Obergericht ZH, PS260286

19. August 2026 · Zivilkammern · Deutsch

Konkurseröffnung

Obergericht ZH · PS260286 · Deutsch

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS260286-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch
Urteil vom 19. August 2026
in Sachen
A._____ GmbH,
Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen

1.
B._____,
2.
Schweizerische Eidgenossenschaft,
3.
C._____ AG,
Gläubigerinnen und Beschwerdegegnerinnen
2 vertreten durch Eidg. Steuerverwaltung (ESTV) betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen
Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 1. Juli 2026 (EK260242)

Erwägungen:

1.

1.1.
Die Schuldnerin bzw. Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) ist seit dem tt.mm.2023 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Sie bezweckt die Führung von gastgewerblichen Betrieben (act. 5).
1.2.
Mit Urteil vom 1. Juli 2026 (act. 3 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 10/15; der Beschwerdeführerin zugestellt am 9. Juli 2026, act. 10/16 i.V.m. Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) eröffnete das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon (fortan: Vorinstanz) in den Betreibungen Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 4 des Betreibungsamts Dietikon betreffend folgende Forderungen den Konkurs über die Beschwerdeführerin:

Gläubigerin 1 (Betreibung 1; Geschäfts-Nr. EK260242-M):

CHF 1'044.85 nebst Zins zu 5 % seit 05.09.2025
CHF 9.30 Verzugszins
CHF 178.30 Betreibungskosten
Gläubigerin 1 (Betreibung 2; Geschäfts-Nr. EK260242-M):

CHF 127.10 nebst Zins zu 5 % seit 06.11.2025
CHF 500.00 Forderung unverzinslich
CHF 1.05 Verzugszins
CHF 60.00 Mahngebühr
CHF 105.30 Betreibungskosten
abzüglich Zahlungen CHF 687.10
Gläubigerin 2 (Betreibung 3; Geschäfts-Nr. EK260297-M):

CHF 13'125.81 nebst Zins zu 4.5 % seit 01.03.2025
CHF 238.30 Betreibungskosten
Gläubigerin 3 (Betreibung 4; Geschäfts-Nr. EK260454-M):

CHF 1'559.90 nebst Zins zu 5 % seit 19.11.2025
CHF 25.00 Mahngebühr
CHF 178.30 Betreibungskosten.

1.3.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/1, act. 4/3– 38) die vorliegende Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des vorinstanzlichen Konkurseröffnungsentscheids beantragt. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie zudem um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. act. 2 S. 2).
1.4.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2026 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung zuerkannt (act. 7 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie die Beschwerde bis zum Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne (act. 7 E. 2.7).
1.5.
Mit Eingabe vom 22. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 11; samt Beilagen, act. 12/A–D) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung zu ihrer Beschwerdeschrift nach.
1.6.
Den gerichtsüblichen Kostenvorschuss von Fr. 750.– für das Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin von sich aus (ohne Fristansetzung) geleistet (act. 6). Zudem hat sie Fr. 1'450.– bei der Obergerichtskasse als Reserve hinterlegt (act. 6).
1.7.
Die vorinstanzlichen Akten (act. 10/1–16) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist praxisgemäss zu verzichten, da die Gläubigerinnen bzw. Beschwerdegegnerinnen (fortan: Beschwerdegegnerinnen) vollständig befriedigt wurden und somit nicht beschwert sind (vgl. E. 4.1). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

