Obergericht ZH, PS260238

25. August 2026 · Zivilkammern · Deutsch

Beschwerde

Obergericht ZH · PS260238 · Deutsch

Obergericht des Kantons Zürich

II.
Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS260238-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 25. August 2026
in Sachen
A._____,
Beschwerdeführerin
betreffend Beschwerde
(Beschwerde über das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon)
Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach vom 22. Mai 2026 (CB260025)

Erwägungen:

1.
Mit Schreiben vom 5. April 2026 (Datum Poststempel: 7. April 2026) gelangte A._____ (fortan Beschwerdeführerin) an das Bezirksgericht Bülach und ersuchte darum, dieses solle das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon anweisen, über ihre Person weitere Zustellungen, Zustellversuche oder sonstige Verfahrenshandlungen, welche B._____ oder die C._____ AG betreffen, zu unterlassen (act. 6/1). Das Bezirksgericht Bülach als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) setzte dem Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon daraufhin mit Verfügung vom 17. April 2026 Frist zur schriftlichen Beantwortung der Beschwerde und Einsendung allfälliger Akten an (act. 6/3). Das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon reichte am 24. April 2026 (Datum Poststempel) eine Antwort samt Beilagen ein. Darin beantragte es, es sei die Beschwerde abzuweisen, sofern darauf eingetreten werde (act. 6/5 S. 2 und act. 6/6/1-6). Die Beschwerdeführerin reichte am 4. Mai 2026 (Datum Poststempel) eine Stellungnahme zur Eingabe des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon ein; sie verlangte darin eine gerichtliche Feststellung, dass Zustellungen an ihre Person in Bezug auf Verfahren gegen Dritte unzulässig seien (act. 6/9 S. 2). Mit Beschluss vom 22. Mai 2026 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Die Vorinstanz erhob keine Kosten und sprach keine Parteientschädigungen zu (act. 6/10 = act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar]).

2.

2.1.
Gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 22. Mai 2026 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juni 2026 (Datum Poststempel: 14. Juni 2026) rechtzeitig Beschwerde an die Kammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/11/1). Sie verlangt, es sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben, über ihre Beschwerde materiell zu befinden und die Einhaltung ihrer Rechte sicherzustellen (act. 2 S. 1 und 2).
2.2.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 6/1-12). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG). Das Verfahren erweist sich sogleich als spruchreif.
3.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich auch in Verfahren, in welchen das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Untersuchungsmaxime), mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach falsch ist. Wird diesen Anforderungen nicht Genüge getan, so wird auf das Rechtsmittel wegen fehlender Begründung nicht eingetreten (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.; vgl. ZR 110/2011 Nr. 80 S. 246; OGer ZH PS200050 vom 18. März 2020 E. 5 m.w.H.). Bei Beschwerden von Laien werden zwar weniger strenge Anforderungen an die Begründung gestellt. Auch sie müssen sich indes mit den Erwägungen der Vorinstanz, soweit zumutbar, auseinandersetzen, ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten wird. Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

4.

4.1.
Die Vorinstanz erwog, das Vorliegen eines tauglichen Anfechtungsobjektes sei im konkreten Fall anhand der gesamten Umstände zu prüfen. Als taugliches Beschwerdeobjekt resp. Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG gelte eine Handlung im Einzelfall, welche das Vollstreckungsverfahren weiterführe, nach aussen in Erscheinung trete und von einem Betreibungsorgan im Vollstreckungsverfahren kraft seiner Amtsgewalt erlassen werde. Handlungen im Vollstreckungsverfahren würden dann vorliegen, wenn das Betreibungsorgan mit einem individuell-konkreten Akt in das Vollstreckungsverfahren eingreife, indem es dieses vorantreibe oder stoppe und damit die Rechtsstellung der vom Verfahren betroffenen Personen beeinträchtige. Die Vorinstanz hielt fest, die Beschwerdeführerin mache geltend, nichts mit der Person B._____ und der Gesellschaft C._____ AG zu tun zu haben. Aus diesem Grund sei das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon anzuweisen, in dieser Sache jegliche Zustellversuche oder Verfahrenshandlungen an sie zu unterlassen. Die Beschwerde richte sich damit vorliegend nicht gegen eine Verfügung im Einzelfall. Es sollten jegliche künftige Handlungen des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon in dieser Sache gegen die Beschwerdeführerin untersagt werden. Da sich die Beschwerde nicht gegen eine bestimmbare Verfügung eines Betreibungsorgans richte, fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Dementsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten (act. 5 S. 3).
4.2.
Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, mit B._____ nicht verlobt oder verheiratet zu sein und es liege keine eingetragene Partnerschaft vor. Auch sei sie kein Organ, keine Mitarbeiterin oder Vertreterin der C._____ AG oder deren Zweigniederlassung. Sie führe ihr eigenes Leben und regle ihre eigenen Angelegenheiten (act. 2 S. 1). Sie habe wiederholt die Annahme von Dokumenten und Zustellungen (in Angelegenheiten von Dritten), namentlich von Zahlungsbefehlen, verweigert und dies den beteiligten Stellen unmissverständlich mitgeteilt. Trotzdem sei ihre Adresse weiterhin durch die Gemeinde D._____ und insbesondere das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon für Zustellversuche und behördliche Korrespondenz verwendet worden. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz auf ihre Beschwerde nicht eingetreten sei, ohne ihre konkrete Betroffenheit materiell zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, durch die wiederholten Zustellversuche unmittelbar betroffen zu sein. Ihre Beschwerde habe sich gegen ein bereits praktiziertes Vorgehen und nicht bloss gegen theoretische, zukünftige Ereignisse gerichtet (act. 2 S. 2).
4.3.1.
Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum möglichen Gegenstand resp. Beschwerdeobjekt einer Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG (act. 5 S. 3 Erw. 2.2.1.) sind zutreffend und wurden von der Beschwerdeführerin (zu Recht) nicht beanstandet. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden. Ergänzend ist hervorzuheben, dass die betreibungsrechtliche Beschwerde ein spezifisch zwangsvollstreckungsrechtliches Institut verwaltungsrechtlicher Natur ist, welches im Interesse der am Verfahren Beteiligten eine einheitliche und richtige Anwendung des Betreibungs- und Konkursrechts gewährleisten soll. Im Sinne dieser Funktion haben die mit der Beschwerde angerufenen Aufsichtsbehörden den (gerügten) gesetzmässigen (Verfahrens-)Zustand wiederherzustellen bzw. die im Vollstreckungsverfahren entstandenen verfahrensmässigen Fehler zu korrigieren. Die Beschwerde dient der Korrektur von Amtshandlungen der Betreibungs- und Konkursorganen, die Recht verletzen oder dieses nicht angemessen anwenden; ferner kann die Untätigkeit von Betreibungs- und Konkursorganen gerügt werden. Die Beschwerde dient einzig vollstreckungsrechtlichen Zielen; die blosse Feststellung einer Pflichtwidrigkeit ist unzulässig. Der Beschwerdeentscheid kann bei Gutheissung der Beschwerde nur auf Aufhebung oder Abänderung einer Verfügung oder auf Anordnung der Vornahme einer bisher verweigerten oder verzögerten Amtshandlung lauten (BSK SchKG I-CO-METTA/MÖCKLI, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 1 ff. und 7; KUKO SchKG-WOHL, 3. Aufl. 2025, Art. 17 N 10; siehe auch OGer ZH PS210090 vom 3. Mai 2022 E. D.2.2.1. und OGer ZH PS250400 vom 23. Dezember 2025 E. 4.1. m.w.H.).
4.3.2.
Das Bundesgericht hielt schon fest, dass die Zustellung des Gläubigerexemplares (Art. 76 Abs. 2 SchKG) gegen Nachnahme (resp. gegen eine Vergütung) eine Verfügung darstelle, die Gegenstand einer Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG sein könne. Ein Rechtsanwalt, der ohne sein Wissen als Beauftragter des Gläubigers bezeichnet werde, sei zur Beschwerdeerhebung legitimiert und auf die Beschwerde sei insofern einzutreten, als sie auf Aufhebung der Zustellung der Gläubigerexemplare der Zahlungsbefehle gegen Nachnahme an den Rechtsanwalt abziele (BGE 130 III 231 E. 1. = Pra 93 (2004) Nr. 120). Unter gewissen Umständen ist somit denkbar, dass im laufenden Betreibungsverfahren durch das Betreibungsamt vorgenommene Zustellungen an Drittpersonen zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG gemacht werden können. Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend machte, die Zustellungen seien gegen Nachnahme resp. gegen eine von ihr verlangte Vergütung erfolgt. Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar eine Betroffenheit, worin diese für sie persönlich liegt bzw. inwiefern sie in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert sein soll, führt sie nicht aus. Insbesondere rügte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz keine konkrete Zustellung in einer bestimmten Betreibung. Sie verlangte eine Anweisungen an das Betreibungsamt, "weitere" Zustellungen zu unterlassen (act. 6/1). Auch in der Stellungnahme vom 5. Mai 2026 legte sie nicht dar, hinsichtlich welcher Sendungen aus welchen Betreibungen sie nicht zur Entgegennahme oder Weiterleitung verpflichtet sei. Sie machte geltend, es würden "jegliche" Zustellungen an ihre Person verweigert. Sie verlangte eine Feststellung, dass "Zustellungen" an ihre Person "in Bezug auf Verfahren gegen Dritte" unzulässig seien (act. 6/9). Mit einer Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG können solche allgemeinen Feststellungen oder Anweisungen an das Betreibungsamt, (künftige) Handlungen zu unterlassen, nicht verlangt werden. Die Beschwerdeführerin macht zwar eine Betroffenheit durch diverse, nicht konkretisierte Zustellungen des Betreibungsamtes an sie geltend. Damit ist jedoch nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde gegen eine bestimmte Verfügung im Sinne von Art. 17 f. SchKG richtet und sie auf die Aufhebung, Abänderung oder auf den Erlass einer Verfügung abzielt. Das von der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz Verlangte kann damit nicht zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art. 17 SchKG gemacht werden.
4.3.3.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass dem Schuldner Betreibungsurkunden (wozu etwa der Zahlungsbefehl zählt) in seiner Wohnung oder an dem Ort, wo er seinen Beruf auszuüben pflegt, zugestellt werden. Wird er dort nicht angetroffen, kann die Zustellung an eine zu seiner Haushaltung gehörende erwachsene Person oder an einen Angestellten erfolgen (sog. Ersatzzustellung; Art. 64 Abs. 1 SchKG; BSK SchKG-ANGST/RODRIGUEZ, a.a.O., Art. 64 N 8). Das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon hielt im Schreiben vom 2. April 2026 fest, dass zwischenzeitlich die Zustelladresse von B._____ bei der C._____ AG eingetragen worden sei und keine Briefsendungen mehr an die E._____-strasse … in D._____ versendet würden. Dies betreffe die Postzustellungen, nicht aber die Zustellungen (von Zahlungsbefehlen) nach Art. 72 SchKG. Die qualifizierte Zustellung nach letzterer Bestimmung erfolge am Wohnort des Schuldners und könne auch an seine Mitbewohnerin erfolgen; diesbezügliche Einwände müsste die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Zustellung gegenüber der zustellenden Person vorbringen (act. 6/2/1). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Beschwerdeschrift an die Kammer nicht, den Mietvertrag vom 8. Januar 2024 über das 8.5- Zimmer-Einfamilienhaus an der E._____-strasse … in D._____ zusammen mit B._____ als (Mit-)Mieter unterzeichnet zu haben und mit ihm an dieser Adresse zu wohnen. Die Behauptungen, sie führe ihr eigenes Leben und ihre eigenen Angelegenheiten und sie sei keine zum Haushalt des Schuldners gehörende Person im Sinne von Art. 64 Abs. 1 SchKG, brachte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz noch nicht vor. Es handelt sich dabei um neue Tatsachenbehauptungen, mit welchen die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vor der Kammer ausgeschlossen ist (vgl. oben Erw. 3.).

Vor dem genannten Hintergrund und der Aktenlage sind keine Gründe ersichtlich, von Amtes wegen einzuschreiten. Es ist auch kein aufsichtsrechtlich relevantes (Fehl-)Verhalten des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon ersichtlich, das zu Weiterungen Anlass geben würde.

4.4.
Zusammengefasst ist die Vorinstanz auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der (vorliegenden) Beschwerde.
5.
Für das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen sind keine Kosten zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Gemäss Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch
versandt am: