu schikanieren. Die Nichtigkeit kann mit betreibungsrechtlicher Beschwerde geltend gemacht werden. Demgegenüber sind materielle Einwendungen gegen den Bestand oder die Vollstreckbarkeit der Forderung nicht im Beschwerdeverfahren, sondern nach Erhebung des Rechtsvorschlages gegebenenfalls im anschliessenden Rechtsöffnungsverfahren oder im ordentlichen Gerichtsverfahren geltend zu machen. Insofern darf sich der Vorwurf des Schuldners nicht darauf beschränken, die in Betreibung gesetzte Forderung bestünde nicht, weil es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zusteht, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden, und dies zu einer Plausibilitätsprüfung durch das Betreibungsamt bzw. durch die SchK-Aufsichtsbehörden führen würde, womit das System des SchKG, nämlich dass der Gläubiger ohne Nachweis oder Plausibilisierung betreiben und dass der Schuldner – ebenfalls ohne Begründung und Plausibilisierung – Rechtsvorschlag erheben kann, aus den Angeln gehoben würde (vgl. act. 6 S. 3 f. m.H. auf BGE 140 III 481, BGE 125 III 149, BGE 113 III 2, Urteil BGer 5A_172/2024 vom 5. August 2024 und Urteil OGer ZH PS130047 vom 25. April 2013). Dennoch kann im Verfahren der Überprüfung einer Betreibung auf Nichtigkeit, diese nicht völlig losgelöst vom Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung beurteilt werden. Denn ist die Forderung offensichtlich haltlos, so werden mit der Betreibung von Vornherein keine schützenswerten zwangsvollstreckungsrechtlichen Ziele verfolgt, weshalb die Betreibung nach dem Gesagten nichtig ist.
- 3.2.
- Die Vorinstanz erachtete die Betreibungen Nr. 1 über Fr. 400'000.--, Nr. 2 über Fr. 50'000.--, Nr. 3 über Fr. 150'000.--, Nr. 6 über Fr. 5'000.--, Nr. 7 über Fr. 25'000.-- und Nr. 8 über Fr. 50'000.-- als nichtig. Dazu erwog sie, der Beschwerdeführer vermöge plausibel darzulegen, dass er sich mit der Beschwerdegegnerin in einem erbitterten Streit befinde. Diese Betreibungen seien augenscheinlich vor diesem Hintergrund erfolgt. Der Beschwerdeführer habe zwar selber auf von ihm geschriebene Google-Rezensionen zu kriminellen Machenschaften des beschwerdegegnerischen Geschäftsführers Bezug genommen. Allerdings sei es lebensfremd, dass die Beschwerdegegnerin daraus mehrere Forderungen von zehn bzw. hunderttausenden von Franken ableiten könne. Mithin würden diese Betreibungen völlig übersetzte Beträge betreffen. Hinzu komme, dass diese Betreibungen im Rahmen eines konzertierten Vorgehens gegen den Beschwerdeführer erfolgt seien. Denn dieser sei zeitgleich mit acht Betreibungen in unterschiedlicher Höhe eingedeckt worden. Plausible Hinweise auf Forderungen in der geltend gemachten Höhe würde nicht im Recht liegen. Insbesondere habe sich die Beschwerdegegnerin nicht verlauten lassen und damit davon abgesehen, ihre angeblichen Forderungen zu substanziieren. Der Schluss liege auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin die Kreditschädigung, Bedrängung, Zermürbung und Schikanierung des Beschwerdeführers und damit sachfremde Ziele verfolge. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin widerspreche Treu und Glauben, weshalb diese Betreibungen rechtsmissbräuchlich und damit nichtig seien (act. 2 S. 5 f.).
Demgegenüber wies sie die Beschwerde mit Bezug auf die Betreibungen Nr. 4 über Fr. 250.-- und Nr. 5 über Fr. 1'200.-- mit der Begründung ab, diese würden sich von den obgenannten Betreibungen durch ihren wesentlich geringeren Betrag unterscheiden. Sie könnten nicht einfach als überhöht bzw. als Fantasieforderungen abgetan werden. Sodann bestreite der Beschwerdeführer nicht, für eine Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich zu sein, mache aber geltend, dass ihm diese bereits in der Lohnabrechnung von Juli 2025 abgezogen worden sei. In dieser Lohnabrechnung finde sich tatsächlich ein Abzug von Fr. 250.-- für Verkehrsbussen. Ob es sich dabei um ein und dieselbe Busse handle, könne jedoch in diesem Verfahren nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Ferner seien die angeblichen Verweise bereits im Juli 2025 und damit einige Zeit vor den Betreibungen ein Thema gewesen. Es erscheine zumindest nicht ausgeschlossen, dass derartige Ansprüche der Beschwerdegegnerin bestehen könnten, zumal sich die Parteien offenbar im Streit voneinander getrennt hätten. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der nicht augenfällig übersetzten Beträge würden diese Betreibungen zumindest nicht offensichtlich als vorgeschoben scheinen. Im Sinne der restriktiven Gerichtspraxis genüge, dass es möglich erscheine, dass der Beschwerdegegnerin entsprechende Forderungen zustünden, und es könne der Beschwerdegegnerin nicht vorgeworfen werden, sie verfolge offensichtlich sachfremde Ziele (act. 2 S. 6 f.).
- 3.3.
- Dagegen bringt der Beschwerdeführer mit Blick auf die Betreibungen Nr. 4 und Nr. 5 im Wesentlichen vor, die Vorinstanz verlange zu Unrecht, dass er zweifelsfrei beweisen müsse, dass es sich beim Abzug für Verkehrsbussen in der Lohnabrechnung vom Juli 2025 um die in Betreibung gesetzte Busse handle. Diese Lohnabrechnung sei ohnehin von der Beschwerdegegnerin manipuliert. Für den dort ebenfalls gemachten "Abzug Schaden" in Höhe von Fr. 876.25 habe er überhaupt keinen Beleg erhalten und es sei schon suspekt, dass die Summe genau so hoch sei, wie der errechnete Restlohn. Zudem bestünden keine Grundlagen für die in Betreibung gesetzten Konventionalstrafen. Der der Vorinstanz vorgelegte Arbeitsvertrag und die AGBs würden keine solche vorsehen. Ohnehin habe er keine Beleidigung gegenüber der Beschwerdegegnerin ausgesprochen (act. 2).
- 3.4.
- Diesen Ausführungen ist im Grundsatz zuzustimmen. Die Vorinstanz hat die Betreibungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 6, Nr. 7 und Nr. 8 als nichtig qualifiziert, unter anderem mit dem Hinweis auf das konzertierte Vorgehen der Beschwerdegegnerin, weil sie gleichzeitig acht verschiedene Betreibungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet hatte. Vor demselben Hintergrund, insbesondere der Tatsache, dass die übrigen sechs Betreibungen als offensichtlich haltlos sind (vgl. E. 3.2. vorstehend), sind auch die Betreibungen Nr. 4 und Nr. 5 zu betrachten. Es ist nicht überzeugend, dass diese anders zu behandeln wären, nur weil die Ihnen zugrunde gelegten Forderungen geringer ausfallen und nicht von vornherein als überhöht erkennbar sind. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Betreibungen Nr. 4 und Nr. 5 blieben bei der Vorinstanz mangels Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ebenfalls unbestritten. Auch wenn das vorliegende Verfahren nicht dem Verhandlungsgrundsatz unterliegt und auch nicht die Prüfung des Bestandes der Forderung zum Gegenstand hat, ist diesen Umständen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Rechnung zu tragen. Abgesehen von den in den Zahlungsbefehlen angegebenen Forderungsgründen (vgl. act. 7/2/12 und act. 7/8/4-5; "Busse aus Verkehrsvergehen" und "Drei Konventionalstrafen aufgrund erhaltener Verweise laut unseren AGBs (Rassismus, Arbeitsverweigerung, Diffamierungen)") bestehen (wie auch bei den übrigen Betreibungen) nicht die geringsten Anhaltspunkte für den Bestand der Forderungen gegenüber dem Beschwerdeführer. Und betreffend diese Forderungsgründe vermag der Beschwerdeführer schlüssig und mit Unterlagen untermauert darzulegen, dass die Forderungen im Zeitpunkt der Einleitung der Betreibungen am 19. Januar 2026 nicht bzw. nicht mehr bestanden. So datiert die Übertretungsanzeige mit einer Busse in Höhe von Fr. 250.-- vom 16. Juli 2025 und entspricht exakt dem Abzug "Verkehrsbussen" in der zeitlich darauf folgenden Lohnabrechnung vom 24. Juli 2025 (vgl. act. 7/2/1 und act. 7/2/3). Weiter geht aus dem Arbeitsvertrag zwischen den Parteien vom 13. Juni 2025 nicht hervor, dass AGBs der Beschwerdegegnerin (mit entsprechenden Konventionalstrafen) bestünden, die Bestandteil des Arbeitsvertrages wären (vgl. act. 7/2/9). Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdegegnerin auch in zweiter Instanz überhaupt nicht hat vernehmen lassen. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin muss auch hinsichtlich der Betreibungen Nr. 4 und Nr. 5 als Versuch gewertet werden, sich den Druck, den jede Betreibung erzeugt, zur Geltendmachung eines (finanziellen) Vorteils, von dem sie weiss, dass er ihr nicht zusteht, zu Nutze zu machen. Das entspricht nicht dem Zweck des Schuldbetreibungsrechts und ist als rechtsmissbräuchlich zu werten. Die Betreibungen Nr. 4 und Nr. 5 sind daher ebenfalls als nichtig zu qualifizieren. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist in diesem Umfang abzuändern.
- 4.
- Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Eine Parteienschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Es wird erkannt:
- 1.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- 2.
- Der Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 22. April 2026 wird wie folgt abgeändert:
"1. In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die nachfolgenden Zahlungsbefehle, jeweils vom 19. Januar 2026, jeweils des Betreibungsamts Opfikon, bzw. die nachfolgenden Betreibungen nichtig sind:
- –
- Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1;
- –
- Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 2;
- –
- Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 3;
- –
- Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 4
- –
- Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 5
- –
- Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 6;
- –
- Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 7; und
- –
- Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 8.
Die betreffenden Betreibungsregistereinträge werden mit einem entsprechenden Vermerk versehen, damit diese für Dritte nicht mehr einsehbar sind.
- 2.
- [Aufgehoben.]"
- 3.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- 4.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 5.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Opfikon, je gegen Empfangsschein.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- 6.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
versandt am:
31. August 2026