2.1.
Gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG können Entscheide des Konkursgerichts über die Konkurseröffnung innert zehn Tagen mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden. Die Beschwerdefrist beginnt am Folgetag nach der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Aufgrund der summarischen Natur des Verfahrens geltend die Fristenstillstände nach Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b i.V.m. Abs. 4 ZPO). Ebenso wenig finden die Betreibungsferien nach Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG Anwendung (vgl. BGer 5A_989/2025 E. 3.7.5, zur Publikation vorgesehen).
2.2.
Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner – als erste Voraussetzung – durch Urkunden beweist, dass einer der drei Konkursaufhebungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1–3 SchKG vorliegt, d.h. dass entweder die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist (Tilgung), der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Hinterlegung) oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Gläubigerverzicht). Der angerufene Konkursaufhebungsgrund muss sich vor Ablauf der Beschwerdefrist verwirklicht haben und vorgebracht werden (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.1; BGE 136 III 294 E. 3.2).
2.3.
Als zweite Voraussetzung für die Konkursaufhebung muss der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit kann (nur dann) verzichtet werden, wenn der Schuldner nachweist, dass bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Konkurshinderungsgrund vorlag, insbesondere, dass die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten schon vor Konkurseröffnung getilgt bzw. sichergestellt worden waren. Die "Kosten" umfassen in diesem Zusammenhang die Betreibungskosten, die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts sowie eine allfällige Parteientschädigung an den Gläubiger aus dem Rechtsöffnungs- und/oder dem Konkursverfahren (vgl. BGE 151 III 574 E. 3.2, E. 3.3 f.; BGE 133 III 687 E. 2.3). Sämtliche Tatsachen zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit müssen innerhalb der Beschwerdefrist vorgetragen werden; andernfalls sind sie unbeachtlich (vgl. BGer 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.1; BGE 151 III 574 E. 3.1; BGE 139 III 491 E. 4).
3.
Der angefochtene Konkurseröffnungsentscheid wurde eingeschrieben (mit Gerichtsurkunde) an die Beschwerdeführerin versandt und am 2. Juli 2026 zur Abholung gemeldet (act. 10/16). Da die Beschwerdeführerin die Sendung nicht abgeholt hat, gilt sie in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als am 9. Juli 2026 zugestellt (dahingehend auch die Beschwerdeführerin, act. 2 S. 3). Die 10- tägige Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG begann demnach am 10. Juli 2026 zu laufen und endete am Montag, 20. Juli 2026 (vgl. E. 2.1). Die Beschwerdeführerin wurde im angefochtenen Konkurseröffnungsentscheid ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die gesetzlichen Fristenstillstände nicht gelten und dass nach der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich für den Nachweis des Konkursaufhebungsgrunds sowie für die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit keine Nachfrist gewährt wird (act. 9 S. 4). Die Beschwerde vom 13. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/1, act. 4/3–38) wurde fristgerecht eingereicht. Demgegenüber erweist sich die Ergänzung vom 22. Juli 2026 (ebenso Datum des Poststempels; act. 11; samt Beilagen, act. 12/A–D) als verspätet, weshalb sie im Zuge der nachfolgenden Prüfung keine Beachtung findet.

4.

4.1.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Konkursaufhebungsgründe der Tilgung und der Hinterlegung (vgl. act. 2 S. 4, 9). Sie weist durch Abrechnungen des Betreibungsamts Dietikon nach, in denjenigen Betreibungen, die dem angefochtenen Konkurseröffnungsentscheid zugrunde liegen, jeweils den "Endbetrag" bezahlt zu haben (betreffend Betreibung Nr. 1: act. 4/5 S. 3; betreffend Betreibung Nr. 2: act. 4/5 S. 1; betreffend Betreibung Nr. 3: act. 4/5 S. 2; betreffend Betreibung Nr. 4: act. 4/6 S. 6). Damit sind die Konkursforderungen samt Zinsen sowie die Betreibungskosten getilgt. Ebenfalls belegt die Beschwerdeführerin mit einer Bestätigung des Konkursamts Dietikon, am 3. Juli 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– geleistet zu haben, womit die Kosten des erstinstanzlichen Konkursgerichts sowie die voraussichtlichen Kosten des Konkursamts gedeckt sind (act. 4/7). Schliesslich ist am 14. Juli 2026 beim Obergericht des Kantons Zürich eine Hinterlegung der Beschwerdeführerin in Höhe von Fr. 2'200.– eingegangen (act. 6), wovon Fr. 750.– als Kostenvorschuss (vgl. E. 1.6) und Fr. 1'450.– antragsgemäss einstweilen als Reserve entgegengenommen wurden (vgl. act. 2 S. 9).
4.2.
Da die Tilgung bzw. Hinterlegung zumindest teilweise erst nach der Konkurseröffnung erfolgte – insbesondere in der Betreibung Nr. 2 mit Valuta-Datum vom 3. Juli 2026 (act. 4/5 S. 1) sowie in der Betreibung Nr. 4 mit Valuta-Datum vom 13. Juli 2026 (act. 4/6 S. 6) – hat die Beschwerdeführerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.3).

5.

5.1.

5.1.1.
Zahlungsfähigkeit im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit welchen der Schuldner die Gläubigerinnen bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigen kann. Sie beurteilt sich aufgrund eines Gesamteindrucks der schuldnerischen Zahlungsgewohnheiten und der wirtschaftlichen Lebensfähigkeit des schuldnerischen Betriebs (vgl. BGer 5A_265/2026 vom 15. Mai 2026 E. 2.3; BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1; BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2). Nach der Praxis der Kammer ist die Zahlungsfähigkeit grundsätzlich zu bejahen, wenn der Schuldner seinen laufenden Verbindlichkeiten nachkommen und die bestehenden Schulden innert längstens zwei Jahren abtragen kann (vgl. statt vieler OGer ZH PS240230 vom 9. Dezember 2024 E. 2.3.1). Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten sind nicht mit Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint (vgl. zum Ganzen BGer 5A_477/2025 vom 13. August 2025 E. 3.4.1; BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1).
5.1.2.
Der Schuldner muss seine Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache schon dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Blosse Behauptungen genügen indessen nicht. Vielmehr muss der Schuldner Beweismittel vorlegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit zu untermauern. Dabei ist ein Auszug aus dem Betreibungsregister nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein unverzichtbares Dokument. Weiter können beispielsweise aktuelle Jahresabschlüsse, eine Zwischenbilanz, Bankbelege, Debitoren- und Kreditorenlisten der Glaubhaftmachung dienen. Insgesamt muss die Zahlungsfähigkeit des Schuldners aufgrund objektiver Anhaltspunkte wahrscheinlicher erscheinen als seine Zahlungsunfähigkeit (vgl. zum Ganzen BGer 5A_323/2026 vom 11. Juni 2026 E. 3.1.2; BGer 5A_32/2025 vom 19. Februar 2025 E. 3.1.2;

BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1; BGer 5A_108/2021 vom 29. September 2021 E. 2.2). Grundsätzlich dürfen keine allzu strengen Anforderungen an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGer 5A_191/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1).

5.2.
Die Beschwerdeführerin macht bezüglich ihrer Zahlungsfähigkeit zusammengefasst Folgendes geltend: Der (alleinige) Gesellschafter und Geschäftsführer D._____ habe die Gesellschaft 2023 dem ehemaligen Inhaber E._____ abgekauft. Seither hätten mit den laufenden Einnahmen sowohl der Kaufpreis von Fr. 219'400.– – zuzüglich einer Entschädigung an E._____ für die Übertragung einer Schuld der Beschwerdeführerin gegenüber der F._____ AG auf die G._____ AG – als auch unerwartete Altlasten abgetragen werden müssen (vgl. act. 2 S. 20 f.). Im Mai 2026 habe D._____ zudem die H._____ AG gegründet. Mangels einer getrennten Administration beider Betriebe sei es schwierig geworden, die Einnahmen und Ausgaben genau zu kalkulieren und die Finanzplanung mit den Budgets korrekt zu erstellen (vgl. act. 2 S. 22 ff.). Inzwischen seien die Altlasten jedoch weggefallen und der Umsatz werde stetig besser (vgl. act. 2 S. 24). Es sei davon auszugehen, dass ein in der Tendenz steigender Gewinn realisierbar sei (vgl. act. 2 S. 15). Für die Zukunft sei geplant, eine operative Trennung der Beschwerdeführerin von der H._____ AG zu erreichen und die Administration einer zuverlässigen Buchhalterin bzw. einem zuverlässigen Buchhalter zu übertragen (vgl. act. 2 S. 24).

Nachfolgend ist im Einzelnen auf die Vorbringen und Unterlagen der Beschwerdeführerin einzugehen:

5.3.

5.3.1.
Im von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 13. Juli 2026 des Betreibungsamts Dietikon sind seit dem 15. August 2024 17 Betreibungen verzeichnet, welche allesamt durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt wurden (act. 4/6 S. 1–3).
5.3.2.
Weiter macht die Beschwerdeführerin mit Bezug auf diverse Betriebsausgaben geltend, keine oder nur geringe Ausstände zu haben, was sie weitgehend belegt:
5.3.2.1.
Wie aus einem Schreiben der Konkursverwaltung vom 3. Juli 2026 hervorgeht, hat diese die Arbeitsverträge der vier Mitarbeiter der Beschwerdeführerin aufgelöst (act. 4/12; vgl. act. 2 S. 11). Die Beschwerdeführerin hat von den betroffenen Mitarbeitern je eine schriftliche Bestätigung eingereicht, wonach bis zum 30. Juni 2026 sämtliche Lohnforderungen und anderweitigen Forderungen getilgt seien (act. 4/14–17; vgl. act. 2 S. 11).
5.3.2.2.
Gemäss Kontoauszügen des Steueramts der Stadt I._____ vom 10. Juli 2026 betreffend die Steuerperioden 2023 bis 2026 sind Staats- und Gemeindesteuern in Höhe von Fr. 666.35 (Steuerjahr 2024) sowie Fr. 34.30 (vorläufige Rechnung Steuerjahr 2026) offen (act. 4/20; vgl. act. 2 S. 12).
5.3.2.3.
Ein Kontoauszug der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) vom 9. Juli 2026 betrifft gemäss Überschrift die Mehrwertsteuer für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis 9. Juli 2026, nimmt jedoch auch Bezug auf die Jahre 2023 so- wie 2024. Dieser Kontoauszug weist einen Ausstand von Fr. 1'800.– aus, welcher auf den Posten "Kostenvorschuss Gericht" entfällt (act. 4/21). Nach den plausiblen Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich dabei um den Vorschuss, welchen die Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch die ESTV, im vorinstanzliche Verfahren geleistet hat (vgl. act. 9 S. 3). Die Beschwerdeführerin macht zu Recht geltend, dass dieser Ausstand durch den von ihr an das Konkursamt Dietikon geleisteten Betrag von Fr. 6'000.– gedeckt ist (act. 4/7; vgl. act. 2 S. 12).
5.3.2.4.
Gemäss einer Abrechnung der Beschwerdegegnerin 1 betreffend die Lohnbeiträge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 bestand per 10. Juli 2026 ein Ausstand von Fr. 1'124.85 (act. 4/22 S. 1), welcher gemäss Empfangsschein der PostFinance AG am 13. Juli 2026 beglichen wurde (act. 4/22 S. 3; vgl. act. 2 S. 12).
5.3.2.5.
In der eingereichten E-Mail vom 13. Juli 2026 bestätigen die J._____ (J._____), eine Zahlung in Höhe von Fr. 6'462.– erhalten zu haben, womit, abgesehen von Fr. 4.25 an Postgebühren, keine offenen Rechnungen mehr bestünden (act. 4/19; vgl. act. 2 S. 12).
5.3.2.6.
Mit Bezug auf ihre Mietkosten führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe sowohl ihr eigenes Geschäftslokal als auch dasjenige der H._____ AG gemietet, wobei Letztere Untermieterin sei. Für die beiden Betriebe seien per 13. Juli 2026 Fr. 45'132.25 an Mietzinsen ausstehend gewesen. Davon seien Fr. 45'000.– gleichentags getilgt worden, während sie die restlichen Fr. 132.25 aus den laufenden Einnahmen begleichen werde. Die H._____ AG habe ihr zugesichert, Ende August 2026 Fr. 18'232.90 an Mietzinsen zu bezahlen (vgl. act. 2 S. 11). Der behauptete Ausstand von Fr. 45'132.25 per 13. Juli 2026 ist durch einen Kontoauszug der K._____ AG, ausgestellt im Namen der L._____ AG, belegt (act. 4/18/1 S. 1 f.). Zum Nachweis der Tilgung von Fr. 45'000.– reicht die Beschwerdeführerin einen Kontobuchungsbeleg der Zürcher Kantonalbank ein, aus dem sich die entsprechende Überweisung an die L._____ AG ergibt (act. 4/18/1 S. 3). Dieser Kontobuchungsbeleg ist teilweise geschwärzt, sodass nicht ersichtlich ist, wer diese Zahlung getätigt hat. Eine von D._____ am 13. Juli 2026 als Verwaltungsrat der H._____ AG unterzeichnete Schuldanerkennung in Höhe von Fr. 18'232.90 liegt bei den Akten (act. 4/18/2).
5.3.2.7.
Sodann belegt die Beschwerdeführerin mit einem Kontoauszug der F._____ AG, gegenüber dieser per 6. Juli 2026 keine Ausstände zu haben (act. 4/8; vgl. act. 2 S. 10). Aus dem eingereichten Kontoauszug ergibt sich, dass eine Darlehensschuld samt aufgelaufenen Zinsen in Höhe von insgesamt Fr. 84'812.15 per 1. Januar 2025 auf die G._____ AG übertragen wurde (act. 4/8; vgl. auch act. 4/35). Wie erwähnt (vgl. E. 5.2), erfolgte diese Transaktion nach Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Übernahme durch D._____. E._____ habe für die Schuldübernahme durch die G._____ AG von der Beschwerdeführerin eine Entschädigung gefordert, welche gemäss ihren Ausführungen Fr. 90'598.– betragen haben muss (= behauptete Gesamtkosten für den Unternehmenserwerb von Fr. 309'998.– minus behaupteter Kaufpreis von Fr. 219'400.–; vgl. act. 2 S. 20 f.). Diese Entschädigung sei ebenfalls bereits abbezahlt (vgl. act. 2 S. 21). Einen schriftlicher Beleg zur Absprache betreffend diese Schuldübernahme bzw. zur Bezahlung der Entschädigung reicht die Beschwerdeführerin nicht ein. Umgekehrt bestehen jedoch auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Entschädigung noch ausstehend wäre, da diesbezüglich insbesondere keine offenen Betreibungen verzeichnet sind.
5.3.2.8.
Ferner behauptet die Beschwerdeführerin, sämtliche Fahrzeugversicherungen für die drei Geschäftsfahrzeuge bezahlt zu haben (vgl. act. 2 S. 10). Sie reicht dazu drei Empfangsscheine der PostFinance AG, jeweils datierend vom 13. Juli 2026 ein, welche Zahlungen zugunsten der M._____ AG in Höhe von Fr. 2'457.10, Fr. 2'156.70 und Fr. 797.45 belegen (act. 4/9–11). Die Versicherungsverträge oder eine Bestätigung der M._____ AG, wonach keine Beiträge mehr offen seien, liegt nicht vor.
5.3.2.9.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, keine fälligen Pensionskassen-Schulden zu haben. Dabei verweist sie auf ihren Auszug aus dem Betreibungsregister des Betreibungsamts Dietikon vom 13. Juli 2026 (vgl. act. 2 S. 12), in welchem, wie erwähnt, keine offenen Betreibungen verzeichnet sind (vgl. E. 5.3.1). Eine entsprechende Bestätigung der Pensionskasse liegt nicht bei den Akten.

5.4.

5.4.1.
Was die laufenden Verbindlichkeiten bzw. ihre Liquidität anbelangt, macht die Beschwerdeführerin geltend, bei ihren Ausgaben handle es sich – mit Ausnahme von leicht variierenden Konsumgütern – um konstante Fixkosten, die planbar seien. Es sei davon auszugehen, dass sie all ihre Kosten mit ihren Einnahmen decken und in der Tendenz einen steigenden Gewinn realisieren könne (vgl. act. 2 S. 15). Im Januar 2026 habe ihr Umsatz Fr. 52'918.30 betragen, im Februar 2026 Fr. 48'584.82, im März 2026 Fr. 70'797.14, im April 2026 Fr. 57'798.13, im Mai 2026 Fr. 69'208.46 und im Juni 2026 Fr. 102'097.25, was sich aus den eingereichten Kontoauszügen der Valiant Bank AG ergebe (vgl. act. 2 S. 14 f.; act. 4/23–28). Zum konkreten Verhältnis von Umsatz, Aufwand, Ertrag und Gewinn macht die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nur wenige Angaben. Sie führt aus, für das Jahr 2027 rechne sie mit einem Umsatz von rund Fr. 900'000.– und einem Gewinn von bis zu Fr. 200'000.– bei einem Aufwand von rund Fr. 600'000.– bis Fr. 700'000.– (vgl. act. 2 S. 19). Über den aktuellen Aufwand ist damit noch nichts gesagt.
5.4.2.
Im eingereichten Zwischenabschluss über die Geschäftsperiode 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026 findet sich indessen eine detaillierte und plausible Aufstellung der einzelnen Aufwandspositionen (Materialaufwand Produktion, Lohnaufwand, übriger Personalaufwand, Raumaufwand, URE von Produktionsanlagen, Reparaturen/Service/Reinigung Fahrzeuge, Benzin, Versicherungen Fahrzeuge, Fahrzeugleasing, Sachversicherungen/Ausgaben/Gebühren/Bewilligungen, Elektrizität, Telefon, Internet, Werbeaufwand, Bankspesen), wobei der Gesamtaufwand mit Fr. 316'296.52 beziffert wird (act. 4/30 S. 3). Dem stehen gemäss Zwischenabschluss Produktionserlöse bzw. ein Ertrag von Fr. 350'896.91 gegenüber, was einen Gewinn von Fr. 34'600.39 ergibt (act. 4/30 S. 4). Die eingereichten Erfolgsrechnungen weisen im Geschäftsjahr 2024 einen Gewinn von Fr. 33'595.86 (act. 4/32 S. 4) und im Geschäftsjahr 2025 einen Gewinn von Fr. 12'262.27 (act. 4/33 S. 4) aus. Die Jahresabschlüsse 2024 und 2025 sowie der Zwischenabschluss per 30. Juni 2026 sprechen somit dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen kann.
5.4.3.
Um die behaupteten Umsatzzahlen sowie ihre Liquidität weiter zu untermauern, verweist die Beschwerdeführerin auf monatliche Kontoauszüge betreffend ihr Kontokorrentkonto bei der Valiant Bank AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 10. Juli 2027 (act. 4/23–29; vgl. act. 2 S. 14 f.). Dazu ist festzuhalten, dass die fraglichen Umsatzzahlen in den Monaten Januar bis und mit Juni 2026 (vgl. act. 2 S. 14 f.; E. 5.4.1) mit dem jeweiligen Gesamttotal der Kontogutschriften übereinstimmen. Zudem ist ersichtlich, dass in sämtlichen Monaten ein positiver Saldo verblieben ist, in der Regel in der Grössenordnung von Fr. 2'000.– (act. 4/23–28). Die Beschwerdeführerin hat jedoch jeweils nur die erste und die letzte Seite der Kontoauszüge eingereicht. Zudem geht aus dem Zwischenabschluss per 30. Juni 2026 hervor, dass sie nebst dem Kontokorrentkonto bei der Valiant Bank AG (unter den Aktiven als "Valiant" aufgeführt und mit Fr. 2'582.77 beziffert, act. 4/30 S. 1, was mit dem Kontoauszug übereinstimmt, act. 4/28) auch noch über ein "Bankkonto" im Wert von Fr. 2'246.– und ein "Transferkonto" im Wert von Fr. 43'500.– verfügt (act. 4/30 S. 1), während unter den Passiven ein Kontokorrentkonto zum Betrag von Fr. 27'843.68 verbucht ist (act. 4/30 S. 2). Vor diesem Hintergrund vermitteln die Valiant-Kontoauszüge kein vollständiges Bild über die Art und den Umfang der laufenden Ausgaben im Vergleich zu den Einnahmen der Beschwerdeführerin; respektive lassen sich die in den Jahres- und Zwischenabschlüssen aufgeführten Geschäftszahlen anhand der Valiant-Kontoauszüge nur beschränkt verifizieren.
5.4.4.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, N._____ habe als Investor am 10. Juli 2026 ein schriftliches Zahlungsversprechen abgegeben, wonach er ihr unter der einzigen Bedingung, dass das Obergericht des Kantons Zürich der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewähre, Fr. 25'000.– bezahlen werde (vgl. act. 2 S. 13). Dieses Zahlungsversprechen liegt bei den Akten (act. 4/31).
5.5.
Im Sinne einer Gesamtwürdigung ist es der Beschwerdeführerin zunächst zugute zu halten, dass sie zusätzlich zu ihrem bereinigten Betreibungsregisterauszug (vgl. E. 5.3.1) weitere Angaben und Belege betreffend die Höhe ihrer Schulden ins Verfahren eingebracht hat (vgl. E. 5.3.2). Obschon die eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit der F._____ AG (vgl. E. 5.3.2.7), der Fahrzeugversicherung (vgl. E. 5.3.2.8) und den Pensionskassen-Schulden (vgl. E. 5.3.2.9) nur mässig aussagekräftig sind, erweist es sich alles in allem als glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin keine nennenswerten Schulden hat. Gleichzeitig bieten die Jahresabschlüsse 2024 und 2025, der Zwischenabschluss per 30. Juni 2026 (vgl. E. 5.4.2) sowie die durchgehend positiven Saldi auf dem Valiant-Konto im Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 30. Juni 2026 (vgl. E. 5.4.3) objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren laufenden Verbindlichkeiten nachkommen kann. Aufgrund der erwähnten, in der Gesamtbetrachtung gerade noch tolerierbaren Darstellungslücken (vgl. E. 5.4.1, E. 5.4.3) kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin allenfalls doch defizitär ist. Angesichts dessen, dass über sie zum ersten Mal der Konkurs eröffnet wurde und sämtliche Betreibungen erledigt sind, ist indessen kein allzu strenger Massstab an die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit anzulegen. Die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Beschwerdeführerin erscheint aufgrund der Aktenlage jedenfalls wahrscheinlicher als eine anhaltende Illiquidität, auch wenn das Gegenteil nicht ausgeschlossen werden kann. Insgesamt gelingt es der Beschwerdeführerin, ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Sie ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung bei einem erneuten Konkurs anders ausfallen könnte.
6.
Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanzliche Konkurseröffnungsentscheid vom 1. Juli 2026 ist aufzuheben.

7.

7.1.
Die Kosten sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da sie diese durch ihre Zahlungssäumnis verursacht hat (vgl. Art. 108 ZPO). Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist auf Fr. 750.– festzusetzen (vgl. Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG) und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss zu verrechnen (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– (act. 9 Dispositiv-Ziffer 3) ist zu bestätigen und mit dem von der Beschwerdeführerin beim Konkursamt Dietikon geleisteten Vorschuss zu verrechnen.
7.2.
Den Gläubigerinnen ist mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen keine Parteientschädigung zuzusprechen.
7.3.
Das Konkursamt Dietikon ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 10'900.– (Fr. 6'000.– Vorschuss der Beschwerdeführerin, act. 4/7, plus Fr. 4'900.– Rest der von den Beschwerdegegnerinnen bei der Vorinstanz geleisteten Vorschüsse, act. 9 S. 2) je Fr. 1'800.– den Beschwerdegegnerinnen auszuzahlen und einen nach Abzug der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.– sowie der Kosten des Konkursamts allfällig verbleibenden Restbetrag der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
7.4.
Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, den von der Beschwerdeführerin als "Reserve" hinterlegten Betrag in Höhe von Fr. 1'450.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.

Es wird erkannt:

1.
In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Dietikon vom 1. Juli 2026 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.
2.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 500.– wird bestätigt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr beim Konkursamt Dietikon geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Das Konkursamt Dietikon wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 10'900.– (Fr. 6'000.– Vorschuss der Beschwerdeführerin plus Fr. 4'900.– Rest der von den Beschwerdegegnerinnen beim Konkursgericht geleisteten Vorschüsse) je Fr. 1'800.– den Beschwerdegegnerinnen auszuzahlen und einen nach Abzug der erstinstanzlichen Entscheidgebühr von Fr. 500.– sowie der Kosten des Konkursamts allfällig verbleibenden Restbetrag der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
6.
Die Obergerichtskasse wird angewiesen, den bei ihr hinterlegten Betrag von Fr. 1'450.– der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
7.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerinnen unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien von act. 2, an die Obergerichtskasse sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dietikon, ferner im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Dietikon, je gegen Empfangsschein.
8.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Jauch
versandt am: